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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:SB.2014.124 (AG.2016.260)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2014.124 (AG.2016.260) vom 23.03.2016 (BS)
Datum:23.03.2016
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:versuchter Diebstahl, Diebstahl, Nötigung, Hausfriedensbruch sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des BtMG
Schlagwörter: Berufung; Berufungskläger; Gericht; Diebstahl; Urteil; Urteil; Gerichts; Berufungsklägers; Recht; Vollzug; Diebstahls; Messer; Basel; Recht; Diebstahls; Mehrfache; Freiheitsstrafe; Reststrafe; Ersucht; Sachen; Über; Entscheid; Person; Gericht; Einzelgericht; Entlassung; Gewerkschaft; Basel-Stadt; Zuzüglich; Einbezug
Rechtsnorm: Art. 106 StGB ; Art. 135 StPO ; Art. 186 StGB ; Art. 399 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 47 StGB ; Art. 48 BGG ; Art. 49 StGB ; Art. 49 StPO ; Art. 51 StGB ; Art. 69 StGB ; Art. 89 StGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss



SB.2014.124


URTEIL


vom 23. März 2016



Mitwirkende


Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), Dr. Jeremy Stephenson,

lic. iur. Barbara Schneider

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange




Beteiligte


A____, geb[...] Berufungskläger

c/o Gefängnis Bässlergut, Beschuldigter

Freiburgerstrasse48, 4057Basel

vertreten durch Dr. [...] Advokat, [...]


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse21, 4001 Basel


Privatklägerschaft


[...]


[...]


[...]


[...]


Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 29. September 2014


betreffend versuchten Diebstahl, Diebstahl, Nötigung, Hausfriedensbruch sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des BtMG


Sachverhalt


Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 29. September 2014 wurde A____ des versuchten Diebstahls, des Diebstahls, der Nötigung, des Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) schuldig erklärt und unter Einbezug der vollziehbar erklärten Reststrafe (Widerruf des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt vom 11. November 2013 betreffend Gewährung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug, Reststrafe von 26 Tagen) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Einrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft, und einer Busse von CHF 300.- verurteilt.


Gegen dieses Urteil hat A____ rechtzeitig Berufung angemeldet, bestätigt und begründet. Er beantragte in dem der Verhandlung vorgehenden schriftlichen Verfahren die teilweise Aufhebung des angefochten Entscheids; er sei in Bestätigung der Schuldsprüche zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten und zu einer Busse von CHF 300.- zu verurteilen. Diese Strafe sei zu Gunsten einer suchttherapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 60 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) aufzuschieben. Dies alles unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Berufungskläger eventualiter die amtliche Verteidigung zu gewähren sei. Mit Einreichung der Berufungsbegründung modifizierte er sein Begehren insoweit, als dass er um Anordnung einer suchttherapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 63 eventualiter im Sinne von 60 StGB ersuchte. Die Staatsanwaltschaft ersucht um Abweisung der Berufung.


Am 3. Dezember 2015 wurde der Berufungskläger in einem weiteren Strafverfahren vom Einzelgericht des Strafgerichts des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten und einer Busse von CHF 300.- verurteilt. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.


An der Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger zu seiner Person und zu Sache befragt worden und ist sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Der Berufungskläger ersucht neu einzig um eine Reduktion des verhängten Strafmasses. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat an der Verhandlung nicht teilgenommen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Zuständig zur Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 18 Abs. 1 Gesetz über die Einführung der Schweizerischen StPO [EG StPO, SG 257.100]; § 73 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Auf die rechtzeitig und formrichtig erhobene Berufung (Art. 399 StPO) ist einzutreten.


