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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:SB.2018.100 (AG.2021.28)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2018.100 (AG.2021.28) vom 25.09.2020 (BS)
Datum:25.09.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:D____: mehrfacher, teilweise versuchter Raub, Gehilfenschaft zum Raub, Angriff, Vergehen gegen das BG über explosionsgefährliche Stoffe, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes A____: mehrfacher, teilweise versuchter Ra
Schlagwörter: Berufung; Berufungskläger; Schuldig; Urteil; Vorinstanz; Werden; Beschuldigte; Vorinstanzliche; Verteidigung; Erwägung; Gemäss; Worden; Erwägungen; Verfahren; Verteidiger; Erstinstanzlich; Mehrfache; Verwies; Schals; Geschädigte; Ersucht; Aussagen; Beschuldigten; Verwiesen; Monate; Berufungsklägers; Erstinstanzliche; Angriff; Welche; Mehrfachen
Rechtsnorm: Art. 10 StPO ; Art. 134 StGB ; Art. 140 StGB ; Art. 22 StGB ; Art. 398 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 428 StPO ; Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:136 IV 1;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



SB.2018.100


URTEIL


vom 25. September 2020



Mitwirkende


lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Carl Gustav Mez,

Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler




Beteiligte


A____, geb. [...] Berufungskläger 1

Wohnort unbekannt Beschuldigter 1

vertreten durch [...], Advokat,

[...]


B____, geb. [...] Berufungskläger 2

[...] Beschuldigter 2

vertreten durch [...], Advokat,

[...]


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse21, 4001 Basel Anschlussberufungsklägerin



Privatkläger


C____

vertreten durch Opferhilfe beider Basel,

Steinenring53, 4051Basel



Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts (SG.2017.239 / SG.2018.22) vom 16. Mai 2018


betreffend A____:

mehrfacher, teilweise versuchter Raub, Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration) sowie Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis


betreffend B____:

Raub, Angriff sowie mehrfache Übertretung nach Art.19a des Betäubungsmittelgesetzes



Sachverhalt


Mit Urteil des Strafgerichts vom 16. Mai 2018 wurde A____ des mehrfachen, teilweise versuchten Raubes, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifiz. Blutalkoholkonzentration) sowie des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis schuldig erklärt und zu 15 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Von der Anklage der Sachbeschädigung wurde er freigesprochen. B____ wurde mit dem gleichen Urteil des Raubes, des Angriffs sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu 10 Monaten Freiheitsstrafe (unter Einrechnung von zwei Tagen Polizeigewahrsam), unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.- verurteilt. Zudem wurde über das Beschlagnahmegut verfügt. Den Beurteilten wurden zudem die Verfahrenskosten auferlegt.


Gegen dieses Urteil haben die Beschuldigten mit Eingabe vom 25. Mai 2018 (Beschuldigter A____) bzw. 28. Mai 2018 (Beschuldigter B____) Berufung angemeldet. Mit Eingabe vom 6. September 2018 erfolgte die Berufungserklärung von A____. Er beantragt, er sei von der Anklage des mehrfachen, teilweise versuchten Raubs freizusprechen und wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von höchstens 30 Tagessätzen zu CHF 40.- zu verurteilen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien zu 50% durch den Staat zu übernehmen und es sei der Rückforderungsvorbehalt bezüglich Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Hälfte zu beschränken.


Ebenfalls mit Eingabe vom 6. September 2018 erfolgte die Berufungserklärung von B____, mit welcher ein Freispruch von der Anklage des Raubs und Angriffs beantragt wird. Der Beschuldigte sei eventuell wegen eines geringfügigen Vermögensdelikts nach Art. 141 und 172ter StGB mit einer Busse von CHF 300.- zu bestrafen. Zudem sei er wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG im Zeitraum vom 17. Mai 2015 bis 7. Juni 2015 schuldig zu sprechen, wobei gemäss Art. 19a Ziffer 2 BetmG von einer Bestrafung abzusehen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.


Mit Eingabe vom 25. September 2018 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung bezüglich B____, welche sie mit Eingabe vom 13. November 2018 schriftlich begründete. Das Urteil sei zwar im Schuldpunkt zu bestätigen, der Beschuldigte aber mit 16 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen.


