Kanton: | BS |
Fallnummer: | SB.2017.95 (AG.2018.407) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 21.03.2018 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, versuchte Gefährdung des Lebens, fortgesetzte Erpressung, mehrfache Beschimpfung, Tätlichkeiten, mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage, mehrfache Drohung, mehrfache versuchte Nötigung sowie Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes |
Schlagwörter: | Berufung; Berufungskläger; Urteil; Schwer; Mehrfach; Anklage; Versuchte; Mehrfache; Werden; Schuldig; Vorinstanz; Nachteil; Drohung; Mehrfachen; Delikt; Schwere; Beschuldigte; Welche; Gemäss; Monate; Körperverletzung; Worden; Anklageschrift; Versuchten; Erstinstanzliche; Staatsanwaltschaft; Verteidiger; Weiter; Vorinstanzliche; Verteidigung |
Rechtsnorm: | Art. 135 StPO ; Art. 350 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 398 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 428 StPO ; Art. 47 StGB ; Art. 48 BGG ; Art. 49 StGB ; Art. 8 StGB ; Art. 82 StPO ; Art. 9 StPO ; |
Referenz BGE: | 126 I 19; 127 IV 101; 138 IV 209; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
SB.2017.95
URTEIL
vom 21. März 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud, lic.iur.Barbara Schneider
und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. [ ] Berufungskläger
c/o [ ]
vertreten durch [ ], Advokat,
[ ]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
E____
D____
letztere beide vertreten durch [ ], Advokatin,
[ ]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 5. April 2017
betreffend mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, versuchte Gefährdung des Lebens, fortgesetzte Erpressung, mehrfache Beschimpfung, Tätlichkeiten, mehrfachen Missbrauch einer Fernmeldeanlage, mehrfache Drohung, mehrfache versuchte Nötigung sowie Übertretung nach Art.19a des Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts vom 5. April 2017 wurde A____ der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der verursachten Gefährdung des Lebens, der fortgesetzten Erpressung, der mehrfachen Beschimpfung, der Tätlichkeiten, des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen versuchten Nötigung sowie der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetztes schuldig erklärt und verurteilt zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Haft, zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 20.-, sowie zu einer Busse von CHF 1000.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Im Anklagepunkt der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes wurde das Verfahren bezüglich Konsums vor dem 4. April 2014 zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. A____ wurde für die Dauer von 3 Jahren verboten, mit E____ und oder C____ direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen. Die gegen den Beschuldigten am 21. Januar 2015 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bei einer zweijährigen Probezeit bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 100.- wurde nicht vollziehbar erklärt. A____ wurde zu CHF 2386.40 Schadenersatz an die Opferhilfe beider Basel verurteilt. Er wurde bei der Anerkennung der Genugtuungsforderung von D____ im Betrag von CHF 10000.- behaftet. Weiter wurde er zur Leistung einer Genugtuung in Höhe von CHF 2000.- an E____ verurteilt. Dessen Mehrforderung im Betrage von CHF 3000.- wurde abgewiesen. Zudem wurde über das Beschlagnahmegut verfügt und der Beschuldigte wurde in die Kosten verfällt.
Gegen dieses Urteil hat A____ mit Eingabe vom 10. April 2017 Berufung angemeldet. Die Berufungserklärung erfolgte mit Eingabe vom 21. August 2017. Der Berufungskläger beantragt im Wesentlichen, er sei von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von E____, der versuchten Gefährdung des Lebens, der fortgesetzten Erpressung, der mehrfachen Beschimpfung, der Tätlichkeiten, des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, der mehrfachen Drohung und der mehrfachen versuchten Nötigung freizusprechen. Sämtliche Zivilforderungen, mit Ausnahme der Genugtuungsforderung von D____, seien abzuweisen oder im Eventualfalle auf den Zivilweg zu verweisen. Er sei lediglich der versuchten schweren Körperverletzung und der Drohung zum Nachteil von D____ und der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bedingt und unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft. Die Kosten seien gemäss dem Ausgang des Verfahrens neu zu verlegen, und er sei von der Rückzahlungsverpflichtung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu befreien. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 wurde die Berufungserklärung schriftlich begründet.
Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerschaft haben Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Die Staatsanwaltschaft liess mit Eingabe vom 11. Januar 2018 die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragen, ebenso die Privatkläger C____ und E____ (mit Eingabe vom 15.Januar 2018). Privatkläger B____ reichte keine Berufungsantwort ein.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. März 2018 ist der Berufungskläger befragt worden. Anschliessend sind sein Verteidiger sowie die Staatsanwältin zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gerügt werden können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 StPO). Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Nicht angefochten wurden die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Drohung zum Nachteil von D____ sowie Übertretung nach Art.19a des Betäubungsmittelgesetzes und die Einstellung des Strafverfahrens bezüglich Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes für Tathandlungen vor dem 4. April 2014. Unangefochten blieb auch die Behaftung des Berufungsklägers bei seiner Anerkennung der Genugtuungsforderung von D____. Diese Punkte sind demzufolge in Rechtskraft erwachsen, ebenso die Nichtvollziehbarerklärung der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. Januar 2015 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 40Tagessätzen zu CHF100.-.
2.
2.1 Dem Beschuldigten wird mit dem erstinstanzlichen Urteil unter anderem angelastet, zwischen September 2014 und Mitte Juni 2015 den Jugendlichen B____ durch Drohungen wiederholt dazu genötigt zu haben, ihm Bargeldbeträge auszuhändigen oder sogenannte Premium SMS zu seinen Gunsten zu kaufen (zu Lasten von B____). Das Tatvorgehen soll im Wesentlichen darin bestanden haben, dass der Berufungskläger B____, welcher zuvor wahrheitswidrig unter Jugendlichen damit geprahlt haben soll, über CHF 100000.- zu verfügen, direkt oder über SMS damit drohte, dass ihm oder seiner Familie etwas zustosse, falls er ihm das geforderte Geld nicht gebe. Die Einzelheiten des Tatvorwurfs, insbesondere die Drohungen im jeweiligen Wortlaut, können der im vorinstanzlichen Urteil wiedergegebenen Anklageschrift entnommen werden (vorinstanzliches Urteil, Anklageschrift Ziff. 2, S 3-10, exemplarisch: Spiel nid mit mini närve du hieresohn ich stich dicj abbb, Basel isj kleii di hundesohn keine kha dich rette, ohni dich z demoliere kannich mi nid berihige, Du hund ich sorg dfür dass du immer shlächt druff bish.läb in angst den irgend wen unerwartet auchich odr e andere vor der dir.den bish am Arsh u.ä.). Die Vorinstanz qualifizierte das Vorgehen des Beschuldigten als räuberische Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 2 StGB und fällte weitere Schuldsprüche wegen Beschimpfungen und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage. Als Deliktsbetrag nahm die Vorinstanz im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten den Betrag an, den der Berufungskläger dem Privatkläger kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Rahmen einer Vereinbarung zurückbezahlt hat (CHF 4500.-), zuzüglich des Betrags von CHF2400.-, bezüglich dessen es beim Versuch geblieben war. Damit lag der Deliktsbetrag für die Vorinstanz eine Stufe tiefer als die von der Staatsanwaltschaft inkriminierten fast CHF 10000.-.
2.2 Der Verteidiger rügt im Berufungsverfahren wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine Verletzung des Akkusationsprinzips. Mit Bezug auf die Geldübergaben an B____ seien Tatzeitpunkte und Höhe der Geldbeträge ungenügend bestimmt. Selbst die Staatsanwaltschaft gebe an, dass die Tatzeiten und Deliktsbeträge nicht mehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angegeben werden könnten.
Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird (BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2c). Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGer 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3.4.1; BGE 138 IV 209; 133 IV 235 E.6.2 f. mit Hinweisen). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die in Art.325 Abs. 1 StPO umschriebenen formellen Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt. Gemäss dieser Bestimmung sind neben den am Verfahren Beteiligten möglichst kurz, aber genau, die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten anzugeben, mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit.f), ferner die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Bestimmungen (lit. g). Es geht insbesondere darum, dass die Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (BGer 6B_379/2013 vom 4. Juli 2013, E. 1.1; BGE 126 I 19 E. 2a S. 21; zum Ganzen: AGE SB.2016.81 vom 29.August 2017, SB.2013.70 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1).
