Kanton: | BS |
Fallnummer: | SB.2018.120 (AG.2019.342) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 03.05.2019 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen |
Schlagwörter: | Berufung; Berufungskläger; Kontakt; Privatklägerin; Urteil; Gegenstände; Vorinstanz; Kontaktverbot; Verfahren; Staubsauger; Werden; Sachverhalt; Welche; Rückgabe; Schweiz; Vorliegend; Basel-Stadt; Gewesen; August; Einmal; Berufungsklägers; Schweizerischen; Gemäss; Gericht; Oktober; Erstinstanzlichen; Verfügungen; Amtliche; Entscheid; Ungehorsam |
Rechtsnorm: | Art. 105 StGB ; Art. 292 StGB ; Art. 382 StPO ; Art. 398 StPO ; Art. 406 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 428 StPO ; Art. 48 BGG ; |
Referenz BGE: | 139 II 404; 140 III 264; 141 IV 305; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
SB.2018.120
URTEIL
vom 3. Mai 2019
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ, Dr. Christoph A. Spenlé, lic. iur. Barbara Schneider
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse21, 4001 Basel
Privatklägerin
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 17. August 2018
betreffend mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. August 2018 wurde A____ (Berufungskläger) - auf Einsprache gegen einen Strafbefehl vom 22. Februar 2018 hin - des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse in Höhe von CHF350.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Des Weiteren wurden dem Berufungskläger Verfahrenskosten im Betrag von CHF 215.30 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 600.- auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat A____ am 23. August 2018 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 3. November 2018 Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 5. Januar 2019 begründet. Er verlangt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und einen Freispruch von der Anklage des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom 4.Februar 2019 die kostenfällige Abweisung der Berufung. Der Berufungskläger hat es unterlassen, diesbezüglich zu replizieren. Die Privatklägerin B____ hat sich nicht vernehmen lassen.
Wie mit verfahrensleitenden Verfügungen vom 5. Dezember 2018 bzw. vom 13. Februar 2019 angekündigt, ergeht das vorliegende Urteil im schriftlichen Verfahren. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich soweit für den Entscheid von Relevanz aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten (soweit sich der Berufungskläger auf eine nicht angeklagte [angebliche] Kontaktaufnahme vom 29. Januar 2018 beruft, kann darauf nicht eingetreten werden, da dieser Kontakt nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet).
1.2 Gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die Berufung im schriftlichen Verfahren beurteilt werden kann. Die (definitive) Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch das Gesamtgericht muss praxisgemäss nicht in einem separaten Entscheid erfolgen, vielmehr genügt ein entsprechender Hinweis im Sachurteil (vgl. AGE SB.2018.136 vom 5. April 2019 E. 1.2, SB.2016.59 vom 23. April 2017 E. 1.2).
1.3 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung in der Regel Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Bildete hingegen wie vorliegend ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Rechtsfragen sowie auch den Kostenspruch überprüft das Berufungsgericht hingegen auch bei Übertretungen mit freier Kognition (Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2.Auflage 2014, Art. 398 N 23; Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 398 StPO N 3a).
2.
2.1 Dem erstinstanzlichen Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Berufungskläger und die Privatklägerin haben im Rahmen einer Trennungsstreitigkeit gemäss Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 28. August 2017 gleichentags vereinbart, sich inskünftig nicht mehr zu kontaktieren. Vorbehalten wurde ausdrücklich die Organisation des Auszugs des Gesuchsbeklagten [das heisst des Berufungsklägers] aus der Wohnung [...]. Im Entscheid des Zivilgerichts wurde zudem ausdrücklich angedroht, dass die Missachtung des Kontaktverbots mit Busse bis zu CHF 10000. gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR311.0) bestraft werden kann (Akten S. 42). Dem Berufungskläger wird nun vorgeworfen, er habe verschiedene Male Gegenstände in den Brief- bzw.Milchkasten oder vor die Tür der Liegenschaft [...], einmal offenbar auch vor die Wohnungstür in der Liegenschaft, gestellt und damit gegen das vereinbarte Kontaktverbot verstossen.
2.2 Der Berufungskläger rügt einerseits, dass sich die Vorinstanz bei ihrer Sachverhaltserhebung zu Unrecht auf eine von der Privatklägerin eingereichte Fotodokumentation über angeblich beigebrachte Gegenstände gestützt habe. Diese sei kein vollumfängliches Beweismittel. Andererseits macht er geltend, es habe sich beim Hinstellen der Gegenstände lediglich um die Rückgabe persönlicher Effekten gehandelt, was keinen Verstoss gegen das vereinbarte Kontaktverbot darstelle. Die Rückgabe sei auch nur an den von ihm angegebenen drei Rückgabedaten erfolgt und nicht an den zusätzlichen vier, welche die Privatklägerin angebe. Damit bringt er nach Art. 398 Abs.4 StPO zulässige Einwände vor.
3.