Die Berufungsbegründung von A____ erfolgte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 31. Januar 2019, jene von B____ innert mehrmals erstreckter Frist mit Eingabe vom 4. März 2019. Die Berufungsantworten der Staatsanwaltschaft datieren vom 4.April 2019. Die Staatsanwaltschaft beantragt bezüglich A____ die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und bezüglich B____, wie erwähnt, die Erhöhung der Strafe.


Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 25. September 2020 ist B____ befragt worden. Anschliessend sind sein Verteidiger (substituiert durch [...]), der Verteidiger von A____ sowie die Staatsanwältin, [...], zum Vortrag gelangt. A____ kann durch seinen Verteidiger seit einem Jahr nicht mehr erreicht werden (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2) und ist der Verhandlung ferngeblieben. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachstehenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Die Berufungskläger sind gemäss Art.382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Gerügt werden können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 StPO). Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Erfolgt bloss eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft (vgl. Dispositiv).


2.

In prozessualer Hinsicht sind die vorinstanzlichen Erwägungen und Ergebnisse zu stützen. Die Einvernahmen der Beschuldigten vom 8. Juni 2016 (zum Tatkomplex Anklageschrift Ziff. 6; Berufungskläger 1 nicht betroffen), die ohne Beisein eines Verteidigers erfolgten, sind nicht verwertbar, weil die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung nach Art. 130 Abs. 1 lit. b StPO erfüllt waren. Die Staatsanwaltschaft vermag mit ihrem Vorbringen, bei den Einvernahmen habe es sich um polizeiliche Ermittlungshandlungen bzw. bezüglich Einvernahmen der Auskunftspersonen "faktisch" um polizeiliche Ermittlungshandlungen gehandelt (Berufungsantwort), auch im Berufungsverfahren nicht durchzudringen. Für die Begründung kann auf die detaillierten Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (S. 17/18). Der Kontroverse kommt vorliegend letztlich keine entscheidende Bedeutung zu. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, wiederholte B____ im Wissen um den von der Verteidigung erhobenen Einwand seine früheren Depositionen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Protokoll der Hauptverhandlung S. 29 f. / Akten S.1306 f.).


3.

3.1 Dem Berufungskläger A____ wird mit dem angefochtenen Urteil zusammengefasst angelastet, zusammen mit dem erstinstanzlich noch mitbeurteilten D____ nach einem Fussballspiel zwischen dem FC Basel und FC Luzern am 26.März 2014 am Bahnhof SBB versucht zu haben, dem FC Luzern-Fan E____ unter Gewaltanwendung den Fan-Schal zu entreissen. A____ habe E____ zunächst lautstark aufgefordert, ihm den Schal auszuhändigen. Als dieser zurückgefragt habe, was sie wollten, soll D____ dem Opfer Faustschläge ins Gesicht verpasst haben, um dem Berufungskläger die Wegnahme des Schals zu ermöglichen. Dies sei gleichwohl gescheitert, nachdem sich eine weitere Person ins Geschehen eingeschaltet habe und E____ habe wegrennen können. E____ erlitt eine Augenhöhlenprellung sowie Rötungen an diversen Stellen im Gesicht sowie eine kleine Platzwunde an der Unter- und Oberlippe. Gestützt auf diesen Sachverhalt verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten wegen versuchten Raubs.


Anschliessend habe A____ auf der Rolltreppe zum Gleis 6, wiederum nach gemeinsamem Tatplan, zusammen mit D____ F____ unter Androhung von Schlägen zur Herausgabe ihres Fanschals aufgefordert. Als diese dem nicht nachgekommen sei, habe D____ ihren Schal gepackt und ihr eine Ohrfeige verpasst. Nach einem Gezerre am Schal hätten die beiden vom Opfer abgelassen. Der Berufungskläger habe sich in der Folge, zusammen mit einer dritten Person, gegen G____ gewandt, der sich gerade gegen D____s Versuch zur Wehr gesetzt habe, ihm den Schal zu entreissen. Sie hätten ihn zur Passerelle hinauf verfolgt. Dort habe ihm der Berufungskläger eine Kopfnuss verpasst und den Schal im Wert von ca. CHF 35.- entrissen. Dadurch habe er sich gemäss Vorinstanz des versuchten und vollendeten Raubs schuldig gemacht.


