Kanton: | BS |
Fallnummer: | SB.2013.97 (AG.2017.305) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 17.03.2017 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | mehrfacher übler Nachrede |
Schlagwörter: | Gericht; Gutachten; Bundesgericht; Berufung; Verfahren; Staat; Appellationsgericht; Schuldig; Entscheid; Berufungskläger; Beschuldigte; Gericht; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Parteien; Recht; Urteil; Beschwerde; Stellungnahme; Beurteilte; Beschuldigten; Eingabe; Sachen; Erwägungen; Appellationsgerichts; Beurteilten; Psychiatrische; Auferlegung; Verfügung; Voraussetzung |
Rechtsnorm: | Art. 19 StGB ; Art. 20 StGB ; Art. 406A StPO ; Art. 419 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 426 StPO ; Art. 48 BGG ; Art. 54 OR ; |
Referenz BGE: | 112 Ia 371; 115 Ia 111; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: |
[...] | Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
SB.2013.97
URTEIL
vom 17. März 2017
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz)
Dr. Marie-Louise Stamm, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____ geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...] Advokat
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse21, 4001 Basel
Privatkläger
[...]
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 23. Juli 2013
Urteil des Appellationsgericht vom 26. Juni 2015
(vom Bundesgericht am 12. Mai 2016 aufgehoben)
betreffend mehrfache üble Nachrede
Sachverhalt
Das Appellationsgericht (Ausschuss bzw. Dreiergericht) hat mit Urteil vom 26. Juni2015 - in Bestätigung eines Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 23. Juli 2013 - A____ der mehrfachen üblen Nachrede schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 60.-, mit bedingtem Strafvollzug, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Hiergegen hat der Beurteilte Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 12.Mai 2016 (BGer 6B_810/2015) den Entscheid des Appellationsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an dieses zurückgewiesen.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin in Nachachtung der bundesgerichtlichen Erwägungen ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. B____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in den Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK), zur Abklärung der Schuldfähigkeit des A____ angeordnet. Der Entwurf des Gutachtensauftrags wurde dem Beschuldigten bzw. seinem Vertreter sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt mit der Gelegenheit, sich dazu vernehmen zu lassen. Mit Eingabe vom 22. Juni 2016 zeigte der ehemalige Rechtsvertreter des Beurteilten, C____, die Niederlegung seines Mandats und die neue Mandatierung seines Kollegen D____ an. Mit Eingabe vom 30. Juni 2016 reichte der neue Vertreter des Beschuldigten eine entsprechende Vollmacht ein. Mit Schreiben vom 15. Juli 2016 teilte D____ dem Gericht mit, sein Mandant wolle nicht in den UPK untersucht werden, sondern von einem anderen Arzt, wobei er noch abzuklären habe, mit wem. Die Staatsanwaltschaft reichte innert Frist keine Stellungnahme zum vorgeschlagenen Gutachter oder Ergänzungsfragen ein. Mit Eingabe vom 2. August 2016 stimmte der Beschuldigte einer Untersuchung in den UPK zu. Mit Verfügung vom 3. August 2016 wurde Dr. med. B____ mit der Erstellung eines Gutachtens über A____ beauftragt.
Am 6. Oktober 2016 ist das das beantragte Gutachten beim Appellationsgericht eingegangen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 2. November 2016 auf eine Stellungnahme zum Gutachten verzichtet und in Abänderung ihrer früheren Anträge die Gutheissung der Berufung des Beschuldigten, dessen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede, den Verzicht auf die Anordnung therapeutischer Massnahmen und die Auferlegung der Verfahrenskosten zu Lasten des Beschuldigten beantragt.
Mit Verfügung vom 7. November 2016 hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin den Parteien die Eingabe der Staatsanwaltschaft sowie die Tatsache, dass diese keine Einwände gegen die Durchführung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406Abs. 4 StPO habe, zur Kenntnis mitgeteilt und dem Beschuldigten die Frist zur Einreichung seiner Stellungnahme sowie zum Vorbringen allfälliger Einwände gegen die Durchführung des schriftlichen Verfahrens antragsgemäss erstreckt. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 hat der Beschuldigte seine Stellungnahme zum Gutachten einreichen und mitteilen lassen, er wünsche eine mündliche Verhandlung. Des Weiteren seien ihm eine Parteientschädigung auszurichten und sämtliche Verfahrenskosten zu erlassen. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2016 hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin die Stellungnahme des Beschuldigten samt Beilagen an die Parteien zur Kenntnis zugestellt sowie das mündliche Verfahren angeordnet und zur erneuten Hauptverhandlung geladen.
