Kanton: | BS |
Fallnummer: | SB.2016.39 (AG.2016.495) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 27.09.2016 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Verletzung der Verkehrsregeln / Eintretensvoraussetzungen |
Schlagwörter: | Berufung; Urteil; Verfahren; Urteils; Berufungserklärung; Schriftliche; Schweiz; Appellationsgericht; Basel-Stadt; Schweizerischen; Werden; Sendung; Innert; Gericht; Berufungskläger; Schriftlichen; Einzutreten; Strafgericht; Erstinstanzliche; Berufungsgericht; Beschwerde; Partei; Verspätet; Welche; Verfahrenskosten; Eintreten; Bundesgericht; Staatsanwaltschaft; Christ; Strafsachen |
Rechtsnorm: | Art. 399 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 48 BGG ; Art. 90 StPO ; Art. 91 StPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: |
[...] | Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
SB.2016.39
URTEIL
vom 5. Juli 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Eva Christ
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [ ] Berufungskläger
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom
8. Januar 2016
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln / Eintretensvoraussetzungen
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 8. Januar 2016 wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF100.-- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1Tag Ersatzfreiheitsstrafe) sowie zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt. Er hat hiergegen Berufung angemeldet und nach Erhalt des schriftlichen Urteils die Berufungserklärung eingereicht. Am 3. Mai 2016 hat die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts verfügt, dass ein Verfahren nach Art.403 StPO zur Prüfung der Eintretensvoraussetzungen durchgeführt werde, da sie eine verspätete Einreichung der Berufungserklärung geltend mache. Die Parteien haben Gelegenheit erhalten, sich zum Nichteintretensantrag zu äussern. Davon hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 4. Mai 2016 Gebrauch gemacht und ebenfalls beantragt, auf die Berufung sei kostenpflichtig nicht einzutreten. A____ (Berufungskläger) hat mit Stellungnahme vom 17. Mai 2016 Eintreten auf die Berufung beantragt. Der vorliegende Entscheid ist in Anwendung von Art.403 StPO im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig. Zuständig ist der Spruchkörper, der auch die allfällige materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen wird, bei Urteilen des Einzelgerichts in Strafsachen wie im vorliegenden Fall ein Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG154.100).
2.
2.1 Will ein Beurteilter ein Urteil anfechten, so hat er zunächst beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils die Berufung anzumelden, worauf dieses die Begründung des Urteils ausfertigt und zusammen mit der Berufungsanmeldung und den Akten dem Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 1 und 2 StPO). Die Partei, welche Berufung angemeldet hat, hat dem Berufungsgericht sodann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt (Art. 399 Abs. 3 StPO). Diese Frist beginnt am Tag nach der Zustellung des Urteils zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der gesetzlichen Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Abgabe bei einer ausländischen Poststelle genügt nicht zur Fristwahrung, es sei denn, die Sendung treffe innert Frist beim Schweizerischen Postamt ein. Der Fristlauf berechnet sich gemäss schweizerischem Recht nach Kalendertagen (statt vieler: AGE SB.2015.83 vom 14. März 2016 E. 2.1, BES.2014.160 vom 16. Februar 2016 E. 1.2, BES.2014.114 vom 6. November 2014 E. 1.3.1; Riedo, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 90 N 31).
2.3 Das Urteil des Strafgerichts ist dem Berufungskläger unbestrittenermassen am 6. April 2016 (einem Mittwoch) zugestellt worden. Die Frist zum Einreichen der Berufungserklärung begann somit am 7. April 2016 zu laufen und endete 20 Tage später am 26.April 2016, einem Dienstag. Seine Berufungserklärung hat er mit 25. April 2016 datiert und am selben Tag der deutschen Post aufgegeben, was ebenfalls unbestritten und aufgrund der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post nachgewiesen ist. Die Sendung hat die Grenzstelle in Deutschland indessen erst am 27. April 2016 verlassen und ist auf der schweizerischen Grenzstelle am 28. April 2016 eingetroffen (vgl. Sendungsverfolgung). Die Berufungserklärung ist damit verspätet erfolgt. Daraus folgt, dass auf die Berufung nicht einzutreten ist. Damit ist das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. c StPO).
2.4 Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist ausnahmsweise zu verzichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
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