Die Vorinstanz stellte für ihre Beweisführung vor allem auf die Aussagen der Geschädigten E____, F____ und G____ ab, die sie detailliert, unter Heranziehung von forensisch bewährten Realkriterien, und durchaus auch kritisch würdigte (vorinstanzliches Urteil S. 19-22). Sie setzte sich auch mit Widersprüchlichkeiten überzeugend auseinander und ordnete diese differenziert und unter Berücksichtigung des langen Zeitablaufs seit den Ereignissen ein (S. 21). Der Berufungskläger hatte im Verfahren von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, ohne eine Beteiligung am Vorfall aber zu bestreiten (vorinstanzliches Urteil S. 19, Einvernahme, Akten S. 266 ff.). Auch die Aussagen des mitbeschuldigten D____ prüfte die Vorinstanz sorgfältig (vorinstanzliches Urteil S.22/23). Sie würdigte auch das Anzeigeverhalten der Geschädigten sowie Fotos und Arztberichte betreffend Verletzungen von E____ und G____.


Was die Verteidigung gegen die vorinstanzliche Beweisführung im Berufungsverfahren einwendet, vermag nicht zu überzeugen und keine Zweifel aufkommen lassen, welche zu dem verlangten Freispruch in dubio pro reo führen würden. Dass zum Beispiel keine Depositionen "unbeteiligter Dritter" vorliegen, schmälert die von der Vorinstanz überzeugend untersuchte Beweiskraft der Aussagen der Geschädigten nicht. Es braucht für einen strafrechtlichen Beweis nicht zwingend Aussagen von unbeteiligten Dritten; vielmehr gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Dass der Geschädigte G____, nachdem er zur Aushändigung des Schals aufgefordert worden wäre, den Schal auf der Flucht auch verloren haben könnte, entbehrt vorliegend plausibler Anhaltspunkte (und niemand ausser dem Verteidiger machte Solches geltend). Es ist erstellt, dass die Tätergruppe die Geschädigten verbal zur Aushändigung der Schals aufgefordert hat. Die behauptete Variante erscheint daher als unwahrscheinliche und bloss hypothetische Alternative, welche die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht erschüttern kann. Auch die Kopfnuss ist entgegen dem Einwand der Verteidigung durch die Aussagen des Geschädigten G____ im Ermittlungsverfahren (Einvernahme vom 29. März 2014, Akten S. 310 ff.; Konfrontationseinvernahme mit H____ vom 13. Mai 2015, Akten S. 376 ff.) einwandfrei erstellt. Es ist unzutreffend, dass G____ erstmals über ein Jahr nach dem Vorfall "behauptet" habe, vom Berufungskläger eine Kopfnuss erhalten zu haben. Vielmehr erwähnte er die Kopfnuss bereits drei Tage nach dem Vorfall in seiner Einvernahme vom 29.März 2014, auch wenn er damals den Täter erst einer Personengruppe zugeordnet hatte (eine Person von denjenigen, die ihn "umkreist" hätten, Akten S. 311). Dass der Geschädigte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Kopfnuss einem anderen Handlungsabschnitt zuordnete, darf sodann durchaus als Verunsicherung in der Erinnerung nach langem Zeitablauf eingestuft werden, ohne dass das Zeugnis im Kerngeschehen dadurch Abbruch erleiden würde. Ohnehin kann an der mittäterschaftlichen Verantwortung von A____ und D____ für einzelne Handlungen in ihrem gemeinsamen Bestreben, den Geschädigten die Fan-Schals abzunehmen, angesichts der von der Vorinstanz fehlerfrei gewürdigten Umstände kein Zweifel bestehen. Auch das Mitwirken an einer Drohkulisse, oder eben das Bereitstehen zur Verteidigung eines Mittäters reicht für die Teilhabe an der Tatherrschaft aus. Die mittäterschaftliche Verantwortung des Berufungsklägers auch an den Tathandlungen gegen F____ ist entgegen dem Einwand der Verteidigung rechtlich einwandfrei nachgewiesen (Eingreifen, als sein Mittäter durch G____, der F____ zu Hilfe eilte, geschlagen wurde: Typische "Schützenhilfe", wie von der Vorinstanz erwähnt). Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz kann im Übrigen verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil S.26).


