Kanton: | BS |
Fallnummer: | SB.2015.52 (AG.2021.301) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 17.02.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | mehrfache Verleumdung (planmässig), mehrfache Verleumdung, mehrfache harte Pornografie, Rassendiskriminierung, mehrfache falsche Anschuldigung sowie Irreführung der Rechtspflege (Beschwerde am BG hängig) |
Schlagwörter: | Berufung; Berufungskläger; Mehrfach; Mehrfache; Urteil; Verfahren; Schuldig; Verleumdung; Februar; Bundesgericht; Gericht; Werden; Falsch; Tagessätze; Mehrfachen; Geldstrafe; Appellationsgericht; Falsche; Anschuldigung; Stellt; Strafe; Kosten; Entscheid; Verfahrens; Welche; Gerichts; Schwer; Planmässig; November; Tagessätzen |
Rechtsnorm: | Art. 135 StPO ; Art. 34 StGB ; Art. 42 BGG ; Art. 425 StPO ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 48 BGG ; Art. 49 StGB ; Art. 50 StGB ; Art. 64 StPO ; |
Referenz BGE: | 134 IV 60; 136 IV 170; 136 IV 55; 137 IV 57; 138 IV 248; 140 IV 145; 143 IV 214; 144 IV 217; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
SB.2015.52
URTEIL
vom 17. Februar 2021
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard,
Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
und
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Privatkläger
B____
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
C____
D____
E____
F____
G____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 6. Februar 2015
Urteile des Appellationsgerichts vom 24. Februar 2017 (vom Bundesgericht aufgehoben am 14. November 2018) und vom 13. August 2019 (vom Bundesgericht aufgehoben am 30. November 2020)
betreffend mehrfache Verleumdung (planmässig), mehrfache Verleumdung, mehrfache harte Pornografie, Rassendiskriminierung, mehrfache falsche Anschuldigung sowie Irreführung der Rechtspflege
Sachverhalt
A____ war seit 1984 im Kanton Basel-Stadt als Lehrer angestellt. Nachdem es im Herbst 2005 zu Problemen mit Eltern von durch ihn unterrichteten Schülern kam, spitzte sich die Situation im Laufe des Jahres 2006 immer mehr zu, bis dass die Anstellungsbehörde am 22. August 2006 eine erste Kündigung des Arbeitsvertrages und, nach deren Aufhebung durch das Verwaltungsgericht am 18. Dezember 2007, am 3. September 2008 eine zweite Kündigung aussprach. Diese wurde durch das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 15. Oktober 2009 und durch das Bundesgericht mit Entscheid vom 3. August 2010 (BGer 8C_373/2010 vom 3. August 2010) geschützt. In der Anklageschrift wird A____ unter anderem vorgeworfen, spätestens ab Mitte 2007 verschiedenste Persönlichkeiten, welche im Zusammenhang mit seiner Kündigung mit ihm in Kontakt geraten sind, mit Einträgen in diversen Blogs verleumdet zu haben.
Das Strafdreiergericht des Kantons Basel-Stadt erklärte A____ mit Urteil vom 6.Februar 2015 der mehrfachen Verleumdung (planmässig), der mehrfachen Verleumdung, der mehrfachen falschen Anschuldigung sowie der mehrfachen harten Pornografie schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Von der Anklage der mehrfachen Verleumdung (teilweise evtl. der mehrfachen üblen Nachrede) bezüglich des Blogs l____.net, der Irreführung der Rechtspflege und der Rassendiskriminierung sprach es ihn frei. Das Strafdreiergericht verpflichtete A____, dem Privatkläger B____ eine Parteientschädigung von CHF 8'927.35 zu bezahlen und wies die Mehrforderung ab. Es zog sämtliche beschlagnahmten Gegenstände ein und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Gegen dieses Urteil erhoben die Staatsanwaltschaft und A____ Berufung. Die Staatsanwaltschaft wollte einen weitergehenden Schuldspruch bezüglich der mehrfachen Verleumdung sowie einen Schuldspruch wegen Irreführung der Rechtspflege und wegen Rassendiskriminierung und die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren erreichen. A____ beantragte im Wesentlichen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei unter Entschädigungsfolge auch vom Vorwurf der mehrfachen Verleumdung (planmässig), der mehrfachen falschen Anschuldigung sowie der mehrfachen harten Pornografie freizusprechen. Demzufolge sei er von der Verpflichtung zur Bezahlung einer Parteientschädigung an B____ freizusprechen. Für den Fall der Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils in einem Schuldpunkt sei er zu einer bedingten Geldstrafe zu verurteilen.
Am 24. Februar 2017 stellte das Appellationsgericht nach Durchführung einer Berufungsverhandlung zunächst fest, dass das Urteil des Strafgerichts vom 6. Februar2015 in Bezug auf die Abweisung der Mehrforderung im Betrage von CHF13939.- der durch B____ geforderten Entschädigung, die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren in Rechtskraft erwachsen war. Es verurteilte den Berufungskläger A____ wegen mehrfacher (planmässiger) Verleumdung, mehrfacher Verleumdung, mehrfacher falscher Anschuldigung sowie Irreführung der Rechtspflege zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren und unter Einrechnung der ausgestandenen Haft. Von der Anklage der mehrfachen falschen Anschuldigung hinsichtlich der zwischen April und August 2007 gegen diverse Betroffene eingereichten Strafanzeigen, der mehrfachen harten Pornografie und der Rassendiskriminierung sprach es ihn frei. Das Verfahren wegen mehrfacher Verleumdung zum Nachteil von C____ stellte es bezüglich der Blogeinträge vom 16. Juni 2010, vom 20. März 2010 sowie 18. März 2010 zufolge Eintritts der Verjährung ein. Der Berufungskläger wurde zu einer Entschädigung an B____ verurteilt und es wurden ihm Kosten von CHF41335.05 und eine Urteilsgebühr von CHF 9000.- für das erstinstanzliche Verfahren sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1000.- (inkl. Kanzleiauslagen) für das zweitinstanzliche Verfahren auferlegt. Die Kosten für die Befragung des Sachverständigen Dr. X____ wurden zu Lasten der Gerichtskasse genommen. Dem amtlichen Verteidiger wurde ein Honorar aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Am 14. November 2018 hiess das Bundesgericht eine gegen dieses Urteil erhobene strafrechtliche Beschwerde teilweise gut, hob das Urteil des Appellationsgerichts auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. A____ wurden Gerichtskosten in Höhe von CHF2'500.- auferlegt und es wurde ihm eine Parteientschädigung von CHF500.- für das bundesgerichtliche Verfahren zugesprochen. Das Bundesgericht ging bei seinem Entscheid davon aus, dass die Verfolgungsverjährung der als Ehrverletzung qualifizierten Blogeinträge mit der jeweiligen Veröffentlichung und nicht erst mit der Publikation des letzten in der Anklageschrift aufgeführten Blogeintrages zu laufen begonnen habe (vgl. BGer 6B_976/2017 vom 14. November 2018).