Dass in der Anklageschrift in einer Klammer angegeben wird, dass die Tatzeiten und Deliktsbeträge nicht mehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angegeben werden könnten (Ziff. 2 der Anklageschrift, vor lit. a, im vorinstanzlichen Urteil auf S. 6), bedeutet keine Verletzung des Anklageprinzips. Die Tatzeitpunkte und Deliktsbeträge wurden in der Anklageschrift so eingegrenzt, dass der Beschuldigte sich ausreichend verteidigen konnte. Angaben wie im November 2014, im Dezember 2014, Ende Dezember 2014, ab dem 10. Mai 2015 bis zum 14. Juni 2015 sind klarerweise genügend präzise. Es ist der Anklageschrift deutlich zu entnehmen, dass nur die ersten beiden Geldübergaben an den Berufungskläger durch B____ freiwillig erfolgt sein sollen. Alle weiteren Übergaben und Gutschriften über Premium SMS werden dem Berufungskläger in der Anklageschrift unzweifelhaft als Tathandlungen zur Last gelegt. Es ist damit nicht so, dass nach den ersten beiden Geldübergaben weitere Übergaben vom Tatvorwurf ausgenommen wären und deshalb beim Berufungskläger durch diese Form der zeitlichen Fixierung Unsicherheiten darüber entstehen könnten, welche weiteren Übergaben ihm zur Last gelegt werden und welche nicht. Entsprechendes gilt für die Beträge: Alle Beträge (ausgenommen die ersten beiden, die ihm B____ noch freiwillig übergeben habe) werden ihm voll angelastet. Ungeachtet der angeführten Klammerbemerkung hat sich die Staatsanwaltschaft in den folgenden Abschnitten klar zu den Deliktsbeträgen geäussert und zahlreiche einzelne Beträge (gegliedert nach Einzelakten, Tatart oder benutzten Bankkonten) sowie mehrere Zwischentotale genannt. Dass sich der mutmassliche Schlussbetrag bei einer grossen Anzahl von Einzelakten - wie vorliegend - nicht auf den Franken genau eruieren lässt, sondern in einer überschaubaren Bandbreite befindet, ist nicht zu beanstanden und steht einer effektiven Verteidigung nicht entgegen. Das Strafgericht ist, gerade infolge einer solchen Verteidigung, zu Gunsten des Berufungsklägers von dem Deliktsbetrag ausgegangen, den der Berufungskläger zivilrechtlich als Schadenersatz gegenüber B____ anerkannt hat.
2.3 Unzutreffend ist weiter die Rüge des Berufungsklägers, die Vorinstanz sei unter Missachtung der Angaben des Privatklägers von einem zu frühen Tatzeitpunkt ausgegangen. Die Vorinstanz berücksichtigte vielmehr, dass B____ die ersten beiden Übergaben an den Berufungskläger noch als freiwillig bezeichnet hatte (Einvernahme, Akten S. 379; Konfrontationseinvernahme, Akten S. 472 ff). Die zweite der freiwilligen Übergaben sei im August 2014 erfolgt (Aussage von B____, Akten S. 379). Der Geschädigte gab weiter an, dass der Berufungskläger ihn von da an immer wieder zu Geldübergaben aufgefordert habe und er sich aber ab dann unter Druck gesetzt gefühlt habe. Er habe das Geld jeweils am Bankomaten oder Postomaten abgehoben. Diese schätzungsweise 7-10 Treffen hätten zwischen Ende August und Oktober 2014 stattgefunden. Die Vorinstanz ging in ihrem Urteil davon aus, dass die Geldübergaben ab September 2014 nicht mehr freiwillig erfolgt seien (Urteil des Strafgerichts S. 23). Somit ging sie klarerweise nicht von einem früheren Deliktsbeginn aus, als dies der Privatkläger angegeben hatte.
