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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:SB.2017.10 (AG.2019.92)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2017.10 (AG.2019.92) vom 23.10.2018 (BS)
Datum:23.10.2018
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:versuchte räuberische Erpressung, versuchte Nötigung, Freiheitsberaubung und Entführung
Schlagwörter: Berufung; Berufungskläger; Verfahren; Aussage; Schuldig; Aussagen; Halten; Stellt; Worden; Werden; Andere; Freiheit; Gemäss; Führt; Mittäter; Berufungsklägers; Betäubungsmittel; Selbst; Entführung; Welche; Wohnung; Erpressung; Verfahrens; Urteil; Anderen; Beschuldigte; Dieser; Beschuldigte; Strafe; Konfrontation
Rechtsnorm: Art. 131 StPO ; Art. 135 StPO ; Art. 141 StPO ; Art. 156 StGB ; Art. 29 StPO ; Art. 30 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 398 StPO ; Art. 401 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 42 StGB ; Art. 43 StGB ; Art. 47 StGB ; Art. 48 BGG ; Art. 48a StGB ; Art. 49 StGB ; Art. 5 StPO ; Art. 8 BV ;
Referenz BGE:126 IV 84; 130 IV 58; 134 IV 1; 135 IV 152; 138 IV 214; 138 IV 29; 139 IV 270; 140 IV 172; 143 IV 457; 144 IV 277;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2017.10



URTEIL


vom 23. Oktober 2018


Mitwirkende


lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic. iur. Christian Hoenen,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Dr. Heidrun Gutmannsbauer,

Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler




Beteiligte


A____, geb. [ ] Berufungskläger

[ ] Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[ ]


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse21, 4001 Basel Anschlussberufungsklägerin



Privatkläger

G____



Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 30. September 2016


betreffend versuchte räuberische Erpressung, versuchte Nötigung, Freiheitsberaubung und Entführung


Sachverhalt


Mit Urteil vom 30. September 2016 wurde A____ der versuchten räuberischen Erpressung, der versuchten Nötigung, der Freiheitsberaubung und Entführung, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 19. Februar bis 26. Mai 2016 (97 Tage), davon 9 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Von der Anklage des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz bezüglich Anklageziffer 2.4 und 2.5 sowie von der Anklage der qualifizierten einfachen Körperverletzung (Ziffer 5.16 der Anklageschrift) wurde er freigesprochen. Das Verfahren wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vor dem 30. September 2013 wurde zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Zudem wurde über das Beschlagnahmegut verfügt und dem Beurteilten wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit dem gleichen Urteil wurden C____, D____ und E____, unter anderem wegen derselben Delikte, zu Freiheitsstrafen zwischen 20 Monaten und 3 ¼ Jahren verurteilt (bereits rechtskräftig).


Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch B____, am 10. Oktober 2016 Berufung an. Mit Eingabe vom 6. Februar 2017 erfolgte die Berufungserklärung. Angefochten werden die Schuldsprüche wegen versuchter räuberischer Erpressung, versuchter Nötigung, Freiheitsberaubung und Entführung, während die Schuldsprüche wegen mehrfachen Vergehens und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes anerkannt werden. Weiter sei festzuhalten, dass die erfolgten Freisprüche rechtskräftig seien. Das Urteil sei dementsprechend unter Kostenfolge anzupassen und es sei dem Berufungskläger eine Entschädigung für die Überhaft auszurichten. Mit Eingabe vom 20. März 2017 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung zur Berufungserklärung, insbesondere zur Eintretensfrage im Zusammenhang mit der strittigen Fristwahrung bezüglich der Berufungserklärung, und erhob zugleich Anschlussberufung. Diese beschränkte sie auf das Strafmass. Am 6.Juni 2017 fand eine Parteiverhandlung zur strittigen Fristwahrung statt (Protokoll mit Parteivorträgen Akten S. 4050) und es wurde Eintreten auf die Berufung entschieden (Verfügung, Akten S. 4052). Am 1.September 2017 reichte der Berufungskläger eine schriftliche Begründung seiner Berufungserklärung ein. Dazu nahm die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 29. September 2017 Stellung.


In der Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger befragt worden. Anschliessend sind sein Verteidiger sowie der Staatsanwalt zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach §88 Abs.1 und 91 Abs.1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert ist. Die Rechtzeitigkeit der Berufungserklärung (Fristablauf am 6. Februar 2017; Poststempel 7. Februar 2017) wird durch die Aussage des Verteidigers des Berufungsklägers, des Zeugen [ ] (Protokoll der Verhandlung zur Eintretensfrage, Akten S. 4051) sowie die Notiz auf dem Couvert mit dem Hinweis auf die Zeit des Einwurfs in den Briefkasten (6.Februar 2017 um 18:35 Uhr) insgesamt hinreichend belegt (Akten S. 4022). Die Einwände der Staatsanwaltschaft hiergegen würden nur verfangen, wenn dem Verteidiger eine absichtliche schriftliche Täuschung und dem Zeugen eine Falschaussage unterstellt würden, wofür vorliegend keine belastbaren Anhaltspunkte vorliegen. Auf die beiden form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.


1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung beziehungsweise Anschlussberufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.


1.3 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung und die Anschlussberufung können demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Punkte sind demnach in Rechtskraft erwachsen (vgl. Dispositiv).


1.4 Der Berufungskläger hielt an seinem zunächst gestellten Antrag, F____ in der Berufungsverhandlung erneut als Auskunftsperson zu befragen, in der Berufungsverhandlung nicht weiter fest, nachdem dieser Antrag von der instruierenden Präsidentin mit Verfügung vom 9. Juli 2018 abgewiesen worden war (Protokollder Berufungsverhandlung S. 2; Verfügung Akten S. 4131). Er hält aber daran fest, dass F____s Aussagen, auf dessen Aussagen die Vorinstanz zum Teil zu Lasten des Berufungsklägers abgestellt hat, nicht zulasten des Berufungsklägers verwertet werden dürften.


1.5 F____ hatte in dem separat gegen ihn selbst geführten Verfahren in einer Einvernahme angegeben, er habe G____ im Juni 2015 auf Bitte des Berufungsklägers an den Bläsiring geführt, wo diesem in der Folge abgepasst worden sei (Einvernahme vom 25. April 2016, Akten S. 3155 ff). Diese Schilderung erfolgte in freier Rede (Ich kann ihnen die ganze Story erzählen). In der Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger vom 26. Mai 2016 erklärte er, an diesen Aussagen nicht mehr festzuhalten. Er sei von der Untersuchungsbeamtin unter Druck gesetzt worden (Akten S. 3202).


1.5.1 Die Verteidigung macht die Unverwertbarkeit dieser Aussagen geltend, einerseits wegen der als ungerechtfertigt gerügten Verfahrensabtrennung und damit Vereitelung von Teilnahmerechten, andererseits, weil F____ kein notwendiger Verteidiger beigegeben worden sei.

Gemäss Art.29 Abs.1 StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn ein Beschuldiger mehrere Straftaten verübt hat (lit. a) oder wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (lit. b; vgl. auch Art.33 StPO). Art. 29 StPO statuiert den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO; BGE 138 IV 29 E.3.2; BGer1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E.3.3). Überdies dient er der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Nach Art.30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen. (Art.8 BV und Art. 3 Abs. 2 lit.c StPO). Eine Verfahrenstrennung muss aber die Ausnahme bleiben und die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen; so stellt denn auch das Beschleunigungsgebot (Art.5 StPO, Art.29 Abs.1 BV, Art.6 Ziff.1 EMRK) oft einen sachlichen Grund gemäss Art.30 StPO dar, auf eine Verfahrensvereinigung zu verzichten. Denkbar sind aber auch andere sachliche Gründe, welche sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat beziehen, wie etwa eine grosse Anzahl Mittäter bei Massendelikten, langwierige Auslieferungsverfahren von Mitbeschuldigten im Ausland, die Unerreichbarkeit von Mitbeschuldigten oder aber die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten. Letztlich dienen auch dieses Gründe insbesondere der Verfahrensbeschleunigung und der Prozessökonomie (BGE 138 IV 214 E.3.2; BGE 138 IV 29 E.3.2; BGer 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E.3.3; BGer 1B_124/2016 vom 12. Aug. 2016 E.4.4; 1B_86/2015 u. 1B_105/2015 vom 21. Juli 2015 E.2.1.; 6B_751/2014 vom 24.März 2015 E.1.3. und 1.4.; 1B_200/2013 vom 17. Juni 2013 E. 1.5.3; 1B_684/2011 vom 21. Dez. 2011 E. 3.2; Bartetzko, in: Basler Kommentar StPO, 2.A.. 2014, N. 3-4a zu Art. 30 StPO.). Bei der Beurteilung von Rügen betreffend die getrennte Verfahrensführung berücksichtigt das Bundesgericht auch, ob und inwiefern der Betroffene dadurch überhaupt benachteiligt wurde, wobei es insbesondere in Betracht zieht, ob er mit den anderen Beschuldigten konfrontiert worden war und sich zu den ihn belastenden Aussagen äussern konnte (BGer 6B_751/2014 vom 24. März 2015 E.1.6). Solche Erwägungen müssen auch im Verfahren vor den kantonalen Gerichten zulässig sein, lässt sich doch die Frage, ob zureichende sachliche Gründe für eine getrennte Verfahrensführung vorliegen, naturgemäss nicht absolut beantworten, sondern impliziert stets auch eine Abwägung der verschiedenen berührten Interessen im konkreten Einzelfall.