1.2 Die vorinstanzlich ausgesprochenen Schuldsprüche wegen versuchten Diebstahls, Diebstahls, Nötigung, Hausfriedensbruch sowie des Konsums von Betäubungsmitteln werden vom Berufungskläger nicht angefochten, weshalb sie nicht Gegenstand der Berufung sind. Ebenso wenig ist der Antrag des Berufungsklägers um Anordnung einer suchttherapeutischen Behandlung zu beurteilen, nachdem er diesen an der Berufungsverhandlung zurückgezogen hat. Das Berufungsverfahren beschränkt sich damit auf die Überprüfung des angefochtenen Strafmasses.


2.

2.1 Das Gericht hat ein der Schwere des individuellen Tatverschuldens Rechnung tragendes Strafmass anzuordnen. Zu beachten sind Tat- und Täterkomponente und damit die Schwere der konkreten Tat(en) sowie das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Täterschaft (Art. 47 StGB, ausführlich dazu: Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar Strafrecht I, (Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], 3.Auflage 2013, Art. 47 StGB N 84 ff.). Das Strafgericht hat das Tatverschulden des Berufungsklägers als schwer eingestuft. Nur etwas mehr als 5 Monate nachdem er aus dem Vollzug einer immerhin neunmonatigen Freiheitsstrafe entlassen worden sei, die er nach einer Verurteilung wegen gleich gelagerter Delikte verbüsst habe (Strafregisterauszug, act. 12), sei der Berufungskläger erneut einschlägig straffällig geworden. Das an den Tag gelegte Verhalten sei äusserst dreist und zeuge einmal mehr von erheblicher krimineller Energie. Dabei habe das Tatvorgehen den Rahmen seiner bisherigen Delinquenz insofern gesprengt, als dass sich der Berufungskläger nicht darauf beschränkt habe, gegen den Willen der Berechtigten Gebäude zu betreten und dort Wertsachen zu entwenden, wie er dies bereits zahlreiche Male zuvor gemacht hatte (Strafregisterauszug, act. 10 ff.). Diesmal habe er zudem diverse Personen, die ihn (zu Recht) verfolgten, mit einem Messer bedroht, um diese dazu zu bewegen, von ihm abzulassen. Das Vorgehen veranschauliche - wie auch die ganze Reihe offenbar wirkungslos gebliebener, einschlägiger Vorstrafen mit teils mehrmonatigen Aufenthalten in Strafvollzugsanstalten - deutlich den mangelnden Respekt des Berufungsklägers vor der Gesellschaft, der Privatsphäre, dem Eigentum und der geltenden Rechtsordnung im Allgemeinen.


Zum persönlichen Hintergrund des Berufungsklägers hat das Strafgericht ausgeführt, dass er 1973 in Algerien geboren worden sei, dort die Schule absolviert und eine Ausbildung zum Informatiker abgeschlossen habe, bevor er 1998 in die Schweiz emigriert sei. Hier sei er mehreren Temporärjobs nachgegangen, vorwiegend in der Reinigung und Baureinigung aber auch als Lagerist. Seit Januar 2013 beziehe er nun aber Geld von der Sozialhilfe. Von seiner Ehefrau lebe er getrennt, gemeinsam hätten sie einen 10-jährigen Sohn (s. Prot. HV act. 412 und EV zur Person act. 4 ff.).


Das Strafgericht erwog, in Berücksichtigung all dieser Umstände erscheine eine hypothetische Strafe von rund 9 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten angemessen. Der Berufungsklägers habe die vorliegend beurteilten Delikte in der ihm mit Verfügung vom 29. November auferlegten Probezeit nach vorzeitiger Entlassung aus dem Strafvollzug begangen und damit die mit seiner Entlassung verbundenen Erwartungen innert kürzester Zeit enttäuscht. Aus diesem Grund sei die Rückversetzung in den Strafvollzug gemäss Art. 89 Abs. 1 StGB anzuordnen und unter Einbezug der Reststrafe von 26 Tagen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten auszusprechen.