2.4 Ebenfalls nicht neu ist die Behauptung des Berufungsklägers, dass er das Geld später habe zurückzahlen wollen. Damit stellt er die Bereicherungsabsicht in Abrede, welche zum subjektiven Tatbestand der räuberischen Erpressung gehört. Bereits die Vorinstanz hat dieses Vorbringen mit zutreffender Begründung entkräftet (Urteil des Strafgerichts S. 25). Sie hat dazu insbesondere festgehalten, dass Bereicherungsabsicht nur zu verneinen ist, falls der Beschuldigte einen Anspruch auf die Geldleistung hat oder zu haben glaubt. Dies trifft vorliegend weder in der einen noch anderen Form zu. Soweit der Berufungskläger damit überdies geltend machen will, keinen Vorsatz bezüglich des Schadens gehabt zu haben, übersieht er, dass auch eine uneinbringliche oder schwer einbringliche Darlehensforderung für den Darlehensgeber einen Schaden darstellt. Unbeantwortet bliebe zuletzt die Frage, womit der Berufungskläger eine Rückzahlung hätte vornehmen wollen. Er war laut eigenen Angaben überschuldet. Das Geld für die spätere Schadensbegleichung stammte bezeichnenderweise nicht aus primären Mitteln des Berufungsklägers, sondern wurde dem Berufungskläger von Familienangehörigen für diesen Zweck erhältlich gemacht.
2.5 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist ebenso wenig zu beanstanden wie die rechtliche Würdigung der Tat als fortgesetzte räuberische Erpressung. Auf das überzeugend begründete Urteil kann hierfür verwiesen werden (Urteil des Strafgerichts S.24-26), und zwar auch hinsichtlich der vom Berufungskläger nicht substantiiert bestrittenen und zweifelsfrei erstellten Beschimpfungen (z.B. Hurensohn, scheiss schwizzet [wohl: scheiss Schweizer] u.ä.) und den Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch bezüglich der wiederholt vorgebrachten Rüge, dass die letzteren Delikte nicht in der Schlussmitteilung der Staatsanwaltschaft aufgeführt gewesen seien, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden. Diesen war dort ein eigenes Kapitel gewidmet worden (Urteil S. 19, Ziff. 3 Schlussmitteilungen). Entgegen dem Vorbringen des Verteidigers trifft im Übrigen auch nicht zu, dass dem Beschuldigten bezüglich Beschimpfungen und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage keine entsprechenden Vorhalte gemacht worden waren (vgl. Konfrontationseinvernahme, Akten S. 485). Auch die Verteidigungsrechte sind hinreichend gewährt worden. Wenn der Verteidiger (vorliegend der vormalige amtliche Verteidiger F____, welcher später bürointern durch den jetzigen Verteidiger abgelöst worden ist) auf die Teilnahme an einer Einvernahme, über deren Durchführung er informiert worden ist, verzichtet, bedeutet dies keine Rechtsverletzung. Dies gilt, abgesehen von hier nicht zur Debatte stehenden besonderen Konstellationen, auch im Falle einer notwendigen Verteidigung. Es kommt hinzu, dass der Berufungskläger in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, in Anwesenheit seines Verteidigers, gar keine anderen Aussagen machte, als er zuvor im Ermittlungsverfahren gemacht hatte.
2.6 Auch im Berufungsverfahren ergeht nach dem Gesagten und unter ergänzendem Verweis auf die vorinstanzliche Würdigung ein Schuldspruch wegen fortgesetzter räuberischer Erpressung.
3.
Im Tatkomplex betreffend die langwierigen verbalen und zum Teil gewalttätig ausgetragenen Auseinandersetzungen zwischen dem Beschuldigten und seiner damaligen Ehefrau D____ beziehungsweise deren Eltern fällte die Vorinstanz Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil von E____ sowie mehrfacher Drohung, mehrfacher versuchter Nötigung und mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (neben nicht angefochtenen Schuldsprüchen betreffend Delikte zum Nachteil von D____, vgl. oben Ziff. 1.2).
3.1 Der Beschuldigte soll während eines Streites mit seiner damaligen Ehefrau am 19. März 2016 in der ehelichen Wohnung an der Kannenfeldstrasse mit einem Messer mehrere Stichbewegungen gegen seinen Schwiegervater, der zur Schlichtung des Streits herbeigerufen worden war, ausgeführt haben. Die Vorinstanz ging in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass der Beschuldigte zwar nicht angestrebt habe, seinen Schwiegervater E____ schwerwiegend zu verletzen, dass er aber eine derartige Verletzung billigend in Kauf genommen hätte. Gestützt darauf fällte sie den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Der Berufungskläger bestreitet nicht, das Messer behändigt und seinen Schwiegervater damit bedroht zu haben, stellt aber nach wie vor in Abrede, dass er seinen Schwiegervater habe verletzen wollen.
