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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:HB.2020.31 (AG.2020.544)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid HB.2020.31 (AG.2020.544) vom 09.10.2020 (BS)
Datum:09.10.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 3. Dezember 2020
Schlagwörter: Beschwerde; Beschwerdeführer; September; Geschädigte; Werden; Person; Haftakten; September; Untersuchung; Zwangsmassnahmengericht; Staatsanwaltschaft; Dringend; Polizei; Tatverdacht; Delikt; Könne; Vorfall; Dringende; Geschädigten; Delikte; Geworfen; Stelle; Vorfälle; Stehen; Vergehen; Polizeirapport; Werde; Vorgeworfen; Verbrechen; Weiter
Rechtsnorm: Art. 10 StGB ; Art. 129 StGB ; Art. 135 StPO ; Art. 212 StPO ; Art. 22 StGB ; Art. 221 StPO ; Art. 304 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 428 StPO ; Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:124 I 208; 137 IV 122; 137 IV 84; 143 IV 9; 145 IV 190;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



HB.2020.31


ENTSCHEID


vom 9. Oktober 2020



Mitwirkende


lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue




Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter

InnereMargarthenstrasse18, 4051Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse21, 4001Basel


Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 11. September 2020


betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 3. Dezember 2020



Sachverhalt


Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Verdachts auf Begehung diverser Vergehen und Verbrechen im Zeitraum zwischen dem 14. April 2020 und 3. September 2020.


Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs am 3.September 2020 in die Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel eingewiesen worden war, wurde er aufgrund eines Festnahmebefehls der Staatsanwaltschaft am 10.September 2020, um ungefähr 08.30 Uhr, von der Kantonspolizei Basel-Stadt festgenommen. Gleichentags stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten. Mit Verfügung vom 11. September 2020 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von zwölf Wochen bis zum 3.Dezember 2020 an.


Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 21. September 2020 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Er beantragt, es sei der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 11. September 2020 aufzuheben und der Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen, eventualiter unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen. Sämtliche Anträge stellte er unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm die amtliche Verteidigung zu gewähren sei. Mit Beschwerdeantwort vom 25.September 2020 (Eingang Appellationsgericht) beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 2. Oktober 2020, wobei er an seinen Anträgen festhielt. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 reichte die Staatsanwaltschaft Protokolle zweier Konfrontationseinvernahmen vom 28.September 2020 bzw. 8.Oktober 2020 zu den Akten.


Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).


1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.


2.

Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).


3.

3.1 Das Zwangsmassnahmengericht führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des dringenden Tatverdachts aus, dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, am 14. April 2020 B____ (Geschädigte 1) zunächst mehrfach gewürgt und, nachdem sie sich auf ein Sofa habe setzen können, mit dem Fuss ins Gesicht getreten zu haben. In ihrer Anzeige habe sie zudem geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer sie bereits am 9. März 2020 geschlagen und gestossen habe. Der Beschwerdeführer selbst habe ausgesagt, dass er körperlich auf die Geschädigte 1 zugegangen sei und ihr insbesondere einen Fusstritt versetzt habe. Er könne sich allerdings nicht mehr an alles erinnern. Der Beschwerdeführer werde weiter verdächtigt, am 6.Juni 2020 die ihm nicht bekannte C____ (Geschädigte 2) an einer Tramhaltestelle an den Haaren und den Ohrringen gerissen, sie geschlagen, auf den Boden gestossen und in die Rippen getreten zu haben. Zudem sei er ihr auf den Fuss gestanden. Eine Passantin habe den Beschwerdeführer erkannt und der Geschädigten 2 dessen Namen und Adresse mitgeteilt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, sie lediglich grob geschubst zu haben, woraufhin sie umgefallen sei. Aus dem Arztbericht vom 6.Juni 2020 gehe jedoch hervor, dass die Geschädigte 2 eine Rippen- und Rückenprellung, Haaransatzschmerzen und Hämatome an den Zehen erlitten habe. Des Weiteren werde ihm vorgeworfen, am selben Tag und an derselben Tramhaltestelle ein 12-jähriges Mädchen (Geschädigte 3) sexuell belästigt zu haben, indem er ihr mit der flachen Hand auf die rechte Gesässhälfte geschlagen habe. Diverse Auskunftspersonen hätten diesen Vorfall beobachtet und die Aussagen bestätigt. Aufgrund der vorliegenden Aussagen, des Teilgeständnisses des Beschwerdeführers sowie der Befunde der ärztlichen Untersuchung sei der dringende Tatverdacht hinsichtlich aller drei Vorwürfe ohne Weiteres gegeben (angefochtene Verfügung, S. 2).


