Kanton: | BS |
Fallnummer: | HB.2016.33 (AG.2016.478) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 30.06.2016 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 2. September 2016 |
Schlagwörter: | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Entscheid; Schuldig; Bundesgericht; Kollusion; Person; Dringend; Untersuchungs; Verfahren; Appellationsgericht; Erhoben; Zwangsmassnahmengericht; Kollusionsgefahr; Tatverdacht; Menschenhandel; Unentgeltliche; Dringende; Basel; Beschuldigte; Einvernahme; Staatsanwaltschaft; Ermittlungen; Rechtspflege; Aussage; Dringenden; Untersuchungshaft; Umstände; Verfügung; Sachverhalt |
Rechtsnorm: | Art. 182 StGB ; Art. 195 StGB ; Art. 212 StPO ; Art. 221 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 428 StPO ; Art. 48 BGG ; |
Referenz BGE: | 128 I 149; 132 I 21; 137 IV 122; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
HB.2016.33
ENTSCHEID
vom 30. Juni 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
geb. [ ] Beschuldigte
c/o Untersuchungsgefängnis,
InnereMargarethenstrasse18, 4051Basel
vertreten durch lic. iur. [ ], Advokat,
[ ]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse21, 4001Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 10. Juni 2016
betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis am 2. September 2016
Sachverhalt
Die aus Thailand stammende A____ wurde am 20. Januar 2016 nach Hinweisen in laufenden Strafverfahren in den Kantonen Bern und Solothurn betreffend Menschenhandel und Förderung der Prostitution durch die Kantonspolizei Basel-Stadt wegen des Verdachts auf Menschenhandel festgenommen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde über die Beschuldigte am 22. Januar 2016 für die vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis am 18. März 2016, Untersuchungshaft verhängt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht mit Entscheid vom 23. Februar 2016 ab (APE HB.2016.2). Dieser Entscheid blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Verfügung vom 18. März 2016 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft gegen die Beschuldigte um vorläufig weitere 12 Wochen bis am 10. Juni 2016. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht mit Entscheid vom 7. April 2016 ab (APE HB.2016.7). Mit Entscheid vom 25. Mai 2016 wies das Bundesgericht die gegen den Entscheid des Appellationsgerichts erhobene Beschwerde ebenfalls ab (BGer 1B_173/2016). Mit Verfügung vom 10. Juni 2016 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft gegen die Beschuldigte um die vorläufige Dauer von weiteren 12 Wochen bis am 2. September 2016.
Gegen diese Verfügung hat die Beschuldigte am 20. Juni 2016 Beschwerde erhoben und beantragt, sie sei aus der Haft zu entlassen; unter o/e-Kostenfolge, wobei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 28.Juni 2016 vernehmen lassen und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Tatsachen und Partei-Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den bereits erfolgten Haftentscheiden und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde befugt (Art. 382 StPO). Auf die nach Art.396 StPO frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100] und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; statt vieler APE HB.2011.27 vom 14. September 2011 E. 4.1.). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als in einem weiter fortgeschrittenen Stadium der Ermittlungen.
2.2 Vorliegend hat das Appellationsgericht bereits in den vorherigen Haftentscheiden den dringenden Tatverdacht bejaht (APE HB.2016.7, E. 2.3; APE HB.2016.2, E. 2.). Auch das Bundesgericht hat nun rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am Betrieb des Studios B____ massgeblich beteiligt gewesen sei und weiter erwogen, die Beschwerdeführerin sei dringend verdächtig, sich als Gehilfin oder Mittäterin der Förderung der Prostitution und des Menschenhandels schuldig gemacht zu haben (BGer 1B_173/2016 vom 25. Mai 2016, E. 2.2). Unter diesen Umständen bestreitet denn auch die Beschwerdeführerin das Vorliegen des dringenden Tatverdachts nicht mehr.
3.
Das Zwangsmassnahmengericht hat als Haftgrund Kollusionsgefahr bejaht, was von der Beschwerdeführerin bestritten wird.