Das Bundesgericht erachtet eine getrennte Verfahrensführung bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern namentlich dann als problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten sind und somit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem anderen zuweisen will. Auch eine unterschiedliche Verfahrenserledigung ist in Fällen von Mittäterschaft und Teilnahme nur in Ausnahmefällen zulässig (BGer 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E.4.5, 6B_535/2017 und 6B_599/2017, beide vom 19. September 2017). Dabei hebt das Bundesgericht auch hervor, dass die getrennte Führung von Strafverfahren gegen mutmassliche Mittäter und Teilnehmer (Gehilfen oder Anstifter) schwerwiegende prozessuale Einschränkungen der gesetzlich gewährleisteten Parteirechte nach sich zieht (BGer 6B_535/2017 und 6B_599/2017, beide vom 19.September 2017 E.4, m. Hinw. auf 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.2 und 6B_1030/2015 vom 13. Januar 2017 E. 2.3.1; BGer 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E.4.6). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt den Beschuldigten in getrennt geführten Verfahren im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu und besteht somit auch kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen und an den Einvernahmen der anderen beschuldigten Person im eigenständigen Untersuchungs- oder Hauptverfahren (Art.147 Abs. 1 StPO e contrario, vgl. BGE 140 IV 172; 141 IV 220 E.4.5). Der separat Beschuldigte hat auch kein Akteneinsichtsrecht als Partei und ist im abgetrennten Verfahren nötigenfalls als Auskunftsperson zu befragen bzw. als nicht verfahrensbeteiligter Dritter zu behandeln. Durch eine Verfahrenstrennung geht dem Beschuldigten bezogen auf Beweiserhebungen der anderen Verfahren auch das Verwertungsverbot des Art.147 Abs. 4 StPO verloren, weil er insoweit keine Verletzung seines Teilnahmerechts geltend machen kann.

F____ wurde erstmals nach Überweisung der Anklage an das Strafgericht am 22.April 2016 einvernommen - in der Einvernahme vom 25. April 2016 - und zwar nachdem er, wie der Verteidiger des Berufungsklägers selbst meinte, plötzlich aus dem Nichts aufgetaucht war (Protokoll der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 12. April 2016, Akten S.1013). Der Berufungskläger selbst oder einer der Mitbeschuldigten hatte ihn nie erwähnt. Auch umgekehrt wurde F____ gar nicht zu Vorwürfen in Bezug auf den Berufungskläger befragt. F____ selbst war es, welcher diesen von sich aus ins Spiel brachte (Akten S.3156ff.). Zwar trifft es zu, was der Verteidiger in seiner Replik geltend macht: Ein gewisser [...] wurde vom Opfer bereits am 10. August 2015 genannt, damals aber nur als Kollege, mit welchem das Opfer G____ sich getroffen hatte, rund dreissig Minuten, bevor es zur Begegnung mit den Mitbeschuldigten kam (Akten S.1891). Aus dieser Schilderung liess sich noch nicht erkennen, dass F____ als Tatbeteiligter in Betracht zu ziehen wäre. Er wurde in der Folge nur befragt, weil G____ gegen Ende des Verfahrens gegen den Berufungskläger und die Mitbeschuldigten den entsprechenden Verdacht legte, indem er von einer Falle sprach beziehungsweise einen weiteren Kollegen bezeichnete, der ihn zum Tatort gelockt habe (erstmals an den Konfrontationseinvernahme vom 1.Dezember 2015 mit C____ und dann mit dem Berufungskläger vom 23. März 2016 (Akten S.2020, 2321, 2326). Die Identität als F____ war zunächst ebenso unklar wie die Rolle, die ihm tatsächlich zukam. Die diesbezüglichen Aussagen des G____s waren sehr vage, und in der Tat konnte er auch gar nicht wissen, ob F____ ihn gezielt der geplanten Entführung zuführte oder ob er, wie jener später selbst darlegte, davon ausging, der Berufungskläger habe lediglich mit G____ sprechen wollen. Diese Ungewissheit wurde verstärkt, nachdem C____ zwar angegeben hatte, einen F____ zu kennen, doch auch angegeben hatte, es handle sich dabei nur um einen Spitznamen. Er konnte oder wollte keinerlei Hinweise zur Identifizierung liefern (Akten S.1899). Der Berufungskläger hat seinerseits zur Ungewissheit beigetragen, indem er es noch nach der Konfrontationseinvernahme am 23. März 2016 vehement ablehnte, dass die Behörden mit seiner Mutter in Kontakt träten, um F____ ausfindig zu machen (S.2110). Entsprechend aufwändig waren die Abklärung zur Ermittlung der Identität (wobei schliesslich doch ein Anruf an die Mutter des Berufungsklägers nötig war, vgl. Akten S.2114ff.). Auch war zu jenem Zeitpunkt somit völlig ungewiss, ob F____ überhaupt als Mitbeschuldigter angeklagt würde. Das traf dann auch gar nicht ein, vielmehr wurde das Verfahren gegen ihn am 31. Mai 2016 eingestellt (Akten S.3382/3). Er wurde zwar bei der ersten Einvernahme formell als Beschuldigter belehrt. Das ergab auch Sinn, solange er als potentieller Beschuldigter im Raum stand. Auf diese Weise wurde gewährleistet, dass ihm in Bezug auf seine Aussagen keine Rechte vorenthalten wurden. Die gegebenen zeitlichen und sachlichen Umstände liessen es aber zweifellos als geboten erscheinen, das Verfahren gegen F____ zunächst getrennt anzuheben. Dabei kann offen bleiben, ob die Verfahren hätten vereinigt werden müssen, wenn sich gegen F____ effektiv etwas strafrechtlich Relevantes ergeben und ihm gar ein mittäterschaftliches Zusammenwirken mit dem Berufungskläger und den Mitbeschuldigten vorgeworfen worden wäre. Die Verfahrensvereinigung bereits in der ersten Einvernahme zu verlangen, welche offenkundig lediglich der Klärung diente, ob es sich beim identifizierten F____ überhaupt um den Gesuchten handelte sowie ob und inwiefern F____ überhaupt etwas zum Sachverhalt beitragen könnte - bloss weil F____ dort als Beschuldigter belehrt wurde - geht klar an Sinn und Zweck von Art.29 StPO vorbei.

Erscheint die getrennte Verfahrensführung gerechtfertigt, so sind es nach dem Gesagten auch die aufgezeigten Konsequenzen: Die erhebliche Einschränkung der Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen (BGE 140 IV 172 E.1.2.3, bestätigt u.a. in 141 IV 220 E.4.5, BGer 1B_124/2016 vom 12.August 2016 E.4.6; 6B_898/2015 vom 27.Juni 2016 E.3.3.2 und BGer 1B_86/2015 u. 1B_105/2015 vom 21. Juli 2015 E.1.2.3; vgl. auch Godenzi, Teilnahmeberechtigte "Parteien" bei getrennt geführten Strafverfahren, in: forumpoenale 2/2015 S. 112).

1.5.2 Mit der Einschränkung der Teilnahmerechte infolge Verfahrenstrennung geht (selbstverständlich) eine Aushebelung des Konfrontationsrechts nicht einher. Das Bundesgericht hat dazu festgehalten: Sofern sich die Strafverfolgungsbehörden auf Aussagen eines Beschuldigten aus einem getrennt geführten Verfahren abstützen, ist dem Konfrontationsrecht Rechnung zu tragen. Diese können nur verwertet werden, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die ihn belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Beschuldigten im getrennten Verfahren zu stellen (BGE 140 IV 172 E.1.3, mit zahlreichen Hinweisen; BGer 6B_898/2015 vom 27. Juni 2016 E.3.3.3). Dabei ist der Beschuldigte aus dem anderen Verfahren als Auskunftsperson nach Art.178 lit.f StPO einzuvernehmen (BGer 141 VI 220 E.4.5; 140 IV 172 E.1.3.; BGer 6B_898/2015 vom 27. Juni 2016 E.3.3.3).

Vorliegend sind diese Grundsätze eingehalten worden. Der Berufungskläger wurde mit F____ im Untersuchungsverfahren und nochmals anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung konfrontiert und hatte ausführlich Gelegenheit, ihm Fragen zu stellen. Der Konfrontationsanspruch ist nach gefestigter Rechtsprechung mittels einer einmaligen Gelegenheit, Fragen an den Belastungszeugen bzw. die Auskunftsperson zu stellen, gewahrt. Daran ändern auch die jüngeren Bundesgerichtsentscheide BGE 143 IV 457 und der darauf verweisende BGer 6B_1035/2017 vom 20. Juni 2018 nichts. In einem Urteil vom 15. Oktober 2018 (BGer 6B_76/2018) geht das Bundesgericht zwar über deren Anforderungen hinaus und verlangt für die Verwertbarkeit (noch) nicht konfrontierter Aussagen, dass diese im Rahmen einer späteren Konfrontation ausdrücklich wiederholt werden (BGer 6B_76/2018 vom 15.Oktober 2018 E.1). Es verweist dabei aber auf die zitierten Entscheide 143IV457 und 6B_1035/2017, welche dies nicht verlangen. So wird im Leitentscheid (lediglich) gerügt, dass die Belastungszeugen in später durchgeführten Konfrontationseinvernahmen nicht mehr aufgefordert worden waren, sich zum Gegenstand der Einvernahme zu äussern, und auch nicht mehr zur Sache befragt worden waren. Die einvernehmende Strafbehörde habe sich weitgehend darauf beschränkt, aus den nicht konfrontierten Befragungen längere Passagen in Anführungszeichen wortwörtlich wiederzugeben, worauf sich dann die einvernommenen Personen in aller Regel mit der Antwort begnügten, das stimme so, es sei damals korrekt protokolliert worden oder sie habe (sic!) nichts mehr zu ergänzen (BGE 143 IV 457 E.1.6.2). Vorliegend verhält es sich anders. F____ ist auch in den Konfrontationseinvernahmen nochmals ausführlich zur Sache befragt worden. Es wurden ihm nicht nur seine früheren Aussagen vorgehalten, die er dann abgenickt hat. Freilich hat er diese auch gar nicht bestätigt, sondern klar gesagt, dass er nicht mehr zu diesen Aussagen stehe. Solches wäre erst auf der Ebene der Beweiswürdigung zu berücksichtigen und nicht bei der Verwertbarkeit. Mit anderen Worten steht es auch in solchem Falle dem Gericht zu, die früheren, nicht konfrontierten Aussagen im Rahmen seiner Beweiswürdigung ebenfalls in Betracht zu ziehen. Würde man, wie es das Bundesgericht im jüngsten BGer 6B_76/2018 vom 15. Oktober 2018 zu fordern scheint, jede nicht konfrontierte Aussage als unbeachtlich werten, solange sie nicht ausdrücklich nochmals in der Konfrontation wiederholt wird, so würde das die formelle Frage der ausreichenden Konfrontation in unzulässiger Weise mit der Beweiswürdigung vermischen und die freie richterliche Beweiswürdigung wie auch die Freiheit der Beweismittel beschneiden. Es würde in Abkehr von der mit BGE 140 IV 172 begründeten und seither bestätigten und nicht ausdrücklich geänderten Praxis neu verlangt, dass ausschliesslich konfrontierte Aussagen den Eingang ins Beweisverfahren finden können. Denn wenn eine Aussage nur zählt, wenn sie ausdrücklich wiederholt wird, dann könnte die Behörde auf die erste Aussage auch verzichten bzw. wird diese faktisch obsolet. Das findet im Übrigen auch gar keine Grundlage in der Strafprozessordnung, welche keine Beschränkung der Beweismittel kennt.


