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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:SB.2016.64 (AG.2017.170)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2016.64 (AG.2017.170) vom 05.04.2017 (BS)
Datum:05.04.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt
Schlagwörter: Berufung; Berufungskläger; Urteil; Vorinstanz; Angefochtenes; Sachverhalt; Verfahren; Strafbefehl; Werden; Berufungsbegründung; Basel-Stadt; Berufungsklägers; Gericht; Anklage; Staatsanwaltschaft; Seiner; Erstinstanzliche; Übertretung; Vorliegend; Ergänzende; Rechtlich; Worden; Welche; Strafgericht; Rechtliche; Gerichts; Schuldig; Stellt; Dieser; Gemäss
Rechtsnorm: Art. 382 StPO ; Art. 389 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:140 III 264; 141 IV 305;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



SB.2016.64


URTEIL


vom 1. März 2017



Mitwirkende


lic. iur. Eva Christ, Dr. Andreas Traub, lic. iur. Barbara Schneider

und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen




Beteiligte


A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse21, 4001 Basel



Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 22. April 2016


betreffend Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des

Kantons Basel-Stadt



Sachverhalt


Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 22. April 2016 wurde A____ der Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 150.- verurteilt. Ferner wurde er zur Tragung der Verfahrenskosten sowie zur Bezahlung einer Urteilsgebühr verurteilt.


Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) Berufung erklärt und mit Eingabe vom 25. Juli 2016 begründet. Er beantragt, es sei das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 22. April 2016 unter o/e-Kostenfolge aufzuheben. Des Weiteren stellt der Berufungskläger diverse Beweisanträge: Es seien die Beweisabnahmen aus der Verhandlung vor Strafgericht zu wiederholen, es sei ein Augenschein, verbunden mit einer Tatrekonstruktion, durchzuführen, es sei ihm das Protokoll der Hauptverhandlung vor Strafgericht auszuhändigen und Gelegenheit zu geben, hierzu sowie zu den in seiner Eingabe noch nicht analysierten oder nicht abschliessend analysierten rechtlichen Fragen und zur Gesamtbeurteilung [ ] anlässlich des Augenscheins und der Hauptverhandlung Stellung zu nehmen.


Mit begründeter Verfügung der Instruktionsrichterin vom 17. August 2016 wurden die Anträge des Berufungsklägers auf Durchführung eines Augenscheins, verbunden mit einer Tatrekonstruktion, und - vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des erkennenden Gerichts - auf Wiederholung der Beweisabnahmen aus der Verhandlung vor Strafgericht abgewiesen. Zudem wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das schriftliche Verfahren angeordnet, vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des erkennenden Gerichts. Des Weiteren wurde dem Berufungskläger die beantragte Akteneinsicht gewährt und Frist für eine ergänzende Begründung eingeräumt.


Am 6. Oktober 2016 ist die ergänzende Berufungsbegründung des Berufungsklägers eingegangen.


Die Staatsanwaltschaft hat weder Nichteintreten beantragt noch Anschlussberufung erhoben. Sie schliesst mit Berufungsantwort vom 20. Oktober 2016 auf kostenpflichtige Abweisung der Berufung und vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.


Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.



Erwägungen


1.

1.1 Nach Art.398 Abs.1 StPO unterliegt das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen der Berufung. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufungserhebung legitimiert ist. Die Berufung ist gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden.


1.2 Dem Berufungskläger wird gemäss Strafbefehl vom 18.Dezember 2015 vorgeworfen, dass er am 29. Dezember 2014 die erforderliche Aufsicht über den eigenen Hund (Beagle) nicht (hinreichend) wahrgenommen und dadurch bewirkt habe, dass andere Personen durch das Tier behindert und gefährdet worden seien, da sich der Hund bei Schneefall und schneebedeckten Strassen auf die Autobahn A2 in Basel begeben (Grenzbrücke, Höhe Neuhausstrasse, Fahrtrichtung Deutschland) und dort den Verkehr derart beeinträchtigt habe, dass ein Polizeieinsatz notwendig gewesen sei (erstinstanzliche Akten S.18 f.; angefochtenes Urteil S.2).


