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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:SB.2017.27 (AG.2019.414)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2017.27 (AG.2019.414) vom 22.02.2019 (BS)
Datum:22.02.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:mehrfacher versuchter Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfaches Fälschen von Ausweisen und Verleumdung (BGer 6B_843/2019 vom 03.09.19)
Schlagwörter: Berufung; Berufungskläger; Erfahren; Werden; Rechts; Schuldig; November; Schuld; Verfahren; Gemäss; Worden; Welche; Berufungsverhandlung; Urteil; Verhandlung; Vorinstanz; Anklage; Beschuldigte; Dessen; Beweis; Berufungsklägers; Urkunde; Fähig; Diesem; Fälschung; Aussagen; Tätig; Protokoll; Staatsanwalt; Dokument
Rechtsnorm: Art. 10 StPO ; Art. 146 StGB ; Art. 147 StPO ; Art. 22 StGB ; Art. 252 StGB ; Art. 32 BV ; Art. 382 StPO ; Art. 389 StPO ; Art. 398 StPO ; Art. 401 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 46 StGB ; Art. 47 StGB ; Art. 48 BGG ; Art. 49 StGB ;
Referenz BGE:101 II 72; 118 Ia 28; 127 I 38; 130 I 126; 138 V 74;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



SB.2017.27


URTEIL


vom 22. Februar 2019



Mitwirkende


lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), Dr. Annatina Wirz, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler




Beteiligte


A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]

vertreten durch D____, Advokat, Beschuldigter

[...]


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse21, 4001 Basel



Privatkläger


B____

vertreten durch [ ], Advokat,

[ ]


C____



Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 24. November 2016


betreffend mehrfachen versuchten Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfaches Fälschen von Ausweisen und Verleumdung


Sachverhalt


Mit Urteil des Strafgerichts vom 24. November 2016 wurde A____ des mehrfachen versuchten Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Fälschens von Ausweisen und der Verleumdung schuldig erklärt und zu 20 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt (unter Einrechnung von einem Tag Polizeigewahrsam). Ihm wurde der bedingte Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4Jahren, gewährt. Von der Anklage der mehrfachen Veruntreuung (Ziff. 1 der Anklageschrift) wurde er freigesprochen. Die gegen ihn am 25. November 2011 von der Staatsanwaltschaft Bern, Region Emmental Oberaargau, wegen Tätlichkeiten, Drohung und Nötigung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF110.-, Probezeit 2 Jahre, wurde vollziehbar erklärt. Die Schadenersatzforderung von B____ wurde auf den Zivilweg verwiesen. Die Forderungen von C____ wurden abgewiesen. A____ wurden zudem die Verfahrenskosten auferlegt.


Dagegen erhob A____ mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 Berufung. Mit Eingabe vom 21. März 2017 erfolgte die Berufungserklärung durch den ihm beigegebenen (notwendigen) amtlichen Verteidiger, D____. Dieser beantragte, der Berufungskläger sei freizusprechen und auf den Widerruf der Vorstrafe sei zu verzichten. Mit Eingabe vom 21.Juni 2017 erfolgte die Berufungsbegründung. Sämtliche Schreiben, die der Berufungskläger selbst einreichte, wurden zu den Akten genommen, so die Schreiben vom 6. März 2017, 15. März 2017, 17. Mai 2017, 22.Juni2017, 10. August 2017 sowie weitere Schreiben im Vorfeld der Berufungsverhandlung. Im Hauptpunkt lässt sich diesen Eingaben ein Antrag auf kostenlosen Freispruch und Ausrichten einer Entschädigung und Genugtuung entnehmen. Auf weitere einzelne Anträge wird, soweit diese Gegenstand dieses Verfahrens sein können, im gebotenen Kontext eingegangen.


Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger reichten in der Folge Anschlussberufung ein oder beantragten Nichteintreten auf die Berufung. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 17. Juli 2017 die Bestätigung des angefochtenen Urteils.


Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. November 2018 ist der Berufungskläger befragt worden. Anschliessend sind sein Verteidiger sowie der Staatsanwalt zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die mündliche Urteilseröffnung erfolgte am 22. Februar 2019. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss §88 Abs.1 und §92 Abs.1 Ziff.1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2 Gerügt werden können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 StPO). Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Punkte sind demnach in Rechtskraft erwachsen (siehe Dispositiv).


1.3

1.3.1 Mit E-Mail vom 2. November 2018, Eingabe vom 2. November 2018 und weiterer Eingabe vom 10. November 2018 machte der Berufungskläger geltend, dass er infolge eines Unfalles nicht zur Berufungsverhandlung erscheinen könne. Als Beleg hierfür reichte er Kopien eines Arztzeugnisses von E____ vom 2.November 2018 ein, mit welchem ihm eine Arbeitsunfähigkeit zu 100% für die Zeit vom 25.Oktober 2018 bis 18.November 2018 attestiert wurde. Der Berufungskläger wurde in der Folge mit mehreren Verfügungen aufgefordert, dem Gericht im Hinblick auf den Verhandlungstermin ein begründetes Original-Arztzeugnis einzureichen, woraus sich ergeben soll, aus welchen Gründen er nicht nur arbeitsunfähig, sondern auch nicht verhandlungsfähig sei. Da bis zum 13. November 2018 kein solches Zeugnis eingereicht wurde, beauftragte die instruierende Präsidentin das Institut für Rechtsmedizin (IRM), bei Dr. med. E____ die entsprechenden Auskünfte einzuholen (Verfügung an den Berufungskläger, Akten S. 1830). Das IRM unterbreitete der behandelnden Ärztin am 14. November 2018 eine Reihe von Fragen, welche Aufschluss über die Verhandlungsfähigkeit des Berufungsklägers ermöglichen sollten (bei den Akten). Die leitende Ärztin des IRM, Frau Dr. med. F____, setzte sich in ihrem per E-Mail verfassten Bericht vom 15. November 2019 mit den Vorbringen der behandelnden Ärztin auseinander. Dr. med. E____ sei der Ansicht, dass beim Berufungskläger aufgrund der Einnahme der Medikamente Irfen und Novalgin eine gewisse Müdigkeit hervorgerufen werden könne und daher keine volle Konzentrationsfähigkeit bestehe. Aus diesem - und keinem anderen - Grund erachte die behandelnde Ärztin den Berufungskläger als nicht verhandlungsfähig. Aus rechtsmedizinischer Sicht könne jener Einschätzung nicht gefolgt werden. Zwar könne die Einnahme von Novalgin Müdigkeit hervorrufen. Diese sollte aber bei bestimmungsgemässem Gebrauch und bereits etablierter Therapie nicht derart gravierend sein, dass der Berufungskläger nicht an der Verhandlung teilnehmen könne. Die Einnahme von Irfen 600 sei aus rechtsmedizinischer Sicht sodann in keiner Weise beeinträchtigend. Insgesamt sei daher die Verhandlungsfähigkeit des Berufungsklägers zu bejahen.