1.5.3 Entgegen der Auffassung der Verteidigung ergibt sich ferner aus dem Umstand, dass F____ kein notwendiger Verteidiger beigegeben worden war, keine Unverwertbarkeit von dessen Aussagen. Die Frage, ob bei F____ ein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen hätte, ist für die Verwertbarkeit seiner Aussagen zu Lasten des Berufungsklägers nicht entscheidend. Bei der Bestellung einer solchen Verteidigung geht es darum, den Beschuldigten im Verfahren, soweit es ihn selbst betrifft, zu schützen. So soll er nicht aus Überrumpelung oder weil er sich der Brisanz seiner Depositionen nicht bewusst ist, zu Aussagen verleitet werden, mit denen er sich selbst ungewollt belastet. Ob er indessen Aussagen macht, welche Dritte im Verfahren belasten, ist unter dem Gesichtspunkt der notwendigen Verteidigung ohne Belang, bzw. kann sich der Berufungskläger nicht auf die fehlende Verteidigung F____s berufen, um daraus zu seinen Gunsten eine Unverwertbarkeit von dessen Aussagen abzuleiten. Dies würde dem Normzweck von Art. 131 Abs. 3 StPO widersprechen. Die Bestimmung legt nämlich fest, dass Beweise, die in Missachtung der erkennbaren notwendigen Verteidigung erhoben wurden, (nur) dann ungültig sind, wenn die beschuldigte Person ihre Wiederholung verlangt. Der Beschuldigte hat es demnach in der Hand, mit seinem Verzicht auf eine Wiederholung die Gültigkeit der Beweiserhebung sicher zu stellen. Demgemäss dürfte die Konstellation nicht unter die Bestimmung von Art. 141 Abs. 2 StPO fallen (Beweise, die Strafbehörden [ ] unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erlangt haben). Zuletzt müsste daran erinnert werden, dass es sich bei den Straftatbeständen der Entführung und Erpressung um schwere Straftaten handelt, zu deren Aufklärung die Verwertung einer solchen Aussage (falls diese dafür unerlässlich ist) dennoch erlaubt wäre.


1.5.4 Indessen ergibt sich aus den nachstehenden Erwägungen, dass F____s Aussage für die Beweisführung nicht von entscheidender oder gar unerlässlicher Bedeutung ist, weshalb darauf gar nicht abgestellt werden muss und auch nicht abgestellt wird.

2.

2.1 Dem Berufungskläger wird mit dem angefochtenen Urteil zusammengefasst vorgeworfen, im Juni 2015 an einer Entführung von G____ beteiligt gewesen zu sein. Konkret soll dieser am Bläsiring in Basel in ein Auto gestossen worden und nach Kaiseraugst gefahren worden sein. Hierzu sei G____ von einem Bekannten des Berufungsklägers namens F____ zuvor an den Bläsiring in Basel gelockt worden. Dort sei ihm von C____, D____, E____ sowie vom Berufungskläger abgepasst worden. C____ habe G____ in Ausführung eines gemeinsamen Tatplans am Hals gepackt bzw. habe dem Opfer den linken Arm um den Hals gelegt und ihm mit der rechten Hand eine Art Messer, mutmasslich eine Stichwaffe, an den Hals gehalten. Zugleich habe er ihm gedroht, er werde ihn abstechen, wenn er eine falsche Bewegung mache. Dann habe er das Opfer gezwungen, in das Fahrzeug Mini Cooper S von E____ einzusteigen. Dazu habe er das Opfer unter Drohung mit der nicht näher bekannten Stichwaffe zu dem in der Nähe parkierten Fahrzeug gezwungen. D____, E____ und A____ seien hinterher gefolgt. Auf der Fahrt soll es zu Faustschlägen gegen den Entführten gekommen sein. In Kaiseraugst sei er in eine Wohnung verbracht und dort, nachdem er von C____ mit Faustschlägen traktiert worden sei, mit einer (nicht bestehenden) Geldforderung in Höhe von CHF 5000.- konfrontiert worden. Dabei sei ihm ein Schmetterlingsmesser ans Ohr gehalten und eröffnet worden, dass ihm dieses, falls er nicht bezahle, ins Ohr gestochen werde. Der Berufungskläger habe dann den Vorschlag gemacht, dass G____ die CHF 5000.- in Raten zu CHF 1000.- abzahlen könne. Anschliessend habe G____ die Wohnung wieder verlassen dürfen, ohne dass es in der Folge zu einer Zahlung gekommen sei.


2.2 Das Verbringen G____s nach Kaiseraugst, das unter Anwendung physischen Zwangs sowie unter Schlägen erfolgt sei, und das Festhalten des Opfers in dieser Wohnung qualifizierte die Vorinstanz als mittäterschaftlich ausgeführte Entführung und Freiheitsberaubung. Das unrechtsmässige (erfolglos gebliebene) Einfordern von CHF 5000.- unter Gewaltausübung und Androhung weiterer Gewalt stelle eine versuchte räuberische Erpressung dar.


3.

3.1 Der Berufungskläger bestritt stets und stellte auch in der Berufungsverhandlung in Abrede, an einer Entführung, Freiheitsberaubung oder Erpressung beteiligt gewesen zu sein. Zusammengefasst gab er an, an jenem Tag mit seinen Kollegen, den Mitbeschuldigten, zum Chillen abgemacht haben. Am Bläsiring sei man zufällig auf F____ und G____ getroffen. Der Berufungskläger habe zwar bemerkt, dass C____ mit G____ ein Problem habe; G____ sei erschrocken, als er C____ erblickt habe. C____ habe G____ dann gepackt und in den Schwitzkasten genommen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Er habe ihn dann zum Auto geführt, während er und die anderen ihnen gefolgt seien. Man sei dann eingestiegen und nach Kaiseraugst in eine Wohnung gefahren, um dort zu chillen. Es habe für ihn nicht nach einer Entführung ausgesehen, die er von Filmen her anders kenne. Auch sei G____ noch länger in der Wohnung geblieben, was offenbar - aus Sicht des Berufungsklägers - nicht mit einer Entführung in Einklang zu bringen ist. In der Wohnung habe er selbst nichts von Schlägen mitbekommen. Er sei auf dem Balkon am Rauchen gewesen. Er habe G____ weder zur Zahlung von Geld aufgefordert, noch habe er einen Vorschlag zur Ratenzahlung gemacht (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Damit bestätigte er im Wesentlichen seine früheren Depositionen.

3.2 G____ wurde im Laufe des Verfahrens mehrmals als Auskunftsperson befragt (Einvernahmen vom 14. Juni 2015, Akten S. 1852 ff.; vom 10.August 2015, Akten S. 1883, 1891 ff; Konfrontationseinvernahmen vom 1. Dezember mit D____, Akten S. 2008 ff.; mit E____, Akten S. 2026; mit C____, Akten S. 2018 ff.; mit dem Berufungskläger vom 23.März 2016, Akten S. 2086ff.; und schliesslich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Verhandlungsprotokoll S. 20 ff., Akten S. 3604 ff.). Eine Besonderheit, die bei der Würdigung der Aussagen des Opfers zu beachten ist, liegt darin, dass es kurz nach dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall, nämlich am 11. Juli 2015, zu einem zweiten Vorfall gekommen ist, welcher als Entführung angeklagt und für welchen die Mitbeschuldigten des Berufungsklägers schuldig gesprochen wurden, während der Berufungskläger nicht daran teilnahm (Anklageschrift Ziff. 7). Dieser zweite Vorfall steht vorliegend nicht zur Debatte. Es liegt indessen auf der Hand, dass das Auseinanderhalten von Einzelheiten aus der Erinnerung für den Betroffenen eine Herausforderung darstellte, welcher er sich jedoch - wie zu zeigen sein wird - im Verlauf der Befragungen mit Erfolg stellte. Eine zusammengefasste Wiedergabe des Inhalts der einzelnen Befragungen findet sich im erstinstanzlichen Urteil auf den Seiten 34-36. Soweit erforderlich werden die Aussagen nachfolgend im jeweiligen Kontext wiedergegeben.