Vorsatz ist eine innere Tatsache und ist, falls er bestritten wird, nur anhand äusserer Kennzeichen feststellbar. Kommt es zu einer Stichverletzung, liefern die Klingenlänge, die Lokalisation des Stichs, die Wucht, mit der dieser ausgeführt wurde, und die Art und Weise der Tatausführung (Dynamik des Geschehens, Stellung der Kontrahenten), Hinweise darauf, ob ein Vorsatz besteht und auf welche Verletzungsfolge sich dieser gegebenenfalls richtet (statt vieler: AGE SB.2016.41 vom 8.November2017 E. 3). Kommt es wie vorliegend zu keiner Verletzung, liefern immerhin die Art der Bewegung, die Stellung des Beschuldigten wie des mutmasslichen Opfers sowie die Dynamik des Geschehens - neben weiteren Faktoren wie etwa einer allenfalls bekannten eindeutigen Motivlage - massgebliche Anhaltspunkte dafür, ob einer Stichbewegung in Richtung des Oberkörpers ein Tötungsvorsatz, ein Verletzungsvorsatz oder (nur) ein Vorsatz, abzuschrecken oder zu drohen, zugrunde liegt.
Für den Nachweis des bestrittenen Verletzungsvorsatzes hat die Vorinstanz im Wesentlichen darauf abgestellt, dass D____ angegeben habe, sie habe befürchtet, ihr Vater sei vom Messer getroffen worden. Alleine aufgrund dieser Beschreibung hat die Vorinstanz auf ein derart dynamisches Tatgeschehen geschlossen, welches es dem Berufungskläger verunmöglicht habe, die Stossrichtung des Messers zu kontrollieren. Dies greift zu kurz. Immerhin war zwischen dem Feld, in welchem die mutmasslichen Stiche ausgeführt worden sein mussten, und E____ noch genügend Raum für die Mutter des Berufungsklägers, die sich nämlich gemäss übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten (und Anklageschrift) schützend vor E____ stellen konnte. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Stossrichtung durch äussere Faktoren in unberechenbarer Weise hätte beeinflusst werden können. Insbesondere erweist sich vorliegend weniger die Stossrichtung als entscheidend, als die Distanz zwischen dem Berufungskläger und E____, welche, wie gesagt, immerhin noch genügend gross war, dass sich eine Person zwischen die Messerspitze und die bedrohte Person stellen konnte. Dass der Berufungskläger zuvor - durchaus schwerwiegende - Drohungen gegen D____ ausgesprochen hatte, vermag nicht den Nachweis des Vorsatzes bezüglich eines Verletzungsdelikts gegen den Schwiegervater herbeizuführen. Ebenso gut liesse sich daraus ableiten, dass der Beschuldigte seinen Schwiegervater ebenfalls (nur) habe bedrohen wollen. Dies erscheint von der Motivlage her sogar naheliegender. Das spätere Verhalten des Beschuldigten gegenüber seinem Schwiegervater, welches durch Drohungen und Belästigung - nicht aber Gewalt - charakterisiert wird, stützt die Annahme eines Verletzungsvorsatzes für den fraglichen Vorfall jedenfalls nicht. Zumindest lässt sich bei dieser Ausgangslage nicht ausschliessen, dass der Berufungskläger seinen Schwiegervater am 19 März 2016 zwar bedrohen, nicht aber verletzen wollte. Deshalb hat in Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten ein Freispruch von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung zu ergehen.