1.3 Der Berufungskläger rügt in seiner Berufungsbegründung den von der Vorinstanz angenommenen Gerichtsstand Basel-Stadt. Er zweifelt daran, dass der Erfolg seiner Tat in Basel-Stadt eingetreten sei und nicht in Deutschland. Es komme darauf an, wo der Hund von B____ mitgenommen worden sei (Berufungsbegründung Ad Ziff.I. 2., S.3). In den folgenden Ausführungen merkt der Berufungskläger demgegenüber an, dass die Tat in der Schweiz zum strafrechtlichen Erfolg geführt habe (Berufungsbegründung Ad Ziff.I. 3., S.3). In seiner ergänzenden Berufungsbegründung äussert er sich nicht mehr ausdrücklich hierzu.


Das Berufungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art.39 Abs.1 in Verbindung mit Art.13 lit.dStPO). Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat und vom Berufungskläger auch nicht bestritten wird, sind die durch §2 Abs.1 des Gesetzes betreffend das Halten von Hunden (Hundegesetz, SG365.100) und §2 Abs.1 und 3 der Verordnung betreffend das Halten von Hunden (Hundeverordnung, SG365.110) geschützten Rechtsgüter sowohl die öffentliche Sicherheit und Ordnung als auch Individualrechtsgüter von Drittpersonen (angefochtenes Urteil I.2., S.3). Auf Frage der Strafgerichtspräsidentin an der Verhandlung vom 22.April 2016 hin, wo er den Hund das erste Mal gesehen und wo er ihn einfangen habe, hat B____ auf einem vorgelegten Auszug aus Google Maps den Ort, an dem die ersten Autos stehen geblieben seien, sowie den Ort, an welchem er den Hund eingefangen habe, im Kanton Basel-Stadt eingezeichnet (erstinstanzliche Akten S.68 und 92). Dort hat der Hund eine Behinderung und Gefährdung des Verkehrs verursacht, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (angefochtenes Urteil I.2., S.3). Der Erfolgsort ist somit Basel, so dass die vorliegende Übertretung nach Art.3 Abs.1 und Art.8 Abs.1 in Verbindung mit Art.104 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR311.0) sowie §§4 und 5 des Übertretungsstrafgesetzes (SG253.100) in der Schweiz zu verfolgen und auch schweizerisches Recht anwendbar ist (Territorialitäts- und Ubiquitätsprinzip). Der Gerichtsstand ist gestützt auf Art.31 StPO Basel-Stadt. Zuständiges Berufungsgericht ist nach §88 Abs.1 und §92 Abs.1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (siehe oben E.1.1), ist auf die Berufung einzutreten.


1.4 Gemäss Art.406 Abs.1 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit.c). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die Berufung im schriftlichen Verfahren zu beurteilen ist. Die (definitive) Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch das Gericht muss praxisgemäss nicht in einem separaten Entscheid erfolgen, sondern es genügt ein entsprechender Hinweis im Urteil (vgl. u.a. AGE SB.2015.117 vom 21.Juli 2016).


2.

2.1 Im Rahmen einer Berufung wird das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft (Art.398 Abs.3 StPO). Bildete jedoch - wie vorliegend - von vornherein ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art.398 Abs.4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In solchen Fällen können mit der Berufung nur Rechtsfehler oder die offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art.398 Abs.4 Satz2 StPO). Neu sind behauptete Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden sind. Das Berufungsgericht entscheidet somit aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweislage. Eine Ausnahme würde nur insoweit gelten, als das Berufungsgericht einen Entscheid aufheben könnte, wenn die erste Instanz Beweise willkürlich nicht abgenommen hätte. Die Berufungsinstanz ist somit bei der Beurteilung dieser Rüge auf eine Willkürüberprüfung beschränkt und hat lediglich einzugreifen, wenn die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (BGE 141 IV 305 E. 1.2 S.308f.; BGer 6B_32/2016 vom 20.April 2016 E. 1.2.1, 6B_10/2015 vom 24.März 2015 E. 1.1, 6B_1044/2014 vom 14.Januar 2015 E. 1.2). In Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung im Besonderen ist Willkür zu bejahen, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S.266; BGer 6B_302/2015 vom 20.August 2015 E. 2.2). Auch in einem solchen Fall würde aber lediglich ein kassatorischer Entscheid und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Beweisabnahme und neuen Entscheidung erfolgen (Eugster, in: Basler Kommentar, 2.Auflage 2014, Art.398 StPO N3a; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art.398 N 12f.; statt vieler: AGESB.2016.75 vom 18.November 2016 E.1.3).