3.3 Die Zuverlässigkeit von G____s Aussagen, auf die für den Schuldspruch im Wesentlichen abgestellt wurde, wird im Berufungsverfahren vom Verteidiger im Berufungsverfahren erneut in Zweifel gezogen. Die Darstellung und Wertung der Staatsanwaltschaft mute einseitig an. G____ habe im Verfahren ein prekäres Bild abgegeben. Im Vorverfahren sei bei jeder Einvernahme eine neue variierende Sachverhaltsdarstellung geboten worden, und auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hätten neue Sachverhaltselemente zur Kenntnis genommen werden müssen. Als eines von erschreckend zahlreichen Beispielen führt die Verteidigung an, dass der Berufungskläger anfänglich im Verfahren über Monate hinweg in keiner Weise erwähnt worden sei. Danach sei plötzlich ein ominöser vierter Mann aufgetaucht. Nach dessen Identifizierung und der entsprechenden Kontaktaufnahme durch die Behörde habe sich der Berufungskläger dann aus freien Stücken bei der Polizei gemeldet. Hätte er ein schlechtes Gewissen gehabt, wäre er zu diesem Zeitpunkt nach Ansicht der Verteidigung untergetaucht oder hätte dann Einfluss auf den von ihm vermeintlich entführten G____ genommen. Es sei auch ein Faktum, dass der Anzeigensteller mehrfach erklärt habe, dass er sich vom Beschuldigten nicht bedroht gefühlt habe. Während die Verteidigung eine solche Aussage offenbar für zuverlässig erachtet, hält sie für völlig unglaubwürdig, wenn G____ in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten aussagte, dieser habe eine Forderung gegen ihn erhoben bzw. den Vorschlag zur Ratenzahlung der eingeforderten CHF 5000.- in monatlichen Raten zu CHF 1000.- gemacht.


3.4 Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass der Umstand, dass der Privatkläger anlässlich seiner Befragung vor Strafgericht teilweise neue - oder vorher erst in der Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger vom 23. März 2016 angetönte - Angaben zum Tathintergrund machte, seine Aussagen zum Tatgeschehen nicht unglaubhaft macht. Sie legt zu Recht dar, dass es vielmehr logisch ist, dass er vor Strafgericht diese - wohl wahrheitsgemässe - Version der Hintergründe, nämlich Drogengeschäfte, in die er selbst involviert war, offenlegt. Denn zu jenem Zeitpunkt war er selbst bereits wegen seiner Delinquenz verurteilt und wurde aus dem Strafvollzug für seine Befragung vorgeführt. Es gibt nichts, was erklären könnte, weshalb das Opfer den Berufungskläger zu Unrecht belasten sollte. Er war nach dem ersten Vorfall noch gar nicht zur Polizei gegangen, sondern erst nach dem zweiten, in welchen der Berufungskläger nicht involviert war.


3.5 Die Schilderungen des Opfers zum Tatgeschehen sind in den wesentlichen Punkten gleichbleibend, konsistent und schlüssig. Sie wirken dabei aber nicht stereotyp oder auswendig gelernt, sondern sehr authentisch. Ernsthafte Widersprüche, wie sie der Berufungskläger behauptet, sind nicht auszumachen. So stimmt es nicht, dass der Berufungskläger über Monate hinweg im Verfahren in keiner Weise erwähnt worden ist und danach plötzlich ein ominöser 4. Mann auftauchte. Vielmehr hat G____ diesen vierten Mann schon bei seiner ersten Einvernahme vom 14. Juli 2015, einen Tag nach der Anzeigeerstattung, klar erwähnt und auch so beschrieben, wie es auf den Berufungskläger zutrifft: Zunächst spricht das Opfer davon, es seien bei der ersten Entführung genau die gleichen Leute gewesen wie bei der zweiten und nennt dann C____ (C____), D____ (D____) und einen Dritten, von dem er nichts wisse und der europäisch aussehe - wahrscheinlich halb Schweizer, halb Italiener. Kurz darauf bringt er aber schon den vierten Mann ins Spiel. Demnach waren da C____, zwei weitere - dieselben wie beim zweiten Überfall (d.h. D____ und E____- der sei Fahrer gewesen) und dazu noch ein weiterer Schwarzer - also nicht so schwarz, der Beifahrer gewesen sei. Das ergibt widerspruchsfrei: E____ als Fahrer, der Berufungskläger als Beifahrer und hinten drei Männer: C____ rechts vom Opfer, dieses in der Mitte und D____ links vom Opfer. Genau so schildert es G____ an diversen Stellen (Akten S.1858/9, 2038, 2010, 2015, 2020). Lediglich den Namen [...] erwähnt er erst recht spät und eher nebenbei. Jedoch lässt sich feststellen, dass er generell vornehmlich von den Mitbeschuldigten C____, den er auch als Kopf des Ganzen bezeichnet, und D____ spricht und diese stets konkret bezeichnet. Dies ist nachvollziehbar, denn es sind die beiden, die er auch seit längerem und gut kennt, während er bei den anderen Beteiligten kaum den Namen weiss. Es kommt hinzu, dass an der zweiten, weit gravierenderen Entführung die Mitbeschuldigten des Berufungsklägers wieder mitwirkten, während der Berufungskläger dort nicht dabei war. Daher erstaunt es erst recht nicht, dass er in den Schilderungen des Opfers nicht prominent erscheint. Und schliesslich ist von grosser Bedeutung, was G____ erst an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung klarstellen konnte, weil er zuvor den vollen Hintergrund nicht preisgeben wollte: Der Berufungskläger war nicht an den Drogengeschäften beteiligt, während C____ als Dealer und die anderen beiden Mitbeschuldigten als Läufer in Erscheinung getreten waren. G____ sah sich also drei Drogenhändlern gegenüber, was eine Bedrohung darstellte, und einem insoweit unbeteiligten Berufungskläger. Das bestätigt sich auch aufgrund von G____s Antwort auf die Frage des damaligen Verteidigers des Berufungsklägers, weshalb er sich nicht mehr an A____ erinnern konnte: Ich habe nie gesagt, ich kenne ihn nicht. Aber ich habe nie erwähnt, weil er nie etwas Grosses mit der Sache zu tun hatte. Auf die weitere Frage, was damit gemeint sei, führte er aus: Er hätte nichts damit zu tun gehabt, wenn er an diesem Tag damals nicht dabei gewesen wäre. Aus dem Grund hatte ich ihn auch nicht erwähnt, weil er mit dieser Sache so nichts zu tun hatte. Die Sache, die ich erzählt hatte, da hatte ich [...] [...] und [...] erwähnt. [...] war ja beim zweiten Mal gar nicht dabei (S.2107). Noch klarer drückt er sich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Frage des Verteidigers aus: Er habe den Berufungskläger nicht als grosse Gefahr angesehen, er wusste, dieser wolle ihm nichts antun. Er selbst habe gespürt, dass das Ganze nicht vom Berufungskläger auskam. Dass er dann aber mitgeredet habe bei den CHF5000.--, da wusste ich auch nicht für was, denn ich hatte keine Schulden bei ihm. Der Berufungskläger habe ihn auch nicht geschlagen, darum habe er selbst gedacht, das spiele keine grosse Rolle, dass er was sagte oder nicht (Akten S.3611).


Auch die Situation, wie er ins Auto gezwungen wurde, beschreibt G____ immer gleich und recht präzis. Was den Gegenstand betrifft, den ihm C____ an den Hals gehalten hat, korrigiert er einen tatsächlichen gewissen Widerspruch noch in derselben Einvernahme und schildert es dann auch in anderen Einvernahmen immer gleich: Der [...] hatte mich mit der Hand am Hals gepackt und sagte, dass ich keine falsche Bewegung machen solle, ansonsten er mich abstechen würde. Er hielt mir das Messer an den Hals ( ) Es war das gleiche Messer, wie er mich das letzte Mal in der Wohnung gestochen hatte [gemeint ist: beim zweiten Vorfall] - und später auf die Frage, ob er das Messer beschreiben könne: Ich weiss es nicht, ob es ein richtiges Messer war. Es war so etwas Spitziges, wo nur der Spitz oben rausgeschaut hatte (zeichnet) - der Spitz war silbern. (Akten S.1859, 1860). An der Konfrontationseinvernahme mit C____ spricht G____ dann ebenfalls nicht von einem Messer, sondern von einem spitzen Gegenstand, von dem er nicht mehr genau wisse, was es war. Auf Rückfrage bestätigt er, es sei der Gegenstand, den er damals gezeichnet habe (S.2020, 2022/3). Auch an der Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger meint G____, es sei nicht so ein Messer gewesen, sondern so ein langes Ding an einem Schlüsselanhänger dran. Er war nicht so spitzig, aber etwas, das sticht. Es hatte schon eine Spitze dran (S.2093). Gerade diese Schilderungen zeigen, dass G____ um möglichst genaue Angaben bemüht war, wenn man ihn danach fragte. Es wirkt wie der Versuch, eine Situation möglichst genau zu beschreiben, wobei G____ von seinem eigenen Empfinden und Erleben ausging, nämlich, dass ihm ein harter Gegenstand, der stechen könnte, an den Hals gehalten wurde. Gesehen hat er diesen Gegenstand nicht. Das wirkt ausgesprochen authentisch, gerade weil es als Darstellung nicht stereotyp ist und keine Merkmale einer auswendig gelernten (unrichtigen) Belastung aufweist. Selbst wenn C____ dem Opfer zu diesem Zeitpunkt auch nur einen spitzen Schlüssel oder einen anderen ähnlichen Gegenstand an den Hals gehalten hat, würde das zusammen mit dem Schwitzkasten, der Drohung, das Opfer abzustechen, und der Überzahl der Täter weitaus genügen, um das Opfer zum Einsteigen zu bewegen. Und es ist ohne Weiteres erklärbar, dass das Opfer unter den gegebenen Umständen automatisch vom weiteren Verlauf - den Ereignissen in der Wohnung - Rückschlüsse auf den Vorgang am Bläsiring zog und daher, möglicherweise zu Unrecht, zunächst davon ausging, es sei derselbe spitzige Gegenstand gewesen, welcher später in der Wohnung zum Einsatz kam. Erst auf die Aufforderung hin, diesen näher zu beschreiben, wurde dem Befragten offensichtlich bewusst, dass er ihn eigentlich gar nicht so genau gesehen hat, weshalb er in der Folge von einem spitzigen Gegenstand spricht.