3.1 Kollusion bedeutet, dass sich die angeschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass eine angeschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Zwar genügt die bloss theoretische Kollusionsmöglichkeit, wie sie in fast jedem Strafverfahren besteht, nicht für die Annahme von Kollusionsgefahr, sondern es müssen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Inhaftierte im Falle seiner Haftentlassung versuchen werde, in unzulässiger Weise auf die Beweiserhebungen einzuwirken (BGE 132 I 21 E.3.2.). Umgekehrt setzt jedoch die Annahme von Kollusionsgefahr nicht voraus, dass dem Inhaftierten bereits Anstrengungen zur Absprache mit Zeugen und Mitangeklagten oder zur Ausübung von Druck nachgewiesen werden können (BGE 128 I 149 E. 2.1 S. 151 und 123 I 31 E. 3c S. 35). Ebenso wenig kann der Nachweis einer diesbezüglichen Bereitschaft verlangt werden, zumal nicht ersichtlich ist, wie sich diese als innerer Vorgang manifestieren sollte, solange es an der Gelegenheit fehlt, sie in die Tat umzusetzen (APE HB.2011.34, APE vom 10. September 2009). Die Beurteilung, ob Verdunkelungshandlungen zu erwarten sind, muss daher auf einer Prognose beruhen, die sich auf konkrete Hinweise zu stützen hat. Solche können sich durch die Konstellation des gesamten Falles und den Verlauf der Ermittlungen aufdrängen, oder auch im Umfeld des Inhaftierten und der Mitbeschuldigten zu finden sein. Sie können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, seinen persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen usw.), seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen (BGE 137 IV 122 E. 4.2., 132 I 21 E. 3.2.1.). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011, E. 4.2.; 1B_399/2011 vom 17. August 2011 E. 2.3; 132 I 21 E. 3.2.1).
3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es gäbe keine neuen Ermittlungsergebnisse, die eine Kollusionsgefahr zu begründen vermöchten, welche nicht bereits behoben worden sei oder hätte behoben werden können. Sie macht geltend, sie werde durch jene Zeuginnen, mit welchen sie noch nicht konfrontiert worden sei, nicht wesentlich belastet (Beschwerdebegründung S.3/4).
Dem kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin verkennt mit ihrer Argumentation, dass die Kollusionsgefahr mit der Konfrontation im Vorverfahren nicht ohne weiteres entfällt. Dies wurde bereits im Entscheid des Appellationsgerichts vom 7.April 2016 ausgeführt (APE HB.2016.7, E. 3.2.2). Vielmehr ist gerade bei Sexualdelikten eine nochmalige Befragung der Zeuginnen und Zeugen in der Hauptverhandlung unumgänglich.
Im Weiteren hat - entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin - C____ (genannt [...]) diese sehr wohl auf einem Foto erkannt und auch belastet (Einvernahme C____ bei der Staatsanwaltschaft Bern vom 26. Januar 2016 Ziff. 461, 484/486, 536, 544, 835). Eine Konfrontation steht hier noch aus.
Was die Belastungen von D____ betrifft, so hat die Beschwerdeführerin diese Vorwürfe - entgegen ihrer Behauptung in der Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 4) - keineswegs von Anfang an zugegeben, sondern erst nach Konfrontation mit den entsprechenden Aussagen und zudem nur in sehr reduzierter Form (vgl. APE HB.2016.7, E 2.3.2). D____ hat in ihrer zwischenzeitlich erfolgten Einvernahme vom 30. Mai 2016 ausgesagt, dass die Beschwerdeführerin öfters, vielleicht alle 3, 4 oder 5 Monate im Auftrag der Bordellbetreiberin E____ Frauen ins Studio gebracht habe (Einvernahme D____ vom 30. Mai 2016, S. 19). Diese Angaben lassen vermuten, dass die Beschwerdeführerin eben nicht nur reine Transportdienstleistungen erbracht hat, sondern auch für die Akquisition von Prostituierten zuständig war. Die genannte Aussage von D____ deckt sich zudem mit jener, die die Bordellbetreiberin E____ - mit richtigem Namen [...] - in ihrer zwischenzeitlich erfolgten Einvernahme gemacht hat: Sie gab an, die Beschwerdeführerin habe rund 20 Frauen in Studios in den Kantonen Basel-Stadt, Zürich, Solothurn und Bern vermittelt (Einvernahme E____ vom 27. April 2016, S. 16/17).