3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht bei sämtlichen vorgeworfenen Vorfällen. Hinsichtlich den die Geschädigte 3 betreffenden Tatverdacht stelle er zwar nicht in Abrede, dass er sich an besagtem Datum an der in Frage stehenden Tramhaltestelle befunden und Kontakt mit der Geschädigten 3 gehabt habe. Allerdings habe dies keinerlei sexuellen Hintergrund gehabt (Beschwerde, Ziff. 6 Abs. 1). Die Staatsanwaltschaft habe selbst ausgeführt, dass erst die weiteren Untersuchungen aufzeigen würden, ob es sich um eine sexuell motivierte Tat gehandelt habe. Damit räume sie selbst ein, dass derzeit allerhöchstens ein Verdachtsgrund für eine sexuell motivierte Tat vorhanden sei. Dies reiche jedoch nicht aus für die Annahme eines dringenden Tatverdachts (Replik, S. 2). Auch der dringende Tatverdacht betreffend die Geschädigte 2 liege nicht vor. Er bestreite, diese mehr als gestossen zu haben (Beschwerde, Ziff. 6 Abs. 2). Darüber hinaus könne den Akten auch kein von der Geschädigten 2 unterzeichneter Strafantrag entnommen werden. Da es sich um ein Antragsdelikt handle, falle eine Verurteilung daher ohnehin ausser Betracht. Dies werde auch daraus ersichtlich, dass die Geschädigte 2 der Einvernahme fernblieb und bereits die Staatsanwaltschaft davon ausgegangen sei, dass sie kein Interesse an einem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer habe (Replik, S. 2). In Bezug auf den Vorfall mit der Geschädigten 1 gehe aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin hervor, dass diese keine Würgemale oder Verletzungen am Hals gehabt habe. Von einem dringenden Tatverdacht könne daher nur in Bezug auf den Fusstritt ausgegangen werden (Beschwerde, Ziff. 6 Abs. 2; Replik, S.1).


3.3 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGEHB.2020.1 vom 29.Januar 2020 E. 4.1). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der Beschwerdeführerin an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f., 124 I 208 E. 3 S. 210 f.).


3.4

3.4.1 Hinsichtlich des Vorfalls mit der Geschädigten 1 mag es zwar zutreffen, dass anlässlich der Untersuchung der Ärzte keine Würgemale oder Verletzungen am Hals festgestellt wurden. In der Konfrontationseinvernahme vom 28.September 2020 (vgl.Beschwerdeakten, act. 7) gab sie diesbezüglich an, dass er sie nur ganz kurz und nicht fest, aber doch so stark gewürgt habe, dass er sie vom Boden entfernt in der Luft gehalten habe, wodurch sie «fast keine Luft» mehr bekommen habe. Schwindel oder Schmerzen habe sie jedoch nicht wirklich verspürt (S.4 f.). Ihre Aussagen lassen demnach nicht auf ein langandauerndes und intensives Würgen schliessen, weshalb das Ausbleiben von Würgmalen und Verletzungen am Hals nicht per se ausschliessen, dass es zu entsprechenden Handlungen gekommen ist. Kommt hinzu, dass die Aussagen der Geschädigten 1 anlässlich der genannten Konfrontationseinvernahme insgesamt einen glaubwürdigen Eindruck machen. Insbesondere entsteht nicht der Anschein, als ob sie den Beschwerdeführer unnötig belasten wolle. Wie die Staatsanwaltschaft jedoch ohnehin zutreffend ausführt, vermag selbst ein ausser Acht lassen der Würgehandlungen das Vorliegen des dringenden Tatverdachts nicht zu beseitigen. Der Beschwerdeführer verkennt nämlich, dass er zugestand, körperlich auf die Geschädigte 1 zugegangen zu sein und ihr insbesondere einen Fusstritt in das Gesicht versetzt zu haben (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 29. Juli 2020, S. 2 und 4, Haftakten Griff «Zur Sache», Aktenzeichen SW.2020.009190). Objektiviert wird dies weiter durch das von ihm erwähnte ärztliche Gutachten. So konnte von den Ärzten bei der Geschädigten 1 im Bereich der Ober- und Unterlippe Hautunterblutungen und an der Unterlippe und an der Mundvorhofschleimhaut, rechtsseitig, Schwellungen sowie ein oberflächlicher Schleimhauteinriss festgestellt werden, die auf einen Schlag, Tritt oder Anprall der Lippen und Mundschleimhaut auf die Zähne zurückgeführt werden können (Gutachten Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 18. Juni 2020, S. 4 f., Haftakten Griff «Zur Sache», Aktenzeichen SW.2020.009190). Der dringende Tatverdacht hinsichtlich mehrfacher einfacher Körperverletzung, eventuell teilweise versuchter schwerer Körperverletzung ist demnach klarerweise gegeben.