2.2 Der Berufungskläger lässt geltend machen, das Gericht habe die persönlichen Lebens- und Tatumstände zu wenig zu seinen Gunsten gewürdigt. Der Berufungskläger habe nach diversen persönlichen Rückschlägen (Verlust der Arbeitsstellen, Schwierigkeiten bei Arbeitssuche, zunehmende Rückenschmerzen, Trennung von der Familie) kaum noch über Ressourcen verfügt, seine sozialen Probleme in Angriff zu nehmen und autonom zu lösen, so dass er nach den diversen Entlassungen aus dem Strafvollzug respektive aus der Untersuchungshaft begonnen habe, seine Probleme durch den Konsum von Betäubungsmitteln zu übertünchen. Es könne nicht ohne Weiteres gesagt werden, dass das Verhalten des Berufungsklägers äusserst dreist gewesen sei und einmal mehr von einer erheblichen kriminellen Energie gezeugt habe. Er sei nicht in der Absicht, einen Diebstahl zu begehen, sondern wegen eines Besprechungstermins bei seiner Rechtsvertreterin in das Gewerkschaftshaus an der [...] 1 gegangen und dabei fälschlicherweise in den dritten Stock gelangt, wo sich die Räumlichkeiten der Gewerkschaft [...] befinden. Erst so habe sich überhaupt die Gelegenheit ergeben, einen Diebstahl zu begehen. Auch der Umstand, dass der Berufungskläger diverse Personen, die ihn nach dem Verlassen des Gewerkschaftshauses durch die [...] verfolgten, mit einem Messer bedroht habe, um diese dazu zu bewegen, von ihm abzulassen, werde undifferenziert dargestellt und letztlich einseitig zu Lasten des Berufungsklägers bewertet. Nach dem Verlassen des Gewerkschaftshauses sei der Berufungskläger sowohl von Mitarbeitern der Gewerkschaft [...] als auch von zufällig anwesenden Passanten seiner Empfindung nach äusserst unsanft angegangen und darüber hinaus gewürgt und verletzt worden. Er habe sich wie ein wildes Tier in die Ecke gedrängt gefühlt und sich dabei nicht mehr anders zu helfen gewusst, als ein Taschenmesser hervorzuziehen und damit herumzufuchteln. Bei diesem Messer habe es sich um eine Mini-Ausgabe eines Armeetaschenmessers mit einer Klingenlänge von etwas mehr als 2 cm gehandelt (vgl. act. 144). Dieses Verhalten bringe die Verzweiflung des Berufungsklägers in der entsprechenden Situation zum Ausdruck. Nachdem im Schriftenwechsel für die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten plädiert wurde, beantragt der Berufungskläger an der Verhandlung mit Verweis auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. Dezember 2015, die Verurteilung zu einer Zusatzstrafe von 7 Monaten (zusätzlich zu der im Strafurteil vom 3. Dezember 2015 ausgefällten Freiheitsstrafe von 8 Monaten).