2.2 Mit Verfügung vom 17. August 2016 hat die Verfahrensleiterin den Antrag auf Durchführung eines Augenscheins, verbunden mit einer Tatrekonstruktion, abgelehnt, da er erstmals im Berufungsverfahren gestellt worden ist und sich daher nach Massgabe von Art.398 Abs.4 StPO als unzulässig erweist. Der Berufungskläger hat diesen Beweisantrag denn auch in der Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2016 nicht mehr aufgegriffen.


2.3 In seiner Berufungserklärung und -begründung vom 25. Juli 2016 beantragt der Berufungskläger, die Beweisabnahmen aus der Verhandlung vor Strafgericht zu wiederholen. Dieser Beweisantrag ist aus den folgenden Gründen abzuweisen:


Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Nach Abs. 2 werden Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur wiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). Keiner dieser Gründe ist vorliegend erfüllt und wird vom Berufungskläger auch gar nicht geltend gemacht.


3.

3.1 Der Berufungskläger rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art.29 Abs.2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101] und Art.6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Die Vorinstanz berufe sich auf die Bestimmung von Art.352 Abs.1 StPO, welche BV- und EMRK-konform auszulegen und anzuwenden sei (Berufungsbegründung Ad Ziff.I. 3., S.3).


Die Vorinstanz hat erwogen, das rechtliche Gehör des Berufungsklägers sei nicht verletzt worden, auch wenn er vor Erlass des Strafbefehls von der Staatsanwaltschaft nicht befragt wurde (angefochtenes Urteil I.3., S.3f.).


3.2 Die Strafprozessordnung sieht nicht zwingend vor, dass der Beschuldigte vor Erlass eines Strafbefehls befragt werden muss (vgl. Riklin, in: Basler Kommentar, 2.Auflage 2014, Art.352 StPO N2). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf eine Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art.309 Abs.4 StPO). Sie erlässt einen Strafbefehl, wenn die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden hat oder dieser anderweitig ausreichend geklärt ist (Art.352 Abs.1 StPO). Anderweitig ausreichend geklärt ist der Sachverhalt, wenn Täterschaft und Schuld durch die bisher erstellten Vorverfahrensakten klar belegt sind (Schmid, Praxiskommentar StPO, 2.Auflage 2013, Art.352 N2f.).


In der Lehre wird der Erlass von Strafbefehlen ohne Befragung durch die Staatsanwaltschaft kritisiert, auf die Gefahr von Fehlentscheiden hingewiesen und zum verantwortungsbewussten Umgang mit dem Instrument des Strafbefehls gemahnt (Riklin, a.a.O., Vor Art.352-356 StPO N5 und Art.352 StPO N2; Schmid, a.a.O., Vor Art.352-357 N2 und Art.352 N2). Es wird aber auch darauf hingewiesen, dass der Staatsanwaltschaft ein gewisses Ermessen zuzubilligen sei und dass die Voraussetzungen an einen hinreichend geklärten Sachverhalt auch von der Schwere der inkriminierten Tat und der zu erwartenden Sanktion abhängen würden (Schmid, a.a.O., Art.352 N2f.). Gerade im Bereich des Bagatellstrafrechts, wozu insbesondere auch die Ordnungsbussenfälle gehören, ist in der Regel eine liquide Sachverhaltssituation gegeben (AGE SB.2013.11 vom 13.Januar 2014 E.3.5).