1.3.2 Verhandlungsfähig ist eine beschuldigte Person, die körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen (Art. 114 Abs. 1 der Strafprozessordnung). Die beschuldigte Person muss in der Lage sein, bei der Verhandlung anwesend zu sein, ihr zu folgen und von Teilnahmerechten nach Art. 147 StPO in physischer und psychischer Hinsicht Gebrauch zu machen. Sie muss im Stande sein, die gegen sie erhobenen Beschuldigungen zu verstehen und dazu mit Blick auf ihre Verantwortlichkeit vernunftgemäss Stellung zu nehmen. An die Verhandlungsfähigkeit, die nur ausnahmsweise zu verneinen ist, sind vorab bei verteidigten beschuldigten Personen, keine hohen Anforderungen zu stellen. Als Beispiel für eine Vernehmungsunfähigkeit wird in der Literatur der Fall einer kombinierten Wirkung einer schweren Drogensucht, Entzugserscheinung und einer starken Dosis von Beruhigungsmitteln angeführt, unter Verweis auf BGE 118 Ia 28 (Engler, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 114 N 4 und 7).


1.3.3 Der Berufungskläger ist zur Berufungsverhandlung vom 16. November 2018 persönlich erschienen. Die vorsitzende Präsidentin stellte dem Berufungskläger zu Beginn der Verhandlung vorfrageweise Fragen zu seinem Befinden, auf welche dieser persönlichkeitsadäquat - in seinem Stil - antwortete (Protokoll der Berufungsverhandlung S.2). Er gab an, nicht zwäg zu sein und verwies auf die Medikamenteneinnahme und auf physische Beschwerden. Er habe sich nach einem Autounfall am 25. Oktober 2018 zwei Tage nicht umdrehen können im Bett. Er habe zwei angerissene Kreuzbänder und Beschwerden am rechten Fuss und der rechten Schulter. Solche Verletzungen sind medizinische Beschwerden, welche die Verhandlungsfähigkeit im oben dargelegten Sinn nicht aufheben. Dass der Berufungskläger aufgrund dessen nicht fähig sei, der Verhandlung zu folgen oder Beweisanträge zu stellen, war nicht ersichtlich. Auch aus seinem allgemeinen Hinweis, nicht zwäg zu sein, ergab sich angesichts seiner persönlichkeitsadäquaten Beantwortung der Vorfragen zu seinem Gesundheitszustand keine derartige Einschränkung. Zur Persönlichkeitsadäquanz der im Weiteren eher ausschweifenden Ausführungen des Berufungsklägers kann auf andere Eingaben im Verfahren - etwa die Berufungsanmeldung vom 1. Dezember 2016 - oder das Verhandlungsprotokoll der ersten Instanz verwiesen werden. Die rechtsmedizinische Einschätzung von Dr.med. F____ wurde durch die fast fünfzehnminütige Anhörung zu seinem Zustand demnach faktisch bestätigt. Der Berufungskläger wurde zudem ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, im Falle der Ermüdung eine Pause verlangen zu können. Es kommt dazu, dass er im vorliegenden Verfahren amtlich (notwendig) verteidigt wird und sein Verteidiger anwesend war. Auch kam es im Laufe der Berufungsverhandlung zu keinen Zwischenfällen, welche Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Berufungsklägers begründeten. Mit Hinblick auf die oben dargelegten Kriterien durfte die Verhandlungsfähigkeit des Berufungsklägers somit bejaht werden.


2.

Der Berufungskläger rügt mit seinen eigenen Eingaben zusammengefasst Rechtsverweigerung, Willkür, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Verletzung der Unschuldsvermutung, Missachtung der Rechtsgleichheit, Missachtung allgemeiner Verfahrensgarantien, Missachtung der Eigentumsgarantie, Missachtung der Strafprozessordnung in sämtlichen Punkten (statt mehrerer: Eingabe vom 1.Dezember 2017, Akten S.1534). Auf die Rügen wird, soweit diese verständlich dargelegt und in einen Kontext mit den sich stellenden Rechtsfragen zu bringen sind, im jeweiligen Zusammenhang eingegangen. Ebenso wird auf die Rügen des notwendigen Verteidigers eingegangen.


3.

3.1 Dem Berufungskläger wird mit der Anklage und dem vorinstanzlichen Urteil angelastet, in zwei Klageverfahren auf provisorische Rechtsöffnung dem Zivilgericht Basel-Stadt zur Untermauerung der von ihm gegen B____ in Betreibung gesetzten Forderungen (Betreibungsnummern [ ] und [ ]) zwei von ihm verfälschte Dokumente eingereicht zu haben: Eine Schuldschein-Bestätigung (nachfolgend 3.1.1) und einen Darlehensvertrag (nachfolgend 3.1.2).


