Kanton: | BS |
Fallnummer: | SB.2017.121 (AG.2021.126) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 16.02.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | versuchte vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung |
Schlagwörter: | Berufung; Bundesgericht; Anklage; Privatkläger; Appellationsgericht; Urteil; Berufungskläger; Verletzung; Beschwerde; Werden; Entscheid; Privatklägers; Bundesgerichts; Körperverletzung; Schwere; Basel-Stadt; Gemäss; Erwägung; Schuldspruch; Rückweisung; Vorsätzliche; Versuchte; Erwägungen; Verfahren; Aufprall; Anklageschrift; Verwies; Tramtrasse; Sondern; Dieser |
Rechtsnorm: | Art. 129 StGB ; Art. 42 BGG ; Art. 48 BGG ; |
Referenz BGE: | 123 IV 1; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
SB.2017.121
URTEIL
vom 16. Februar 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz, lic. iur. Cla Nett, lic. iur. Barbara Schneider
und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
InnereMargarethenstrasse14, 4051 Basel
B____, geb. [...] Privat- und Berufungskläger
c/o JVA Bostadel, Postfach38, 6313Menzingen
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Jugendgerichts vom 13. Juli 2017 /
Urteil des Appellationsgerichts vom 4. Juli 2019
betreffend versuchte vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung
Rückweisung durch BGer 6B_1279/2019 vom 21. August 2020
Sachverhalt
Die Jugendanwaltschaft wirft A____ vor, am 16. April 2016 gegen 23:05 Uhr B____ nach vorgängiger Provokation rückwärts vor ein an der Haltestelle einfahrendes Tram gestossen zu haben. B____ erlitt durch den Aufprall auf die Bahntrasse eine Riss-Quetsch-Wunde am Kopf, ein schweres Schädelhirntrauma mit Epiduralblutung, eine Verschiebung des Gehirns zur linken Seite sowie Schürfwunden. Am 13. Juli 2017 bestrafte das Jugendgericht Basel-Stadt A____ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung mit CHF 600.- Busse (bedingt, Probezeit 6Monate). Auf seine Berufung sowie Berufung von B____ hin sprach das Appellationsgericht Basel-Stadt A____ am 4. Juli 2019 der vorsätzlichen schweren Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu 3 Monaten Freiheitsentzug (bedingt). Vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung sprach es ihn frei. Die Zivilforderung von B____ hiess es dem Grundsatz nach gut, verwies sie darüber hinaus auf den Zivilweg.
Gegen seinen Schuldspruch erhob der Berufungskläger Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht hiess seine Beschwerde wegen Verletzung des Akkusationsprinzips am 21. August 2020 gut und wies die Sache zu neuem Entscheid zurück, ohne auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen. Mit Einverständnis der Parteien wurde der neue Entscheid im schriftlichen Verfahren gefällt.
Erwägungen
1.
1.1 Hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist die Sache an die kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichtsentscheides zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu beschränken, was sich aus den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt; dieser ist insofern endgültig abgegrenzt (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3; 117 IV 97 E. 4a S. 104; BGer 6B_1021/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 2.1).
1.2 Zusammengefasst rügte das Bundesgericht, dass das Appellationsgericht seinem Urteil einen Sachverhalt zugrunde gelegt habe, der so nicht angeklagt worden sei. Konkret beanstandet wurde, dass das Appellationsgericht in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen sei, dass die Verletzungen des Privatklägers vom Aufprall auf die Tramtrasse stammten und dies vom Vorsatz des Berufungsklägers erfasst gewesen sei. In der Anklageschrift werde der Tatvorwurf hingegen dahingehend umschrieben, dass der Beschwerdeführer mit dem heftigen Stoss und dem anschliessenden Sturz des Privatklägers über die Gehsteigkante auf die Tramfahrbahn diesen skrupellos in unmittelbare Lebensgefahr gebracht und überdies in Kauf genommen habe, dass der Privatkläger auf die Tramtrasse stürzen und vom einfahrenden Tram erfasst und getötet würde. Der dem Schuldspruch zugrundeliegende Vorwurf, wonach sich der Beschwerdegegner durch den Sturz auf die Tramtrasse, namentlich durch den Aufprall auf dem Boden, im Schotter oder auf den herausragenden Gleisen, schwere Körperverletzungen hätte zuziehen können, und dass der Beschwerdeführer dies in Kauf genommen habe, ergebe sich hingegen aus der Anklageschrift nicht. Entgegen der Auffassung des Appellationsgerichts liege nicht bloss ein Würdigungsvorbehalt hinsichtlich desselben Sachverhalts, sondern eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor (Bundesgerichtsentscheid, E. 2). Das Bundesgericht hat das Appellationsgericht mit seinem Entscheid vom 21. August 2020 angehalten zu prüfen, welche Schuldsprüche aufgrund der Anklage noch gefällt werden können.