Nach einer zweiten Berufungsverhandlung vom 13. August 2019 stellte das Appellationsgericht fest, dass das Urteil des Strafgerichts vom 6. Februar 2015 in Bezug auf die Abweisung der Mehrforderung im Betrage von CHF 13939.- der durch B____ geforderten Entschädigung, die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren in Rechtskraft erwachsen war. A____ wurde der mehrfachen Verleumdung (planmässig), der mehrfachen Verleumdung, der mehrfachen falschen Anschuldigung sowie der Irreführung der Rechtspflege schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren und unter Einrechnung der ausgestandenen Sicherheitshaft verurteilt. Von den Anklagen der mehrfachen falschen Anschuldigung hinsichtlich der zwischen April und August 2007 gegen diverse Betroffene eingereichten Strafanzeigen, der mehrfachen harten Pornografie und der Rassendiskriminierung wurde A____ freigesprochen. Die Verfahren wegen mehrfacher Verleumdung (teilweise planmässig) für die Zeit vor dem 7.Februar 2011 wurden zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. In Bezug auf den Privatkläger B____ wurde das Verfahren wegen mehrfacher Verleumdung (planmässig) für den Zeitraum vom 7. Februar 2011 bis zum 3.Februar2012 mangels rechtsgültigen Strafantrags eingestellt. Der Berufungskläger wurde zu CHF 8927.35 Entschädigung an B____ verurteilt und es wurden ihm die Kosten des Untersuchungsverfahrens von CHF41335.05 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3600.- für das erstinstanzliche Verfahren und die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 600.- (inkl. Kanzleiauslagen) auferlegt. Die Kosten für die Befragung des Sachverständigen Dr. X____ anlässlich der ersten Berufungsverhandlung in Höhe von CHF 1023.- wurden auf die Gerichtskasse genommen. Dem amtlichen Verteidiger wurden für seine Bemühungen vor dem Rückweisungsverfahren ein Honorar von CHF 9700.- und ein Auslagenersatz von CHF 66.90, zuzüglich 8%MWST von insgesamt CHF 781.35, aus der Gerichtskasse zugesprochen (am 28. Februar 2017 bereits ausgewiesen). Im Umfang von CHF 4219.30 wurde Art.135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten. Dem amtlichen Verteidiger wurden überdies für das Rückweisungsverfahren ein Honorar von CHF2233.35 und ein Auslagenersatz von CHF 21.90, zuzüglich 7,7%MWST von insgesamt CHF173.65, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Am 30. November 2020 hiess das Bundesgericht erneut eine durch A____ erhobene strafrechtliche Beschwerde teilweise gut, hob das Urteil des Appellationsgerichts auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. A____ wurden Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'700.- auferlegt und es wurde ihm eine Parteientschädigung von CHF300.- für das bundesgerichtliche Verfahren zugesprochen. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass es ihm verwehrt sei, die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid vom 14. November 2018 ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden seien (Erwägung 2). Es wies die von A____ vorgebrachten Rügen zur Frage der Gültigkeit der Strafanträge sowie des Eintritts der Verjährung ab (Erwägung 3.5). Auf die Rüge in Bezug auf die Zusprechung der Parteientschädigung an den Beschwerdegegner B____ (Erwägung 5) und auf den Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung im Sinne einer Genugtuung (Erwägung 6) trat es nicht ein. Das Bundesgericht kritisierte hingegen die vom Appellationsgericht vorgenommene Strafzumessung als methodisch nicht bundesrechtskonform und wies die Sache diesbezüglich an das Appellationsgericht zurück (Erwägung 4).
Im vorliegenden Rückweisungsverfahren beantragt der Berufungskläger A____, er sei von allen Anklagen unter Entschädigungsfolge freizusprechen. Eventualiter sei er zu einer bedingten Geldstrafe (Probezeit 1 Jahr) von allerhöchstens 90 Tagessätzen zu CHF30.- zu verurteilen. Die beschlagnahmten Gegenstände, insbesondere die Agenda von 2006, seien ihm zurückzugeben. Die angefallenen Verfahrens- und Gerichtskosten seien ihm zu erlassen, eventualiter massiv zu kürzen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, für die durch den Berufungskläger begangenen Delikte nach dem 14. November 2010 sei eine Freiheitsstrafe, für die zuvor begangenen eine Geldstrafe auszusprechen. Die Aufteilung der als angemessen erachteten, im aufgehobenen Urteil festgelegten 10 Monate sowie die Höhe des Tagessatzes stellt die Staatsanwaltschaft ins Ermessen des Appellationsgerichts. In der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 17. Februar 2021 ist der Berufungskläger befragt worden. Dabei hat er in formeller Hinsicht zusätzlich die Teilnahme eines Freundes an der Verhandlung sowie die Befragung mehrerer Personen als Zeugen beantragt. Im Anschluss an die Befragung des Berufungsklägers sind dessen Verteidiger, der Vertreter der Staatsanwaltschaft und der Berufungskläger selbst zum Vortrag gelangt. Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
1.
Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassiert hat. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, wenn das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220, BGer 6B_93/2019 vom 15.Mai2019, E. 2.1). Im (zweiten) Rückweisungsentscheid 6B_59/2020 vom 30.November 2020 hat das Bundesgericht die durch den Berufungskläger erhobenen Rügen gegen die im Entscheid des Appellationsgerichts vom 13. August 2019 gefällten Schuldsprüche zurückgewiesen (Erwägung 3.5) und ausdrücklich festgehalten, dass es bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen bleibt (Erwägungen 2 und 6). Ebenfalls nicht mehr zu behandeln sind gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts die Zusprechung der Entschädigung an den Berufungsgegner B____ (Erwägung 5), die Frage der Haftentschädigung (Erwägung 6) sowie die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände (Erwägung 2). In all diesen Punkten kann auf die ausführliche Begründung in den ergangenen Urteilen des Appellationsgerichts und des Bundesgerichts sowie auf das Dispositiv des vorliegenden Urteils verwiesen werden. Noch offen sind vorliegend gemäss den Vorgaben des Bundesgerichts somit einzig die Strafzumessung sowie die Kostentragung im erstinstanzlichen und im zweitinstanzlichen Verfahren.
2.
2.1 Der Berufungskläger hat zu Beginn der Verhandlung vom 17. Februar 2021 beantragt, dass ein guter Freund von ihm dieser beiwohnen könne. Gemäss Art. 69 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) sind die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte mit Ausnahme der Beratung zwar öffentlich. Allerdings hat das Appellationsgericht am 14. Januar 2021 insbesondere in Anwendung der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR818.101.26) ein Schutzkonzept zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie erlassen. Dieses Schutzkonzept, welches am 15. Januar 2021 auch im Internet auf der Website des Appellationsgerichts unter der Registerkarte «Pandemiesituation» veröffentlicht worden ist, hält unter anderem fest, dass Verhandlungsbesuche als Zuschauer/innen bis auf Weiteres nicht mehr möglich sind. Zugelassen werden lediglich akkreditierte Medienschaffende, welche um telefonische Voranmeldung gebeten werden. Beim Freund des Berufungsklägers handelt es sich nicht um einen akkreditierten Medienschaffenden, weshalb seine Teilnahme an der Verhandlung als Zuschauer nicht hat bewilligt werden können.