2.3 Den Ausführungen des Berufungsklägers ist nicht beizupflichten. Vielmehr ist die Vorinstanz richtigerweise von einem schweren Tatverschulden ausgegangen: Der Berufungskläger drang unrechtmässig in die Räumlichkeiten der Gewerkschaft [...] ein und nahm dort in der Absicht, einen Diebstahl zu begehen, Wertgegenstände an sich. Zwar blieb es in Bezug auf ein Mobiltelefon und ein Portemonnaie bei einem Versuch, was indessen einzig darauf zurück zu führen ist, dass die bestohlene Person den Berufungskläger stellen konnte. Das der Diebstahl in Bezug auf diese Gegenstände im Versuchsstadium geblieben ist, kann deshalb den Berufungskläger nicht entlasten. Ein ebenfalls behändigtes iPad und ein Mobiltelefon Samsung S4 nahm der Berufungskläger hingegen bei der Flucht nach der Entdeckung mit. Aufgrund der unangefochtenen und damit unbestrittenen Sachverhaltsdarstellung im Strafurteil kann als erstellt gelten, dass der Berufungskläger nach seiner Festhaltung durch verschiedene Personen auf der Strasse zunächst seine Fluchtbemühungen aufgab und sich hinsetzte (vgl. Aussage des Berufungsklägers Prot. HV. act. 414; Aussage der Auskunftsperson [...]mo act. 191; Aussage der Auskunftsperson [...] act. 197), bevor er zur Ermöglichung seiner weiteren Flucht mit dem hervorgezogenen Messer herumfuchtelte. Das Strafgericht hat daher zu Recht angenommen, dass das Herausnehmen und Herumfuchteln mit dem Messer nicht mehr zur Abwehr einer allenfalls vom Berufungskläger übertrieben empfundenen Gewaltanwendung bei der Anhaltung diente, sondern ihm erneut Gelegenheit zur Flucht verschaffen sollte. Dementsprechend moniert der Berufungskläger auch nicht mehr, von den Passanten mit Gewalt angehalten worden zu sein. Zudem ist der Einsatz eines Messers keineswegs zu verharmlosen, auch wenn dessen Klinge nicht sehr lang war: Mittels Herumfuchteln mit einem Messer schuf der Berufungskläger eine gefährliche Situation, welche er unter diesen Umständen nicht mehr unter Kontrolle hatte. Sein subjektives Gefühl, bei der Anhaltung in die Enge getrieben worden zu sein, vermag das mit dieser Gefahrenschaffung einhergehende Verschulden in keiner Weise zu reduzieren.


Auch bezeichnete die Vorinstanz die Tat zu Recht als dreist: Wer innerhalb der Probezeit eines unter anderem wegen Diebstahls ausgesprochenen Urteils in Büroräumlichkeiten eindringt, dort Wertgegenstände an sich nimmt und sich nach der Entdeckung dieser Tat mittels Einsatzes eines kleinen Messers die Flucht zu ermöglichen sucht, demonstriert eine Geringschätzung sowohl der Eigentumsrechte als auch der physischen Integrität anderer gegenüber und offenbart gleichzeitig den Unwillen, sein deliktisches Verhalten zu ändern.


Die Biographie des Berufungsklägers ist nur marginal zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Sicherlich war für den Berufungskläger belastend, nach der Einwanderung in die Schweiz nicht eine seiner Ausbildung entsprechende Arbeit zu finden. Auch hat er wohl unter dem wiederholten Verlust der Arbeitsstellen, seiner Diabetes-Erkrankung sowie unter Rückenschmerzen gelitten. Nicht strafmildernd zu berücksichtigt ist gleichwohl, dass der Berufungskläger seine Erwerbslosigkeit vor der Ehefrau verbergen wollte und deshalb in finanzielle Nöte gekommen und in den Drogenmissbrauch sowie in die Delinquenz gerutscht sein will. Mit der Belastung einer Arbeitslosigkeit sind schliesslich viele Menschen konfrontiert, ohne deswegen kriminell zu werden. Auch spricht es von einer übertriebenen Erwartungshaltung und letztlich von einer Ablehnung der Eigenverantwortung, wenn der Berufungskläger wiederholt geltend macht, ihm sei keine (adäquate) Therapie angeboten worden.