3.1 Eine Sachverhaltsfeststellung ist dann offensichtlich unrichtig, wenn sie willkürlich ist (Eugster, a.a.O., Art. 398 StPO N 3a; BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.; BGer 6B_32/2016 vom 20. April 2016 E. 1.2.1). Die Berufungsinstanz hat im Rahmen der Beurteilung dieser Rüge lediglich einzugreifen, wenn die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.; BGer6B_32/2016 vom 20. April 2016 E. 1.2.1, 6B_1044/2014 vom 14. Januar 2015 E. 1.2, 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 1.1). In Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung im Besonderen ist Willkür zu bejahen, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 ff.; BGer6B_302/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2).
3.2
3.2.1 Es ist unbestritten und erstellt, dass das Kontaktverbot zwischen den Parteien am 28. August 2017 mit dem genannten Wortlaut geschlossen und vom Zivilgericht zu Protokoll genommen sowie mit dem rechtsgenüglichen Hinweis auf Art. 292 StGB versehen worden ist. Ebenso unbestritten ist, dass der Berufungskläger mehrmals Gegenstände in oder vor die Liegenschaft [...] gelegt hat. Die Vorinstanz ist dabei von vier Zeitpunkten ausgegangen (am 18.September 2017, am 20. September 2017, am 19. Oktober 2017 und am 23. Oktober 2017). Die weiteren dem Berufungskläger in der Anklageschrift vorgeworfenen Zeitpunkte wurden im Zweifel als nicht erstellt erachtet.
3.2.2 Die Vorinstanz hat sich bei diesen vier Daten an den Aussagen des Berufungsklägers orientiert und ist dabei noch zurückhaltend gewesen: Der Berufungskläger hat an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf den Vorhalt, dass er am 18. September 2017 zwei Gegenstände in den Milchkasten der Privatklägerin gelegt habe, angegeben, dass er bloss einmal eine kleine Tüte Salz in den Briefkasten geworfen habe. Auf die Frage, ob er vorher nicht eine Holzstatue und ein Musikgerät zurückgebracht habe, antwortete er: Genau. Alles was ich zurückgebracht habe, ist Eigentum von B____ (Akten S.114). Später sei er nochmals da gewesen und habe einen Rucksack gebracht. Am 25. Oktober 2017 habe er einen Staubsauger vorbeigebacht bzw. zwei Tage später den Staubsaugerbeutel (Akten S.115). Daraus erhellt, dass der Berufungskläger insgesamt fünf Zeitpunkte zugestanden hat.
3.2.3 Im Gegensatz dazu hat der Berufungskläger wie nun im Berufungsverfahren bereits vor erster Instanz darauf beharrt, er sei nur dreimal am Tatort gewesen (Akten S. 59, 115). Er setzt sich damit aber offensichtlich in Widerspruch zu seinen Schilderungen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, in welchen er im Einzelnen aufzählt, welche Gegenstände er jeweils deponiert hat: einmal eine Holzstatue und ein Musikgerät, einmal eine Tüte Salz, einmal einen Rucksack, einmal einen Staubsauger und zwei Tage danach noch einen Staubsaugerbeutel. Die Vorinstanz ist gestützt auf die schriftlichen Ausführungen des Berufungsklägers in seiner Einsprachebegründung (Akten S. 59) hingegen hinter die Aussagen des Berufungsklägers an der Hauptverhandlung zurückgegangen und hat betreffend den Staubsauger und den Staubsaugerbeutel statt zwei Daten (am 23.und am 25. Oktober 2017) nur einen Zeitpunkt (am 23. Oktober 2017) angenommen.
3.2.4 Die Vorfälle vom 18. und vom 20. September 2017 (Holzstatue und Musikgerät sowie Tüte Salz) sowie vom 19.und vom 23. Oktober 2017 (Rucksack sowie Staubsauger bzw. Staubsaugerbeutel) wurden nicht nur von der Privatklägerin behauptet, sondern vom Berufungskläger auch zugestanden. Gestützt auf die übereinstimmenden Angaben der beiden Beteiligten, die in ihrer Gesamtheit das Geschehen glaubhaft wiedergeben, haben die vier Vorfälle gemäss dem vorinstanzlichen Urteil als hinreichend erstellt zu gelten. Der Sachverhalt wurde nicht willkürlich erstellt.
4.
4.1 In rechtlicher Hinsicht führt der Berufungskläger aus, es handle sich bei der Rückgabe persönlicher Effekten, die nicht in Anwesenheit der Privatklägerin und auch nicht gegenüber Dritten erfolgt sei, nicht um einen unmittelbaren oder auch nur mittelbaren Kontakt. Es seien eindeutig keine Gelegenheiten gewesen, eine Begegnung und ein Gespräch mit der ehemaligen Partnerin zu forcieren.