Des Raubs macht sich schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig macht, einen Diebstahl begeht (Art. 140 StGB). Tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, liegt ein Versuch vor (Art. 22 Abs.1 StGB). Die rechtliche Subsumption des nachgewiesenen Sachverhalts durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und auch dem Berufungsurteil zugrunde zu legen. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung spielt der Wert des Fan-Schals für die Subsumption unter den Raubtatbestand keine Rolle, wie dies auch beim Diebstahl nicht der Fall wäre. Massgeblich ist die "Fremdheit" der Sache bzw. des Eigentums. Die Fan-Schals waren vom Standpunkt des Berufungsklägers zweifellos fremdes Eigentum. Kritisiert wird von der Verteidigung weiter die Annahme der Bereicherungsabsicht. Es sei dem Beschuldigten nicht um eine materielle Bereicherung, sondern höchstens darum gegangen, sich gegen Provokationen der gegnerischen Fans zur Wehr zu setzen. Damit wird jedoch lediglich auf das (angebliche) Motiv verwiesen, welches aber nicht mit einer Absicht zu verwechseln ist (Trechsel/Crameri, in: Praxiskommentar StGB, 3. Auflage 2018, Art. 137 N 11). Bereicherungsabsicht kann sich im Übrigen auf einen sehr kleinen Wert beziehen und auch nur sehr vorübergehend sein; sie setzt keinen Mindestwert voraus (BGer 6B_776/2016 vom 8. November 2016 E. 2.5.3). Es ist für die Tatbestandsmässigkeit auch nicht erforderlich, dass ein geraubter oder gestohlener Gegenstand aufbewahrt wird. Weiter verweist die Staatsanwaltschaft für die Thematik - wie auch die Vorinstanz in ihren Erwägungen - trefflich auf die Erwägungen des Bundesgerichts BGer 6B_776/2016 vom 8.November 2016. Die beschuldigten Personen stellten sich in dem dort zu beurteilenden Fall auf den Standpunkt, lediglich Fantrophäen gejagt zu haben, womit keine Bereicherungsabsicht gegeben sei. Das Bundesgericht brachte die Essenz seiner Erwägungen mit der Feststellung auf den Punkt: "Die Gewalttat als Bestandteil eines "Fanrituals" zu bezeichnen, kann der gesetzlichen Umschreibung des Raubtatbestandes offenkundig nicht derogieren" (a.a.O. E. 2.5.1). Dies ist im Kern auch vorliegend einschlägig, und dies unabhängig davon, ob der Berufungskläger die Bezeichnung "Fanritual" in seinen Aussagen benützt hat oder nicht (ad Berufungserklärung Ziff. 12). Im Berufungsurteil ergehen keine anderen Schuldsprüche als vor der Vorinstanz, auf deren Erwägungen ergänzend verwiesen werden kann.