Diese Aussagen, die von Personen gemacht worden sind, die selber in der Rolle von Angeschuldigten stehen, müssen dringend gegenseitig konfrontiert werden und erfordern weitere Ermittlungen, um einerseits das Ausmass der Beteiligung der Beschwerdeführerin am Betrieb des B____ zu klären, aber auch um die Umstände dieses Menschenhandels darüber hinaus zu erhellen.
4.
Die Förderung der Prostitution nach Art. 195 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe bedroht. Menschenhandel im Sinn von Art. 182 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Unter diesen Umständen ist die Haft von 7,5 Monaten noch verhältnismässig. Dass die Beschwerdeführerin lediglich Gehilfin im Studio B____ gewesen sein soll, erscheint gegenwärtig eher unwahrscheinlich, wenn auch im Haftprüfungsverfahren lediglich eine summarische Beweiswürdigung erfolgt und dem Sachgericht insofern nicht vorgegriffen werden soll. Festzuhalten ist, dass sich aufgrund der neuesten Ermittlungen die interkantonale und internationale Struktur des Menschenhandels bestätigt, in welchen die Beschwerdeführerin involviert ist. Ihre Rolle bedarf zudem noch weiterer Klärung (siehe dazu oben E. 3.2).
Wenn jedoch auch die Verhältnismässigkeit mit der vorliegenden Haftverlängerung noch gewahrt ist, gebietet das Beschleunigungsgebot es nun doch, dass es innerhalb der bewilligten Haftverlängerung - sofern sich nicht eine massgebliche Änderung der Verdachtslage ergibt - zu einer Anklage kommt.
5.
5.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.- zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
5.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Bereits im letzten Entscheid vom 7. April 2016 wurde sie jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass die Aussichtslosigkeit lediglich noch knapp verneint werde (Entscheid des Appellationsgerichts APE HB.2016.7 E. 5). Diese dritte Haftbeschwerde erscheint nun - zumal nach Vorliegen des Entscheides des Bundesgerichtes - aussichtslos. Der dringende Tatverdacht wird gar nicht erst bestritten, während bei der gerügten Kollusionsgefahr keinerlei Auseinandersetzung mit den diesbezüglich relevanten Ausführungen im Entscheid APE HB.2016.7 stattfindet. Der Versuch, mit unvollständigen Aktenverweisen einen abgeschlossenen Ermittlungsstand zu suggerieren, erscheint eher bemühend. Auch bezüglich der Verhältnismässigkeit sollte der Hinweis auf den Strafrahmen der fraglichen Tatbestände im Entscheid des Bundesgerichtes deutlich genug sein. Es ist nicht anzunehmen, dass eine Person, welche ihre Verteidigung selber bezahlen müsste, die vorliegende Beschwerde bei vernünftiger Chancenabwägung erhoben hätte, zumal wie gesagt bereits der Hinweis auf die drohende Aussichtslosigkeit im letzten Entscheid ergangen war.
Die Tatsache, dass das Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren gegen den letzten Entscheid gewährt hat, ändert nichts an der Aussichtslosigkeit, denn es handelte sich um die erste Haftbeschwerde, welche an das Bundesgericht weitergezogen worden ist. Das Beschwerdegericht befasst sich nun aber schon zum 4. Mal mit der Sache, denn auch in der Sache BES.2016.35, wo es um die Frage der Zusammenlegung der Verfahren der Beschwerdeführerin mit jener von E____ v/o [...] ging, musste im Entscheid der Erkenntnisstand der Ermittlungen detailliert dargelegt werden (E 3.3.1).
5.3 Nach dem Gesagten wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgelehnt und hat die Beschwerdeführerin ihre Verteidigungskosten selbst zu tragen.
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.-.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Staatsanwaltschaft
- Zwangsmassnahmengericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).
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