1.3 In der Erwägung 4.1 des aufgehobenen Urteils vom 4. Juli 2019 hat sich das Appellationsgericht zunächst einlässlich mit dem Tatvorwurf der vorsätzlichen Tötung auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass ein Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung mangels subjektiven Tatbestands ausscheidet. Damit hat es sein Bewenden, denn jene Erwägungen haben nach wie vor bzw. erneut Geltung (zu entnehmen dem Urteil vom 4. Juli 2019 E. 4.1 S. 16). Ebenso wenig sah das Appellationsgericht die subjektiven Voraussetzungen für eine Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB gegeben, weil zwar ein nichtiges Motiv vorgelegen habe, in Anbetracht der Vorgeschichte (Auseinandersetzung, bei welcher der Privatkläger dem Berufungskläger ins Gesicht gespuckt hat) aber die besondere Skrupellosigkeit zu verneinen sei. Auch auf diese Erwägungen kann verwiesen werden (Urteil vom 4. Juli 2019 S. 16). Der mit dem nun aufgehobenen Urteil erfolgte Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung stellte nach den Ausführungen des Bundesgerichts eine Verletzung des Akkusationsprinzips dar. Er ist somit hinfällig. Ein Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Anklage scheidet aus, weil (mit den inhaltlich fortwährend gültigen Erwägungen) erstellt ist, dass die Verletzung des Privatklägers nicht vom einfahrenden Tram, sondern vom Aufprall auf die Tramtrasse stammt (Urteil vom 4. Juli 2019 S. 13), die Anklage aber einen solchen Hergang bzw. den darauf gerichteten Vorsatz nicht umschreibt. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung scheidet aus, weil der Fahrlässigkeitsvorwurf bezüglich des Hergangs, der zur Verletzung führte (Aufprall auf dem Gleisbett), in der Anklageschrift nicht enthalten war, wie auch das Bundesgericht konstatierte. Ein Fahrlässigkeitsvorwurf ist zwar enthalten; dieser bezieht sich aber wiederum nur auf die vom Beschuldigten ausser Acht gelassene Gefahr einer Verletzung seines Kontrahenten durch ein einfahrendes Tram. Es ist zwar ein Tram eingefahren, dieser Vorgang war aber für die Verletzungen nicht ursächlich. Bei dieser Ausgangslage können aufgrund der Anklageschrift keine Schuldsprüche gegen den Berufungskläger mehr gefällt werden.
1.4 Die Rechtsfolge einer Verletzung des Akkusationsprinzips ist regelmässig kein Freispruch, sondern eine Rückweisung der Anklage oder eine Einstellung (vgl. etwa AGESB.2018.60 vom 9. Dezember 2018 E. 4.1; SB.2013.70 vom 20.Oktober 2014 E.4). Eine Rückweisung zur Anklageergänzung ist bis zur zweitinstanzlichen Urteilsberatung möglich (Stephenson/Zalunardo-Walser, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 333 N 6). Nachdem dieses Verfahrensstadium am 4. Juli 2019 überschritten worden ist und nach Vorgabe des Bundesgerichts keine Rückweisung, sondern ein Entscheid aufgrund der Anklage zu fällen ist, ist das Verfahren gegen den Berufungskläger in diesem Fall einzustellen.
1.5 Damit entfällt die Grundlage, im Strafverfahren über die Zivilforderung des Privatklägers zu entscheiden. Es kann weder erstellt noch ausgeschlossen werden, dass der Berufungskläger den Privatkläger im zivilrechtlichen Sinn schuldhaft verletzt hat. Die Zivilforderung des Privatklägers ist auf den Zivilweg zu verweisen.
2.
Dem Berufungskläger sind bei diesem Ausgang keine Kosten aufzuerlegen und die früheren Rückzahlungsvorbehalte sind aufzuheben. Seine Verteidigerin sowie der Rechtsvertreter des Privatklägers sind für ihren Aufwand gemäss ihren Eingaben zu entschädigen (praxisgemäss zum Ansatz von CHF 200.-).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Strafverfahren gegen A____ wird zufolge Verletzung des Anklagegrundsatzes eingestellt.
Die Zivilforderung von B____ wird auf den Zivilweg verwiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Die dem Beurteilten mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 4.Juli2019 jeweils in hälftigem Umfang auferlegten Rückzahlungsvorbehalte bezüglich Parteientschädigung (erste und zweite Instanz) und Kosten der amtlichen Verteidigung (erste Instanz) entfallen.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für das nach dem Rückweisungsentscheid durch das Bundesgericht erneut durchgeführte Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 650.- und ein Auslagenersatz von CHF 10.30 zuzüglich 7,7 % MWST (insgesamt CHF 711.15) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Dem Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass, [...], werden für die erste Instanz eine Entschädigung von CHF 7'026.-, für das (erste) Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 3'763.- und für das nach dem Rückweisungsentscheid durch das Bundesgericht erneut durchgeführte Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 820.- und ein Auslagenersatz von CHF 55.85, zuzüglich 7,7 % MWST (insgesamt CHF 943.30) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
- Privatkläger
- Jugendgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).
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