3.1.1 Am 15. November 2010 soll der Berufungskläger in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht eine Klage auf provisorische Rechtsöffnung beim Zivilgericht Basel-Stadt eingereicht haben. In der Absicht, die Richterinnen und Richter arglistig über den Bestand der Forderung zu täuschen, sie dadurch zu einem materiell unrichtigen Urteil zu veranlassen, wodurch er selbst unrechtmässig bereichert und B____ am Vermögen geschädigt würde, habe er zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt, wahrscheinlich kurz vor Einreichung der Klage, an einem nicht genau bestimmbaren Ort, wahrscheinlich seinem Wohnort an der G____ in Basel oder an der H____ in [ ], eine von B____ im Jahr 1996 geschriebene Schuldschein-Bestätigung zur Hand genommen und diese so verfälscht, dass anstelle der dort verbrieften CHF 32500.- der Betrag von CHF282500.- zu lesen war. Trotz dieses Vorgehens und den Beteuerungen des Beschuldigten, dass die Urkunde echt sei, hätten sich die Richterinnen und Richter des Zivilgerichts Basel-Stadt in der Verhandlung vom 1. März 2011 nicht täuschen lassen und hätten die Klage auf provisorische Rechtsöffnung abgewiesen.


A____ bestritt stets und bestreitet auch im Berufungsverfahren, die Schuldschein-Bestätigung verfälscht zu haben. B____ habe diese selbst handschriftlich verfasst und unterschrieben. Im Berufungsverfahren gab der Berufungskläger wie bereits im Ermittlungsverfahren und vor der Vorinstanz an, dass es sich beim Betrag von CHF 282500.- um die Entlohnung für einen 18,5 Jahre langen Betreuungseinsatz handle, den er für B____ geleistet habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Demgegenüber erachtete die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte der von B____ in einer Schuldschein-Bestätigung verbrieften Zahl 32500.- eine Ziffer 2 vorangestellt hat. Dass auch die Ziffer 8 durch eine Manipulation der Ziffer 3 entstanden sei, lasse sich jedoch nicht beweisen. Sie stellte hierfür auf die Aussagen von B____, auf graphologische Erkenntnisse sowie auf Begleitumstände ab, etwa die Tatsache, dass der Berufungskläger das Original der Urkunde - entgegen seiner Behauptung - nie herausgegeben habe.


B____ hatte im Ermittlungsverfahren den Aussagen des Beschuldigten insoweit zugestimmt, als er eingestanden hatte, den Text der Schuldschein-Bestätigung selbst verfasst und unterschrieben zu haben. Er wisse zwar nicht mehr genau, wann er das getan habe, doch sei er sich sicher, dass das Dokument damals lediglich einen Betrag von CHF 32500.- als Schuldenbetrag zum Inhalt gehabt habe. Damit sei ein Auto und ein PC abgegolten worden, die er vom Beschuldigten übernommen habe. Er gehe davon aus, dass der Beschuldigte die Ziffern des ursprünglichen Originaldokuments abgeändert habe, indem er aus der 3 eine 8 gemacht habe und zudem noch eine 2 vor den ganzen Betrag gesetzt habe, bevor er eine Kopie angefertigt und diese als provisorischen Rechtsöffnungstitel eingereicht habe (Strafanzeige von B____, Akten S.395; Aussagen von B____ im Ermittlungsverfahren, Einvernahme vom 19.August 2014, Akten S.756 ff und vom 15.Dezember 2015, S.795 ff., 800, in Anwesenheit des Beschuldigten sowie von dessen Verteidiger). Hinweise dafür, dass B____ den Beschuldigten in diesem Punkt falsch belastet, sind nicht ersichtlich. Namentlich wäre für den Fall, dass es ihm um finanzielle Vorteile gegangen wäre, nicht zu erwarten gewesen, dass er die Echtheit einer Schuldanerkennung im Betrag von CHF 32500.- durch seine Belastung indirekt eingeräumt hätte. Dies gilt umso mehr, als dass für eine solche Schuld ausser dem fraglichen Dokument kein anderer Dokumentenbeweis besteht. Entgegen dem Antrag des Berufungsklägers ist für diesen Anklagepunkt keine neuerliche Befragung von B____ erforderlich. Das Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend bezüglich der Aussagen der Schuldschein-Anerkennung eine Wiederholung der Befragung von B____ notwendig wäre, zumal diesbezüglich bereits eine Konfrontation stattfand.



Tatsächlich finden B____s Aussagen ihre Entsprechung in graphologischen Auffälligkeiten im Schriftbild des Dokuments (Schuldschein-Bestätigung, AktenS.402). So ist augenfällig, dass die Ziffer 2 in der zweiten Nennung des Betrags im Dokument nachträglich eingefügt beziehungsweise regelrecht zwischen die Buchstaben n des voranstehenden Worts (von) und die nächste Ziffer hineingequetscht worden ist. In der ersten Nennung steht die Ziffer 2 jenseits des linken Schriftrands der übrigen Zeilen, was ebenfalls mit grösster Wahrscheinlichkeit für eine nachträgliche Einfügung spricht. Erwägungen zur Frage, ob auch die Ziffer 8 auf einer Fälschung - nämlich einer Abfälschung der Ziffer 3 - beruht, erübrigen sich im Berufungsverfahren aufgrund des Verschlechterungsverbots, weil daraus ein höherer Deliktsbetrag resultieren würde.