2.2 Des Weiteren hat der Berufungskläger die Vorladung von H____, welche bis und mit der letzten Verhandlung des Appellationsgerichts die Anklage gegen ihn vertreten hat, von I____ und von B____ als Zeugen erwirken wollen, um sie zum Sachverhalt, der zu seiner Verurteilung geführt hat, befragen zu können. Wie jedoch bereits dargelegt worden ist, ist im aktuellen Verfahrensstand lediglich noch über die Strafzumessung und die Kostenverteilung zu befinden. Diesbezüglich können die beantragten Zeugen nichts beitragen, weshalb der Beweisantrag in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen ist.
2.3 Der Berufungskläger hat im Gerichtsgebäude bei der Eingangskontrolle zum Gerichtssaal und im Gerichtssaal entgegen dem im Zeitpunkt der Verhandlung geltenden Schutzkonzept zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie zu keinem Zeitpunkt eine Gesichtsmaske getragen. Er hat eine solche auch nicht angezogen, als er vom Verfahrensleiter wiederholt auf die Maskentragpflicht hingewiesen worden ist. Dem Berufungskläger wurde daher vom Verfahrensleiter gemäss Art. 64 Abs. 1 StPO eine Ordnungsbusse auferlegt (vgl. die separat eröffnete Verfügung des Verfahrensleiters vom 22. Februar 2021, vgl. dazu die Entscheide des Bundesgerichts 1B_99/2021 vom 8. März 2021 resp. 1F_14/2021 vom 20. März 2021). Zudem wurde der Berufungskläger für die Urteilseröffnung aus dem Saal verwiesen, da er sich auch nach der Auferlegung der Ordnungsbusse und der wiederholten Erinnerung an die Maskenpflicht nicht an die Anordnung gehalten hat. Die Verteidigungsrechte blieben gewahrt, zumal es dem Berufungskläger trotz der vorwähnten Missachtung der Anordnungen des Gerichts ermöglicht wurde, sich an der Verhandlung ausführlich zu äussern und sein Verteidiger bei der Urteilseröffnung anwesend war.
3.
3.1 Nachfolgend ist die Strafe für folgende Delikte, für welche der Berufungskläger schuldig gesprochen wird, zu bemessen:
· mehrfache falsche Anschuldigung:
- begangen am 4. April 2008 gegen E____
- begangen am 15. November 2010 gegen J____
- begangen am 17. Januar 2012 gegen B____
· Irreführung der Rechtspflege: begangen durch Erstattung einer Strafanzeige wegen Verleumdung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage gegen Unbekannt am 2. Mai 2008
· mehrfache Verleumdung (planmässig), begangen gegenüber folgenden Personen zu folgenden Zeiten:
- B____: Einträge vom 4.2.2012 bis zum 6.2.2014
- C____: Einträge vom 7.2.2011 bis zum 25.2.2014
- D____: Einträge vom 7.2.2011 bis zum 6.2.2014
- E____: Einträge vom 7.2.2011 bis zum 19.2.2014
- F____: Einträge vom 7.2.2011 bis zum 21.2.2014
- G____: Einträge vom 7.2.2011 bis zum 19. 2.2014
· mehrfache Verleumdung:
- begangen gegenüber D____ mit Blogeinträgen vom 3.Mai 2011 und vom 8.Juni 2011
- begangen gegenüber C____ mit Blogeintrag vom 14. Juli2011.
Der Berufungskläger beantragt im Eventualstandpunkt die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von allerhöchstens 90 Tagessätzen zu CHF30.-.
3.2 Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 30. November 2020 zur Strafzumessung ausgeführt, das Appellationsgericht sei in einem ersten Schritt zu Recht von der falschen Anschuldigung als schwerster Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) ausgegangen. Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssten dann aber die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies beziehe sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Denn erst nachdem das Gericht sämtliche Einzelstrafen gedanklich festgesetzt habe, könne es beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig seien. Auch bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen liessen, seien gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Ausnahmen von der konkreten Methode mehr zulässig.
3.3 Gemäss Art.47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E.5.4ff.). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der Urteilsbegründung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen.
3.4 Vorliegend sind mehrere Schuldsprüche gefällt worden, wobei der Berufungskläger teilweise auch wegen mehrfacher Tatbegehung verurteilt wird (vgl. Ziff. 3.1). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat (Einsatzstrafe) und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip, Art.49 Abs.1 StGB). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht konkret in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_466/2013 vom 25.Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2).
3.5
3.5.1 Die Bildung einer Gesamtstrafe ist allerdings nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE138 IV 120 E. 5.2 S. 122 mit Hinweis). Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art.49 Abs.1 StGB (BGE 137 IV 57 E.4.3.1 S.58). Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, wie die Strafe für jedes einzelne Delikt festzulegen wäre, erst danach kann beurteilt werden, ob und gegebenenfalls für welche Taten eine Gesamtstrafe gebildet werden kann.
3.5.2 Auszugehen ist von der mehrfachen falschen Anschuldigung (Art.303StGB) als schwerster Straftat, die eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe vorsieht. Art.303StGB schützt gewichtige Interessen, namentlich dasjenige an einer rationellen Strafrechtspflege aber auch das Individualinteresse des falsch Angeschuldigten (vgl. dazu Trechsel/Pieth in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 303 N 1). Falschanschuldigungen untergraben die Bestrebungen nach einer für jeden Rechtsstaat essentiellen, funktionierenden und verlässlichen Rechtspflege. Da es sich bei der falschen Anschuldigung aber ebenso um ein Delikt gegen das Individuum handelt, fällt auch der Grad der Verletzung der Persönlichkeitsrechte des zu Unrecht Angeschuldigten mit Bezug auf dessen Ehre, Freiheit, Privatsphäre, und Vermögen ins Gewicht (BGE 136 IV 170 E. 2.1 S. 176). Der weite Strafrahmen trägt solchen Aspekten ebenso Rechnung wie den unterschiedlichen Erscheinungsformen dieses Delikts. Die konkrete Strafzumessung hat sich nicht zuletzt daran zu orientieren, welche Strafe der zu Unrecht Angeschuldigte zu vergegenwärtigen gehabt hätte. Der obere Bereich des Strafrahmens ist jedenfalls gravierendsten Falschanschuldigungen hinsichtlich sehr schwerer Verbrechen vorbehalten, bei denen die geschützten Rechtsgüter der rationellen Strafrechtspflege und der Individualinteressen des falsch Angeschuldigten massiv verletzt werden.