3.2 Bezüglich der weiteren Delikte zum Nachteil von E____ und C____ kann vollumfänglich auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Die den Verurteilungen zugrunde liegenden Sachverhalte gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift werden vom Berufungskläger zugestanden (Einvernahme des Beschuldigten vom 5. April 2016 Akten S. 660, Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung S. 16). Die inkriminierten Tathandlungen erfüllen klarerweise die Tatbestände der Drohung (mehrfach), versuchten Nötigung (mehrfach), Beschimpfung (mehrfach) und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zum Nachteil von E____ sowie C____. Auf die trefflichen vorinstanzlichen Ausführungen hierzu kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urteil S. 31-35). Die formellen Rügen der Verteidigung bezüglich örtlicher Zuständigkeit gehen fehl. Die Verteidigung machte geltend, bezüglich einzelner der drohenden oder beschimpfenden SMS sei nicht geklärt, ob sich die Schwiegereltern (Empfänger der SMS) im Zeitpunkt der Zustellung der Nachrichten in der Schweiz oder in der Türkei aufgehalten hätten. Gemäss Art. 8 StGB ist Begehungsort unter anderem der Ort, an dem der Erfolg eingetreten ist. Es gibt, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, vorliegend keinen stichhaltigen Grund anzunehmen, dass sich die Geschädigten, welche seit vielen Jahren in der Schweiz wohnen, in den fraglichen Zeitpunkten im Ausland aufgehalten hätten. Auch diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urteil S.34/35) und ganz grundsätzlich auf AGE SB.2015.61 vom 13.Juni2017, wo die Grundsätze der örtlichen Zuständigkeit bei Ehrverletzungsdelikten und insbesondere des Zeitpunkts, in welchem entsprechende Zweifel angebracht werden müssen, ausführlich wiedergegeben werden (dort insbesondere E.2.4.2). Die vorinstanzlichen Schuldsprüche haben somit auch in dieser Hinsicht Bestand.
3.3 Der Schuldspruch wegen versuchter Gefährdung des Lebens zum Nachteil von D____ wurde mit der Berufung zwar formell angefochten. Inhaltlich wurde dagegen in der Berufungsbegründung jedoch nichts vorgebracht. In der Berufungsverhandlung machte der Berufungskläger in dem Zusammenhang lediglich geltend, er habe seine damalige Ehefrau nur mit einer Hand zurückgestossen, und Würgen sei doch nur mit zwei Händen möglich (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Diese Vorbringen, von denen das letztere offensichtlich falsch ist, vermögen weder den Befund des rechtsmedizinischen Gutachtens noch die zutreffende Begründung im vorinstanzlichen Urteil zu entkräften. Darauf kann verwiesen werden (Rechtsmedizinisches Gutachten vom 27. April 2016, S. 5, 7; Akten S. 608/610, Urteil des Strafgerichts S. 29; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch dieser Schuldspruch hat im Berufungsverfahren Bestand.
4.
4.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters bzw. der Täterin, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben der Beurteilten zu berücksichtigen sind. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters bzw. der Täterin sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE134 IV 17 E. 2.1 S. 19: AGE SB.2016.79 vom 18. August 2017 E. 3.1).
Hat der Täter oder die Täterin durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn bzw. sie das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der andern Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104).
4.2 Die Vorinstanz hat diesen Vorgaben bei ihrer Strafzumessung Rechnung getragen und die Bemessung der Strafe sorgfältig und transparent begründet (Urteildes Strafgerichts S. 36-41). Sie hat sämtliche objektiven und subjektiven Verschuldenselemente angemessen berücksichtigt. Die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe kam gemäss ihren ausführlichen Erwägungen wie folgt zustande: Für den Tatkomplex betreffend die verbale und körperliche Auseinandersetzung des Berufungsklägers mit seiner Ehefrau und seinen Schwiegereltern in der ehelichen Wohnung vom 19. März 2016 setzte die Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe fest. Für den Tatkomplex betreffend räuberische Erpressung von B____ wurde diese um 13 Monate erhöht (16 Monate minus 3 Monate für die kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgte Schadenswiedergutmachung an den Geschädigten). Für die weiteren Delikte (Drohungen, Beschimpfungen etc. zum Nachteil der Schwiegereltern, Ziff. 4 der Anklageschrift) wurde die Einsatzstrafe um weitere 10 Monate erhöht. Die Täterkomponente wurde an sich mit stringenter Begründung als eher straferhöhend taxiert. Dies veranlasste die Vorinstanz dazu, dem Asperationsprinzip dadurch Rechnung zu tragen, die hypothetische Gesamtstrafe von 43 Monaten um nur einen Monat zu reduzieren. So resultierten 42 Monate Freiheitsstrafe. Die Beschimpfungen sind gemäss zwingender Gesetzesbestimmung (Art.177 Abs. 1 StGB) mit einer Geldstrafe geahndet worden und die Übertretungen mit einer Busse. Diese beiden pekuniären Sanktionen sind korrekt bemessen worden.