3.4.2

3.4.2.1 Auch mit seiner pauschalen Bestreitung hinsichtlich des Vorfalls mit der Geschädigten 2 vom 6.Juni 2020 vermag er nicht, den vom Zwangsmassnahmengericht festgestellte dringende Tatverdacht umzustossen. Der Beschwerdeführer bestreitet auch in dieser Hinsicht nicht, die ihm vollkommen fremde Geschädigte 2 ohne ersichtlichen Grund «grob» umgeschubst zu haben (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 29. Juli 2020, S. 5, Haftakten Griff «Zur Sache», Aktenzeichen SW.2020.013145). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 8.Oktober 2020 (vgl. Beschwerdeakten, act. 7) bestätigte die Geschädigte 2, dass sie vom Beschwerdeführer vollkommen ohne Grund an den Haaren gezogen und auf den Boden gestossen worden sei, wobei sie sich eine Verletzung am Fuss zugezogen habe (S.4 f.). An Fusstritte oder Schläge konnte sie sich zwar nicht mehr erinnern, gab aber in glaubwürdiger und nachvollziehbarerweise an, dass sie sehr «nervös» an diesem Tag gewesen sei und sich nicht mehr genau erinnern könne, was damals passiert sei (S. 6). Jedenfalls beklagte sie nach dem Vorfall u.a. auch Schmerzen auf dem rechten Teil ihres Rückens, welche ihr Mühe beim Atmen gemacht hätten (S.7). Fakt ist weiter, dass dem ärztlichen Bericht vom 6. Juni 2020 zudem hervorgeht, dass die Geschädigte 2 eine Rippenprellung, Rückenprellung, Haaransatzschmerzen sowie ein Hämatom am Zehen davontrug (vgl. Ärztlicher Bericht [...] vom 6.Juni 2020, Haftakten Griff «Zur Sache», Aktenzeichen SW.2020.013145). Es ist damit hinreichend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer durch diesen Übergriff die Grenze zur Tätlichkeit deutlich überschritten hat und er einer einfachen Körperverletzung - und damit eines Vergehens, für welches Haft angeordnet werden kann (Art. 123 Ziff.1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR, 311.0]) - dringend verdächtigt wird.


3.4.2.2 Daran ändert auch das Argument des Beschwerdeführers eines fehlenden durch die Geschädigte 2 unterzeichneten Strafantrags nichts.


Gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO ist der Strafantrag bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Wird der Strafantrag schriftlich eingereicht, sind die Formvorschriften nach Art.110 Abs.1 und Abs.2 StPO einzuhalten. Er ist demnach zu datieren und handschriftlich zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss die Eingabe mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein. Erfolgt die Antragsstellung mündlich, ist darüber ein Protokoll zu erstellen (Riedo/Boner, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 304 StPO N 15 ff.).


Die Geschädigte 2 begab sich am Tag, als der in Frage stehende Vorfall geschehen war, in Begleitung ihrer Tochter zur Polizeiwache Clara und erstattete Anzeige gegen den Beschwerdeführer. Dem Polizeirapport vom 7. Juni 2020 kann weiter entnommen werden, dass die Geschädigte 2 gegen den Beschwerdeführer mündlich einen Strafantrag stellte. Der Polizeirapport wurde von der rapportierenden Person unterzeichnet (vgl. Polizeirapport vom 7. Juni 2020 S. 3, Haftakten Griff «Zur Sache», Aktenzeichen SW.2020.013145).