Im vorliegenden Fall erweist sich keine der drei Strafanzeigen, welche zum Schuldspruch wegen mehrfacher falscher Anschuldigung geführt haben, in Bezug auf das Tatverschulden deutlich gravierender als die anderen. Es ist deshalb von der chronologisch gesehen am weitesten zurückliegenden Handlung auszugehen, somit von der Strafanzeige vom 4. April 2008 gegen E____. Darin wirft der Berufungskläger der Beanzeigten Drohung, Amtsmissbrauch, Nötigung, üble Nachrede, Verleumdung, falsches Zeugnis, Amtsanmassung und einfache Körperverletzung vor (Separatbeilage Vorakten E____, S. 105). Zumindest nach dem Entscheid des Appellationsgerichts vom 18. Dezember 2007, mit welchem die Rechtmässigkeit der Kündigung des Berufungsklägers beurteilt worden ist, muss diesem bewusst gewesen sein, dass die durch ihn erhobenen Vorwürfe nicht gerechtfertigt gewesen sind. Die genannte Strafanzeige gegen E____ hat er trotz der deutlichen Ausführungen in diesem Entscheid (unter anderem Folgende: «Damit war die gesundheitliche Abklärung im Interesse der Schüler und Schülerinnen aber nicht zuletzt auch im Interesse des Rekurrenten dringend geboten. Ob der Angestellte in allen Teilen mit einer Untersuchung einverstanden ist, ist nicht von Belang. Er hat sich einer solchen zu unterziehen. Jedenfalls hat die Anstellungsbehörde bei dieser Ausgangslage weder ihr Ermessen missbraucht noch überschritten, wenn sie eine derartige Abklärung für notwendig erachtet hat.») und insbesondere auch trotz dem Beschluss der Staatsanwaltschaft vom 12. Februar 2008, mit welcher ein gleichartiges, vom Berufungskläger gegen E____ eingeleitetes Strafverfahren eingestellt wurde, nur kurze Zeit später am 4. April 2008 eingereicht. Dem Berufungskläger ist es bei seiner Anzeige keineswegs um die bloss ordentliche Beschreitung des Rechtsweges gegangen. Denn zum Zeitpunkt der (zweiten) Anzeige aus dem Jahr 2008 hatte er bereits seit längerem in seinen Blogeinträgen schwerwiegende Vorwürfe gegen E____ erhoben. Dies zeigt, dass es ihm vor allem darum ging, E____ mit dem Stigma einer strafrechtlichen Untersuchung zu belasten. So erlaubte es ihm seine Anzeige fortan auch die Behauptung, die Betroffene hätte sich strafrechtlich schuldig gemacht, mit vermeintlichen Tatsachen - nämlich dem durch ihn angestrebten Untersuchungsverfahren - zu untermauern. Insgesamt ist von einem Verschulden auszugehen, das zwar nicht mehr am untersten Rand anzusiedeln ist, jedoch innerhalb des ausserordentlich weitreichenden Strafrahmens noch als leicht zu werten und mit 40 Tagessätzen zu bemessen ist (vgl. beispielsweise BGer 6B_859/2014 vom 24. März 2015: Der Beschuldigte hatte auf Anfrage fälschlicherweise angegeben, ein Mitarbeiter habe ein Zertifikat ohne sein Wissen abgeändert, obschon er selbst für die Änderung verantwortlich war: 30 Tagessätze). Bei einer Einzelbetrachtung, wie sie vorliegend aufgrund der neueren Praxis des Bundesgerichts, welche keine Ausnahmen von der konkreten Methode mehr zulässt, vorzunehmen ist, kommt überdies einzig eine Geldstrafe in Betracht.
Am 15. November 2010 hat der Berufungskläger Strafanzeige gegen J____ wegen Hausfriedensbruchs, Amtsmissbrauchs, Nötigung, Freiheilsberaubung und Entführung und am 17. Januar 2012 gegen B____ wegen Amtsmissbrauchs und falscher Anschuldigung eingereicht. Beide Anzeigen sind verschuldensmässig in etwa gleich einzustufen wie diejenige gegen E____. Auch wenn insbesondere hinsichtlich der Anzeige gegen B____ festzuhalten ist, dass der Berufungskläger diesem eine geringere Anzahl an Straftaten vorgeworfen hat, wiegt der gegen einen mit besonders viel Verantwortung und Einflussmöglichkeit ausgestatteten Regierungsrat erhobene Vorwurf des Amtsmissbrauchs besonders schwer. Es kommt hinzu, dass bei Einreichung der Strafanzeigen weitere Zeit seit der Kündigung des Berufungsklägers vergangen war, womit die Strafanzeigen umso unverständlicher sind. Für beide falschen Anschuldigungen ist somit ebenfalls von einer Einzelstrafe von je 40 Tagessätzen auszugehen, wobei auch hier nur eine Geldstrafe in Betracht kommt.
3.5.3 Der Strafrahmen der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 StGB) reicht von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von drei Jahren. Dem Schuldspruch liegt zu Grunde, dass der Berufungskläger eine Strafanzeige gegen Unbekannt eingereicht und erklärt habe, er werde verleumdet und es habe ein Missbrauch einer Fernmeldeanlage stattgefunden, obwohl er selbst Verfasser zumindest des Blogs http://l____.net war. Dieser Hinweis auf eine angeblich unbekannte Urheberschaft des Blogs entsprach der Verteidigungsstrategie des Berufungsklägers und wiegt verschuldensmässig leicht. Allein für dieses Delikt wäre eine Strafe von 25Tagessätzen angemessen, wobei auch hier einzig eine Geldstrafe in Frage kommt.
3.5.4 Als nächstes ist zu prüfen, wie es sich mit der mehrfachen planmässigen Verleumdung verhält. Der Berufungskläger hat sich dieser in 61 Fällen zum Nachteil von vier Personen (B____, E____, F____ und G____) schuldig gemacht. Gemäss den beiden Bundesgerichtsentscheiden vom 14. November 2018 sowie vom 30. November 2020 stellt jede Ehrverletzung eine Einzeltat dar und ist bei der Strafzumessung über die einzelnen Delikte des Beschwerdeführers zu befinden. Die beiden Bundesgerichtsentscheide beziehen sich (auch) auf die Schuldsprüche wegen planmässiger Verleumdung. Daraus ist abzuleiten, dass das Bundesgericht auch bei einer planmässigen Verleumdung durch eine grosse Anzahl von Blogeinträgen sowohl in Bezug auf die Einsatzstrafe als auch in Bezug auf die Strafart eine Prüfung anhand der Einzeltaten verlangt.