Ferner trifft zu, dass der Berufungskläger zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens auch nur ansatzweise plausibel erklären konnte, weshalb B____ ihm gegenüber eine Schuldanerkennung über CHF 282500.- hätte unterschreiben sollen. In der Berufungsverhandlung gab er sinngemäss an, es handle sich um ein Entgelt für ein Mandat. Er habe B____ 18,5 Jahre betreut (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Eine plausible Objektivierung dieses Vorbringens blieb indessen aus. Eine solche Mandatsabrede muss im Übrigen als abwegig bezeichnet werden. Der Berufungskläger müsste B____ ununterbrochen monatlich einen Betrag in der Grössenordnung von rund CHF 1200.- für Dienstleistungen (Mandat) verrechnet haben. Selbst wenn er vereinzelt für B____ tätig geworden wäre - er nennt eine für diesen erkämpfte Vertragsauflösung [...]-Verlag sowie seinen Einsatz für ein Darlehen der [...] - und selbst wenn dafür ein Entgelt vereinbart worden wäre, wäre ein Mandat von diesem Umfang damit nicht annäherungsweise erklärt. Dies gilt auch dann, wenn er zusätzlich noch die Rechnungen für B____, also normalen Zahlungsverkehr einer Privatperson, administriert haben will, wie er vor der Vorinstanz noch angegeben hatte. Neben diesem Mandat will der Berufungskläger B____ monatlich mit CHF 3500.- ausgeholfen haben (Protokoll der Berufungsverhandlung S.7). Die Vorbringen des Berufungsklägers zum Forderungsgrund ergeben insgesamt keinen Sinn. Dass B____ dem Berufungskläger eine Schuldanerkennung in Höhe von 282500.- ausgestellt hätte, erweist sich vor diesem Hintergrund als ausgeschlossen, was umgekehrt den Schluss nahelegt, dass es sich beim fraglichen Dokument um eine Fälschung handelt.


Die Vorinstanz hat schliesslich den Umstand, dass der Berufungskläger das Original des strittigen Dokuments nie vorgelegt hat, als Indiz dahingehend ausgewertet, dass es sich um kein authentisches Dokument handelt bzw. dass der Berufungskläger eine Schriftenanalyse so zu verhindern suchte. Die in der Berufungsverhandlung erhobene Behauptung des Berufungsklägers, er habe das Originaldokument dem Strafgericht eingereicht (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6), ist aktenwidrig. Dies wäre im Protokoll vermerkt worden (Protokoll der Verhandlung des Strafgerichts S.1404-1439). Ernsthafte Hinweise für die vom Berufungskläger vor Appellationsgericht geltend gemachte Aktenunterdrückung, eine potentielle Straftat, fehlen. Auch beim Zivilgericht hat er, wie bereits mit rechtskräftig gewordenem Urteil festgehalten worden ist, kein Original eingereicht (Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 1. März 2011, Akten S. 709, 712; bestätigt durch das Appellationsgericht BS mit AGE ZB.2011.8 vom 2.März 2012, Akten S. 713 ff.; Abweisen soweit Eintreten auf Beschwerde dagegen durch BGer5A_379/2012 vom 2. Juli 2012, Akten S.720 ff.).


Der Verteidiger des Berufungsklägers verweist in seiner Berufungsbegründung zwar zutreffend darauf hin, dass ein Beschuldigter das Recht hat, die Herausgabe von Beweisgegenständen zu verweigern und dass ihm dies grundsätzlich - wie etwas, wenn er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht - nicht zum Nachteil gereichen darf. Hierfür verweist er auf Tophinke, in: Basler Kommentar zur StPO, 2.Auflage 2014, N 23 zu Art. 10 StPO (dort mit Hinweis auf BGE 130 I 126 E.2.1 S. 128). Indessen unterliegt die Gesamtheit der Aussagen des Beschuldigten der richterlichen Beweiswürdigung und darf gewürdigt werden, wenn er von seinem Schweigerecht nur punktuell Gebrauch macht (BGer 6B_466/2012vom 8. November 2012 E.2.3). Wenn er etwas nicht erklärt, was er erklären könnte - und müsste, um einen naheliegenden Verdacht zu entkräften - kann das bei der Beweiswürdigung durchaus berücksichtigt werden. Erst recht kann es berücksichtigt werden, wenn der Beschuldigte selektiv schweigt oder gar lügt und sich daraus Ungereimtheiten ergeben (BGer6B_466/2012vom 8. November 2012 E.2.3). Dies muss sinngemäss auch gelten, wenn er ein einzelnes Beweisstück, über welches er verfügt und welches ihn angesichts schwerer belastender Indizien entlasten könnte, nicht einreicht bzw. über dessen Einreichung die Unwahrheit sagt.


Bei dieser Beweislage kann auch vor Berufungsgericht kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass der Berufungskläger die Schuldschein-Anerkennung abgefälscht hat, und zwar, indem er dem ursprünglichen Betrag eine Ziffer 2 vorangestellt hat. Ergänzend kann für diesen Schuldpunkt auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden. Auch die rechtliche Qualifikation dieser Tat ist von der Vorinstanz korrekt gewürdigt worden (Urteil des Strafgerichts S. 19, 20): Der Berufungskläger erfüllte mit diesem Vorgehen die Tatbestände des versuchten Betrugs (Art.146 Abs. 1 und 22 Abs.1 des Strafgesetzbuchs) sowie der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs).


3.1.2 Mit Bezug auf den Darlehensvertrag mutmasslich vom 13. Juni 2009 (Akten S. 408), der gemäss Anklageschrift ebenfalls vom Beschuldigten gefälscht und für einen Prozessbetrug eingesetzt worden sein soll, erwägt die Vorinstanz, dass die darauf befindliche angebliche Unterschrift von B____ von dessen anderen Signaturen abweiche. Diese Abweichung stehe in Übereinstimmung mit den Aussagen von B____. Es scheine so, als wäre der Name des Privatklägers auf diesem Dokument mit zwei M geschrieben worden, was auf eine Fälschung hindeute. Nur gestützt auf das Schriftbild gelinge der Beweis jedoch nicht. In der Folge zog die Vorinstanz die Aussagen des Berufungsklägers heran, welche sie als unglaubwürdig und widersprüchlich einstufte (Urteil des Strafgerichts S. 18/19). Implizit stellte sie aber auch auf die Aussagen von B____ ab, welcher die Echtheit des Vertrags im Ermittlungsverfahren in Abrede stellte und auch nie einen solches Darlehen erhalten haben will.