Dass das um den Hals halten keine ernsthafte Abweichung von in den Schwitzkasten nehmen darstellt, erscheint offenkundig. Auch nach der Schilderung des Berufungsklägers selbst hat C____ den Arm um G____ gelegt und diesen gewissermassen umklammert, wenn auch nicht so schwitzkastenmässig (Akten S.2066, 2068, 2081; ausholende Umarmbewegung mit dem rechten Arm, Akten S.2068). In der Berufungsverhandlung deutet er ein Umfassen des Kontrahenten an, das einem in den Schwitzkasten nehmen sehr nahe kommt bzw. mit diesem Ausdruck insgesamt doch am treffendsten beschrieben wird (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). D____ beschreibt, C____ legte seinen Arm um den Kopf von [...] und zog ihn so über die Strasse auf die andere Strassenseite (S.2038). Das steht im Einklang mit der Darstellung des Opfers. Es ist davon auszugehen, dass C____ G____ nicht nach unten gedrückt hat, denn das wäre doch zu auffällig gewesen in Anwesenheit von Passanten. Aber er hat den Arm eben doch so eng um dessen Schultern und Hals gelegt, dass das Opfer umklammert war und sich bedrängt fühlte, noch dazu mit dem angesetzten spitzen Gegenstand auf der anderen Seite des Halses. Der Hergang lässt sich so sehr gut nachvollziehen und zwar auf eine Weise, die mit den Schilderungen des Opfers zwanglos in Einklang zu bringen ist. Auch die Reaktion des Opfers, als der Berufungskläger dieses um den Hals/Schultern-Fassen verharmlosen will, wirkt authentisch: Also Kollegen waren wir in dem Moment nicht. Es ist ein Scheiss, was da gelabbert wird. Er packte mich am Hals, hielt mir dieses Ding an den Hals und sagte, ich solle mich nicht bewegen. Die anderen gingen hinter uns her. Gewisse Leute hatten nicht mal damit zu tun, sie hatten sich einfach dreingemischt (S.2094).


Bezüglich Schmetterlingsmesser hat G____ bereits an der ersten Einvernahme vom 14. Juli 2015 ausgesagt, C____ habe ihm in der Wohnung in Kaiseraugst ein Butterfly-Messer an das Ohr gehalten und gedroht, es durchs Ohr zu stechen (Akten S.1859). Das hat er an der Konfrontationseinvernahme mit C____ auf Rückfrage bestätigt (S.2024), an der Konfrontation mit dem Berufungskläger von sich aus erwähnt (S.2098) und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, auf Frage nach dem Butterfly-Messer, ebenfalls nochmals beschrieben.


Was die Schläge - im Auto und in der Wohnung - betrifft, sind zwar Widersprüche in der Darstellung des Berufungskläger auszumachen. Diese sind aber weitgehend marginal oder dadurch erklärbar, dass das Opfer im Verfahren immer wieder aussagen musste, und zwar zu zwei verschiedenen, aber ähnlichen Vorfällen, von welchen der zweite viel schwerer wiegt. In seiner ersten Schilderung, die er kurz nach dem zweiten Vorfall gemacht hat, beschreibt G____ die Situation in Kaiseraugst so: Und kaum waren wir in der Wohnung, hatte [...] sicher angefangen, als erstes mich zu schlagen. Dann kamen von allen Seiten Fäuste und Schläge. Sie haben mich auch getreten. Aber ich weiss nicht, wer da alles mitgemacht hatte. Sicher ist, dass [...] angefangen hatte. [...] hatte dann ein Butterfly-Messer hervorgenommen und mir ans Ohr gesetzt und gefragt, ob ich jetzt zahlen würde. ( ) C____ war die Person, welche mir Schnitt- und Stichverletzungen zugefügt hatte. [...] und der unbekannte Dritte haben mich mit Fäusten und Tritten geschlagen. Die Schläge gingen an meinen ganzen Körper. Es gab auch Tritte und Schläge gegen meinen Kopf. Ich hatte überall Beulen am Kopf. Und am rechten Ohr höre ich nicht mehr gut. Und der Stich am Hals war der gefährlichste (Einvernahme Akten S.1858ff.). Hier schildert das Opfer den ersten Übergriff noch dramatischer als in den folgenden Einvernahmen. Es ist aber gut denkbar und vorliegend davon auszugehen, dass G____ dabei noch unter dem Eindruck der eben erst erlittenen zweiten Übergriffe stand und gewisse Punkte vermischte. So ist zum Beispiel später nie mehr die Rede davon, dass ihm beim ersten Mal auch wirklich Stichverletzungen zugefügt wurden. Und es ist auch offensichtlich, dass G____ gar nicht speziell darauf bedacht ist, diese Situationen auseinander zu halten und möglichst widerspruchsfrei zu schildern. Er wird denn auch bei einer späteren Einvernahme darauf hingewiesen, dass er betreffend die Schläge in Kaiseraugst präzis sein müsse. Zunächst bestätigte er da seine frühere Aussage auf Hinweis (als erstes von C____ geschlagen, dann von allen Seiten Fäuste und Schläge und auch getreten worden zu sein) unbekümmert: Auf jeden Fall. Dann erklärte man ihm, dass es sehr unterschiedliche Aussagen hierzu gebe und er wahrheitsgemäss sagen müsse, ob er in Kaiseraugst nur von C____ geschlagen worden sei oder von weiteren Anwesenden. Daraufhin sagte er: In Kaiseraugst wurde ich nur von [...] geschlagen. Meine Aussage, dann seien Fäuste und Fusstritte gekommen, bezog ich auf die Situation bei mir zu Hause (S.2098). Insgesamt ist dies als Ausdruck vom nachfolgend noch beschriebenen gewissermassen unbekümmerten Aussageverhalten des G____ und nicht als Widerspruch zu werten, welcher die Glaubhaftigkeit der Aussagen erschüttert.


G____s Schilderung ist sodann teils sprunghaft und überzeugt durch angemessenen Detailreichtum (logische Konsistenz, aber auch sprunghafte Darstellung; quantitativer Detailreichtum). Es werden auch Nebensächlichkeiten oder Vorgänge erwähnt, die nicht unmittelbar mit dem als Übel erlebten Verhalten zu tun haben (Schilderung ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten). G____ beschreibt die Situation plastisch und stellt dabei auch Bezüge zu den örtlichen und zeitlichen Umständen her (raum-zeitliche Verknüpfung). Diese sind stimmig und vom ganzen Ablauf her plausibel.


Einzelne Details werden nachgeschoben und G____ räumt auch Erinnerungslücken ein. Dies erfolgt aber nicht im Sinne eines Ausweichens oder einer Pauschalisierung, sondern er zeigt sich auf sehr lebensnahe Weise bemüht, Details festzumachen. Er gibt einige Dialoge wieder (Wiedergabe von Gesprächen), auch mit teils ungewöhnlicher Wortwahl, und er beschreibt allgemein zahlreiche Interaktionen zwischen sich selbst und seinen Peinigern, dabei auch seine eigenen Empfindungen, Ängste und Überlegungen sowie das, was er bei seinen Widersachern als innerpsychologische Motive vermutete (Schilderung innerpsychologischer Vorgänge bei sich und beim mutmasslichen Täter), so etwa der Verweis darauf, dass der Berufungskläger zusammen mit den Mittätern wohl Macht spürte (Akten S. 2107). Er schildert auch eigene Anteile (Selbstbelastung), wenngleich er zunächst noch gezögert hat. Er räumt schliesslich sogar von sich aus ein, dass er ein Marihuana-Zwischenhändler von C____ war und ihm das Geld für bereits bezogene Drogen nicht bezahlt hatte.


Nicht zuletzt entlastet er den Berufungskläger auch und ist generell zurückhaltend in seinen Schilderungen, auch was die übrigen Beschuldigten betrifft (keine übermässige Belastung des Täters, sogar Entlastung). So bleibt er trotz ursprünglich etwas dramatischerer Version dabei, dass der Berufungskläger ihn nicht geschlagen habe. Sehr eindrücklich ist seine diesbezügliche Antwort auf die Frage des damaligen Verteidigers des Berufungsklägers, ob er den Eindruck hatte, der Berufungskläger wolle ihn bedrohen: Nein, das auch nicht. Er wollte das nicht machen. Aber wenn man zu zehnt unter Kollegen vor einem steht, dann fühlt man Macht, verstehen Sie was ich meine. Das Gefühl gegenüber A____, dass er mir etwas antun wollte, das hatte ich nicht (S.2107).


G____ schildert auch Komplikationen beziehungsweise Ungewöhnlichkeiten im Handlungsablauf. Zum Beispiel erwähnt er in freier Rede und von sich aus, es habe Leute in der Umgebung gehabt, als er zum Auto gezwungen wurde - diese hätten aber nichts bemerkt. Seine Deposition enthält auch die phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente jedenfalls in einem weiteren Sinn, wenn er berichtet: Sie haben mir dann quasi als Pfand meine ID weggenommen.


G____s Aussagen erweisen sich somit als lebendig, nachvollziehbar und insgesamt konsistent. Sie erfüllen eine Menge Realkriterien. G____ äussert sich differenziert und verzichtet auf Dramatisierungen oder übermässige Belastungen. Zwar gibt es gewisse Widersprüche in den Aussagen, und es mag jedenfalls auf den ersten Blick auch irritieren, dass G____ einzelne recht gewichtige Details oder Personen erst nach und nach zur Sprache bringt. Betrachtet man jedoch die Aussagen in ihrer Gesamtheit und das Aussageverhalten G____s als Ganzes, so ergibt sich ein stimmiges Bild. Es wird deutlich, dass G____ es gerade nicht darauf angelegt hat, möglichst überzeugend und glaubhaft auszusagen und dass er nicht darauf geachtet hat, Abweichungen tunlichst zu vermeiden. Vielmehr erscheinen seine Schilderungen ausgesprochen spontan und geradezu unbekümmert, als ginge er entweder fast selbstverständlich davon aus, dass man ihm Glauben schenken werde, oder aber als ob es ihm gar nicht so wichtig war, ob man ihm glauben und ob man die Beschuldigten letztendlich bestrafen würde. Dazu passt, dass er keinerlei Zivilforderungen gestellt hat und sich auch sonst eher widerwillig im Verfahren eingebracht hat: Er blieb Befragungen jeweils unentschuldigt fern und musste regelrecht aufgespürt werden (vgl. u.a. Akten S.437, 1320 sowie Ausschreibung des Strafgerichts vom 16.08.16). Dieser Umstand spricht entgegen der im Plädoyer vorgetragenen Auffassung des Verteidigers nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Opfers.