3.3 Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Übertretungsstrafverfahren, und die konkret gesprochene Busse von CHF150.-, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von zwei Tagen, liegt im unteren Bereich möglicher Sanktionen, so dass die Anforderungen an Untersuchungen vor Erlass des Strafbefehls nicht überspannt werden dürfen. Der Verzicht auf eine Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft bewegt sich vorliegend innerhalb des Ermessensspielraums.


Wie die Vorinstanz zum Einwand einer Verletzung des rechtlichen Gehörs festgehalten hat, hatte der Berufungskläger ausreichend Gelegenheit, sich im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache zu äussern (angefochtenes Urteil I.3., S.4). Selbst wenn er - entgegen den vorstehenden Erwägungen - vor Erlass des Strafbefehls hätte einvernommen werden müssen, wäre der Mangel bereits im vorinstanzlichen Verfahren geheilt worden (vgl. AGE SB.2013.76 vom 3.Dezember 2014 E.3.4).


4.

4.1 Nach Art.356 Abs.1 StPO gilt im Verfahren bei Einsprache gegen den Strafbefehl dieser als Anklageschrift, wenn sich die Staatsanwaltschaft entschliesst, am Strafbefehl festzuhalten, und die Akten dem erstinstanzlichen Gericht überweist. Durch diese Doppelfunktion des Strafbefehls - einerseits Anklageersatz im Falle einer Einsprache, andererseits rechtskräftiges Urteil beim Verzicht auf eine Einsprache bzw. beim Rückzug derselben - wird der Inhalt des Strafbefehls bestimmt. Die darin nach Art.353 Abs.1 lit.c StPO geforderte Sachverhaltsumschreibung muss den Anforderungen an eine Anklage genügen (BGer 6B_848/2013 vom 3.April 2014 E.1.3.1 mit zahlreichen Hinweisen, kommentiert von Lieber, in: Pra2014 Nr.73 S.539, bestätigt in 6B-882/2013 vom 7.Juli 2014 E.2.1). Nach dem aus Art.29 Abs.2 und Art.32 Abs.2 BV sowie aus Art.6 Ziff.1 und Ziff.3 lit.a und b EMRK abgeleiteten, in Art.9 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die der beschuldigten Person in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip; Art.350 Abs.1 StPO; BGE126I19 E.2a S.21; BGer6B_20/2011 vom 23.Mai 2011 E.3.3, 6B_390/2009 vom 14.Januar 2010 E.1.8). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt und welche in Art.325 Abs.1 StPO umschrieben sind. Gemäss dieser Bestimmung sind neben den am Verfahren Beteiligten möglichst kurz, aber genau, die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten anzugeben, mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit.f), ferner die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Be-stimmungen (lit.g). Es geht insbesondere darum, dass die Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (BGE126I19 E.2a S.21; BGer6B_379/2013 vom 4.Juli 2013 E.1.1). Die Anklageschrift muss eine präzise, konzise Bezeichnung der Sachverhaltselemente enthalten, die für eine Subsumtion der anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind (Heimgartner/Niggli, in: Basler Kommentar, 2.Auflage 2014, Art.325 StPO N7). Kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben führen indessen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage. Allgemein gilt: je gravierender die Vorwürfe sind, desto höhere Anforderungen sind an das Akkusationsprinzip zu stellen (zum Ganzen: BGE133IV235 E.6.2f. S.244ff.; BGer6B_510/2012 vom 12.Februar 2013 E. 2.3, 6B_883/2010 vom 27.April 2011 E.2.3). Entsprechend gilt es für Übertretungsverfahren nur eingeschränkt (Niggli/Heimgartner, in: Basler Kommentar, 2.Auflage 2014, Art.9 StPO N49). Es genügt, wenn die dem Gebüssten zur Last gelegten Übertretungen so bezeichnet werden, dass dieser nicht im Unklaren darüber sein kann, was Gegenstand des Strafverfahrens bildet, ohne dass die einzelnen Handlungen substanziiert werden müssen (Niggli/Heimgartner, a.a.O., Art.9 StPO N49).