Die Vorinstanz verwies für B____s Aussagen pauschal auf dessen Strafanzeige sowie die Einvernahmen vom 29.Oktober 2014 und 15. Dezember 2015. Indessen muss präzisierend festgestellt werden, dass in der Einvernahme vom 15. Dezember 2015 zwar die Schuldschein-Bestätigung, nicht aber der Darlehensvertrag thematisiert worden ist. Der Beschuldigte hatte mit seinem Verteidiger an der Einvernahme vom 15. Dezember 2015 teilgenommen, nicht aber an derjenigen vom 29.Oktober 2014. Daher sind B____s Aussagen zum Darlehensvertrag unkonfrontiert geblieben. Eine belastende Zeugenaussage ist aber grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Ergänzungsfragen zu stellen. Nach der neueren, vom Bundesgericht übernommenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit dem Belastungszeugen verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten. Dies gilt freilich nur, wenn die Einschränkung des Konfrontationsrechts notwendig war, d.h. das Gericht vorgängig vernünftige Anstrengungen unternommen hat, um das Erscheinen des Zeugen vor Gericht sicherzustellen (Urteile des EGMR i.S. Al-Khawaja und Tahery gegen Grossbritannien vom 15.Dezember 2011, §§ 119, 120 ff., 131 und 147 und i.S. Garofolo gegen Schweiz vom 2. April 2013, § 46, in: Pra 2013, Nr. 75; zum Ganzen: AGE SB.2016.33 vom 16. Juni 2017). In der vorliegenden Konstellation trug der Berufungskläger gemäss dem Bericht der Staatsanwaltschaft zum vorzeitigen Abbruch der Einvernahme vom 15. Dezember 2015 durch sein Verhalten, welches als ungebührlich und eskalierend bezeichnet wurde, bei (Bericht zur Schlusseinvernahme von A____, Akten S. 814). Diverse Vorhalte im Zusammenhang mit der Anklage des Fälschens von Ausweisen hätten ihm gemäss dem Bericht nicht mehr gemacht werden können. Dass auch der Darlehensvertrag hätte thematisiert werden sollen, lässt sich dem genannten Bericht nicht entnehmen. In der Folge kam es zu keiner weiteren Ladung von B____. A____ verwies in der Berufungsverhandlung darauf, dass er dessen Ladung beantragt hatte. Bei dieser Ausgangslage sind die beweisrechtlichen Voraussetzungen für einen Schuldspruch in diesem Punkt nicht gegeben, weshalb mit Bezug auf den Darlehensvertrag in Abweichung zur Vorinstanz ein Freispruch von der Anklage der Urkundenfälschung und folglich auch von der Anklage des damit verbundenen versuchten Prozessbetrugs erfolgt.


3.2 In einem weiteren Anklagepunkt lastete die Vorinstanz dem Berufungskläger an, verschiedene Arbeitszeugnisse, Referenzschreiben und ein Diplomzeugnis gefälscht zu haben, um seine Chancen auf eine Anstellung bei der I____ zu erhöhen. Es sei erstellt, dass sich der Berufungskläger mit Bewerbungsschreiben vom 4. Mai 2012 als Hundeführer bei der I____ beworben habe und diesem Schreiben zahlreiche Arbeitszeugnisse, Referenzschreiben und ein Diplomzeugnis beigelegt habe (Bewerbungsschreiben, Akten S. 1060 ff.). Entgegen dessen Beteuerungen erachtete die Vorinstanz als erstellt, dass es sich bei mindestens drei der von ihm mit der Bewerbung eingereichten Unterlagen um Fälschungen gehandelt habe, nämlich beim Arbeitszeugnis der J____ (Akten S. 1037 ff.), beim Diplomzeugnis der K____ betreffend einen Personalfachkurs (Akten S. 1046 ff.) und bei drei Arbeitszeugnissen der L____ (Akten S.1031). An dieser Tatsache vermochten für die Vorinstanz weder die als weitschweifig und teils wirr bezeichneten Erklärungsversuche des Beschuldigten noch die gesamthaft gesehen haltlosen Vorwürfe gegen die Anzeigestellerin, die I____ und seine ehemaligen Arbeitgeber etwas zu ändern (mit Verweis auf die Aussagen des Berufungsklägers, Prot. HV S. 16 ff.). Diesbezüglich fällte die Vorinstanz ihren Schuldspruch wegen mehrfachen Fälschens von Ausweisen. Bezüglich weiterer in der Anklageschrift aufgeführten Empfehlungs- und Referenzschreiben erachtete die Vorinstanz den Nachweis von Fälschungen trotz gewisser Anhaltspunkte als nicht rechtsgenüglich erbracht.


Der Berufungskläger besteht auf der Echtheit der Unterlagen. In der Berufungsverhandlung führte er aus, er habe nichts gefälscht, bezüglich des Diplomzeugnisses der K____ sei es zu einer Verwechslung mit einem M____ gekommen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7/8). Er rügt eine Verletzung des Grundsatzes indubio pro reo (Berufungsbegründung, Akten S.1725).


Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz in dubio pro reo abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 S. 140 mit Hinweisen), der als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von unüberwindlichen Zweifeln. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7 S. 81 f., 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.; BGer 6B_253/2016 vom 29. März 2017 E.1.3.2, 6B_913/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3.2; AGE AS.2010.57 vom 8. April 2011, je mit Hinweisen). Für eine Verurteilung muss genügen, wenn das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. ausführlich: Tophinke, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art.10 StPO N 82 ff); insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind. Weiter besagt der in Art. 10 Abs. 2 StPO statuierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen erachten oder nicht (Wohlers, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 25).


