Kanton: | BS |
Fallnummer: | BEZ.2021.35 (AG.2021.559) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 20.10.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | unentgeltliche Rechtspflege (BGer 5A_994/2021 vom 3. Dezember 2021) |
Schlagwörter: | Beschwerde; Beschwerdeführer; Werden; Verfügung; Rechtspflege; Beschwerdeverfahren; Zivilgericht; Unentgeltliche; Rechtsmittel; Zivilgerichts; Zivilgerichtspräsident; Begründung; Gesuch; Innert; Verfahren; Gemäss; Unentgeltlichen; Entscheid; Beschwerdeführers; Angefochtene; Scheidungsklage; Ehefrau; Weitere; Stellt; Reichte; Gemacht; Hinweis; Gewährung; Prozessuale; Seiner |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 113 BGG ; Art. 119 ZPO ; Art. 221 ZPO ; Art. 320 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 42 BGG ; |
Referenz BGE: | 140 III 501; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
BEZ.2021.35
ENTSCHEID
vom 20. Oktober 2021
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro
Partei
A____ Beschwerdeführer
[...] Gesuchsteller
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten
vom 26. April 2021
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte am 6. März 2021 beim Zivilgericht Basel-Stadt eine Scheidungsklage gegen B____ (nachfolgend: Ehefrau) ein und ersuchte darin sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 11.März 2021 forderte der Zivilgerichtspräsident den Beschwerdeführer auf, einerseits Angaben zum aktuellen Aufenthaltsort der Ehefrau zu machen oder seine Suchbemühungen zu dokumentieren, und andererseits weitere Belege einzureichen, woraufhin der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. April 2021 weitere Unterlagen einreichte.
Mit begründeter Verfügung vom 26. April 2021 wies der Zivilgerichtspräsident das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.- auf.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10. Mai 2021 Beschwerde an das Appellationsgericht. Er beantragt darin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Mit Verfügung vom 20. Mai 2021 wurde das für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht blieb ohne Erfolg (siehe BGer 5A_475/2021 vom 10. Juni 2021). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Verfügung vom 26. April 2021, mit der das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege in dem von ihm eingeleiteten Scheidungsverfahren abgewiesen worden ist. Die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt eine prozessleitende Verfügung dar, die mit Beschwerde anfechtbar ist (Art.319 lit.b Ziff.1 und Art.121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR272]; BGer 4A_507/2011 vom 1.November 2011 E.2.1). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde. Den eingeforderten Kostenvorschuss von Fr.500.- leistete der Beschwerdeführer innert mit Verfügung vom 13. Juli 2021 gewährter Nachfrist und somit rechtzeitig.
1.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen. Entsprechende Noven können jedoch soweit vorgebracht werden, als erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Brunner/Vischer, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2021, Art.326 N 3). Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG154.100]).
2.
2.1 Der Zivilgerichtspräsident begründete die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege damit, dass der Beschwerdeführer es trotz wiederholter Aufforderung und ausdrücklichem Hinweis auf die Säumnisfolge unterlassen habe, Angaben zum aktuellen Aufenthaltsort der Ehefrau zu machen und seine Suchbemühungen zu dokumentieren. Der Ehefrau sei die Teilnahme am Verfahren zwingend zu ermöglichen, weshalb die Scheidungsklage keine Aussicht auf Erfolg habe. Hinzu komme, dass es der Beschwerdeführer unterlassen habe, seine aktuellen Einkommensverhältnisse und Bedarfspositionen hinreichend zu dokumentieren.
2.2 In seiner Beschwerde wendete der Beschwerdeführer dagegen lediglich ein, er habe seine Einkommenssituation hinreichend dargelegt. Die auf den Kontoauszügen ersichtlichen Ausgaben deckten die laufenden Kosten und seien nicht deutlich höher als der Bedarf. Auch sei eine Aufstellung der Alimentenkosten beigelegt.
3.