Dies reicht ohne weiteres für ein formgültiges Stellen eines Strafantrags. Die Protokollierungspflicht gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO soll lediglich sicherstellen, dass auch ein mündlicher Strafantrag schriftlich festgehalten, also dokumentiert ist. Damit Geschädigte den Strafantrag mündlich bei der Polizei stellen können, ist unter dem Begriff des Protokolls nach Art. 304 Abs. 1 StPO deshalb auch der Polizeirapport zu subsumieren (BGE 145 IV 190 E.1.3.3 S. 192 f.). Sofern der Verfasser bzw. der Aussteller eines Polizeirapports erkennbar ist, genügt ein darin vermerkter Strafantrag selbst dann den formellen Anforderungen, wenn der Rapport von keiner Person unterzeichnet wurde (BGE 145 IV 190 E.1.4.1 S. 193 f.). Vorliegend wird, wie erwähnt, nicht nur die rapportierende Person namentlich erkennbar, sondern ist der Rapport von dieser auch unterzeichnet.


3.4.2.3 Aufgrund des Umstands, dass die Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdeführer und der Geschädigten 2 am 8. Oktober 2020 nunmehr durchgeführt werden konnte (vgl. Beschwerdeakten, act. 7), fällt die Annahme eines Desinteresses der Geschädigten 2 an der Strafverfolgung ohne weiteres ausser Betracht. Weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen sich damit.


3.4.3 Schliesslich liegt auch hinsichtlich der Vorfälle vom 1. und 3. September 2020 ein dringender Tatverdacht auf ein Verbrechen vor. Das Zwangsmassnahmengericht führte zwar aus, dass diese Tatvorwürfe - da sie sich vor allem auf Sachbeschädigungen beziehen würden - nicht ausreichend schwerwiegend seien, als dass sie eine Inhaftierung rechtfertigen würden (vgl. angefochtene Verfügung, S. 2). Den Akten kann jedoch entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am 1.September 2020 in seiner Wohnung einen Salontisch so stark gegen ein Fenster geschlagen haben soll, dass Scherben auf die Strasse gefallen seien und ein Fahrzeug beschädigt hätten (vgl. Polizeirapport vom 1.September 2020, Haftakten Griff «Zur Sache», Aktenzeichen SW.2020.020610), und am 3.September 2020 gar einen Tisch aus dem Schlafzimmerfenster im 3.Obergeschoss auf das darunterliegende Trottoir geworfen haben soll (vgl. Polizeirapport vom 3.September 2020, Haftakten Griff «Nebenakten»). Wie in den entsprechenden Rapporten zutreffend vermerkt, stehen bei diesen Vorfällen neben dem Tatbestand der Sachbeschädigung auch derjenige der Gefährdung des Lebens zur Diskussion, welcher ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs.2 StGB darstellt (vgl. Art.129 StGB).


3.5 Zusammenfassend ist der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts damit gegeben. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf den Vorfall mit der Geschädigten 3 einzugehen.


4.

4.1 Das Zwangsmassnahmengericht verneinte zwar den besonderen Haftgrund der Ausführungsgefahr hinsichtlich des Vorfalls mit der Geschädigten 3, erachtete jedoch denjenigen der Fortsetzungsgefahr als erfüllt. Es erwog, aus dem Strafregisterausug vom 30.Juli 2020 gehe hervor, dass er Beschwerdeführer unter anderem bereits wegen Nötigung, Gewalt und Drohung gegen Beamte und mehrfacher Begehung von Tätlichkeiten vorbestraft sei. Das Vortatenerfordernis sei damit erfüllt. Der dringende Tatverdacht bestehe vorliegend für einfache Körperverletzung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung und sexuelle Belästigung. Die neu vorgeworfenen Delikte würden zudem in immer näheren Zeitabständen geschehen, wobei sich das Gewaltpotenzial eindeutig gesteigert habe. Hinweise in den Akten, das Verhalten des Beschwerdeführers bei den ihm vorgeworfenen Delikte sowie gewisse Aussagen in Bezug auf seinen Konsum von Crystal Meth würden die Vermutung nahelegen, dass er psychische Probleme aufweise. Dementsprechend sei er auch am 6. Juni 2020 und am 3. September 2020 in den Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel fürsorgerisch untergebracht gewesen. Der Beschwerdeführer weise aufgrund der gesamten Umstände eine sehr ungünstige Rückfallprognose auf und es sei zu befürchten, dass er im Falle einer Haftentlassung erneut gleichgelagerte Delikte begehen könnte. Im Übrigen könne auch das Strafverfahren nicht zum Abschluss gebracht werden, wenn laufend neue Straftaten hinzukommen würden (angefochtene Verfügung, S. 3).