4.2 Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft in ihrem Strafbefehl - wie der Berufungskläger moniert (Berufungsbegründung Ad Ziff.I. 4., S.4) und auch die Vor-instanz offengelegt hat (angefochtenes Urteil I.4., S.4) - nicht konkretisiert, worin die Aufsichtspflicht des Berufungsklägers genau bestand, und den Sachverhalt in gedrängter Form geschildert. Allerdings geht es bloss um eine nach Ansicht der Staatsanwaltschaft mit einer Busse von CHF150.- zu ahndende Übertretung und sind daher nach dem oben Gesagten (E.4.1) keine besonders hohe Anforderungen an den Detaillierungsgrad der Sachverhaltsschilderung im Strafbefehl zu stellen. Im Strafbefehl resp. der Anklageschrift ist aufgeführt, aus welchen Umständen die Staatsanwaltschaft auf die von ihr als verletzt erachtete (jedoch nicht konkretisierte) Pflicht des Berufungsklägers schliesst. Die wesentlichen Elemente des Sachverhaltes sind im Strafbefehl umschrieben, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (angefochtenes Urteil I.4., S.4), so dass für den Berufungskläger daraus doch immerhin erkennbar war, was Gegenstand des Strafverfahrens ist. Sie hat daher zutreffend eine Verletzung des Anklagegrundsatzes verneint (und damit die Einhaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips befunden).

5.

5.1 Der Berufungskläger moniert die Widersprüchlichkeiten, welche die Vorinstanz in seinen Angaben zum Geschehensablauf ausgemacht hat, und macht eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo geltend.


5.2 Gemäss der in Art.10 Abs.1 StPO, Art.32 Abs.1 BV und Art.6 Ziff.2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz in dubio pro reo abgeleitet (BGE127I38 E.2 S.140 mit Hinweisen), der als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art.10 Abs.3 StPO ist die Rede von unüberwindlichen Zweifeln. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE138V74 E.7 S.81f., 124IV86 E.2a S.87f.; BGer6B_913/2015 vom 19.Mai 2016 E.1.3.2; AGESB.2015.91 vom 30.August 2016 E.3.3, je mit Hinweisen). Für eine Verurteilung muss genügen, wenn das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 2.Auflage 2014, Art.10 StPO N82ff.); insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind. Der deutliche Verstoss gegen den Grundsatz in dubio pro reo ist willkürlich und verletzt Art.9 BV (Tschentscher, in: Basler Kommentar, 2015, Art.9 BV N13 mit Hinweis). Weiter besagt der in Art.10 Abs.2 StPO statuierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen erachten oder nicht (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2.Auflage, Zürich 2014, Art.10 N25).


Im Folgenden wird in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen sein, ob die Vorinstanz den Sachverhalt, auf dem der erstinstanzliche Schuldspruch beruht, bejaht hat, ohne dabei in Willkür zu verfallen (vgl. vorstehend E.2.1).

5.3 Mit seiner ergänzenden Berufungsbegründung vom 6.Oktober 2016 (5. 2, S.3) begründet der Berufungskläger den Umstand, dass er nicht habe ausmachen können, woher der Knall genau kam, obwohl der Knaller unmittelbar in seiner Nähe explodiert sei, erstmals damit, dass er auf dem linken Ohr taub sei. Der Verteidiger des Berufungsklägers stellt denn auch zutreffend fest, der Vorinstanz sei nicht bekannt gemacht worden, dass der Berufungskläger nur auf einem Ohr höre (ergänzende Berufungsbegründung 4., S.2). Damit bringt der Berufungskläger eine neue Behauptung vor und macht einen nach Art.398 Abs.4 StPO unzulässigen Einwand (siehe oben E.2.1).


5.4 Mit seiner ergänzenden Berufungsbegründung erhebt der Berufungskläger aber auch Einwände gegen das erstinstanzliche Urteil, die nach Art.398 Abs.4 StPO zulässig sind. Auf diese ist nachfolgend einzugehen.