In Übereinstimmung mit den schriftlichen Erörterungen des von der Staatsanwaltschaft angefragten Ermittlungsdiensts der L____ AG (Akten S.176) ist zunächst augenfällig, dass die folgenden vom Berufungskläger für die Bewerbung benutzten Schreiben der L____ AG massive Unregelmässigkeiten aufweisen: Undatiertes Schreiben ohne Ortsangabe mit dem Briefkopf der Schweizerischen L____ AG, unter dem Namen von [ ] , Direktor (Akten S.1031); Zeugnis, datiert auf Mai 2001, Direktion Bern und [...] Basel mit dem Briefkopf der Schweizerischen L____ AG mit vier Unterschriften ohne gedruckten Namen (Akten S. 1032); undatiertes Schreiben, [...] Basel, unter dem Namen von [...] Direktor. Im Jahr 2001 existierten keine Kreispostdirektionen mehr, weshalb ein Zeugnis in diesem Zeitpunkt gar nicht mehr von einem Kreispostdirektor unterschrieben hätte werden können. Gegen echte Bescheinigungen eines Unternehmens spricht weiter, dass in den genannten Bescheinigungen keine Dauer der Anstellung bzw. der beurteilten Leistungsperiode angegeben ist. Unvollständige Sätze, unregelmässige Interpunktion und Typografie sowie grobe Schreibfehler lassen eine Urheberschaft der L____ AG schlechterdings als ausgeschlossen erscheinen. Exemplarisch ist auf das undatierte Schreiben auf der Aktenseite S. 1031 zu verweisen: Mehrjährigen Erfahrung im Personalwesen ,nebst der fachlichen Menschenführung Und Jahre Erfahrung [ ] lehrte ich Herrn A____ [...] kennen. Dass es sich bei den angeführten vermeintlichen Bescheinigungen der L____ um Fälschungen handeln muss, ist mit anderen Worten aus den Unterlagen selbst ersichtlich. Entsprechendes gilt für das Zeugnis der J____ (undatiert, ohne gedruckten Namen, keine Einsatzdauer angegeben, Fehler wie er löste qualitativ alle seine Arbeitsergebnisse gezielt und hervorragt (Akten S. 1037). Auch das Diplomzeugnis der K____ (Akten S. 1048) erweist sich klar als Fälschung: Es ist weder mit einem Stempel noch mit einer Unterschrift versehen, anders als das von der K____ eingereichte echte Dokument. Dem Berufungskläger war mit Schreiben vom 29. Juni 1999 mitgeteilt worden, dass er die Diplomprüfung nicht bestanden habe. Auch dieses Schreiben liegt den Akten bei (S. 1046, 1047). Die vom Berufungskläger angedeutete Verwechslung mit einem M____ erscheint im Lichte der gesamten Indizien als abwegig. Dadurch würde insbesondere nicht erklärt, warum dann das richtiggestellte Zeugnis im Gegensatz zum ursprünglichen weder Unterschrift noch Stempel aufweist. Auch sonst bringt der Berufungskläger nichts vor, was vernünftige Zweifel daran zuliesse, dass es sich bei den hier angeführten Dokumenten um Fälschungen handelte. Als Urheber hierfür kommt aufgrund der Interessenlage nur der Berufungskläger selbst in Frage, auf welchen auch die sprachlichen Auffälligkeiten hinweisen. Zusammengefasst ist der Vorinstanz aufgrund dieser Erwägungen darin zuzustimmen, dass der Anklagesachverhalt mit Bezug auf die genannten Unterlagen der L____ AG, der J____ und der K____ erstellt ist.


Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht oder wer eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht, macht sich der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB schuldig. Arbeitszeugnisse fallen als Tatobjekte unter diesen Tatbestand (BGE 101 II 72). Die Anklage, welcher die Vorinstanz mit Bezug auf die genannten Unterlagen folgt, geht davon aus, dass der Beschuldigte die Zeugnisse kurz vor der Einreichung gefälscht hat; spätestens mit der Einreichung der Dokumente zusammen mit seiner Bewerbung hat er den Tatbestand erfüllt. Wie vor der Vorinstanz ergeht auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch wegen mehrfacher Fälschung von Ausweisen.


3.3 Mit Bezug auf die Anklage der Verleumdung wurde dem Berufungskläger vorgeworfen, er habe in einer Betreibung gegen C____, welche er zusammen mit O____ beziehungsweise für diesen eingeleitet habe, die Ehre von C____ gegenüber seiner Ehefrau und dem Betreibungsbeamten verletzt, indem er im Zahlungsbefehl vom 10. November 2015 als Forderungsgrund angegeben habe: O____ sen. wurde gedrängt und genötigt, einen unnötigen Vorschuss von CHF 17000.- an den Schuldner auszuhändigen für Null Dienstleistung. Diese wurden zurückverlangt. Daraus resultieren unnötige Informationen an [ ] und andere usw. Verletzung Persönlichkeits- und Datenschutz, zum Nachteil von X. O____ sen. [ ]. Der Berufungskläger gab hierzu sinngemäss an, dass er diesen Text von O____ diktiert erhalten habe; es handle sich somit um dessen Äusserung, und nicht um seine. Allenfalls habe er den Ausdruck Null Dienstleistung vorgeschlagen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Der als Zeuge befragte C____ bezeichnete in der Berufungsverhandlung O____ selbst als mürrisch, launisch und manchmal wankelmütig (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). O____ ist in der Zwischenzeit verstorben. Letzte Zweifel daran, dass er einen solchen Text dem Berufungskläger diktiert hat, können bei dieser Ausgangslage nicht ausgeräumt werden. Dann wäre er und nicht der Berufungskläger der Autor der inkriminierten Äusserung, was an sich auch in Übereinstimmung damit stände, dass das Betreibungsbegehren von ihm unterschrieben wurde. Ohne dass die übrigen Voraussetzungen einer Strafbarkeit abschliessend erörtert werden müssten - etwa die Rechtsfrage, ob eine solche Formulierung gegenüber einem Betreibungsbeamten tatsächlich eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung zum Nachteil des mit der Betreibung ins Rechts gefassten Schuldners darstellen würde -, hat bereits aus diesem Grund im Zweifel für den Angeklagten ein Freispruch zu ergehen.