4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, seinem Strafregisterauszug vom 30. Juli 2020 könne zwar entnommen werden, dass er unter anderem wegen mehrfacher Begehung von Tätlichkeiten vorbestraft sei. In Bezug auf sexuelle Übergriffe liege dagegen weder eine Verurteilung noch ein hängiges Verfahren vor, weshalb die Fortsetzungsgefahr in dieser Hinsicht nicht bestehe (Beschwerde, Ziff. 7 Abs. 1 und Abs.2). Weiter sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Vorfall mit der Geschädigten 3 vom 6.Juni 2020 kein Delikt gegen die körperliche Integrität mehr habe vorwerfen lassen müssen (Beschwerde, Ziff. 7 Abs. 3). Auch die angebliche zweimalige fürsorgerische Unterbringung könne keine ungünstige Rückfallprognose begründen. Da sich in den Akten keine diesbezüglichen Verfügungen befinden würden, könne über den Grund für die fürsorgerische Unterbringung nur spekuliert werden. Diese müssten nicht zwingend mit allfälligen Straftaten im Zusammenhang stehen. Dass die Staatsanwaltschaft selbst offensichtlich nicht von einer negativen Legalprognose ausgegangen sei, zeige der Umstand, dass sie erst über drei Monate nach dem letzten Vorfall die Untersuchungshaft beantragt habe. Es würden keine genügend konkreten Anhaltspunkte vorliegen, welche die Fortsetzungsgefahr, an deren Anordnung strenge Massnahmen zu legen sei, rechtfertigen würden (Replik S. 2 f.). Schliesslich könne auch der Umstand, dass er gelegentlich Drogen konsumiere oder psychisch angeschlagen sei, nicht ausreichen, um Fortsetzungsgefahr zu begründen. Diese stünden in keinem Zusammenhang mit den vorgeworfenen Delikten. Zudem habe der Beschwerdeführer seine Absicht kundgetan, sich freiwillig in therapeutische Behandlung zu begeben (Beschwerde, Ziff. 7 Abs. 4).


4.3

4.3.1 Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte verkompliziert und in die Länge zieht (BGer 1B_241/2017 vom 11. Juli 2017 E.2.2). Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Nach dem Gesetz sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr folgende Elemente konstitutiv: Es muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein (vgl. E. 4.3.2 hiernach) und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen, wobei hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein muss (vgl. E. 4.3.3 hiernach). Schliesslich muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (vgl. E. 4.3.4 hiernach).


4.3.2 Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Voraussetzung dafür ist, dass der Beschuldigte in der Regel mindestens zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen begangen hat, wobei sich diese nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben müssen. Es kann auch die sehr grosse Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im konkreten Einzelfall genügen (Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2.Auflage 2014, Art.221 N 32 ff.; BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 12 f.; BGer 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 3.2, 1B_270/2016 vom 4. August 2016 E. 2.3).

Dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er mehrfach vorbestraft ist und insbesondere bereits mit Strafbefehl vom 27.April 2020 unter anderem wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfach begangener Tätlichkeiten und Sachbeschädigung sowie mit Strafbefehl vom 19.November 2013 wegen versuchter Nötigung verurteilt worden war (vgl. Haftakten, Griff «Zur Person»). Das Vortaterfordernis ist damit erfüllt.


4.3.3 Leichte Vergehen werden vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht erfasst. Ausgangspunkt dieser Qualifikation bildet die abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz (BGer 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 4.3). Als drohende schwere Delikte nennt das Bundesgericht zum Beispiel Einbruchdiebstähle, Körperverletzungen und Drohungen sowie Drogendelikte (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S.85 f.; BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1, 1B_437/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.1; vgl. Hinweise bei Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art.221 StPO N15 FN63). Voraussetzung für die Einstufung als schweres Vergehen ist, dass eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren droht (vgl. hierzu Forster, a.a.O., Art.221 StPO N 12). Für die Bejahung der ebenfalls erforderlichen erheblichen Sicherheitsgefährdung stehen Delikte gegen die körperliche und die sexuelle Integrität im Vordergrund (BGE 143 IV 9 E. 2.7 S. 15).


Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren unter anderem wegen einfacher Körperverletzung, welche gemäss Art.123 Ziff.1 StGB mit Freiheitsstrafe mit bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, sodass im Sinne von Art.10 Abs.3 StGB von einem Vergehen auszugehen ist. Wie das Zwangsmassnahmengericht zudem zutreffend erwog, steht - aufgrund des ihm vorgeworfenen Fusstritts gegen den Kopf der sich auf dem Sofa befindlichen Geschädigten 1 - auch der Tatbestand einer versuchten schweren Körperverletzung zumindest im Raum. Eine solche wird gemäss Art.122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, sodass im Sinne von Art. 10 Abs.2 StGB von einem Verbrechen auszugehen ist. Darüber hinaus läuft gegen den Beschwerdeführer betreffend die Vorfälle vom 1. und 3.September 2020 nicht nur ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung, sondern eventuell auch wegen einer Gefährdung des Lebens (vgl. E. 3.4.3 oben). Die Strafdrohung eines solchen Tatbestands liegt gemäss Art. 129 StGB bei bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Die bei einer Haftentlassung drohende Fortsetzung entsprechender Delikte erreicht damit die notwendige Schwere. Zudem handelt es sich bei diesen Delikten um Gewaltdelikte gegen die körperliche Integrität bzw. gegen Leib und Leben, weshalb auch die erhebliche Sicherheitsgefährdung gegeben ist.


4.3.4

4.3.4.1 Schliesslich ist die Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und die Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff. S. 16 ff.; Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221 N 38; Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 15).


4.3.4.2 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit Jahren durch sozial inadäquates und aggressives Verhalten auffällt. Entsprechend reichen die sich in den Akten befindlichen Requisitionsrapporte bis ins Jahr 2009 zurück (vgl. Haftakten, Griff «Nebenakten»). Auffallend ist, dass sich die Vorfälle zunächst regelmässig gegen Personen richtete, zu denen er eine Beziehung pflegte. So handelte es sich zumeist um eine Freundin oder eine Ex-Freundin. Am 6.Juni 2020 soll er nunmehr jedoch gegenüber einer ihm vollkommen unbekannten Person und ohne erkennbaren Grund gewalttätig geworden sein (vgl. auch Einvernahme des Beschwerdeführers vom 29.Juli 2020, S. 5, Haftakten Griff «Zur Sache», Aktenzeichen SW.2020.013145). Die Vorfälle nehmen damit eine unberechenbarere Form an. Wie die Staatsanwaltschaft zudem zu Recht vorbringt, werden die Intervalle zwischen den einzelnen Vorfällen immer geringer. Dem Haftantrag vom 10.September 2020 (Haftakten, Griff «Anhalt./Haft») kann dementsprechend entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer sechs Vorfälle vorgehalten werden, welche in einem Zeitraum vom 14. April 2020 bis 3. September 2020 vorgefallen sein sollen. Den Vorfällen ist gemeinsam, dass der Beschwerdeführer ohne nennenswerten Anlass Gewalt gegenüber Personen oder Sachen anwendete. Das Zwangsmassnahmengericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend erwogen, dass dabei eine steigende Gewaltintensität auszumachen ist. Hinsichtlich der Gewaltbereitschaft gegenüber Personen wird dies aufgrund der nunmehr zur Diskussion stehenden Tathandlungen - Würgen, Fusstritte gegen den Kopf und den Körper teilweise am Boden liegender Personen, Schläge (vgl. E. 3.1 und 3.4 oben) - ohne weiteres ersichtlich. Auch bei der Gewalt gegenüber Gegenständen ist eine deutliche Steigerung festzustellen. Diese mündete darin, dass er am 3. September 2020 seine Wohnungseinrichtung zusammengeschlagen und dabei einen Tisch durch das Schlafzimmerfenster aus dem 3. Obergeschoss auf das Trottoir geworfen habe (vgl. Polizeirapport vom 3.September 2020, Haftakten Griff «Nebenakten»). Wenn der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stellt, dass ihm seit dem Vorfall am 6.Juni 2020 kein Delikt gegen die körperliche Integrität einer anderen Person mehr vorgeworfen werde, verkennt er, dass - wie im Polizeirapport zutreffend vermerkt worden war - in Bezug auf den eben dargestellten Vorfall vom 3. September 2020, und im Übrigen auch hinsichtlich des Vorfalls vom 1. September 2020, der Tatbestand der Gefährdung des Lebens zur Diskussion steht (vgl. E. 3.4.3 oben).