An der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 17. März 2017 ist der Berufungskläger befragt worden und sein Vertreter zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen sowie Einzelheiten der Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 12. Mai 2016 festgehalten, gemäss Art. 20 StGB sei das Gericht zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens verpflichtet, wenn ernsthafter Anlass zu Zweifeln an der Schuldfähigkeit des Täters bestehe. Solche hätten im vorliegenden Fall bestanden. Indem das Appellationsgericht dennoch kein Gutachten in Auftrag gegeben habe, verletze der angefochtene Entscheid Bundesrecht (BGer 6B_810/2015, E. 1.2 und 1.3). An diese Erwägungen ist das Appellationsgericht im Rückweisungsverfahren gebunden. Es hat daher mit Verfügung vom 3. August 2016 bei Dr. med. B____ die Erstellung eines Gutachtens zur Abklärung der Schuldfähigkeit des Beurteilten angeordnet.
Das vom 5.Oktober 2016 datierende Gutachten kommt zum Schluss, der Beschuldigte habe zum Tatzeitpunkt unter einer schweren wahnhaften Störung gelitten, wodurch seine Einsichtsfähigkeit aufgehoben gewesen sei. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei der Beschuldigte daher schuldunfähig gewesen (Gutachten vom 5. Oktober 2016, S. 44). Das von Dr. B____ verfasste Gutachten ist klar, verständlich, umfassend und vollständig. Namentlich begründet und belegt der Gutachter seine Schlussfolgerungen differenziert und schlüssig. Diese sind in jeder Hinsicht nachvollziehbar und einleuchtend. Es gibt somit keinen Grund, von dem Gutachten abzuweichen (vgl. dazu Trechsel/Jean-Richard, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 20 N 8, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung, insbesondere Urteil BGer 6B_515/2011 E. 2.3).
Nach dem Gesagten stellt das Gericht auf das psychiatrische Gutachten von Dr.B____ ab. Es hat deshalb, wie auch von der Staatsanwaltschaft beantragt, gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ein Freispruch zu ergehen. Umstritten ist, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Staatsanwaltschaft beantragt, diese gestützt auf Art.419 StPO dem Beurteilten aufzuerlegen, während der Berufungskläger geltend macht, es seien ihm sämtliche Verfahrenskosten zu erlassen.
2.
2.1 Das Bundesgericht erachtet eine Kostenauflage an einen Schuldunfähigen gestützt auf Art. 419 StPO - in Analogie zu Art. 426 Abs. 2 StPO - nur dann als zulässig, wenn dem Freigesprochenen ein schuldhaftes Verhalten, d.h. ein Verhalten, welches gegen zivilrechtliche oder ethische Regeln verstösst, vorgeworfen werden kann. Dieses muss kausal zu den entstandenen Kosten sein (BGE 112 Ia 371 E. 115 Ia 111 E.3; Domeisen, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art.419 StPO N 5 und 6). Die Auferlegung der Kosten müsse zudem gemäss Wortlaut des Art. 419 StPO nach den gesamten Umständen billig sein, wofür die Massgaben des Art. 54 OR analog anzuwenden seien. Insbesondere sei abzuwägen, wie schwer sich die Kostentragung aufgrund der finanziellen Situation des Betroffenen auf diesen und seine Familie auswirken würde (BGer 6B_505/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.1; BGE 115 Ia 111 E.3). Die Regelung der Entschädigung hat sodann dem Kostenentscheid zu folgen (Domeisen, a.a.O., Art. 419 StPO N 9). Schon der unterschiedliche Wortlaut der beiden Bestimmungen legt indessen eine Analogie nicht nahe, nennt doch Art. 419 StPO im Gegensatz zu Art. 426 gerade nicht das Kriterium des schuldhaften Verhaltens, welches gemäss Art. 426 StPO Voraussetzung für die Auferlegung der Kosten bildet. Vielmehr wird in Art. 419 StPO als einzige Voraussetzung der Umstand genannt, dass die Auferlegung der Kosten nach den gesamten Umständen billig erscheint. Trotz dieser unterschiedlichen Wortlaute das Kriterium der Schuldhaftigkeit auch bei einer Kostenauferlegung nach Art. 419 StPO vorauszusetzen, erscheint nicht naheliegend. Die zitierte Rechtsprechung wird in der Literatur denn auch kritisiert (Domeisen, a.a.O., FN 8). Festzuhalten ist zudem, dass sich die in Bezug auf die Praxis zur Analogie mit Art.426 StPO genannten Entscheide auf altrechtliche Normen - wenn diese auch weitgehend gleicht lauten wie Art. 419 StPO - sowie auf Art. 54 OR beziehen. Im soweit ersichtlich einzigen Entscheid aus dem neuen Recht äussert sich das Bundesgericht nicht zur Frage eines erforderlichen schuldhaften Verhaltens, weil es die Anwendbarkeit des Art. 419 StPO bzw. Art.54OR schon aus anderen Gründen verneint hat (BGer 6B_595/2014 vom 17.Februar 2015, E. 2 und 4.2). Die Voraussetzungen der Billigkeitshaftung erscheinen deshalb noch nicht abschliessend geklärt.