3.2 Dem Berufungskläger B____ wird mit dem angefochtenen Urteil folgendes zur Last gelegt: Am 7. Juni 2015 habe sich B____ (2.02 Atemalkohol-Konzentration; 1.4-2.3 Blutalkoholkonzentration) zusammen mit den ebenfalls erheblich alkoholisierten D____ und H____ nach dem Cupfinal zwischen dem FC Basel und dem FC Sion in die [...] in der Steinenvorstadt in Basel begeben, um ein Bier zu trinken. Dann seien die beiden FC Sion-Fans C____ und I____ an ihnen vorbeigegangen, worauf sie diese beschimpft hätten. In der Folge seien sie gemäss gemeinsamem Tatplan diesen nachgeeilt, um ihnen die FC Sion-Schals abzunehmen. Zunächst habe H____ C____ am Schal gerissen und diesem mehrere Faustschläge gegen den Kopf gegeben. Als dieser ihm zu verstehen gegeben habe, dass er den Schal nicht aushändige, sei der Berufungskläger zu ihnen aufgeschlossen und habe, als auch D____ dazugestossen sei, C____ den Schal im Wert von CHF 20.-, gemäss gemeinsamem Tatplan in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung, abgenommen. In der Folge sei C____ Richtung Heuwaage geflüchtet. B____, D____ und H____ seien ihm aber gefolgt und hätten ihn zu Fall gebracht und gemeinsam mit ihren Fäusten und Füssen auf die Beine, den Oberkörper und den Kopf des am Boden liegenden C____ eingeschlagen. Dieser habe sich nur zwischenzeitlich kurz erheben können, sei aber wieder zu Boden gebracht worden. Während H____ sich noch während des Angriffs zurückgezogen habe, seien D____ und der Berufungskläger von Passanten, welche diese vom Opfer zurückhielten, der requirierten Polizei übergeben worden. C____ habe sich gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) folgende Verletzungen zugezogen: Schädelprellung ohne Hirnblutung oder knöcherne Verletzung, Prellung des Oberschenkels und des linken Knies, Hauteinblutungen am Kopf, am rechten Oberarm, am linken Oberarm sowie am rechten Schienbein, Hautdurchtrennung am Hinterkopf, oberflächliche Schürfungen am linken Unterarm sowie an den beiden Knien und am linken Schienbein, Schmerzen im linken Knie sowie Druckschmerzen in der Lindenwirbelsäule. Er sei vom 7. bis am 9. Juni 2015 zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Die Vorinstanz fällte Schuldsprüche wegen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB und Angriffs gemäss Art. 134 StGB.


B____ hatte im Vorverfahren sowie in der erstinstanzlichen Verhandlung eingeräumt, C____s Schal an sich genommen zu haben. Diesen habe er entsorgen wollen. Er habe C____s Arm festgehalten, aber diesen nicht geschlagen. Im Übrigen wies er alle Vorwürfe von sich (vorinstanzliches Urteil S. 29 mit Hinweis auf Einvernahme S. 581 f.; Protokoll der Hauptverhandlung S. 31, Akten S. 1308). Vor den Schranken des Appellationsgerichts wollte er keine Aussagen zur Sache mehr machen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2).


Die Vorinstanz stellte für ihr Beweisergebnis auf den Polizeirapport, das IRM-Gutachten, das Geständnis des Berufungsklägers betreffend Behändigung des Schals, Videoaufzeichnungen der [...] sowie der [...] sowie die Aussagen von C____ als Auskunftsperson und die Aussagen der Zeugen J____, K____, L____, M____ und N____ ab. Sie würdigte die Aussagen einzeln und sorgfältig (vorinstanzliches Urteil S. 29-32). Zudem zog sie die logischen Schlussfolgerungen aus den Bildern der Videokameras, die etwa das Nacheilen einfingen, sowie aus der polizeilichen Anhaltung des Berufungsklägers (S.35). Die Verteidigung irrt vor der Berufungsinstanz, wenn sie vorträgt, dass "weitere Handlungen" des Berufungsklägers, die über ein Nicht-Loslassen des Schals hinausgingen, nicht belegt seien. Die Vorinstanz hielt vielmehr zu Recht fest, dass auf den Bildern der Videokamera der [...] sowie der [...] zu erkennen ist, dass der Berufungskläger zusammen mit D____ C____ zur Heuwaage gefolgt sei, wo dieser in der Folge von drei Personen zusammengeschlagen worden sei. D____ und der Berufungskläger seien dort von der Polizei festgenommen worden (Polizeirapport, Akten S. 507/523 f.). Zeuge N____ sagte auch aus, dass er D____ erkannte, vom Opfer weggezogen habe. Er habe auch mit diesem gesprochen, was D____ mit dem Hinweis indirekt bestätigte, er habe noch mit einem Passanten diskutiert (Protokoll der HV S. 29). C____ hatte angegeben, von einem der beiden Verfolger zu Boden gestossen worden zu sein. Bei dieser Ausgangslage kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass auch der Berufungskläger am Angriff auf C____ beteiligt war. Mehr ist für den erfolgten Schuldspruch auch nicht erforderlich, wie sogleich aufgezeigt wird.


