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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:HB.2020.34 (AG.2020.639)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid HB.2020.34 (AG.2020.639) vom 25.11.2020 (BS)
Datum:25.11.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 18. Dezember 2020
Schlagwörter: Beschwerde; Beschwerdeführer; Schweiz; Länger; Flucht; Mutter; Strafverfahren; Deutschland; Untersuchungshaft; Beschwerdeführers; Werden; Gemäss; Entscheid; Kontakt; Seiner; Ersatzmassnahmen; Fluchtgefahr; Staatsanwaltschaft; Verfügung; Person; Auszugehen; Führt; Deshalb; Könne; Möglich; Basel-Stadt; Freiheit; Anordnung; Vorliegend
Rechtsnorm: Art. 212 StPO ; Art. 221 StPO ; Art. 237 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 428 StPO ; Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



HB.2020.34


ENTSCHEID


vom 25. November 2020



Mitwirkende


lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange




Beteiligte


A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...], DE-[...]

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

InnereMargarethenstrasse 18, 4051Basel

gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse21, 4001Basel


Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 23. Oktober 2020


betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft

bis zum 18. Dezember 2020



Sachverhalt


Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts (ZMG) vom 23. Oktober 2020 wurde die über A____ angeordnete Untersuchungshaft für 8 Wochen bis zum 18.Dezember 2020 verlängert.


Gegen diesen Entscheid hat A____, ohne sich durch seinen amtlichen Verteidiger vertreten zu lassen, Beschwerde eingereicht. Er beantragt sinngemäss die Entlassung aus der Untersuchungshaft unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Mit Stellungnahme vom 12. November 2020 hat die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde beantragt.


Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen sowie der angefochtenen Verfügung.



Erwägungen


1.

1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des ZMG über die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. §93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG154.100]).


1.2 Das Rechtsmittel ist innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerde ist am letzten Tag der Frist der Gefängnisaufsicht übergeben worden. Die Frist gilt damit als gewahrt. Soweit das an die Verfahrensleitung gerichtete Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. November 2020 als Antrag auf vorzeitigen Strafvollzug zu verstehen ist, steht auch dies der Beschwerde nicht entgegen, da das Recht auf Haftüberprüfung auch im vorzeitigen Strafvollzug weiterbesteht und ein laufendes Haftverlängerungsverfahren nur dann gegenstandlos wird, wenn die inhaftierte Person das Interesse am Verfahren verloren hat (Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch et al [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 236 N 4), wofür es vorliegend aber keine Hinweise gibt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art.393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.


1.3 Der im Strafverfahren durch [...] amtlich verteidigte Beschwerdeführer hat die Beschwerde gegen den Haftentscheid selbständig verfasst. Der Entscheid wird seinem amtlichen Verteidiger gleichwohl zur Kenntnisnahme zugestellt.


2.

2.1 Die Verlängerung der Untersuchungshaft ist zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).


2.2 Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschwerdeführer Strafverfahren wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung, Raubs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121; zu den Strafverfahren s. auch AGE HB.2020.23 vom 25. August 2020 Sachverhalt). Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nicht und führt in der Beschwerde gar aus, dass er mit einem Schuldspruch rechne. Es kann deshalb auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zum Bestehen eines dringenden Tatverdachts, welcher sich im Laufe der Ermittlungen erhärtet hat, verwiesen werden.


2.3

2.3.1 Die Untersuchungshaft wurde wegen des (Weiter)Bestehens von Fluchtgefahr verlängert. Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr in diesem Sinne vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGer1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; Forster, in: Niggli/Heer7Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2.Auflage 2014, Art. 221 N 5).