4.3 Infolge des Freispruchs des Berufungsklägers von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von E____ erweist sich die von der Vorinstanz für den betreffenden Tatkomplex festgelegte Einsatzstrafe von 20Monaten indessen als zu hoch. Für die in diesem Tatkomplex noch verbleibenden Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung (bereits rechtskräftig), versuchter Gefährdung des Lebens sowie mehrfacher Drohung zum Nachteil von D____ erweist sich mit Verweis auf die ansonsten zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 17 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
4.4 Entgegen dem Vorbringen des Verteidigers ist die von der Vorinstanz für die Schadenswiedergutmachung vorgenommene Reduktion der Strafe im Tatkomplex der räuberischen Erpressung (Ziff. 2 der Anklageschrift) um 3 Monate nicht zu knapp ausgefallen (von 16 auf 13 Monaten). Eine weitergehende Reduktion ist nicht angezeigt. Dass das Geld, mit welchem der Berufungskläger B____ entschädigt hat, nicht aus seinen eigenen Mitteln stammt, sondern von Familienangehörigen des Berufungsklägers aufgebracht worden ist, macht die Entschädigung für B____ keinesfalls wertvoller. Ebenso wenig lässt der Umstand, dass die Familienangehörigen dem Berufungskläger das Geld nicht hätten geben müssen, strafmindernde Rückschlüsse zu. Dies widerspiegelt allenfalls eine Hilfsbereitschaft innerhalb der Familie, wofür sich der Berufungskläger bei den betreffenden Geldgebern bedanken kann. Im Aussenverhältnis gegenüber dem Geschädigten wirken sich solche Umstände aber, anders als vom Verteidiger insinuiert (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5), nicht in besonderem Masse strafmindernd aus.
4.5 Die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers haben sich seit dem Ergehen des erstinstanzlichen Urteils insoweit verändert, als er inzwischen von seiner Ehefrau geschieden ist. Seine gesundheitliche Situation habe sich durch Fortschritte in der Therapierung seiner Schilddrüsenüberfunktion seither verbessert. Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug möchte der Berufungskläger nach Möglichkeit eine Lehre absolvieren (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Wie bereits im Schlusswort vor erster Instanz drückte der Berufungskläger auch vor Appellationsgericht sein Bedauern über seine Fehler aus (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Mit Bezug auf die Täterkomponente wirken sich die genannten Veränderungen in den persönlichen Umständen bei der Bemessung der Höhe der Strafe gegenüber der vorinstanzlichen Würdigung neutral aus.
4.6 Aufgrund dieser Ausführungen ist die Höhe der Freiheitsstrafe zusammenfassend wie folgt zu bemessen: Die Einsatzstrafen für die drei Tatkomplexe ergeben eine hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von 40 Monaten (17+13+10 Monate). In Berücksichtigung der erschwerenden Täterkomponenten einerseits sowie der Vorgabe von Art. 49 Abs. 1 StGB andererseits (Asperationsprinzip; keine simple Addierung der Strafen) erweist sich - neben den pekuniären Sanktionen, die gleich lauten wie von der Vorinstanz ausgefällt - eine Freiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen.
5.
Mit dem Freispruch des Berufungsklägers von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil seines Schwiegervaters fällt die Grundlage für die Verurteilung zu einer Genugtuung in Höhe von CHF 2000.- an E____ dahin. Es mag zwar zutreffen, dass E____ während des Streits auch um das Wohl seiner Tochter fürchtete und unter späteren Drohungen und Belästigungen mittels Whatsapp- und SMS-Nachrichten durch den Berufungskläger litt. Diese zeitweilige Beeinträchtigung des Wohlbefindens allein vermag jedoch keinen Anspruch auf Genugtuung gemäss Art. 47 oder 49 OR zu begründen. Es reicht zur Begründung eines Genugtuungsanspruchs nicht aus, wenn jemand schockiert ist oder Unannehmlichkeiten empfindet. Ein Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar überschreiten (Kessler, in: Basler Kommentar zum OR I, 6. Auflage 2015, Art. 49 N11 mit Hinweisen). Ausser Zweifel steht, dass die Situation mit seinem Schwiegersohn und seiner Tochter für den Privatkläger eine Belastung darstellte. Aus den Ausführungen seiner Rechtsvertreterin vor erster Instanz ging auch hervor, dass die Situation für ihn in ein Dilemma darstellte, weil er seine Tochter schützen, aber auch den Familienfrieden aufrechterhalten wollte (Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung S. 30; Akten S.1002; aufrecht erhalten durch Schreiben vom 15. Januar 2018, Akten S. 1232). Solche Umstände stellen zwar eine Belastung, aber mit Hinblick auf die oben dargelegten Kriterien noch keine aussergewöhnlich schweren Eingriff in seine Persönlichkeit dar. Die Genugtuungsforderung von E____ ist deshalb abzuweisen.