Die rechtlichen Folgerungen der Vorinstanz sind einwandfrei und zu bestätigen. Für den Raub ist, wie bereits oben unter Erwägung 3.1 ausführlich abgehandelt, unerheblich, ob eine Wegnahme oder Bereicherung sich nur auf einen geringfügigen Sachwert bezog und ob die Bereicherung dauerhaft war oder sogar das eigentliche Motiv der Tat ausmachte. Auch wenn das Motiv der Tat darin gelegen haben soll, den gegnerischen Fans klarmachen zu wollen, dass die Beschuldigten keine Schals der gegnerischen Mannschaft in Basel tolerieren wollten, ändert dies nichts an der Tatbestandsmässigkeit des Raubs, wenn jemandem zu diesem Zweck eine fremde Sache weggenommen und zumindest vorübergehend angeeignet wurde. Auf die obigen Ausführungen hierzu kann ergänzend verwiesen werden. Entgegen dem Einwand der Verteidigung stellt ein "Reissen am Schal" für einen Raub, dessen Tatbestand einen Gewahrsamsbruch einschliesst, in einem mittäterschaftlichen Zusammenwirken ganz zweifellos einen massgeblichen Tatbeitrag dar. Dass ein solches Zusammenwirken vorlag, ist vorliegend geradezu offenkundig: Man setzte dem Geschädigten in gemeinsamer Absicht nach. Nachdem der Geschädigte körperlich durch einen Mittäter angegangen worden war, nahm ihm der Berufungskläger den Schal ab. Somit liegt eine für Mittäterschaft typische Aufteilung wesentlicher Tatbeiträge vor.


Des Angriffs macht sich schuldig, wer sich an einem Angriff auf einen Menschen beteiligt, der die Körperverletzung eines Angegriffenen zur Folge hat (Art. 134 StGB). Darüber hinaus braucht es keine besondere "Beteiligung" an der "Verletzung", weswegen der entsprechende Einwand des Berufungsklägers nichts am Schuldspruch zu verändern vermag. Dass der Berufungskläger das Opfer bis zur Heuwaage mitverfolgte und dort auch, neben D____, beim verletzten C____ festgenommen wurde, steht nach dem Gesagten fest. Damit bleibt es aber auch bei den Schuldsprüchen der Vorinstanz, auf deren Erwägungen ergänzend verwiesen wird. Auch die Verweisung der ungenügend begründeten Zivilforderung von C____ auf den Zivilweg hat Bestand (vorinstanzliches Urteil S. 44).


4.

4.1 A____ erachtet seine Strafe selbst für den nun eingetretenen Fall der Bestätigung der Schuldsprüche als zu hoch. Die vorinstanzliche Strafzumessung ist jedoch überzeugend ausgefallen. Das Strafgericht taxierte das Verschulden als nicht mehr leicht und hat die Einsatzstrafe für den mehrfachen, teilweise versuchten Raub auf 12 Monate bemessen (S. 38). Sie hat berücksichtigt, dass der Raubversuch sich gegen unbekannte Personen und einen geringen Vermögenswert richtete, die Gewalt moderat war, die Tat aber zu mehrt (nämlich zu dritt) ausgeübt wurde und das Tatmotiv die Gewaltanwendung als verwerflich erscheinen lässt. Diese Einsatzstrafe deckt sich mit derjenigen in ähnlichen Fällen in der Rechtsprechung des Appellationsgerichts, in welchen mehrere junge Täter einem Opfer gemeinschaftlich einen Gebrauchsgegenstand abnahmen (vgl. etwa AGE SB.2017.135 vom 14. November 2019 E. 5.2, wo dieses Strafmass bereits für einen einzelnen Vorfall als Einsatzstrafe eingesetzt wurde). Für A____ hat sie die Strafe für dieses Delikt wegen dessen Tatbeiträgen um zwei Monate erhöht (Urteil des Strafgerichts S. 42). Sein Verhalten sei "aggressiv" gewesen, wofür etwa die Kopfnuss und das Nachsetzen gegenüber einem Opfer sprechen würden. Dann asperierte sie die Strafe wegen der Strassenverkehrsdelikte (Schuldsprüche rechtskräftig) um einen Monat. Bei insgesamt neutralen Täterkomponenten (S. 42) resultierte eine Freiheitsstrafe von 15Monaten, welche sie bedingt und bei einer Probezeit von 2 Jahren aussprach.