2.3.2 Bereits im den Beschwerdeführer betreffenden Haftentscheid AGE SB.2020.23 vom 25. August 2020 hat das Appellationsgericht ausgeführt, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in [...], Deutschland. Er beziehe in Deutschland Hartz 4 (Sozialhilfegeld) und arbeite gemäss eigenen Angaben im Café einer Tante in [...]. Abgesehen davon, dass sein Vater und seine Mutter, zu welchen er aber keinen Kontakt habe und deren Adressen er nicht kenne, in der Schweiz lebten, habe er keinerlei Beziehung zur Schweiz. Aufgrund Fehlens einer festen Bindung zur Schweiz sei deshalb davon auszugehen, dass er im Falle seiner Freilassung an seinen Wohnort in [...] zurückkehren werde. Da ihm unter anderem auch Raub angelastet werde, drohe ihm im Falle einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten (vgl. Art. 140 Ziff. 1 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Es sei deshalb äusserst fraglich, ob er sich dem Strafverfahren in der Schweiz auch freiwillig stellen würde, zumal er als deutscher Staatsangehöriger nicht an die Schweiz ausgeliefert werden könne. Sollte der Beschwerdeführer nicht kooperieren, seien deshalb weitere Prozesshandlungen via Rechtshilfeersuchen an die deutschen Behörden in die Wege zu leiten. Dies würde einen unzumutbaren Mehraufwand bedeuten und das Strafverfahren mutmasslich auch massiv verzögern. Da vor diesem Hintergrund nicht mit einem freiwilligen Zurverfügunghalten für das Strafverfahren seitens des Beschwerdeführers zu rechnen sei, sei das Bestehen einer Fluchtgefahr zu bejahen (E. 2.3.2).


2.3.3 Der Beschwerdeführer gibt nun an, die Adresse seiner Mutter in der Schweiz laute [...] in [...], BL. Zusammengefasst führt er aus, seine Mutter sei bereit, ihn bei sich aufzunehmen. Sie würde ihn an ihrem Wohnort anmelden, so dass ihm auch behördliche Post an diese Adresse zugestellt werden könne. Ausserdem wäre er bereit, einen angeordneten Hausarrest einzuhalten, eine elektronische Fussfessel zu tragen und einer wöchentlichen Meldepflicht nachzukommen. Nach Deutschland könne er gar nicht fliehen, da er dort nicht mehr wohne.

2.3.4 Der Beschwerdeführer macht damit sinngemäss geltend, die Sicherstellung seiner Verfügbarkeit für das schweizerische Strafverfahren sei auch mit Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO (Auflage sich an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten), Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO (Meldepflicht) und Art. 237 Abs. 3 StPO (Möglichkeit der gerichtlichen Anordnung des Einsatzes von technischen Geräten und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person zur Überwachung von Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 Abs. 2) möglich.


2.3.5 Die Staatsanwaltschaft legt in ihrer Stellungnahme dazu dar, es fehle am Nachweis eines guten Kontaktes zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter bzw. gar des Nachweises, dass eine Kontaktaufnahme überhaupt möglich sei. Der Beschwerdeführer habe seine Mutter erstmals kurz vor Einreichung der Beschwerde überhaupt kontaktiert und ihr ein vorformuliertes Dokument zur Unterzeichnung zugestellt. Ob dieses seither von der Mutter unterzeichnet worden sei, sei nicht bekannt. Es sei davon auszugehen, dass die Mutter den Beschwerdeführer gar nicht bei sich aufnehmen wolle. Die beantragten Ersatzmassnahmen seien bei solch schweren Straftaten aber ohnehin generell gänzlich untauglich.