Als Grundlage der Bemessung soll der Blogeintrag vom 21.09.2012 auf p____.blogspot.com (Anklagepunkte 1.40/4.35/5.14/6.14; Ordner 3) als einer der schwerwiegenderen Tatbestände herausgegriffen werden: «Innerhalb eines Jahres unternahm die neue Rektorin alles, um Lehrer H. aus dem Schuldienst zu entfernen. Sie nutzte die unklar formulierten Paragraphen des neuen Personalgesetzes und konstruierte daraus vorsätzlich eine Eskalationsspirale, um Lehrer H. vorsätzlich in die Arbeitslosigkeit zu treiben. Ihr hinterhältiges Vorgehen kann nur als "Mobbing" bzw. "Bossing" bezeichnet werden. Leider wurde die Hetzjagd auf Lehrer H. vom jetzigen Ressortleiter Bildung [...], dem Vorsteher des Erziehungsdepartements B____ und der Gerichtspräsidentin des Appellationsgerichts und des Verwaltungsgerichts [...] tatkräftig unterstützt. E____ hatte einen Tag vorher die Staatsanwaltschaft vorsätzlich in die Irre geführt und behauptet, H. habe Drohmails verschickt und sich mit Günter Tschanun verglichen. Diese hinterhältige Lüge wurde im Nachhinein von der Schulhausleitung und vom Leiter des Schulpsychologischen Dienstes G____ mit zwei bestellten Schreiben untermauert. Tatsache ist, dass H. von sämtlichen Beteiligten stets vorsätzlich provoziert und ignoriert wurde und dass gewisse Staatsfunktionäre arglistig ein Lügengebäude konstruierten, um H. mit sog. vorsorglichen Massnahmen rechtswidrig aus dem Schuldienst zu mobben. In einem verlogenen Schreiben baten [...] und B____ die betroffenen Eltern, den "Mobbing-Vorwürfen" von Lehrer H. keinen Glauben zu schenken. Die zahlreichen Lügen von B____ und dessen Telefonat mit dem Leiter der Gesundheitsdienste Herr [...] weisen darauf hin, dass die Entlassung des Lehrers von oberster Stelle gutgeheissen worden ist. Das kriminelle Vorgehen der diversen Staatsfunktionäre schädigt den Ruf des Kanton Basel-Stadt! Wer nicht spurt, wird über Psychologen und Psychiater aus dem System gemobbt. Die Art und Weise wie Ressortleiter [...] und Departementsleiter B____ Lehrkräfte und Eltern vorsätzlich angelogen haben und der Leiter des Schulpsychologischen Dienstes G____ als angeblicher Coach das Vertrauen von H. massiv missbraucht hat, ist kriminell. Die auf Dauer-Provokation ausgelegte Eskalationsspirale hätte H. mittels FFE in einen psychisch kranken Patienten verwandeln sollen. Die vom Basler Erziehungsdepartement eingeleitete Psychiatrisierung, Kriminalisierung und anschliessende Skandalisierung in der Basler Zeitung haben H. in die Arbeitslosigkeit und an den Rand seiner Existenz getrieben. Nazi-Methoden haben in einem Rechtsstaat nichts zu suchen! Anzeigesteller sind dieselben Staatsfunktionäre, die den Lehrer massiv in seiner Integrität verletzt und ihn aus dem Schulsystem gemobbt haben. Behördenkriminalität kennt offensichtlich keine Grenzen!».
Mit diesem Blogeintrag unterstellt der Berufungskläger den Privatklägern strafrechtlich relevante Verhaltensweisen und beschreibt sie als unehrenhaft und unsittlich. Er spricht seinen Opfern systematisch jegliche Integrität ab, womit er sie in ihrer Eigenschaft als Mensch herabsetzt. Durch die Äusserungen, welche gemäss dem nicht mehr zur Diskussion stehenden Schuldspruch wider besseres Wissen erfolgt sind, wird die menschlich-sittliche Geltung der Privatkläger deutlich herabgesetzt. Aufgrund der Erfüllung des qualifizierten Tatbestands von Art. 174 Ziff. 2 StGB ist von einer Mindeststrafe von 30 Tagessätzen auszugehen. Das Verschulden bei der Begehung der planmässigen Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 2 StGB kann nicht ohne Berücksichtigung der jeweiligen Verlinkung der verschiedenen Blogeinträge beurteilt werden. Es darf nicht übersehen werden, dass der Berufungskläger bei seiner Verunglimpfungskampagne gegen die Privatkläger mit einer Besessenheit vorgegangen ist, die seinesgleichen sucht. Auch bei einer Beurteilung lediglich des einzelnen Blogeintrags kann unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht mehr von einem leichten Verschulden gesprochen werden. Es ist daher von einer Strafe von 80 Tagessätzen für den Blogeintrag vom 21. September 2012 auszugehen. In Bezug auf die Wahl der Strafart ist festzuhalten, dass der Berufungskläger zwar nicht vorbestraft ist, er andererseits aber bis zum heutigen Tag keine Einsicht oder gar Reue gezeigt hat. Es ist zweifelhaft, ob eine Geldstrafe ihn von weiteren Taten abhalten kann oder ob es unter dem Gesichtspunkt der Zweckmässigkeit der Strafart nicht vielmehr einer Freiheitsstrafe bedarf. Angesichts der Gesamtumstände, insbesondere dem Zeitablauf, kann aber gerade noch auf eine Geldstrafe erkannt werden. Dies gilt für sämtliche unter die mehrfache planmässige Verleumdung fallenden Taten.
3.5.5 Als letztes ist die mehrfache Verleumdung zu beurteilen. In Bezug auf die Privatklägerin D____ hat der Berufungskläger in seinem Blogeintrag vom 8. Juni 2011 geschrieben, dass Rechtsanwälte dafür bekannt seien, dass sie für Geld sogar die eigene Grossmutter verkaufen würden. D____ schrecke nicht einmal davor zurück, den schwer in seiner Ehre verletzten Lehrer H. noch zusätzlich zu betreiben. Es sei ihr egal, dass ihre Mandantin den völlig unbescholtenen Lehrer als potentiellen Selbstmörder und Amokläufer verleumdet habe, um ihm anschliessend rechtswidrig zu kündigen. Offensichtlich solle Lehrer H. mit allen Mitteln psychisch und finanziell fertiggemacht werden. Dass der Berufungskläger damit die die menschlich-sittliche Geltung der Privatklägerinnen herabgesetzt hat, steht auch hier aufgrund des nicht mehr zur Diskussion stehenden Schuldspruchs fest. Innerhalb der Bandbreite möglicher Begehungsweisen ist aber noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Eine Strafe von 20 Tagessätzen erscheint hier angemessen, welche nur als Geldstrafe in Frage kommt. Der zweite zu beurteilende Blogeintrag vom 3. Mai 2011 wiegt bezüglich der gegenüber der Privatklägerin D____ erhobenen Behauptungen verschuldensmässig leichter und würde, für sich alleine betrachtet, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen führen. In Bezug auf die Privatklägerin C____ hat der Berufungskläger in seinem Blog vom 14. Juli 2011 über ihre angebliche Fähigkeit gesprochen, die Wahrheit nach Strich und Faden skrupellos zu verdrehen und behauptet, sie habe den Strafgerichtspräsidenten ausgetrickst. Eine Rechtsanwältin, die aus pekuniären Gründen systematisch die Wahrheit verdrehe, mache sich für den Rest ihres Lebens unglaubwürdig. Auch dieser Blogeintrag wiegt in Bezug auf die Privatklägerin C____ verhältnismässig leicht und könnte mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen geahndet werden.