4.

Im Übrigen gehen die Einwände des Berufungsklägers fehl. So ist weder ersichtlich, inwiefern Rechtsverweigerung stattgefunden haben soll, noch inwieweit die Rechtsgleichheit verletzt worden sein soll. Die Rüge der Verletzung der Unschuldsvermutung wurde oben im jeweiligen Kontext geprüft. Die Rüge der Missachtung der Eigentumsgarantie entbehrt einer nachvollziehbaren Grundlage. Auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde ebenfalls bereits an gebotener Stelle eingegangen; Dr. C____ war antragsgemäss in die Verhandlung geladen und als Auskunftsperson befragt worden. Von einer weiteren Befragung von B____ war, wie dargelegt, abzusehen, mit der Konsequenz eines Freispruchs bezüglich der angeklagten Delikte im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag (siehe oben Ziff.3.1.2). Die Ladung eines Polizisten sowie einer Reihe weiterer Personen gemäss Liste (Akten S. 1702) war mangels erkennbaren relevanten Zusammenhangs mit den Anklagepunkten nicht angezeigt. Die Rüge der Missachtung der Strafprozessordnung in sämtlichen Punkten ist zu wenig konkret, dass darauf Bezug genommen werden könnte. Entsprechendes gilt für weitere Rüge, etwa Verletzung des Persönlichkeits- und Datenschutzes (Eingabe vom 6. März 2017, Akten S.1624) sowie allgemeiner Kritik am Verhalten von Personen, welche sich am vorliegenden Verfahren von Amtes wegen zu beteiligen hatten. Nicht eingegangen zu werden braucht schliesslich auf Rügen und Anträge, die bereits einer endgültigen gerichtlichen Beurteilung zugegangen sind und im vorliegenden Verfahren dessen ungeachtet wiederholt werden.


5.

Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine richtige Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 47 N 10).

Auszugehen ist vom Strafrahmen der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 und des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, welche Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsehen. Straferhöhend ist die Deliktsmehrheit zu berücksichtigen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Strafmildernd wirkt sich aus, dass es hinsichtlich des Betrugs bei einem Versuch geblieben ist (Art. 22 StGB).


Bezüglich des versuchten Betrugs liegt das objektive Tatverschulden am unteren Rand des Strafrahmens. Der mit dem Vorgehen erstrebte Deliktsbetrag beläuft sich zwar auf ca. CHF 200000.-. Doch muss die Art der Täuschung innerhalb der Bandbreite arglistiger Täuschungen als vergleichsweise unbeholfen bezeichnet werden. Der Täuschungsversuch ist durch die Richterin des Zivilgerichts folglich sofort durchschaut worden. Mit einer genaueren Prüfung der Urkunde war auch zu rechnen, da es sich hierbei um das zentrale Beweisstück handelte. Die Person, die damit getäuscht werden sollte, war eine Magistratin, die aufgrund ihrer Amtsfunktion im Umgang mit Urkunden erfahren war und daher auf die Gefahr von Fälschungen stärker sensibilisiert ist als eine im Rechtsverkehr ungeübte Privatperson. Das Vermögen der Person, zu deren Lasten der Prozessbetrug geplant war, B____, war daher nicht ernsthaft gefährdet, was zu einer erheblichen Milderung der Strafe gegenüber dem Fall eines vollendeten Delikts führt (gemäss Art. 22 StGB; Versuch). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz wirkt sich der Umstand, dass er das Urteil des Zivilgerichts bis ans Bundesgericht angefochten hat, nicht straferhöhend aus (die Täuschung weiterer Gerichte ist auch nicht angeklagt worden). Die Einsatzstrafe für dieses Delikt ist somit auf sechs Monate zu bemessen.


Das Fälschen der Urkunde selbst beschlägt ein separates Rechtsgut, nämlich das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegen gebracht wird. Einer handschriftlich verfassten Schuldanerkennung wird im Rechtsverkehr phänotypisch eine hohe Glaubwürdigkeit entgegen gebracht. Die Tragweite der Verfälschung des Inhalts durch Hinzufügen einer Ziffer, welche den anerkannten Betrag um einen Faktor im fast zweistelligen Bereich erhöht, ist beträchtlich. In Abweichung zur vorinstanzlichen Erwägung ist allerdings festzuhalten, dass sich der Aufwand für die Erstellung der gefälschten Urkunde in Grenzen gehalten haben dürfte. Er bestand lediglich darin, eine zusätzliche Ziffer einzufügen und dabei das Schriftbild ungefähr einzuhalten. Das Tatmotiv war finanzieller Natur. Als Einsatzstrafe für diese Urkundenfälschung erscheinen fünf Monate als angemessen.


Demgegenüber tritt die Fälschung von Arbeitszeugnissen etwas in den Hintergrund. Damit versuchte sich der Berufungskläger eine Stelle zu ergattern, wodurch im Gegensatz zur obgenannten Konstellation niemand direkt finanziell geschädigt zu werden drohte. Der Aufwand hierfür war beträchtlich (5 Falsifikate), indessen wies das Vergehen insgesamt eine geringere Tragweite auf. Die Einsatzstrafe hierfür ist auf zwei Monate zu bemessen.