6.
Bezüglich der weiteren Nebenpunkte kann auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Über sie ist im Berufungsverfahren nicht anders zu entscheiden.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen und der Berufungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 900.-. (in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO). Der amtliche Verteidiger wird für seine Bemühungen gemäss seiner Kostennote nach dem Tarif für die amtliche Verteidigung (CHF 200.-) entschädigt. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das seinem Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (zufolge des Teilfreispruchs aber nur im Umfang von 80 %).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 5. April 2017 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Art.122 und 22 Abs. 1 StGB) und Drohung zum Nachteil von D____ (Art.180 Abs.2 lit. a StGB) sowie Übertretung nach Art.19a des Betäubungsmittelgesetzes;
- Einstellung des Strafverfahrens bezüglich Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes für Tathandlungen vor dem 4. April 2014;
- Nichtvollziehbarerklärung der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. Januar 2015 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 40Tagessätzen zu CHF100.-;
- Behaftung des Beschuldigten bei der Anerkennung der Genugtuungsforderung von D____ im Betrage von CHF10000.-;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertreterinnen der Privatklägerschaft für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird - neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Drohung zum Nachteil von D____ sowie Übertretung nach Art.19a des Betäubungsmittelgesetzes - der fortgesetzten Erpressung zum Nachteil von B____, der versuchten Gefährdung des Lebens zum Nachteil von D____, der Tätlichkeiten zum Nachteil von D____, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen versuchten Nötigung, des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (letztere vier Delikte je zum Nachteil von E____ und C____) schuldig erklärt und verteilt zu 3¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 28.Juli2015 bis 18.August 2015 (21 Tage), vom 19.März 2016 bis 26.April 2016 (38 Tage), vom 11.September 2016 bis 4.Januar 2017 (115 Tage) sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 4.Januar 2017 bis 18. Dezember 2017 und der Sicherheitshaft seit dem 18.Dezember 2017, sowie zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF20.- und zu einer Busse von CHF1000.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 129, 156 Ziff. 2, 177 Abs. 1, 126 Abs. 2 lit. b, 179septies, 180Abs. 1, 181 sowie 22 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
Von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von E____ wird der Berufungskläger freigesprochen.
Dem Beurteilten wird für die Dauer von 3 Jahren verboten, mit E____ und/oder C____ direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, in Anwendung von Art.67c Abs. 2 StGB.
Der Beurteilte wird zu CHF2386.40 Schadenersatz an die Opferhilfe beider Basel verurteilt.
Die Genugtuungsforderung von E____ wird abgewiesen.
Das beschlagnahmte Klappmesser (Pos. 1101) und das Mobiltelefon Samsung (Pos. 1001) werden in Anwendung von Art.69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.
Die USB-Sticks mit Mobiltelefondaten verbleiben bei den Akten.
Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF9320.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF6250.- für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF900.-.
Dem amtlichen Verteidiger, [ ], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF4375.- und ein Auslagenersatz von CHF159.90, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF357.75 (8 % auf den Betrag von CHF2843.55 und 7,7 % MWST auf den Betrag von CHF1691.35), somit total CHF4892.65, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art.135 Abs. 4 der StPO bleibt für die zweite Instanz im Umfang von CHF3914.- (80 % der Verteidigungskosten) vorbehalten. Für die erste Instanz bleibt Art.135 Abs. 4 StPO im Umfang von insgesamt CHF17675.- vorbehalten (80 % der Verteidigungskosten für die erste Instanz, 80 % der Kosten der Vertreterin des Privatklägers E____ für die erste Instanz sowie 100 % der Kosten der Vertreterin des Privatklägers B____ für die erste Instanz).
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft
- Privatkläger
- Strafgericht
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art.135 Abs.3 lit.b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.Oktober 2014).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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