3.6
Nach dem Gesagten steht fest, dass sämtliche Delikte mit einer Geldstrafe zu ahnden sind. Damit ist die Strafe gemäss Art.49 Abs.1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips als Gesamtstrafe festzulegen. Die für die falsche Anschuldigung als angemessen erachtete Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen (vgl.Ziff.3.5.2) ist unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei den jeweiligen Umständen, wie sie unter Ziff. 3.5 für alle Taten bereits geschildert worden sind, Rechnung zu tragen ist. Daraus ergibt sich eine Erhöhung um je 30 Tagessätze für die weiteren zwei falschen Anschuldigungen, um 20 Tagessätze für die Irreführung der Rechtspflege, um 250 Tagessätze für die mehrfache planmässige Verleumdung sowie um je 10 Tagessätze für die drei Verleumdungen. Ausgehend von diesen insgesamt 400 Tagessätzen sind in einem nächsten Schritt die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Berufungskläger bis zum heutigen Tag keinerlei Einsicht oder gar Reue zeigt. Im Gegenteil, in der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 17. Februar 2021 hat er unter anderem ausgeführt, offensichtlich hätten die Privatkläger keine Freude an den Fakten, wenn sie mit ihren Strafanzeigen versuchten, sich als Verleumdungsopfer zu präsentieren. Sie seien in Tat und Wahrheit auch keine Opfer. Aus seiner Sicht seien sie die wahren Täter. Dass der Berufungskläger nicht vorbestraft ist und auch während des laufenden Verfahrens keine (rechtskräftige) strafrechtliche Verurteilung dazu gekommen ist, stellt keinen Strafminderungsgrund dar, setzt das Bundesgerichts die Vorstrafenlosigkeit doch als Normalfall voraus. In der ersten Verhandlung des Appellationsgerichts vom 24. Februar 2017 ist Dr. X____, der auch das gerichtliche Gutachten vom 23. Oktober 2014 über den Berufungskläger erstellt hat, als Sachverständiger befragt worden. Er hat bestätigt, dass gestützt auf die vorhandenen Unterlagen (der Berufungskläger hat eine persönliche Begutachtung verwehrt) die Schuldfähigkeit des Berufungsklägers nicht eingeschränkt erscheint. Dem ist zu folgen. Es sind somit keine zusätzlichen entlastenden oder belastenden persönlichen Umstände ersichtlich, die sich auf die Strafzumessung auswirken würden.
3.7
3.7.1 Anderes gilt in Bezug auf den Zeitablauf. Die am weitesten zurückliegende Tat, welche mit dem vorliegenden Urteil geahndet wird, hat der Berufungskläger am 4. April 2008 begangen (falsche Anschuldigung gegen E____). Die Anklageschrift stammt vom 30. Juni 2014. Das erstinstanzliche Urteil wurde am 6.Februar2015 gefällt. Diese Verfahrensdauer ist zweifellos als lang zu bezeichnen. Aufgrund der umfangreichen Ermittlungshandlungen und des ausserordentlichen Aktenumfangs ist sie jedoch nicht zu beanstanden. Die zweitinstanzliche Hauptverhandlung hat zwei Jahre später stattgefunden, wobei auch hier angesichts der Komplexität des Falles und der umfangreichen Verfahrensakten keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, zumal auch der Berufungskläger mit seinen Fristerstreckungsgesuchen zur Dauer des Berufungsverfahrens bis zur ersten Berufungsverhandlung beigetragen hat. Zu beleuchten ist sodann der Zeitablauf zwischen dem ersten zweitinstanzlichen Urteil vom 24. Februar 2017 und dem vorliegenden neuen Urteil nach der zweifachen Rückweisung durch das Bundesgericht. Nachdem das Bundesgericht den Entscheid des Berufungsgerichts vom 24. Februar2017 mit Urteil vom 14. November 2018 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen hatte, wurde die neue Hauptverhandlung nach der Gewährung einer schriftlichen Äusserungsmöglichkeit auf den 13. August 2019 angesetzt. Dieser Entscheid des Appellationsgerichts vom 13. August 2019 wurde vom Bundesgericht mit Entscheid vom 30. November 2020 erneut aufgehoben und zur Neubeurteilung in Bezug auf die Strafzumessung und den Kostenpunkt an das Appellationsgericht zurückgewiesen. Nach dieser zweiten Rückweisung erfolgte die Ladung zu der vom Berufungskläger verlangten Verhandlung auf den 17. Februar2021. Dass zwischen dem ersten und dem nun vorliegenden Urteil des Berufungsgerichts insgesamt knapp vier Jahren verstrichen sind, ist somit nicht durch eine schleppende Bearbeitung durch das Gericht begründet und führt nicht zur Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots. Dies ändert aber nichts daran, dass insgesamt von einer sehr langen Verfahrensdauer auszugehen ist, welche nicht vom Berufungskläger verschuldet worden ist. Dieser Umstand ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
3.7.2 Es kommt Folgendes hinzu: Gemäss Art.48 lit.e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Der Strafmilderungsgrund ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Ohne Bedeutung ist, ob die Verjährungsfrist noch läuft oder nach einem erstinstanzlichen Urteil nicht mehr eintreten kann. Erhebt ein Verurteilter Berufung, ist auf das Datum des zweitinstanzlichen Urteils abzustellen (BGE 140 IV 145 E. 3.1, vgl. auch AGE SB.2017.49 vom 8.Juni 2018 E. 5.5.4.2). Gestützt auf Art. 97 Abs. 1 lit.bStGB verjährt die mehrfache falsche Anschuldigungen in fünfzehn Jahren, gestützt auf Art.97 Abs. 1 lit. c StGB die Irreführung der Rechtspflege in zehn Jahren. Für die Vergehen gegen die Ehre legt Art. 178 Abs. 1 fest, dass diese in vier Jahren verjähren. Ausgehend von der Auflistung unter Ziff. 3.1 ist somit festzuhalten, dass lediglich hinsichtlich der gegen B____ am 17. Januar 2012 begangenen falschen Anschuldigung noch keine zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Hinsichtlich aller übrigen Taten ist dies jedoch der Fall. Was das Erfordernis des Wohlverhaltens betrifft, so liegt zwar ein neues Urteil des Strafgerichts vom 9. September 2020 vor, in welchem der Berufungskläger der falschen Anschuldigung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen mit bedingtem Strafvollzug verurteilt worden ist. Dieses Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, weshalb weiterhin von einem Wohlverhalten des Berufungsklägers auszugehen ist. Die Voraussetzungen für eine Strafmilderung gemäss Art. 48 lit.e StGB sind demnach erfüllt. Diese sowie ganz allgemein die lange Verfahrensdauer haben sich deutlich auf die Strafzumessung auszuwirken. Die grundsätzlich angemessene Strafe von 400 Tagessätzen ist deshalb um 30 Prozent zu reduzieren und das Strafmass auf 280 Tagessätze festzulegen.