Erstellt und unbestritten ist, dass der Berufungskläger am 29.Dezember 2014 den Hund seiner Ehefrau in Deutschland spazieren führte, dieser sich der Aufsicht des Berufungsklägers entziehen konnte und sich in der Abenddämmerung auf die Autobahn A2 begab. Strittig ist jedoch, wo und wie sich der Hund seiner Aufsicht entziehen konnte. Die Vorinstanz hat auf die Ausführungen des damaligen Verteidigers des Berufungsklägers in der Einsprachebegründung vom 11.September 2015 und dessen Markierung in einem an der Hauptverhandlung vom 22.April 2016 (durch den Verteidiger) eingereichten Stadtplan verwiesen, wonach der Ort des Geschehens im Bereich des Spielplatzes am ehemaligen Gartenschaugelände entlang des Nonnenholz-Waldes sei (angefochtenes Urteil II.1., S.5). Der Berufungskläger macht hingegen geltend, der Ort des Geschehens sei ein Waldweg (ergänzende Berufungsbegründung 5.1, S.2f.). Der Vorinstanz ist es unlogisch erschienen, dass er keine Personen gesehen haben soll, welche das Feuerwerk zündeten (angefochtenes Urteil II.1., S.6). Der Berufungskläger begründet dies damit, dass er sich auf dem Waldweg befunden habe, die Bäume die Sicht nehmen würden und die Dämmerung schon eingesetzt habe (ergänzende Berufungsbegründung 5.3, S.3). Des Weiteren ist es der Vorinstanz unvorstellbar vorgekommen, wie sich der Hund aus einem Geschirr, wie er es auf dem vom Berufungskläger an der Hauptverhandlung eingereichten Foto trägt, entfernt haben soll, dies bei angespannter Leine (angefochtenes Urteil II.1., S.6). Der Berufungskläger behauptet hingegen, dies sei durchaus vorstellbar. Ein Beagle sei ein mittelgrosser Hund mit Kraft, Energie und Willen (ergänzende Berufungsbegründung 5.4, S.3).


Die Vorinstanz hat abschliessend festgestellt, aus rechtlicher Hinsicht könne offen gelassen werden, wie (und wo) genau sich der Hund losgerissen habe (angefochtenes Urteil II.1., S.6). Sie nimmt im Folgenden keinerlei Bezug auf den genauen Ort, an dem sich der Hund losriss, sondern äussert sich vielmehr generell dahingehend, dass im Zeitraum um den Jahreswechsel gerade in wenig frequentierten und relativ abgeschotteten bzw. schwer einsehbaren Örtlichkeiten Feuerwerkskörper abgebrannt würden. Die Vorinstanz hat auf eine Aussage der Ehefrau des Berufungsklägers Bezug genommen, wonach erfahrungsgemäss bereits vor Silvester Böller in dieser Region gezündet würden und der Hund Angst davor habe, und von einer Gegend, in der es notorisch Kleinwild gibt, gesprochen (angefochtenes Urteil II.2., S.8f.). Des Weiteren hat die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht nichts daraus abgeleitet, dass der Berufungskläger keine Personen gesehen haben soll, welche das Feuerwerk zündeten. Inwiefern diese Tatsache und der genaue Ort, an dem sich der Hund losriss, vorliegend von Bedeutung sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird vom Berufungskläger auch nicht geltend gemacht. Dass der Hund vorliegend tatsächlich vor dem Entweichen ein Geschirr trug, wie der Berufungskläger geltend macht, hat die Vorinstanz sogar in Erwägung gezogen (angefochtenes Urteil II.2., S.9; siehe unten E.6.1). Insgesamt erweisen sich ihre Erwägungen hinsichtlich des Sachverhalts keinesfalls als offensichtlich unhaltbar, so dass sie einer Willkürüberprüfung ohne Weiteres standhalten.


6.

6.1 In rechtlicher Hinsicht rügt der Berufungskläger, dass es für die Vorinstanz unerheblich sei, wie sich der Hund seiner Aufsicht entzog, sondern alleine erheblich sei, dass er es tat (ergänzende Berufungsbegründung 5.5, S.4).