Auch von der Aussagegenese her gibt es keinen Grund, an der Authentizität der Aussagen zu zweifeln. Ganz im Gegenteil: G____ hat den ersten, vergleichsweise harmloseren, Verschleppungsvorfall zunächst verschwiegen, ganz offensichtlich in der Hoffnung, die Sache habe sich nun erledigt, und im Bestreben, seine eigene Beteiligung an Drogendelikten nicht zu offenbaren. Erst nachdem es zum weiteren Vorfall gekommen und die Lage ernsthaft bedrohlich und für ihn gewissermassen ausweglos geworden war, schritt G____ zur Anzeige. Seine Aussagen sind insgesamt sehr authentisch und glaubhaft, und es kann darauf abgestellt werden.


3.6 Der Berufungskläger dagegen zielt mit seinen gesamten Aussagen darauf ab, den eigenen Anteil am Geschehen zu verharmlosen. Er will nur nach Kaiseraugst mitgefahren sein, weil er halt an dem Nachmittag mit C____ abgemacht habe. Von der ganzen Angelegenheit will er keine Ahnung gehabt haben. Er will auch nichts mitbekommen haben, und zwar weder im Auto noch in der Wohnung, wo er sich zwischen Küche und Balkon aufgehalten haben will. Der Balkon hat dabei eine Glastür, welche gemäss D____s unbestrittener Aussage offen stand.


In einzelnen Punkten hält der Berufungskläger seine Version nicht aufrecht. So räumt er zum Beispiel ein, dass er tatsächlich - wie das Opfer ausgesagt hatte - gerade hinter C____ hergegangen sei, als dieser das Opfer gepackt habe (vgl. Konfrontationseinvernahme mit dem Opfer: [a.F.: was sagen Sie dazu, dass Sie hinter G____ hergingen und nicht auf der anderen Strassenseite bis zum Mini gingen?] Also ich hatte das so in Erinnerung. Bei der ersten Einvernahme hatte ich ja gesagt, wir seien hinter C____ und G____ gegangen. Als ich dann die Aussagen von den anderen hörte, sagte ich auch, auf der anderen Strassenseite - wobei er handschriftlich ergänzt: Dachte ich auch, es sei auf der anderen Strassenseite gewesen, vielleicht konnten sie sich besser erinnern als ich, Akten S.2095).


Die Darstellung des Berufungsklägers ist lebensfremd und erscheint selbst abgesehen von den anderslautenden Schilderungen des Opfers unglaubhaft. Es ist schlechterdings undenkbar, dass der Berufungskläger als Beifahrer in einem Mini Cooper und später als Gast in der Wohnung in Kaiseraugst nicht bemerkt haben könnte, worum es bei der Auseinandersetzung ging. Dass G____ nicht einfach als Kollege dabei war, geht sogar aus den Schilderungen des Berufungsklägers selbst hervor. So hat er unter anderem eingeräumt, dass C____ G____ von vorne um den Hals gepackt und ihm gesagt habe, dass er mitkommen solle. Auch hat der Berufungskläger selbst gemerkt, dass dieser Typ verängstlicht im Auto sass und gewusst beziehungsweise angenommen, dass dieser irgend einen Scheiss gemacht hatte. Nur was genau, das wusste ich nicht (Akten S.2050 f.). Der Berufungskläger meint, dass er schon eine gewisse Spannung spürte und sah, dass G____ geschockt war. An eine Entführung am helllichten Tag habe er aber nicht gedacht (S.2071). Alle diese Elemente klingen nicht nach kollegialem Zusammentreffen und nach Freiwilligkeit. Ebenso ist es unglaubhaft, dass der Berufungskläger bloss, weil er mit C____ schon verabredet war, mit ins Auto nach Kaiseraugst stieg. Immerhin wohnten die anderen drei, einschliesslich der Fahrer, dort. Es hätte also auf der Hand gelegen, dass diese zusammen im Auto nach Hause fuhren. Weshalb der Berufungskläger da mitfahren sollte, leuchtet nicht ein. Das Geschehen in der Wohnung wäre sodann schlicht nicht zu übersehen und zu überhören gewesen, und zwar selbst dann, wenn man den Aussagen Glauben schenken würde, dass der Berufungskläger zwischen Balkon und Küche hin und her gegangen sei. Insgesamt ergeben die Aussagen des Berufungsklägers das Bild einer reinen Schutzdarstellung.


3.7 Auf die in alle Richtungen konfrontierten Aussagen des Opfers ist nach diesen Ausführungen, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, abzustellen, zumal diese in wesentlichen Punkten auch durch die Aussagen der Mitbeschuldigten D____ und E____ gestützt werden. E____ schilderte sogar, dass die Komplizen (Mitbeschuldigten) dem Opfer bewusst abgepasst hätten, weil C____ mit diesem Stress gehabt habe wegen Geldes und dies habe klären bzw. dem Opfer habe Angst einjagen wollen (Akten S. 1966 ff., 1977). Er will immerhin vom Balkon aus wahrgenommen haben, dass C____ das Opfer angeschrien und wohl auch geschlagen habe, so dass dieses danach rot gewesen sei im Gesicht (Akten S. 1979 ff., 1982). Er selbst und D____ hätten sich die ganze Zeit auf dem Balkon befunden. Im Wohnzimmer seien der Wohnungsinhaber sowie C____ und vielleicht dessen Kollege [gemäss Beschreibung der Berufungskläger] gewesen. Ähnlich hatte D____ ausgesagt. Er beschrieb die Situation auf dem Balkon wie folgt: Ok, man checkte, dass die drinnen nicht friedlich am Reden waren, (und auf entsprechende Nachfrage), vom Schreien her (Akten S.2042).


Der Sachverhalt gemäss Anklage ist damit erstellt, mit folgender Abweichung zur Vorinstanz: Nicht rechtsgenüglich nachweisen liess sich im Berufungsverfahren, dass der Berufungskläger G____ via F____ bewusst in einen Hinterhalt gelockt hat.

4.

Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, macht sich der Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB schuldig. Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so macht er sich gemäss Art. 156. Ziff. 3 StGB schuldig (räuberische Erpressung). Tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, nachdem der Täter mit der Ausführung eines Verbrechens begonnen hat, liegt ein Versuch vor. Der Freiheitsberaubung und Entführung macht sich schuldig, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht oder wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt (Art. 183 Ziff. 1 StGB).


Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Mittäterschaft kann durch tatsächliches Mitwirken bei der Ausführung begründet werden. Konkludentes Handeln genügt (BGE 126 IV 84 E.2c/aa S. 88 mit Hinweis). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich (vgl. Urteil 6B_236/2016 vom 16.August 2016 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Es genügt, dass sich der Täter den Vorsatz seiner Mittäter zu Eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155 mit Hinweisen). Eventualvorsatz reicht hierfür. Der Mittäter braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt zu haben, er kann sich den Tatentschluss auch erst sukzessive (spätestens bis Vollendung des Delikts) zu eigen machen (Forster, in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. Auflage 2019, vor Art. 24, N 12, mit Hinweis etwa auf BGE 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66). Macht sich ein Beteiligter den Tatentschluss anderer Mittäter in dieser Form noch vor Vollendung des Delikts zu eigen, liegt - entgegen der im Plädoyer vertretenen Auffassung des Verteidigers - demnach kein strafloser dolus subsequens vor.


4.1 Dass G____ gegen seinen Willen und unter Anwendung körperlichen Zwangs sowie unter Drohungen vom Bläsiring in Basel nach Kaiseraugst verbracht worden und in einer Wohnung mindestens für die Dauer des Gesprächs, in welchem es um angebliche Schulden ging, festgehalten worden ist, leidet nach dem oben Ausgeführten keine Zweifel. Wer daran in massgebender Weise mitwirkte, machte sich gemäss den vorstehenden Ausführungen als Mittäter der Entführung und Freiheitsberaubung schuldig. Erstellt ist weiter, dass von G____ unter Einwirkung von Schlägen und der Drohungen (erfolglos) CHF5000.- Franken verlangt worden sind, für welche kein Rechtsanspruch bestanden. Dies stellt gemäss den obigen Ausführungen eine räuberische Erpressung dar.


4.2 Nach den vorstehenden Erwägungen ist erstellt, dass der Berufungskläger sich an der Erhebung der Forderung gegenüber dem gegen seinen Willen in der Wohnung in Kaiseraugst festgehaltenen G____ beteiligte, indem er dem Opfer vorschlug, die CHF5000.- in Raten an CHF1000.- abzuzahlen. Genau die Regelung dieser Angelegenheit war der Anlass, weshalb das Opfer in die Wohnung verbracht und dort für die Dauer des Gesprächs festgehalten wurde. Der Berufungskläger war am Tag des Vorfalls unbestrittenermassen vom Erstkontakt der Gruppe mit G____ am Bläsiring an mit dabei, nahm nach eigenen Angaben wahr, wie C____ das Opfer quasi im Schwitzkasten zum Auto führte und erkannte, wie das Opfer geängstigt war. Aufgrund der Engräumigkeit sowohl des Autos Mini Cooper wie auch der überschaubaren Raumverhältnisse in einer Wohnung muss er entgegen seinen Bestreitungen die ebenfalls erstellten Schläge und Drohungen mitbekommen haben, und zwar unabhängig davon, ob er sich zeitweilig auf dem Balkon oder in der Küche der Wohnung aufgehalten hatte. Dies gilt umso klarer, als die Balkontüre offen gestanden hatte. Dass der Berufungskläger wusste, was Gegenstand der Unterredung war, stellte er zu Recht nicht in Abrede. Dies ergibt sich auch aus dem weiteren Verlauf. Indem er sich aus dieser Situation heraus an der Unterredung mit der Erhebung oder Regelung der Forderung beteiligte, und zwar einseitig - er stellte nicht etwa die Forderung als solche in Frage - erschien er als massgeblich an der Ausführung des Tatplans beteiligt. Damit machte er sich, wie die Vor-instanz richtig festgestellt hatte, zum Mittäter bezüglich des Versuchs der räuberischen Erpressung sowie bezüglich des Festhaltens in der Wohnung. Letzteres stellt bei diesem weiteren Verlauf auch ein Zu-Eigen-Machen des Vorsatzes bezüglich der vorangegangene Entführung dar, zumal, wenn man wie vorliegend von Anfang an dabei war und das Abführen des Opfers mit körperlichem Zwang mitbekommen, aber gleichwohl mitgegangen ist und sich später im Einklang mit dem Tatplan der mitbeschuldigten Mittäter als Akteur eingeschaltet hat. Eventualvorsatz genügte hierfür. In Anbetracht der Beobachtungen des Berufungsklägers (geängstigtes Opfer, Ausübung von körperlichem Zwang) ist mindestens ein solcher zu bejahen. Nicht massgeblich ist, ob der Berufungskläger den Vorgang bildlich als Entführung, wie er sie offenbar in Filmen dargestellt gesehen hat, wahrgenommen hat oder nicht. Es reichte nach dem Gesagten für die subjektive Seite, dass er für möglich hielt und in Kauf nahm, dass G____ gegen seinen Willen in den Mini Cooper verbracht und nach Kaiseraugst gefahren wurde.