3.8
Diese Sanktion übersteigt jedoch das Höchstmass der Strafart, da Geldstrafen seit dem 1. Januar 2018 nur noch bis zu 180 Tagessätzen ausgesprochen werden können (vgl. Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB). Diese neue Regelung stellt für den Berufungskläger das mildere Gesetz dar und gelangt deshalb zur Anwendung. Das Bundesgericht hat zu dieser Frage festgehalten, der Gesetzgeber habe die Konkurrenzen inArt. 49 StGBausdrücklich und abschliessend geregelt und sich für eine auf Strafen gleicher Art beschränkte Gesamtstrafenbildung in Anwendung des Asperationsprinzip entschieden. De lege lata sei es weder möglich, eine Gesamtfreiheitsstrafe aus Geld- und Freiheitsstrafen noch aus mehreren Geldstrafen zu bilden. Dass die vom Gesetzgeber getroffene Konkurrenzregelung nicht in allen Konstellationen mehrfacher Deliktsverwirklichung befriedige und insbesondere im Hinblick auf das seit dem 1. Januar 2018 reduzierte Höchstmass der Geldstrafe auf 180 Tagessätze, das auch im Rahmen der Gesamtstrafe zur Anwendung komme, bei mehrfach begangener leichter Kriminalität zu unbilligen Ergebnissen führen werde, sei hinzunehmen und rechtfertige kein systemwidriges und ergebnisorientiertes Abweichen vom Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut der Norm (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f., bestätigt in BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger deshalb zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu verurteilen.
3.9
Die Tagessatzhöhe bemisst sich gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zum Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Die Geldstrafe soll auch für Mittellose zur Verfügung stehen (BGE 134 IV 60 E. 5.4 S. 66 ff. mit Hinweisen). Um einer schlechten finanziellen Situation Rechnung zu tragen, ist der Tagessatz für Verurteilte, die nahe am oder unter dem Existenzminimum leben, in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Als Richtwert lässt sich festhalten, dass eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten ist. Bei einer hohen Anzahl Tagessätze - namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen - ist eine Reduktion um weitere 10 bis 30 % angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt (BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2.2. Die Bemessung des Tagessatzes im Einzelfall ist dem sorgfältigen richterlichen Ermessen anheimgestellt (BGE134 IV 60 E. 6.5.2 S. 72 f.). Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers undurchsichtig sind. Obwohl er seit Jahren gegenüber der Steuerbehörde kein Erwerbseinkommen deklariert, ist es ihm offenbar möglich, die Schuldzinsen von CHF 6'300.- zu leisten und für seinen Unterhalt aufzukommen, ohne dass ein massgeblicher Vermögensverzehr ersichtlich wird (vgl. die Auskünfte der Gemeinde [...] vom 17. Juni 2019 bezüglich des Steuerjahrs 2017 [Vermögen: CHF257'838.-], vom 28. Juni 2019 bezüglich des Steuerjahrs 2018 [selbst deklariertes, noch nicht veranlagtes Vermögen: CHF232'849.-] sowie vom 11. Februar 2021 bezüglich des Steuerjahrs 2019 [Vermögen: CHF 248'733.-]. Bei dieser Situation ist von einer finanziellen Lage des Berufungsklägers auszugehen, die eine Tagessatzhöhe von CH 30.- rechtfertigt, dem grundsätzlichen Minimum eines Tagessatzes (Art. 34 Abs.2StGB). Es sind jedoch keine Gründe ersichtlich, die dazu führen würden, diesen Betrag ausnahmsweise zu unterschreiten (vgl. dazu BGer 6B_593/2020 vom 19. Oktober 2020 E.3.1), zumal auch der Verteidiger ein solches Abweichen von der Regel weder beantragt noch begründet hat.
3.10
Das Berufungsgericht hat dem Berufungskläger im bisherigen Berufungsverfahren den bedingten Vollzug für die Strafe gewährt. Darauf ist nicht mehr zurückzukommen. Entgegen dem Antrag des Berufungsklägers kann auch die Probezeit nicht auf zwei Jahre festgelegt werden. Vielmehr sind drei Jahre notwendig, um den weiterhin vorhandenen, nicht unerheblichen Bedenken in Bezug auf die Lagalprognose Rechnung tragen zu können. Von dieser Probezeit ist allerdings der Zeitraum zwischen dem ersten Urteil des Berufungsgerichts vom 24.Februar 2017 und der Rückweisung durch das Bundesgericht vom 14. November2018 (629 Tage) sowie zwischen dem zweiten Entscheid des Berufungsgerichts vom 13. August 2019 und der (erneuten) Rückweisung durch das Bundesgericht vom 30. November 2020 (476 Tage) in Abzug zu bringen, da sich der Berufungskläger in diesem Zeitraum bereits bewährt hat (dazu BGer 6B_306/2020 vom 27. August 2020, E. 3.3.1, 3.4).
4.
4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Der Berufungskläger dringt mit seiner Berufung insofern durch, als er von den Anklagen der mehrfachen falschen Anschuldigung hinsichtlich der zwischen April und August 2007 gegen diverse Betroffene eingereichten Strafanzeigen und der mehrfachen harten Pornografie freigesprochen wird. Überdies werden die Verfahren wegen mehrfacher Verleumdung (teilweise planmässig) für die Zeit vor dem 7. Februar 2011 zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt und wird in Bezug auf den Privatkläger B____ das Verfahren wegen mehrfacher Verleumdung (planmässig) für den Zeitraum vom 7.Februar2011 bis zum 3. Februar 2012 mangels rechtsgültigen Strafantrags eingestellt. Der Berufungskläger wird aber entgegen seinen Anträgen weiterhin wegen mehrfacher Verleumdung (planmässig), mehrfacher Verleumdung und mehrfacher falscher Anschuldigung verurteilt. Die Staatsanwaltschaft ist zudem mit ihrer Berufung hinsichtlich der Anträge auf Verurteilung des Berufungsklägers wegen mehrfacher Verleumdung auch bezüglich des Blogs l____.net und wegen Irreführung der Rechtspflege erfolgreich, nicht jedoch hinsichtlich des beantragten Schuldspruchs wegen Rassendiskriminierung. Als teilweises Obsiegen des Berufungsklägers ist auch die Reduktion der ausgesprochenen Strafe von einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu werten. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens erscheint eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF600.- für das Berufungsverfahren angemessen und sind die Kosten für die Befragung des Sachverständigen Dr.X____ anlässlich der ersten zweitinstanzlichen Hauptverhandlung zu Lasten der Gerichtskasse zu nehmen.