Die ungünstige Prognose und damit verbunden die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung weitere ähnlich gelagerte Delikte begehen könnte, sind somit offensichtlich. Kommt hinzu, dass - wie erwähnt - die Gewaltausbrüche des Beschwerdeführers eine immer unberechenbarere Form annehmen und auch ihm vollkommen unbekannte, vom Zufall ausgewählte Dritte betroffen sind. Mit dem Zwangsmassnahmengericht ist deshalb klarerweise von Fortsetzungsgefahr beim Beschwerdeführer auszugehen.


4.3.4.3 Insgesamt lassen die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Vorfälle auf eine psychische Erkrankung schliessen, wobei auch eine Suchterkrankung nicht auszuschliessen ist (vgl. dementsprechend auch den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung vom 22.September 2020, Haftakten Griff «Zur Person»). Der Beschwerdeführer räumt grundsätzlich ein, ein psychisches Problem zu haben, und macht geltend, dass er sich dafür in therapeutische Behandlung begeben wolle (Beschwerde, Ziff.7 Abs.4). Diesbezüglich ist allerdings festzustellen, dass er - trotz der nunmehr geltend gemachten Einsicht - noch am 1.September 2020 gegenüber der requirierten Polizei angab, seit zwei Jahren keine Medikamente mehr zu nehmen (vgl. Polizeirapport vom 1. September 2020 S. 3, Haftakten Griff «Zur Sache», Aktenzeichen SW.2020.020610). Bereits diese Aussage belegt, dass ihm die notwendige Krankheitseinsicht fehlt und er nicht bereit ist, sein psychisches bzw. sein suchtbedingtes Problem mit der notwendigen Konsequenz behandeln zu lassen. Kommt hinzu, dass sich seine Wohnsituation desolat darstellt (vgl. Polizeirapport vom 1.September 2020 S. 4, Haftakten Griff «Zur Sache», Aktenzeichen SW.2020.020610; Polizeirapport vom 3.September 2020, Fotodokumentation, Haftakten Griff «Nebenakten») und er in äusserst instabilen Verhältnissen lebt. So sei er gemäss eigenen Aussagen seit acht Jahren arbeitslos und lebe von der Sozialhilfe (vgl. Einvernahme zur Person vom 18.Januar 2020, Haftakten «Zur Person»). Es ist somit offensichtlich, dass dem Beschwerdeführer eine Tagesstruktur fehlt und er mit der Bewältigung des Alltags überfordert ist. Ferner ist erstellt, dass er offenbar auch regelmässig Beziehungsprobleme hat (vgl. E. 4.3.4.2 oben). Unter diesen Umständen ist es unwahrscheinlich, dass sich seine psychischen und suchtbedingten Probleme mit einer ambulanten Behandlung, bei welcher er im bestehenden Umfeld verbleiben würde, wirksam behandeln lassen. Auszuschliessen ist jedenfalls, dass die bestehende Fortsetzungsgefahr dadurch dahinfällt.


5.

5.1 Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit führt das Zwangsmassnahmengericht schliesslich aus, im Falle einer Verurteilung habe der Beschwerdeführer mit einer Sanktion oder einer Geldstrafe zu rechnen, deren Dauer die angeordnete Untersuchungshaft deutlich übersteige. Die Haftdauer sei insbesondere erforderlich, um die geschädigten Frauen einzuvernehmen und um das psychiatrische Gutachten erstellen zu können. Griffige Ersatzmassnahmen seien aktuell nicht ersichtlich (angefochtene Verfügung, S. 4 f.).


Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, die Haft habe bereits nach den vorgehaltenen Taten vom 14.April 2020 und 6. Juni 2020 beantragt werden können. Sie dürfe nicht erst nach mehr als drei Monaten und ohne weitere in diese Richtung gehende Vorfälle beantragt werden (Beschwerde, Ziff. 9 Abs. 1). Zudem könne der bestehenden Ersatzmassnahme mit einer fürsorgerischen Unterbringung begegnet werden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer beteuert, dass er sich in psychiatrische Behandlung begeben wolle (Beschwerde, Ziff. 9 Abs. 2; Replik, S.3).