Das Gefühl des Opfers bezüglich der Frage, von wem in der Gruppe es sich persönlich bedroht gefühlt hat, ist allenfalls ein Indiz, aber nicht von Ausschlag gebender Bedeutung im Hinblick auf die Frage der Mittäterschaft. Es liegt auf der Hand, dass bei einer mittäterschaftlichen Erpressung je nach Tatbeitrag nicht jeder Beteiligte vom Opfer als gleichermassen bedrohend wahrgenommen wird. Es könnte in extremis sogar sein, dass ein Mittäter gar nicht gegenüber dem Opfer auftritt, sondern nur an der Planung oder Ausführung im Hintergrund massgeblich beteiligt ist. Von einem solchen Mittäter würde das Opfer nicht einmal wissen, geschweige denn sich bedroht fühlen. Es überrascht nicht, dass sich ein Opfer primär von demjenigen Mittäter bedroht fühlt, der es körperlich an vorderster Front angeht - vorliegend C____. Umgekehrt lässt die erkennbare zahlenmässige Übermacht die von einem einzelnen Akteur ausgesprochene Drohung oder Forderung als effektiver bzw. nachdrücklicher erscheinen. Schliesslich hatte G____ im Ermittlungsverfahren auch zu Protokoll gegeben: Wenn man zu zehnt unter Kollegen vor einem steht, dann fühlt man Macht, verstehen Sie was ich meine (Akten S. 2107). Auch damit brachte er indirekt zum Ausdruck, dass eben das Zusammenwirken von gemeinsam auftretenden Mittätern eine potenzierende Wirkung, etwa bezüglich einer Forderung oder Drohung, auf ein Opfer hat. Die Anwesenheit des Berufungsklägers hat damit insgesamt einen wesentlichen Tatbeitrag dargestellt, der ihn als Mittäter erscheinen lässt. Der vorinstanzlichen rechtlichen Würdigung ist insoweit zu folgen.


4.3 Entgegen der Vorinstanz beläuft sich der Deliktsbetrag bezüglich der versuchten räuberischen Erpressung auf CHF5000.- und nicht CHF4000.-, weil auch im Umfang der vom Opfer eingeräumten Drogenschuld von CHF1000.- keine Forderung im Rechtssinne bestanden hatte (rechtswidriges Grundgeschäft). Aber auch ein Irrtum der Erpresser über die Unrechtmässigkeit der Bereicherung liegt nicht bereits vor, nur weil diese sich nach Anschauungen der einschlägigen kriminellen Kreise als berechtigte Inhaber eines Anspruchs gegen das Opfer fühlen. Massgeblich ist vielmehr, ob sich die Täterschaft vorstellt, dass dieser Anspruch auch vor der Rechtsordnung anerkannt wird und sie ihre Forderung demgemäss mit gerichtlicher Hilfe in einem Zivilprozess durchsetzen könnte (Weissenberger, Basler Kommentar Strafrecht, Bd. II, 4. Auflage 2019, N 33 zu Art. 156 StGB mit Hinweisen). Dass C____ und seine Komplizen nicht davon ausgingen, einen anerkannten Anspruch auf das für Drogen geschuldete Geld gehabt zu haben, darf als erstellt erachtet werden, andernfalls sie sich allen Aufwand hätten sparen und die Drogenschuld einfach in Betreibung hätten setzen können. Somit liegt bezüglich der gesamten Summe ein Versuch der räuberischen Erpressung vor und die Eventualanklage gemäss Ziff. 5.16 der Anklageschrift (letzter Satz) ist, ebenso wie der von der Vorinstanz separat gefällte Schuldspruch wegen versuchter Nötigung, hinfällig. Im Übrigen sind die vorinstanzlichen Schuldsprüche zu bestätigen.


5.

5.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine richtige Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen, ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein.


5.2 Auszugehen ist vom Strafrahmen für das schwerste Delikt. Räuberische Erpressung nach Art. 156 Abs. 3 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis 10 Jahre oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bedroht (Art. 140 Ziff. 1 der zur Tatzeit geltenden, für den Berufungskläger milderen Fassung des Strafgesetzbuchs). Dass bezüglich der räuberischen Erpressung bloss ein Versuch vorliegt, führt zu einer fakultativen Strafmilderung gemäss Art. 48a StGB. Straferhöhend wirkt sich gemäss Art. 49 Abs.1 StGB die Deliktsmehrheit aus, wobei sich vorliegend eine einheitliche Sanktion rechtfertigt, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.


5.3 Von der objektiven Tatschwere stehen die räuberische Erpressung mit der vorangegangenen Entführung und Freiheitsberaubung als Tatkomplex im Vordergrund. Demgegenüber wiegen die Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz verschuldensmässig etwas weniger schwer. Die Delikte stehen jedoch mit dem die damalige Lebensphase prägenden Betäubungsmittelmilieu des Berufungsklägers in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang, weshalb sich eine einheitliche Sanktionsart als angemessen und zulässig erweist (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018; 6B_1216/2017 vom 11. Juni 2018 E.1.1.1). Die Motivation und der Zweck beider Tatkomplexe lag, leicht nuanciert, im Bestreben, dem Umschlag von Betäubungsmitteln einen wirtschaftlichen Profit abzugewinnen, der dem Betäubungsmittelhandel von der Rechtsordnung her nicht zugebilligt wird. Hier wie dort wurde deutlich, dass der Berufungskläger sich diesbezüglich bietende Gelegenheiten aus einem damals offensichtlich wenig strukturierten Lebenswandel heraus relativ niederschwellig ergriff beziehungsweise sich an entsprechenden Unternehmungen beteiligte. Wie zu zeigen sein wird, kommt beim anzusetzenden Strafmass keine Geldstrafe mehr in Frage.


Die Entführung und Freiheitsberaubung und die versuchte räuberische Erpressung wiegen vom objektiven Tatverschulden her relativ schwer. Von einer Mehrzahl von Personen abgeführt und festgehalten zu werden, hinterlässt ein gesteigertes Gefühl der Hilflosigkeit bei einem Opfer. G____ wurde über eine ausgedehnte Zeitdauer mit Schlägen traktiert und anschliessend - unter der Wirkung der Schläge - mit einer folterartigen Massnahme bedroht (Durchstechen des Ohrs). Dass sich der Vorfall im Dunstkreis von Betäubungsmittelkriminalität und somit in gewisser Weise in einem Raum ohne normalen Rechtsschutz abspielte, dürfte die Wirkung der Drohungen bzw. Entschlossenheit der Täterschaft, ihre Drohungen nötigenfalls wahr zu machen, verstärkt haben. Der erstrebte Deliktsbetrag von CHF 5000.- mag in objektiver Hinsicht zwar nicht ausserordentlich hoch erscheinen, stellte jedoch ein Vielfaches dessen dar, was das Opfer (welches nicht einmal CHF 1000.- bezahlen konnte) realistischerweise erhältlich machen konnte. Die Drohung erschien daher als virulent.


Innerhalb des Gefüges der Mittäter hielt der Berufungskläger zumindest nicht die führende Rolle inne. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung liess sich nicht nachweisen, dass er das Opfer gezielt in den Hinterhalt gelockt hatte, damit dieses entführt werden konnte. Er machte aber von Anfang an mit und gestaltete insbesondere die räuberische Erpressung durch seinen Abzahlungsvorschlag aktiv mit. Sein Tatbeitrag ist daher auch innerhalb des Gefüges der Mittäter nicht zu bagatellisieren. Festzuhalten ist umgekehrt auch, dass er selbst keine körperliche Gewalt gegen das Opfer angewendet hat.


Für die räuberische Erpressung ist alles in allem eine Einsatzstrafe festzusetzen, die eine merkliche Stufe über der Mindeststrafe von 6 Monaten liegt. Dies erfordert neben dem namhaften Deliktsbetrag die Art der ausgeübten Gewalt in Zusammenhang mit der folterähnlichen Drohung - Handlungen, die der Berufungskläger nicht selbst ausgeführt, die er sich als Mittäter aber anrechnen lassen muss - sowie das Vorgehen in Mittäterschaft, welches eine grössere kriminelle Energie bündelt und eine stärkere Wirkung auf das Opfer nach sich zieht. Dass es bezüglich räuberischer Erpressung beim Versuch blieb, kommt den Tätern und somit auch dem Berufungskläger nur beschränkt zugute. Sie haben die Nötigungsmittel ausgeschöpft, und es blieb nur deshalb beim Versuch, weil das Opfer den geforderten Betrag trotz sehr massiver Drohung nicht bezahlt hat, mutmasslich weil es die Summer gar nicht auftreiben konnte.