4.2 Im erstinstanzlichen Verfahren hat die beschuldigte Person gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie verurteilt wird. Die Kostentragungspflicht ist darin begründet, dass der Beschuldigte die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens als Folge seiner Tat veranlasst hat (BGE 138 IV 248 E.4.4.1; Urteil 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E.1.4; 6B_671/2012 vom 11. April2013 E. 1.2). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Wird ein Beschuldigter nur teilweise schuldig gesprochen, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten um jenen Aufwand zu reduzieren, der bei den Anklagepunkten angefallen ist, die in einem Freispruch oder einer Verfahrenseinstellung gemündet haben. Im angefochtenen Entscheid wurden dem Berufungskläger die Kosten des Untersuchungsverfahrens mit einer Reduktion von CHF 2'000.- auferlegt. Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass das Verfahren beim Vorwurf der Verleumdung zum Teil zu einem Freispruch resp. zu einer Einstellung geführt hat und dass der Berufungskläger zudem vom Vorwurf der Rassendiskriminierung sowie der Pornographie freigesprochen worden ist. Es ist davon auszugehen, dass ein Teil der Ermittlungshandlungen, insbesondere auch ein Teil der IT-Untersuchungen, im Zusammenhang mit den Vorwürfen angefallen ist, die nicht zu einem Schuldspruch geführt haben. Aus diesem Grund ist es angemessen, dem Berufungskläger die IT-Kosten in Höhe von CHF 28'765.25 lediglich zu einem Viertel und die übrigen Kosten für das Gutachten, die Hausdurchsuchung etc. in Höhe von insgesamt CHF14'569.- zur Hälfte aufzuerlegen. Auch die Urteilsgebühr ist entsprechend zu kürzen, und zwar auf CHF 3'600.-.
4.3 Anlässlich der Verhandlung des Berufungsgerichts hat der Berufungskläger um Erlass der Verfahrenskosten ersuchen lassen, was er mit seiner schwierigen finanziellen Lage begründet hat.
4.3.1 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass der Verfahrenskosten müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn die Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden ihre Resozialisierung beziehungsweise ihr finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4).
4.3.2 Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Nach der Lehre kann der Erlass von Verfahrenskosten auch bereits im Zeitpunkt der Urteilsfällung verfügt werden (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 3, Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art.425 N 2; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018 Art. 425 N 3).
4.3.3 Damit das Gericht einen allfälligen Anspruch auf Kostenerlass beurteilen kann, hat der Gesuchsteller seine finanziellen Verhältnisse zu dokumentieren, welche belegen, dass er nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten ganz oder auch nur teilweise zu begleichen. Der Berufungskläger hat sich jedoch mit dem Hinweis auf seine schwierige finanzielle Situation begnügt. Damit hat er in keiner Weise nachvollziehbar und plausibel begründet, dass ihm derzeit und auf absehbare Zeit die Mittel fehlen, zumindest einen Teil der Verfahrenskosten zu tilgen. Der Berufungskläger ist im Hinblick auf eine möglicherweise notwendig werdende Ermittlung der Tagessatzhöhe einer Geldstrafe mit Verfügung des instruierenden Appellationsgerichtspräsidenten vom 17. Dezember2020 aufgefordert worden, dem Gericht bis zum 15. Januar 2021 Angaben zu seinen aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu machen. Nachdem er innert Frist auf diese Verfügung nicht reagiert hat und keinerlei Unterlagen eingereicht worden sind, hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident am 26. Januar 2021 ein Rechtshilfegesuch an die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft und der Gemeinde [...] gerichtet. Auch mit den eingegangenen Unterlagen ergibt sich kein klares Bild, wie dies bereits oben unter Ziff.3.9 festgehalten worden ist. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers bleiben damit undurchsichtig. Damit das Gericht einen allfälligen Anspruch auf Kostenerlass beurteilen kann, hat der Gesuchsteller seine finanziellen Verhältnisse zu dokumentieren. Er wird das Kostenerlassgesuch unter diesen Voraussetzungen erneut stellen können. Im jetzigen Zeitpunkt kann es jedenfalls nicht gutgeheissen werden.
4.4 Der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers wird entsprechend dem von ihm geltend gemachten Aufwand aus der Gerichtskasse entschädigt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten, wobei auch hier dem teilweisen Obsiegen des Berufungsklägers Rechnung zu tragen ist. Von der Rückforderung ausgenommen ist überdies die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, die ihm, ausgelöst durch die Entscheide des Bundesgerichts, in den beiden Rückweisungsverfahren ausgerichtet worden ist beziehungsweise wird.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 6.Februar 2015 in Rechtskraft erwachsen sind:
- Abweisung der Mehrforderung im Betrage von CHF13939.- der durch B____ geforderten Entschädigung;
- Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird der mehrfachen Verleumdung (planmässig), der mehrfachen Verleumdung, der mehrfachen falschen Anschuldigung sowie der Irreführung der Rechtspflege schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 180Tagessätzen zu CHF30.-, unter Einrechnung der vom 6.Februar2015 bis zum 25. Februar 2015 [20 Tage] ausgestandenen Sicherheitshaft, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von drei Jahren (abzüglich bereits abgelaufener Probezeit vom 24. Februar 2017 bis zum 14. November 2018 [629 Tage] und vom 13. August 2019 bis zum 30. November 2020 [476 Tage]),
in Anwendung von Art.174 Ziff. 1 und 2, 303 Ziff. 1, 304 Ziff. 1, 42 Abs. 1, 44Abs. 1, 48 lit. e sowie 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ wird von den Anklagen der mehrfachen falschen Anschuldigung hinsichtlich der zwischen April und August 2007 gegen diverse Betroffene eingereichten Strafanzeigen, der mehrfachen harten Pornografie und der Rassendiskriminierung freigesprochen.
Die Verfahren wegen mehrfacher Verleumdung (teilweise planmässig) für die Zeit vor dem 7. Februar 2011 werden zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt.
In Bezug auf den Privatkläger B____ wird das Verfahren wegen mehrfacher Verleumdung (planmässig) für den Zeitraum vom 7. Februar 2011 bis zum 3. Februar 2012 mangels rechtsgültigem Strafantrag eingestellt.
Der Berufungskläger wird zu CHF8927.35 Entschädigung an B____ verurteilt.
Der Berufungskläger trägt reduzierte Kosten von CHF14'475.- und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF3600.- für das erstinstanzliche Verfahren. Der Berufungskläger trägt auch die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF600.- (inkl. Kanzleiauslagen). Die Kosten für die Befragung des Sachverständigen Dr.X____ anlässlich der ersten zweitinstanzlichen Hauptverhandlung in Höhe von CHF1023.- gehen zu Lasten der Gerichtskasse.
Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für seine Bemühungen ein Honorar von CHF9700.- und ein Auslagenersatz von CHF66.90 zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF781.35 (am 28. Februar 2017 bereits ausgewiesen), ein Honorar von CHF2233.35 und ein Auslagenersatz von CHF21.90, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF173.65 (am 14. August 2019 bereits ausgewiesen) sowie ein Honorar von CHF1'200.- und ein Auslagenersatz von CHF2.-, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF92.55, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF3164.50 bleibt Art.135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gemäss Art.425 der Strafprozessordnung wird abgewiesen.
Mitteilung an:
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Berufungskläger
- Privatkläger
- Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. Claudius Gelzer lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Der amtliche Verteidiger kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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