5.2 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).


5.3

5.3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass es nicht den Tatsachen entspricht, wenn der Beschwerdeführer behauptet, die Staatsanwaltschaft habe den Antrag erst über drei Monate nach dem letzten Vorfall gestellt. Sie stellte den vorliegenden Haftantrag unmittelbar nach den erneuten Vorkommnissen vom 1.und 3. September 2020 und begründete diesen unter anderem auch mit diesen (vgl. Haftantrag vom 10. September 2020, S. 2, Haftakten Griff «Anhalt./Haft»). Darüber hinaus vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft sich erst nach dem Vorfall vom 3. September 2020 dazu entschied, einen Haftantrag zu stellen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Einen Anspruch auf rechtzeitige Festnahme gibt es nicht.


5.3.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 10. September 2020 in Haft. Wenn der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, dass ihm nur aufgrund der vorgeworfenen Sachbeschädigungen von Anfang September 2020 ein Strafbefehl in Aussicht stehe und deshalb Überhaft drohe (vgl. Beschwerde, Ziff. 9 Abs.1), so blendet er zunächst aus, dass bei den beiden Vorfällen im September 2020 neben der Sachbeschädigung auch der Tatbestand der Gefährdung des Lebens zur Diskussion steht (vgl. E. 3.4.3 oben). Zudem verkennt er, dass ihm nicht nur diese beiden Vorfälle, sondern die Begehung von insgesamt sechs Delikten vorgeworfen wird, welche alle schwerwiegendere Vergehen, allenfalls Verbrechen, darstellen.


Wie das Zwangsmassnahmengericht zutreffend erwog, hat der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung sowie aufgrund seiner Vorstrafen mit einer Strafe oder allenfalls mit einer Massnahme zu rechnen, welche die vorläufig und erstmalig angeordnet Untersuchungshaft von insgesamt 12 Wochen deutlich übersteigen wird. Es droht damit keine Überhaft.


5.3.3 Hinsichtlich der von der Verteidigung eventualiter beantragten Ersatzmassnahme der ambulanten psychiatrischen Behandlung kann auf E. 4.3.4.3 oben verwiesen werden. Eine solche ist nicht geeignet, um den Beschwerdeführer vor der Begehung weiterer Delikte abzuhalten.


Die Staatsanwaltschaft hat am 22.September 2020 bei den Universitäre Psychiatrische Kliniken ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben (Haftakten Griff «Zur Person»). Erst dieses Gutachten wird Aufschluss über das Vorliegen und insbesondere das Ausmass einer allfälligen psychischen und/oder suchtbedingten Beeinträchtigung des Beschwerdeführers geben und es werden sich erst aufgrund dieses Gutachtens zielführende (Ersatz-)Massnahmen sowie deren Ausgestaltung definieren lassen.


Die vom Beschwerdeführer ins Aug gefassten Ersatzmassnahmen sind demnach nicht geeignet, der bestehenden Fortsetzungsgefahr zu begegnen.


5.3.4 Die vom Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 11.September 2020 angeordnete einstweilige Untersuchungshaft von 12 Wochen erweist sich demnach insgesamt als verhältnismässig.


6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr wird auf CHF 500.- festgesetzt.


Die vom Beschwerdeführer beantragte amtliche Verteidigung für das Haftbeschwerdeverfahren ist zu bewilligen. Der mit Honorarnote vom 8. Oktober 2020 geltend gemachte Aufwand der amtlichen Verteidigung erscheint angemessen und ist zum Stundenansatz von CHF200.- zu vergüten. Zu erstatten sind auch die geltend gemachten Auslagen sowie die Mehrwertsteuer. Das Honorar beläuft sich auf CHF1'000.-, zuzüglich Auslagen von CHF 15.- sowie Mehrwertsteuer zu 7,7 % (CHF78.15). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen Verteidigerin entrichtete Honorar zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Haftbeschwerde von A____ wird abgewiesen.


Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.- (einschliesslich Auslagen).


Der amtlichen Verteidigerin, B____, Advokatin, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1000.- und ein Auslagenersatz von CHF 15.-, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 78.15 (7,7 % auf CHF 1'015.-), gesamthaft somit CHF 1'093.15, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art.135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).



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