2.3.6 Der Staatsanwaltschaft ist Recht zu geben, wenn sie festhält, dass die Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit der Mutter wohl einzig Mittel zum Zweck ist. Aufgrund der Akten ist nämlich davon auszugehen, dass bislang weder postalischer, geschweige denn ein persönlicher Kontakt zwischen Mutter und Sohn seit der Inhaftierung des Beschwerdeführers im Juli des laufenden Jahres stattgefunden hat. Der Beschwerde sind denn auch keinerlei Unterlagen beigelegt, die auf eine Einwilligung der Mutter zur Aufnahme des Beschwerdeführers bei ihr zu Hause schliessen lassen. Auch kann der Beschwerdeführer keine Anmeldebestätigung der Gemeinde [...], BL, vorlegen. Es kann deshalb nicht von einer ernsthaften Absicht des Beschwerdeführers, zukünftig in der Schweiz Wohnsitz zu nehmen, ausgegangen werden. Festzustellen ist in diesem Zusammenhang auch, dass sämtliche Personen, mit denen der Beschwerdeführer während der Haft auf privater Ebene schriftlich und persönlich Kontakt unterhält, aus [...], Deutschland, kommen. Auch ist davon auszugehen, dass der gemäss Angaben des Beschwerdeführers vor einigen Monaten zur Welt gekommene Sohn, in Deutschland lebt. Dass er in Zukunft nicht mehr in Deutschland leben werde, wie dies der Beschwerdeführer behauptet, entbehrt vor diesem Hintergrund und seiner Staatszugehörigkeit jeglicher Grundlage und Überzeugungskraft. Es bleibt damit bei der Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen relevanten Bezug zur Schweiz hat und sein Lebensmittelpunkt in Deutschland liegt, weshalb weiterhin davon auszugehen, ist, dass er im Falle seiner Freilassung nach Deutschland geht und dort den Schweizer Behörden nicht mehr freiwillig zur Verfügung steht.


2.3.7 Die bestehende Untertauchensgefahr kann auch mittels Auferlegung eines Hausarrestes in Kombination mit der Anordnung von Electronic Monitoring nicht abgewendet werden. Zwar dienen die gesetzlich vorgesehenen milderen Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungshaft überwiegend dem Ausschluss oder zumindest der Minderung des Haftgrundes der Fluchtgefahr und ist eine Kombination mehrerer milderer Massnahmen zulässig (Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art. 237 N 3). Allerdings kann die Einhaltung eines angeordneten Hausarrests nicht dauernd überwacht werden und findet auch beim Electronic Monitoring keine simultane Überwachung statt. Eine Flucht ins Ausland bleibt folglich möglich, weshalb die Anordnung dieser Ersatzmassnahmen im vorliegenden Fall der Fluchtgefahr nur ungenügend entgegenzuwirken vermag. Auch eine zusätzliche Meldepflicht kann offensichtlich nicht verhindern, dass der Beschwerdeführer sich ins grenznahe Deutschland absetzt. Andere mildere Massnahmen, die den Zweck erfüllen können, sind nicht ersichtlich.


3.

3.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er wolle sich in Freiheit auf das Strafverfahren vorbereiten können, ist er darauf hinzuweisen, dass dies auch in der Haft möglich ist. Die Haft steht einer Akteneinsichtnahme nicht entgegen und selbstredend ist ihm die Kommunikation mit seinem Verteidiger, welcher seit Beginn des Verfahrens über eine Besuchsbewilligung verfügt, in der Haft möglich. Dieses Anliegen des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet und vermag die Verhältnismässigkeit der Haftanordnung nicht zu tangieren.


3.2 In zeitlicher Hinsicht ist die angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft verhältnismässig, schliesslich wird sich der Beschwerdeführer bis am 18.Dezember 2020 rund 5 ½ Monate in Haft befinden und hat er, wie bereits ausgeführt, im Falle seiner Verurteilung mit einer diese Dauer überschreitenden Freiheitssanktion zu rechnen. Allerdings ist den Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zuzustimmen, dass innerhalb der verlängerten Haftdauer mit der Überweisung der Anklageschrift an das Strafgericht zu rechnen ist bzw. dass es angesichts des Beschleunigungsgebotes nicht angehen kann, mit dem Abschluss des Vorverfahrens noch länger zuzuwarten.


4.

Gestützt auf dies Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Damit unterliegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren, weshalb er dessen Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer wird eine Urteilsgebühr von CHF600.- auferlegt.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde wird abgewiesen.


Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.-.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- [...]

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Barbara Grange


Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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