Was der Berufungskläger hiergegen einwendet, verfängt nicht. Die Kopfnuss mag zwar bestritten worden sein, ist aber gleichwohl nachgewiesen worden. Die erschwerende Berücksichtigung, dass die Tat zu mehrt ausgeführt worden ist, ist nicht zu beanstanden, und zwar unabhängig davon, ob hierbei von einem "Rudel" zu sprechen war oder nicht. Ein mittäterschaftliches Vorgehen lässt gegenüber einer Einzeltäterschaft durchaus auf erhöhte kriminelle Energie schliessen (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar StGB I, 4. Auflage 2019, Art. 47 N 109 mit Hinweisen; etwa auch AGESB.2016.96 vom 20. Oktober 2017 E. 6.1), und sei es allein deshalb, weil zu mehrt leicht eine stärkere Nötigungswirkung erzielt werden kann. Ein besonders "koordiniertes" Verhalten muss nicht an den Tag gelegt werden. Dass zu mehrt auch mehrere Opfer angegangen wurden, ändert nichts zugunsten der/des Beschuldigten - im Gegenteil. Dass durch die Tat das Sicherheitsgefühl von Passanten beeinträchtigt wurde, dürfte unabhängig davon zutreffen, ob sich danach Passanten auch bei der Polizei gemeldet haben oder nicht. Ob die Taten dabei von vielen oder - wie der Verteidiger vorbringt - nur von einigen Passanten mitangesehen werden musste, spielt dabei im vorliegenden Kontext keine massgebliche Rolle. Ganz generell hat die Vorinstanz diesem Umstand, den sie in ihren Erwägungen in einem Zug mit weiteren Tatumständen erwähnte, kein übergebührliches Gewicht beigemessen. Auch die Bezugnahme zu Elementen aus der Strafzumessung anderer Beurteilter vermögen nichts Entscheidendes zugunsten des Standpunkts des Berufungsklägers A____ hervorzubringen. So deckt es sich nun einmal mit dem Beweisergebnis, dass einer der Mittäter noch selbst einen Schlag kassiert hat und seine Brille ersetzen musste, A____ aber nicht (vorinstanzliches Urteil S. 39). Ersterer war von der Tat damit leicht anders betroffen, wobei die ihm gewährte - marginale - Strafmilderung sich eben nicht auf A____ übertragen lässt. Vorliegend nicht beurteilt werden muss, ob jene Strafmilderung zwingend gewesen wäre.


Was die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers betrifft, ist im Berufungsverfahren nichts Neues bekannt geworden, ausser der Umstand, dass er seit einem Jahr für seinen Verteidiger nicht mehr erreichbar ist und sich offenbar im Ausland aufhält (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2). Insgesamt kommt es im Berufungsverfahren zu keiner anderen Strafe als vor der ersten Instanz, auf deren Ausführungen zur Strafzumessung ergänzend verwiesen wird.


4.2 Auch bezüglich B____ ist die Strafzumessung mit Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu bestätigen. Eine Reduktion der Strafe ist nicht angezeigt. Die vom Verteidiger in seinem Plädoyer im Eventualstandpunkt für eine Strafsenkung angeführte Alkoholisierung des Beschuldigten (Plädoyer S. 4) wurde in der vorinstanzlichen Strafzumessung bereits korrekt vorgenommen und transparent und überzeugend ausgewiesen (Senkung der Einsatzstrafe zufolge leicht bis mittelgradig reduzierter Schuldfähigkeit von 10 auf 6.5 Monate; erstinstanzliches Urteil S. 43). Eine Strafminderung zufolge Vorstrafenlosigkeit drängt sich nicht auf, vielmehr ist sie im Regelfall, und so auch hier, neutral zu bewerten, weil gesetzestreues Verhalten als Normalfall gilt (statt vieler BGer 6B_1190/2018 vom 17.Mai2019 E. 2.2.2; BGE 136 IV 1 E. 2.6.4 S. 2). Dass der Berufungskläger Ersttäter ist, hat die Vorinstanz im Übrigen in den Erwägungen zur Strafzumessung gleichwohl erwähnt (S. 44). Ebensowenig kann von einer strafsenkenden Verfahrensverzögerung die Rede sein. Zu den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu diesem - bereits dort erfolgten - Begehren ist anzuführen, dass das Verfahren seither nicht übermässig lang gedauert und sein Verteidiger im Berufungsverfahren dreimal um Fristerstreckung für die Einreichung der Berufungsbegründung ersucht hat.