2.4 Die Ausführungen des Strafgerichts über die angemessene Freiheitsstrafe von 9 Monaten, die Rückversetzung in den Strafvollzug gemäss Art. 89 Abs. 1 StGB sowie die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten unter Einbezug der Reststrafe von 26 Tagen sind im Lichte dieser Erwägungen nicht zu beanstanden. Richtig ist hingegen, dass aufgrund der zwischenzeitlich neu ergangenen Verurteilung der Berufungskläger in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StPO nicht schlechter zu stellen ist, als dies der Fall gewesen wäre, wenn die im Berufungsverfahren sowie die mit Urteil des Strafgerichts vom 3. Dezember 2015 zu beurteilenden Delikte gleichzeitig und gemeinsam beurteilt worden wären. Mit Urteil des Strafgerichts vom 3. Dezember 2015 wurde der Berufungskläger (wieder) des mehrfachen Diebstahls schuldig erklärt. Wie aus der Anklageschrift ergeht, folgten auch diese Vermögensdelikte dem bekannten Muster: Eindringen in Geschäftsräumlichkeiten, um sich dort möglichst viele Wertgegenstände anzueignen. Das Strafgericht ging diesmal gar von mehrfachem gewerbsmässigem Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB aus. Wäre der vorliegend zu beurteilende Diebstahl zusammen mit den anderen zu beurteilen gewesen, wäre er sicherlich dementsprechend qualifiziert worden, da sich die Gewerbsmässigkeit eben erst aus der Gesamtbetrachtung mehrerer Vermögensdelikte ergibt. Insofern profitiert der Berufungskläger von den zwei Verfahren (vgl. Ackermann, Basler Kommentar Strafrecht I, (Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], 3.Auflage 2013, Art. 49 StGB N 177; AGE SB.2014.92 vom 27. März 2015 E.4.4). Unter Einbezug dieser Überlegungen rechtfertigt sich die Bildung einer hypothetischen Gesamtstrafe von 17 Monaten, weshalb eine Zusatzstrafe von 9 Monaten auszufällen ist (vgl. dazu Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 167 ff.). In dieser Zusatzstrafe mit berücksichtigt ist der nicht angefochtene Widerruf der bedingten Entlassung und die deshalb ebenfalls zu vollziehende Reststrafe von 26 Tagen Freiheitsstrafe.


3.

Damit unterliegt der Berufungskläger im Berufungsverfahren im Wesentlichen, weshalb er dessen Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auch ist der vorinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dem amtlichen Verteidiger werden ein Honorar und eine Auslagenersatz, zuzüglich MWST, entsprechend der eingereichten Honorarnote und zuzüglich einer Vergütung von 1,5 Stunden für die Verhandlung vor Appellationsgericht ausgerichtet. Eine Rückforderung dieser Kosten bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):


://: Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 29. September 2014 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:


- Die Schuldsprüche wegen versuchten Diebstahls, Diebstahls, Nötigung, Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 181, Art. 186 StGB sowie Art. 19a BetmG.


- Der Widerruf der mit Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt vom 11. November 2013 unter Auferlegung einer Probezeit von 1 Jahr auf den 29. November 2013 gewährten bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug betreffend das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. September 2013 (Reststrafe 26 Tage) und die Anordnung der Rückversetzung in den Strafvollzug, in Anwendung von Art. 89 Abs. 1 StGB.


- Die Busse von CHF 300.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 106 StGB.


- Die Einziehung und Vernichtung des beschlagnahmten Taschenmessers, in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB.


- Die Vergütung eines Honorars von CHF 6075.- und Spesen von CHF 198.80, zuzüglich 8 % MWST von 498.70, zu Gunsten des amtlichen Verteidigers, Dr. iur. [...], aus der Strafgerichtskasse.


Der Berufungskläger, A____, wird unter Einbezug der vollziehbar erklärten Reststrafe zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungs- sowie Sicherheitshaft und dem vorzeitigen Vollzug vom 22.April 2014 bis 9. Dezember 2014, verurteilt, als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 3. Dezember 2015,

in Anwendung von Art.49 Abs. 1 und 2 und Art. 51 StGB.


Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 1'274.40 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'200. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.- (inkl. Kanzleiauslagen und zuzüglich allfällige übrige Auslagen).


Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers, Dr. iur. [...], werden ein Honorar von CHF 2100.- und ein Auslagenersatz von CHF 69.20, zuzüglich 8 % MWST von CHF 173.55, aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.


Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft

- Privatklägerschaft

- Strafgericht

- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA

- Migrationsbehörden



APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Dr. Claudius Gelzer lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).



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