Vorliegend kann jedoch offengelassen werden, ob eine Analogie der Voraussetzung des schuldhaften Verhaltens in Bezug auf Art. 426 StPO angezeigt ist oder nicht, lässt sich doch - wie zu zeigen sein wird - die Frage, ob der Berufungskläger die Kosten zu tragen hat, bereits aufgrund anderer Erwägungen beurteilen, zumal es sich um eine kann-Bestimmung handelt, welche dem Gericht einen weiten Ermessenspielraum lässt, auf eine Kostenauflage zu verzichten.
2.2 Im zitierten BGE 112 Ia 371 hatte das Bundesgericht einen ähnlich gelagerten Fall wie den vorliegenden, bei welchem durch eine schuldunfähige Person Ehrverletzungsdelikte begangen worden waren, zu beurteilen. Dabei hat es die Verurteilung des Schuldunfähigen zu den Kosten in sinngemässer Anwendung von Art. 54 OR als jedenfalls nicht willkürlich erachtet und dabei berücksichtigt, dass gemäss dem damaligen Recht der kantonalen zürcherischen StPO die Kosten ohnehin nicht vom Staat, sondern - wenn nicht vom Beurteilten - von der in der Ehre verletzten Beschwerdegegnerin zu tragen wären. Dies erachtete das Bundesgericht als unbillig und erwog, es liege in diesem Fall näher, den in Art. 54 Abs. 1 OR statuierten Gedanken der Billigkeitshaftung der urteilsunfähigen Person herbeizuziehen und dem Schuldunfähigen die Kosten aufzuerlegen (BGE 112 Ia 371, E. 3). In ähnlicher Weise hat das Bundesgericht im Entscheid BGer 6B_505/2014 vom 17.Februar ausgeführt, es sei bei der Billigkeitshaftung gemäss Art. 54 OR - wobei an späterer Stelle des Entscheids auch auf Art. 419 StPO verwiesen wird - eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei welcher vor allem die finanziellen Situationen der beiden Parteien zu beachten seien (BGE 112 Ia 371, E. 3).
2.3 Die soeben genannten Überlegungen können für den vorliegenden Fall nicht gelten, ist doch hier einer Kostentragung des Berufungsklägers nicht diejenige durch die Privatklägerschaft, sondern jene durch den Staat gegenüber zu stellen. Zudem sind vorliegend die Kosten auch zur Hauptsache durch den Staat ausgelöst worden, worin ebenfalls ein Unterschied zum zitierten BGE 112 Ia 371 liegt. Zwar verfolgten offensichtlich die Vorinstanz wie auch das Appellationsgericht das Ziel, für den vorliegenden, vergleichsweise leichten Fall eine pragmatische Lösung zu finden und ein kostenaufwändiges Gutachten zu vermeiden, indem auf ein solches verzichtet und den persönlichen Umständen des Berufungsklägers bei der Strafzumessung Rechnung getragen wurde. Es ist jedoch letztendlich nicht dem Berufungskläger anzulasten, dass nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt ein Freispruch erfolgte. Insoweit kann den Einwänden der Verteidigung gefolgt werden (vgl. Stellungnahme Berufungskläger zum Gutachten vom 5. Dezember 2016, S. 2). Vorliegend ist deshalb von einer - auch nur teilweisen - Auferlegung der Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren abzusehen.
2.4 Nach dem Gesagten sind die ordentlichen Kosten des Verfahrens vom Staat zu tragen. Entsprechend ist dem Berufungskläger auch eine Parteientschädigung auszurichten. Der vom Verteidiger mit Honorarnote vom 5. Dezember 2016 geltend gemachte Aufwand scheint angemessen, wobei ihm der das bundesgerichtliche Verfahren betreffende und vom Bundesgericht festgesetzte Anteil von CHF 3000.- bereits am 15. Juli 2016 überwiesen worden ist. Dem Berufungskläger ist somit eine Parteientschädigung von 9:35Stunden sowie 1 Stunde Vorbereitung der erneuten Hauptverhandlung und 1:30 Stunden Hauptverhandlung vom 17. März 2017, insgesamt 12:05Stunden à CHF250.-, somit CHF 3020.80, zuzüglich Auslagen von CHF58.- und Mehrwertsteuer von CHF 246.30, aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A___ wird von der Anklage der mehrfachen Verleumdung und üblen Nachrede in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 StGB freigesprochen.
Die ordentlichen Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens sowie des Rückweisungsverfahrens nach dem Entscheid des Bundesgerichts (einschliesslich der Kosten für das psychiatrische Gutachten) gehen zu Lasten des Staates.
Dem Beurteilten wird aus der Gerichtskasse für das Rückweisungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3325.10 (einschliesslich Auslagen und MWST) sowie für das bundesgerichtliche Verfahren eine solche von CHF3000.- (bereits bezahlt am 15. Juli 2016) zugesprochen.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft
- Privatkläger
- Strafgericht
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ Dr. Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).
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