Umgekehrt vermochte die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung nicht aufzuzeigen, weshalb die Strafe zu erhöhen wäre. Sie begründete ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten ihrer Ansicht nach uneingeschränkt gewesen sei. Hierfür verwies sie in ihrer Eingabe vom 13.November 2018 auf Momente, welche für die volle Schuldfähigkeit sprechen würden. Indessen blieben diese Hinweise, etwa auf die mutmassliche Gewöhnung des Beschuldigten an Alkohol sowie Kokain oder "Videobilder", allgemein gehalten und vermögen die Erwägungen der Vorinstanz hierzu nicht zu entkräften. Die Vorinstanz stützt ihre Erwägung auf die Rechtsprechung, wonach ab 2 Promille Blutalkoholkonzentration "im Regelfall die Vermutung für eine Verminderung der Schuldfähigkeit besteht" (etwa BGer 6B_676/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.3). Für die Widerlegung dieser Vermutung müssten "konkrete Feststellungen" über die Nüchternheit getroffen werden können (BGer, a.a.O.). Dies ist hier im Ergebnis nicht gelungen.

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers sind im Wesentlichen gleichgeblieben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2). Die Strafzumessung der Vorinstanz hat auch im Berufungsverfahren Bestand, einschliesslich der Busse für den Betäubungsmittelkonsum.


5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Berufungskläger dessen Kosten unter Einschluss einer Urteilsgebühr von je CHF 1'000.- (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der amtliche Verteidiger von A____ ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der angemessene und im Rahmen der amtlichen Verteidigung zu entschädigende Aufwand wurde nach Gewährung des rechtlichen Gehörs annäherungsweise auf der Höhe der Entschädigung für die erste Instanz plafoniert (zuzüglich Auslagen und MWST), weil Zusatzaufwand wegen offenbar mehrmaligen Wechseln innerhalb der Anwaltskanzlei nicht durch den Staat zu entschädigen ist. Art.135Abs.4StPO bleibt vorbehalten.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: Es wird festgehalten, dass folgende Punkte des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind:

- Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art.91Abs. 2 Bst. a des Strassenverkehrsgesetzes (Besch. 2);

- Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis gemäss Art.95 Abs. 1 Bst. a des Strassenverkehrsgesetzes (Besch. 2);

- Freispruch von der Anklage der Sachbeschädigung (Besch. 2);

- Schuldspruch wegen mehrfachen Betäubungsmittelkonsums Art.19a Ziff.1 des Betäubungsmittelgesetzes (Besch. 3);

- Schuldspruch wegen mehrfachen Betäubungsmittelkonsums (Besch. 3);

- Absehen von Rayonverbot nach Art.67 des Strafgesetzbuchs (Besch. 2/3);

- Entschädigung amtliche Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren (Besch. 1).


A____ wird in Abwesenheit - neben den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis - des mehrfachen, teilweise versuchten Raubes schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 15 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2Jahren,

in Anwendung von Art.140 Ziff. 1 teilweise in Verbindung mit Art.22 Abs. 1 sowie Art.42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches sowie Art.367 der Strafprozessordnung.


B____ wird - neben dem bereits rechtskräftigen Schuldspruch wegen mehrfachen Betäubungsmittelkonsums - des Raubes und des Angriffs schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 10 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 7.6.2015 bis 9.6.2015 (2 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF200.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art.140 Ziff. 1, 134 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.


Die Berufungskläger tragen die Kosten von CHF1'626.- (A____) und CHF3'828.05 (B____) und eine Urteilsgebühr von je CHF3'200.- für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von je CHF1'000.- (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).


Der amtlichen Verteidiger von A____, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF5'133.20, zuzüglich 7,7% MWST von CHF395.25, und ein Auslagenersatz von CHF86.40, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF6.65 (insgesamt somit CHF5'621.50), aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art.135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.


Mitteilung an:

- Berufungskläger 1 - 2

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Privatkläger

- Strafgericht Basel-Stadt

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA

- Motorfahrzeugkontrolle Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Aurel Wandeler



Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).



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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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