4.2 Die Vorinstanz hat hierzu festgehalten, dass sich der Berufungskläger in einem Zeitraum von rund fünf Wochen viermal zum Wohnort der Privatklägerin begeben und dort verschiedene Gegenstände in deren Brief- und Milchkasten bzw. beim Hauseingang und im Flur platziert habe. Dieses Vorgehen erachte das Gericht nicht als reine Rückgabe der Effekten, sondern als Versuch, bei diesen Gelegenheiten eine Begegnung und ein Gespräch mit seiner ehemaligen Partnerin zu forcieren und somit mit ihr in Kontakt zu treten. Wäre es um die blosse Rückgabe der Effekten gegangen, wäre zu erwarten gewesen, dass der Berufungskläger dies in einem Mal mache, um seinen Aufwand möglichst gering zu halten, und nicht mehrmals innert weniger Tage den Wohnort der Privatklägerin aufsuche. Im Übrigen gelte das Hinterlassen von Gegenständen auch in anderen Fällen insbesondere Stalking als Kontaktaufnahme im Sinne eines Kontaktverbots (vorinstanzliches Urteil S. 5).
4.3
4.3.1 An sich ist das Verhalten des Berufungsklägers mit der Vorinstanz als auffällig zu bezeichnen. Es lässt den Schluss zu, der Berufungskläger habe eine Begegnung mit der Privatklägerin angestrebt. Andererseits geht das Verhalten, wie das Strafgericht selbst erwägt, grundsätzlich nicht über den Versuch, ( ) in Kontakt zu treten hinaus. Der Versuch ist aber bei einer Übertretung ausser in gesetzlich bestimmten Fällen nicht strafbar (Art. 105 Abs. 2 StGB). Daran ändert nichts, dass der Versuch einer Kontaktaufnahme - etwa das Anklingeln - laut zivilrechtlicher Literatur bereits von Art. 28b Abs. 1 Ziff. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) erfasst sein soll (Büchler, in: Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 28b N 8; Dörr, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art.28b N 6; Hausheer/Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. Auflage, Bern 2016, Rz. 14.42o).
4.3.2 Ein Verstoss gegen das vereinbarte Kontaktverbot könnte daher nur dann gegeben sein, wenn bereits das Hinstellen von Gegenständen als Kontaktnahme im Sinne des zur Diskussion stehenden Verbots qualifiziert würde. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, kann das Hinstellen von Gegenständen im Einzelfall tatsächlich bereits als Kontaktnahme betrachtet werden und damit als Verletzung eines bestehenden Kontaktverbots zu ahnden sein. Dabei ist aber auf die konkreten Umstände und den konkreten Gehalt des Kontaktverbots abzustellen.
4.3.3 Bei der zwischen den Parteien vorliegend geschlossenen Vereinbarung handelt es sich zunächst wie der Berufungskläger insoweit zutreffend anführt nicht um ein Annäherungs-, sondern lediglich um ein Kontaktverbot. Dabei wurde die Organisation des Auszuges des Berufungsklägers aus der besagten Wohnung ausdrücklich vorbehalten. Dass er diese Wohnung bzw. den zugänglichen Bereich davor aufsuchte, um in Abwesenheit der Privatklägerin und ohne zu klingeln (zumindest ist dies weder angeklagt noch behauptet) Gegenstände zurückzugeben, die er noch in seinem Besitz hatte, ist von diesem Vorbehalt gedeckt. Im Unterschied zum Stalking hat der Berufungskläger hier nicht einen Ort aufgesucht, zu welchem er gar keinen Bezug hatte, oder Gegenstände deponiert, welche er der Privatklägerin ohne Anlass zukommen lassen wollte (dies wäre möglicherweise beim letzten der angeklagten Vorfälle [Paket und Brief], welcher jedoch von der Vorinstanz zu Recht als nicht nachgewiesen betrachtet wurde, der Fall gewesen). Vielmehr hat er der Privatklägerin Dinge zurückgegeben, welche dieser tatsächlich gehörten und deren Erhalt von ihr möglicherweise auch erwünscht war (zumindest was die Statue, das Musikgerät, den Rucksack und den Staubsauger samt Beutel anbetrifft). Die Rückgabe einer Tüte Salz lässt sich zwar kaum anders denn als Provokation oder Schikane bezeichnen, indessen erreicht sie als solche noch knapp nicht ein Ausmass, das als geradezu rechtsmissbräuchliches Ausnutzen des Spielraums zu bewerten wäre, welcher dem Berufungskläger mit der getroffenen Vereinbarung eröffnet worden war.
5.
Nach dem Gesagten ist der Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen nicht erfüllt und der Berufungskläger von der entsprechenden Anklage freizusprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Berufungskläger weder für das erst- noch für das zweitinstanzliche Verfahren Kosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 bzw. Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird in Gutheissung seiner Berufung von der Anklage des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen kostenlos freigesprochen.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Privatklägerin
- Strafgericht Basel-Stadt
- Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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