Die Entführung und Freiheitsberaubung wiegt noch einmal etwa gleich schwer. Wiederum lässt das mittäterschaftliche Vorgehen das Verschulden in objektiver Hinsicht als schwerer erscheinen, als wenn das Delikt bloss von einem Einzeltäter ausgeführt worden wäre. Gegenüber noch schwereren Konstellationen grenzt sich das Verschulden im vorliegenden Fall dadurch ab, dass die ganze Entführung und Freiheitsberaubung nur ungefähr eine gute Stunde dauerte.


Verschuldensmässig an letzter Stelle kommt das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz hinzu (Handel mit Marihuana im zweistelligen Grammbereich zwecks Mitfinanzierung seines Lebensunterhalts und Betäubungsmittelkonsums nebst Sozialhilfe im März 2014, Anstalten-Treffen zum Verkauf von 50 vermeintlichen Ecstasy-Pillen im Umfeld der Streetparade Zürich im Sommer 2013).


5.4 Bei den subjektiven Tatkomponenten sticht kein Umstand besonders zu Gunsten oder zu Lasten des Berufungsklägers hervor. Sein Verhalten im Verfahren gibt zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Die Tatmotivation dürfte bezüglich des Betäubungsmittelhandels finanzieller Art gewesen sein. Dass er daneben Sozialhilfe bezog, lässt die Delinquenz nicht in besserem Licht erscheinen; immerhin gilt es zu berücksichtigen, dass er selbst von Marihuana abhängig war und somit einen höheren finanziellen Lebensaufwand hatte, als er hätte ausweisen können beziehungsweise als die Sozialhilfe ihm ermöglicht hätte.


5.5 Für die persönlichen Verhältnisse des nach wie vor Cannabis und nach eigenen Angaben ab und zu Kokain konsumierenden Berufungsklägers ist auf die vorinstanzlichen Ausführungen sowie auf die Ausführungen des Berufungsklägers vor den Schranken des Appellationsgerichts zu verweisen (Urteil des Strafgerichts S. 57; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2). Hervorzuheben ist an dieser Stelle, dass er eine 50% Stelle als Bürokraft in einem Betrieb hat, welcher Bekannten des Berufungsklägers gehört und mit [ ]produkten handelt. Zudem bezieht er Leistungen der Sozialhilfe und verdient gelegentlich noch etwas dazu als [ ]. Er ist ledig und nicht unterstützungspflichtig. Seit dem erstinstanzlichen Urteil zum Positiven verändert hat sich die Wohnsituation des Berufungsklägers: Seit August 2017 hat er einen festen Wohnsitz.


Anders als noch vor der Vorinstanz muss sich der Berufungskläger im Berufungsverfahren nur noch eine einzige Vorstrafe entgegen halten lassen (vgl. Strafregisterauszug vom 27. September 2018, bei den Akten), nämlich das Urteil des Jugendgerichts Basel-Stadt vom 14. Januar 2009. Damit war der Berufungskläger wegen Gehilfenschaft zu Erpressung, Raufhandels, Vergehens und Übertretung des Betäubungsmittelgesetztes zu vier Monaten Freiheitsentzug nach Jugendstrafgesetzbuch verurteilt worden (Aufschub des Vollzugs, Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung). Er befand sich in jenem Verfahren bereits 130 Tage in Untersuchungshaft. Bezüglich dieser Verurteilung liegt thematisch offensichtlich ein Rückfall vor.


5.6 Die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe von 18 Monaten erscheint in Anbetracht dieser Umstände als etwas zu hoch, insbesondere nach Wegfall einer Vorstrafe und in Anbetracht dessen, dass dem Berufungskläger nicht nachgewiesen werden konnte, dass er das Opfer bewusst in eine Falle gelockt hatte, damit dieses entführt werden konnte. Auch im Hinblick auf die Strafen für die Mittäter D____ (2¼ Jahre Freiheitsstrafe) und E____ (20 Monate Freiheitstrafe), welchen noch eine zweite, wesentlich brutaler ausgeführte Entführungsaktion zur Last gelegt wurde, ist die Strafe etwas zu streng ausgefallen. Indessen erscheint nach dem oben Ausgeführten und in Anwendung des Asperationsprinzips eine Freiheitsstrafe von 16Monaten als dem Verschulden sowie den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen (unter Einrechnung der Untersuchungshaft, gemäss Dispositiv). Dazu ist der Berufungskläger für die Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes mit einer Busse von CHF 300.- zu bestrafen (bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe).


5.7 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen, kann es den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren auch teilweise aufschieben (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB).


Das Bundesgericht hat im Leitentscheid BGE 134 IV 1 sowohl den Zweck als auch das Verhältnis von Art. 42 und Art. 43 StGB (in der damaligen Fassung, nachstehend mit aArt zitiert) grundlegend und umfassend definiert. Die teilbedingte Strafe ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss aArt. 43 StGB ist wie bei aArt. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt (BGE 139 IV 270 E. 3.3 S. 277; siehe auch: Schneider/Garré, in: Basler Kommentar Strafrecht, Bd. I, 3.Aufl. 2013 und 4. Auflage 2019, N. 11 zu Art. 43 StGB; je mit Hinweisen). Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges. Im überschneidenden Anwendungsbereich von aArt. 42 und aArt. 43 StGB zwischen einem und zwei Jahren Freiheitsstrafe ist hingegen der (vollständige) Strafaufschub die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich - insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen - ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, ermöglicht der Teilvollzug für die Zukunft eine bessere Prognose. Das Gericht kann mit Hilfe der teilbedingten Strafe im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Strafvollzug einerseits eine günstige Legalprognose erlaubt und andererseits für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (BGE 134 IV 1 E. 5.5.2 S.14 f.). Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass der Täter sich durch den - ganz oder teilweise - gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.3.1 S. 281).

Die Vorinstanz hat den teilbedingten Strafvollzug angeordnet. In spezialpräventiver Hinsicht erachtete sie den Vollzug eines Teils der Strafe als notwendig, um Bedenken Rechnung zu tragen, welche sie etwa darin erkannte, dass der Berufungskläger noch immer in seinem angestammten problematischen Freundeskreis verkehrt. Der Berufungskläger gab noch in der Berufungsverhandlung an, mit C____ nach wie vor befreundet zu sein (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Seine soziale Vernetzung im Kreise von Personen mit Betäubungsmittel- und Delinquenzproblemen ist prognostisch in der Tat nach wie vor als negativ zu bezeichnen. Gerade diese Bezüge liessen ihn sich zur Delinquenz hinreissen (wir wollten chillen). Wie die Vorinstanz weiter zu Recht erwogen hat, scheinen 130 Tage Untersuchungshaft in einem früheren Verfahren sowie eine frühere Sanktion aufgrund einer einschlägigen Vorstrafe leider keinen nachhaltig präventiven Eindruck auf ihn gemacht zu haben. Er konsumiert auch nach wie vor Betäubungsmittel, nach eigenen Angaben Cannabis-Joints und sporadisch Kokain. Seine Arbeitssituation hat sich zwar etwas gefestigt (50%-Anstellung; noch keine Ausbildung) und seine Wohnsituation hat sich stabilisiert. Ob das aktuelle berufliche Tätigkeitsfeld den Berufungskläger dabei unterstützt, von Betäubungsmitteln und damit im Zusammenhang stehender Delinquenz fernzubleiben, ist fraglich. Die erwähnten Begleitumstände lassen entsprechende Bedenken als berechtigt erscheinen. Diese Ausgangslage erlaubt mit Verweis auf die obigen Ausführungen nur, aber immerhin, dass ein Teil der Freiheitsstrafe auf Bewährung ausgesprochen wird, während der Vollzug eines Teils der Strafe unerlässlich ist. Vorliegend kann die Strafe im Umfang von 8 Monaten mit bedingtem Strafvollzug ausgesprochen werden. Die Probezeit dafür ist auf minimale 2 Jahre anzusetzen.


6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger dessen Kosten mit einer (reduzierten) Gebühr von CHF 700.-. Der amtliche Verteidiger ist gemäss seiner Kostennote aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei praxisgemäss der Ansatz von CHF 200.- zur Anwendung gelangt. Der Berufungskläger ist verpflichtet, dem Gericht das seinem Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):


://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind:

- Schuldsprüche wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes nach Art.19 Ziff. 1 und 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (einschliesslich Teileinstellung für Übertretungen vor dem 30. September 2013 zufolge Eintritts der Verjährung);

- Freispruch von der Anklage des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz bezüglich Anklageziffer 2.4 und 2.5 sowie von der Anklage der qualifizierten einfachen Körperverletzung (Ziff. 5.16 der Anklageschrift);

- Einziehung der beschlagnahmte Gegenstände (Betäubungsmittel und
Betäubungsmittelutensilien);

- Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die erste Instanz.


A____ wird - neben den rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes - der versuchten räuberischen Erpressung, der Freiheitsberaubung und Entführung schuldig erklärt und verurteilt zu 16 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 19. Februar bis 26. Mai 2016 (97 Tage), davon 8 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF300.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art.156 Ziff. 3, 183 Ziff. 1 und 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.


Der Beurteilte trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens im Betrage von CHF5346.95 sowie eine Urteilsgebühr für die erste Instanz von CHF2650.- (Verrechnung des Kostendepots des Beurteilten im Betrage von CHF250.- mit der Busse). Zudem trägt er die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens unter Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF700.-


Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite Instanz ein Honorar von CHF6160.- und ein Auslagenersatz von CHF150.95, zuzüglich 8 % MWST auf den Betrag von CHF2179.80 und 7,7 % MWST auf den Betrag von CHF4131.15 (Gesamtbetrag CHF6803.45) zugesprochen. Art.135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.


Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft

- Privatkläger

- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

- Strafgericht

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA

- Bundesamt für Polizei


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ lic. iur. Aurel Wandeler


Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art.135 Abs.3 lit.b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).




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