Negativ zu Buche schlägt das Verhalten des Berufungsklägers während des Verfahrens. Er muss sich vorwerfen lassen, die Grenzen einer legitimen Verteidigung durch ehrverletzende Attacken auf Verfahrensbeteiligte überschritten zu haben, so wenn er den ihm beigegebenen Verteidiger als erwiesenen Straftäter bezeichnet (Eingabe vom 2. November 2018, S. 1810), der mit dem Staatsanwalt gemeinsame Sache mache (Akten S. 1822: E-Mail vom 15. November 2018, bei den Akten, und Aussagen in der Berufungsverhandlung Protokoll S. 2; der Verteidiger und die Staatsanwaltschaft würden zusammen Beweise manipulieren und inszenieren). Durch solche Diffamierungen (und durch wüste verbale Entgleisungen gegenüber weiteren Personen in der Verhandlung, Prot. S. 7, Audio 1:59:42) wird die Differenz zwischen einer Addition der Einsatzstrafen und der Strafhöhe, welche sich ergibt, wenn die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat in Anwendung des Asperationsprinzips erhöht wird, im Ergebnis ausgeglichen.


Der Strafregisterauszug des Berufungsklägers weist mehrere Einträge auf. So wurde der Berufungskläger am 25. November 2011 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau wegen Drohung, Nötigung, Drohung und Tätlichkeiten verurteilt (bedingte Geldstrafe, 90 Tagessätze, Probezeit 2 Jahre; Vollziehbarerklärung scheidet aufgrund von Art. 46 Abs. 5 StGB aus). Nicht mehr um Vorstrafen handelt es sich bei den Verurteilungen des Obergerichts vom 9. Oktober 2015 wegen Verleumdung und vom 26. November 2015 wegen versuchten Betrugs (geringfügige Geldstrafen).


Der Berufungskläger erzielt derzeit kein Einkommen und klagt über gesundheitliche Beschwerden seit einem Unfall (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2). Er gab im Laufe des Verfahrens an, im Ausland Rechtswissenschaften studiert zu haben. Er sei zeitweise als Lastwagenchauffeur tätig gewesen. In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hatte er angegeben, von Verwandten unterstützt zu werden (Prot. der Verhandlung vor Strafgericht S. 2).


In Würdigung dieser Umstände erweist sich eine Freiheitsstrafe von 13Monaten als dem Verschulden sowie den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers als angemessen. Eine Geldstrafe scheidet bei diesem Strafmass aus. Der Polizeigewahrsam ist darauf anzurechnen. Schon aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es bei der Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Die Probezeit ist indessen auf zwei Jahre (statt wie von der Vorinstanz vier Jahre) zu bemessen.


Die gegen den Berufungskläger am 25. November 2011 von der Staatsanwaltschaft Bern, Region Emmental Oberaargau, wegen Tätlichkeiten, Drohung und Nötigung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 110.-, Probezeit 2Jahre, ist trotz Delinquenz während der Probezeit (Fälschung von Ausweisen) nicht mehr vollziehbar zu erklären, weil seit dem Ablauf der Probezeit im Zeitpunkt des Berufungsurteils mehr als drei Jahre vergangen sind (Art.46Abs.5StGB).


6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger dessen Kosten im reduzierten Umfang unter Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr für das Berufungsurteil von CHF 600.-. Die Verfahrenskosten hat er aufgrund der ergangenen Freisprüche annäherungsweise proportional, nämlich nur hälftig, zu bezahlen. Der amtliche Verteidiger ist gemäss seiner Kostennote aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei praxisgemäss ein Ansatz von CHF 200.- zur Anwendung gelangt. Der Berufungskläger ist verpflichtet, dem Gericht das seinem Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Klarerweise steht ihm - entgegen seinen Anträgen - keine Entschädigung zu. Hierüber ist schon mit verschiedenen Gerichtsurteilen, welche vom Bundesgericht bestätigt worden sind, umfassend entschieden worden (AGE BES.2014.155 vom 12. Januar 2015; BGer 1B_165/2015 vom 25. Juni 2015; AGE VD.2016.234 und 236 vom 15.August 2017; BGer 1C_561/2017 und 536/2017 vom 4. Mai 2018).



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind:

- Freispruch von der Anklage der mehrfachen Veruntreuung (AS Ziff. 1);

- Abweisung der Schadenersatzforderung von C____;

- Verweisung der Schadenersatzforderung von B____ auf den Zivilweg;

- Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die erste Instanz.


A____ wird des versuchten Betrugs, der Urkundenfälschung und des mehrfachen Fälschens von Ausweisen schuldig erklärt und verurteilt zu 13Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 28./29. Oktober 2014 (1 Tag), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

In Anwendung von Art.146 Abs. 1, 251 Ziff. 1, 252 sowie 22 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuchs sowie 34 Abs. 1 der Strafprozessordnung.


Von der Anklage der Urkundenfälschung bezüglich des Darlehensvertrags, datiert auf den 13. Juni 2009, und des in Zusammenhang mit diesem Darlehensvertrag angeklagten versuchten Betrugs zum Nachteil von B____ sowie von der Anklage der Verleumdung wird A____ freigesprochen.

Die gegen A____ am 25. November 2011 von der Staatsanwaltschaft Bern, Region Emmental-Oberaargau, bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF110.-, Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von Art.46 Abs. 5 StGB nicht vollziehbar erklärt.


Der Beurteilte trägt die reduzierten Verfahrenskosten im Betrag von CHF1654.10 sowie eine Urteilsgebühr von CHF4500.- für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens unter Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF600.-.


Dem amtlichen Verteidiger, D____, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF3017.50 und ein Auslagenersatz von CHF55.90, zuzüglich 8 % MWST auf den Betrag von CHF1296.90 und 7,7 % auf den Betrag von CHF3026.50 (Gesamtbetrag CHF3410.20), zugesprochen. Art.135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.


Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Privatkläger

- Strafgericht

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Aurel Wandeler


Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art.135 Abs.3 lit.b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).



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