Wie bereits erwähnt (siehe oben E.5.4), hat die Vorinstanz in ihrem Urteil ausgeführt, dass in rechtlicher Hinsicht letztlich offen gelassen werden könne, wie genau sich der Hund des Berufungsklägers losgerissen habe (angefochtenes Urteil II.1., S.6). Dennoch hat sie die Aussagen des Berufungsklägers in Erwägung gezogen, wonach sich der Hund aus dem ihm angelegten Geschirr entfernt haben soll, weil er sich durch einen explodierenden Böller erschreckt habe (angefochtenes Urteil II.2., S.9). Die Vorinstanz hat festgehalten, wenn der Hund vorliegend tatsächlich vor dem Entweichen ein Geschirr trug, so muss ( ) davon ausgegangen werden, dass dieses derart lose am Hundekörper befestigt war, dass es dem Beschuldigten keine Gewähr bot, die Kontrolle über seinen Hund behalten zu können (angefochtenes Urteil II.2., S.9). Dies wird vom Berufungskläger denn auch nicht bestritten. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass bei einer derart sorgfaltswidrigen Sicherung mit einem Entweichen des Hundes zu rechnen war (angefochtenes Urteil II.2., S.9) und der Berufungskläger damit seiner Sorgfalts- und Aufsichtspflicht gemäss dem Hundegesetz und der -verordnung nicht nachkam.


6.2 Der Berufungskläger bestreitet, dass Beagles schreckhaft seien (ergänzende Berufungsbegründung 5.6, S.4).


Gemäss einer Aussage der Ehefrau des Berufungsklägers an der Verhandlung vor Strafgericht wüssten der Berufungskläger und sie, seit sie in der Region wohnten, dass der Hund sehr grosse Angst vor Feuerwerkskörpern habe und diese Angst sogar mit dem Alter zugenommen habe (erstinstanzliche Akten S.94). Selbst wenn die generelle Aussage, Beagles seien schreckhaft (angefochtenes Urteil II.2., S.9), nicht zutreffen sollte, so ist aufgrund der Aussage der Ehefrau des Berufungsklägers dennoch davon auszugehen, dass ihr Hund schreckhaft ist, was auch dem Berufungskläger bekannt war. Aus der Tatsache, dass Beagles nicht generell schreckhaft seien, könnte der Berufungskläger vorliegend somit nichts zu seinen Gunsten ableiten, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.


7.

Die Vorinstanz hat den Berufungskläger zu einer Busse von CHF 150.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.


In Bezug auf die Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Das Strafgericht hat das Verschulden des Berufungsklägers als nicht allzu schwer eingestuft, indessen auch angemessen gewichtet, dass es durch sein pflichtwidriges Verhalten zu einer Gefährdungssituation kam, durch welche der Autobahnverkehr in nicht geringem Masse beeinträchtigt wurde (angefochtenes Urteil III., S.9). Alles in allem erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF 150.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) dem Verschulden des Berufungsklägers als angemessen.


8.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Berufung abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich zu bestätigen ist. Gemäss Art.428 Abs.1 StPO hat der Berufungskläger bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten zu tragen. Als den Umständen des Falles und dem nicht unerheblichen Aufwand, den er bzw. sein Verteidiger durch teilweise offensichtlich verfehlte Anträge verursacht hat, angemessen erscheint die Erhebung einer Gebühr von CHF800.- (vgl. §11 Abs.1 Ziff.4.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG154.810]).



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: A____ wird der Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF150.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von §89 des Übertretungsstrafgesetzes des Kantons Basel-Stadt in Verbindung mit §2 Abs.1 und §21 des Hundegesetzes des Kantons Basel-Stadt, §2 Abs.1 und 3 der Hundeverordnung des Kantons Basel-Stadt sowie Art.106 des Strafgesetzbuches.


A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 498.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 800.- für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF800.- (einschliesslich Auslagen).


Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt

- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Finanzen und Controlling


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ MLaw Sibylle Kuntschen



Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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