3.1 Das kantonale Beschwerdeverfahren dient wie das Berufungsverfahren der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Licht konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Die konkreten Beanstandungen müssen in der Beschwerde vorgebracht werden, die gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen ist, wobei für die Beschwerde mindestens dieselben Begründungsanforderungen gelten wie für die Berufung. Begründen bedeutet demnach aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Der Anforderung genügt der Beschwerdeführer im kantonalen Rechtsmittelverfahren nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Wird die Gültigkeit eines Rechtsmittels insoweit kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung davon abhängig gemacht, dass es eine minimale Begründung enthält, so liegt darin weder eine Verweigerung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch kann darin ein überspitzter Formalismus gesehen werden (zum Ganzen BGer 5D_146/2017 vom 17.November2017 E.3.3.2, mit zahlreichen Hinweisen; AGE BEZ.2018.23 vom 21. Juni 2018 E. 3.2, mit Hinweisen).
Enthält ein erstinstanzlicher Entscheid mehrere selbständige Begründungen oder eine Haupt- und eine Eventualbegründung, so hat sich der Rechtsmittelkläger mit allen Begründungen einzeln auseinanderzusetzen; tut er dies nicht, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3.Auflage, Zürich 2016, Vorbemerkungen zu den Art.308 - 318 N43).
3.2 Im vorliegenden Fall enthält die angefochtene Verfügung sowohl eine Haupt- wie auch eine Eventualbegründung: Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wird zur Hauptsache mit der Aussichtslosigkeit der Scheidungsklage begründet. Lediglich im Sinne einer weiteren Begründung (Hinzu kommt, dass ) wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Übrigen auch seine prozessuale Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht habe. In seiner Beschwerde setzt sich der Beschwerdeführer einzig mit dieser weiteren Begründung auseinander, äussert sich aber zur Hauptbegründung - nämlich zur Frage der Aussichtslosigkeit seiner Scheidungsklage und zu den diesbezüglichen Erwägungen des Zivilgerichtspräsidenten - mit keinem Wort. Dies genügt den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
4.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde in der Sache abgewiesen werden müsste, wenn darauf eingetreten werden könnte.
4.1 In seiner Scheidungsklage vom 6. März 2021 gab der Beschwerdeführer lediglich an, die Ehefrau sei nach letztem Wissensstand in [...], Kamerun wohnhaft. Trotz wiederholter Aufforderung und ausdrücklichem Hinweis auf die Säumnisfolgen unterliess es der Beschwerdeführer, genauere Angaben zum aktuellen Aufenthaltsort der Ehefrau zu machen oder zumindest seine Suchbemühungen zu dokumentieren.
Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO hat die Klage die Bezeichnung der Parteien zu enthalten. Bei unbekanntem Wohnsitz der Gegenpartei hat die klagende Partei zumindest darzulegen, inwiefern deren Aufenthaltsort trotz zumutbarer Nachforschungen im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO nicht ermittelt werden kann (Tappy, in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 221 N9). Eine mangelhafte Parteibezeichnung - wie etwa eine fehlende Adresse - kann innert Nachfrist zwar verbessert werden. Erfolgt indessen keine Verbesserung, tritt Gegenstandslosigkeit ein und ist das Verfahren abzuschreiben (Willisegger, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 221 ZPO N11).
Vor diesem Hintergrund hat der Zivilgerichtspräsident mit überzeugender Begründung die Aussichtslosigkeit der Scheidungsklage des Beschwerdeführers festgestellt. Auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann vollumfänglich verwiesen werden.
4.2 Im Übrigen gelingt es dem Beschwerdeführer mit den eingereichten Urkunden höchstens die folgenden bei der Berechnung des prozessualen Notbedarfs zu berücksichtigenden Positionen glaubhaft zu machen: Mietzins CHF 1'090.- und Krankenkassenprämie CHF 265.-. Alimentenzahlungen hat der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere finden sich auf seinem Kontoauszug keine Belastungen, die als Alimentenzahlungen identifiziert werden könnten.
Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer zwar eine Schuldanerkennung ein, wonach er dem Kantonalen Sozialamt Basel-Landschaft ab dem 1. September 2020 Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 1'050.- pro Monat zu bezahlen habe. Da der Zivilgerichtspräsident dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11.März 2021 eine Frist unter anderem zur Einreichung sachdienlicher Unterlagen zu seinen Ausgaben angesetzt hatte, hätte der Beschwerdeführer die Schuldanerkennung bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren einreichen müssen. Die Einreichung dieser Urkunde wurde somit nicht erst durch die angefochtene Verfügung veranlasst, weshalb deren Berücksichtigung im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen ist (siehe oben, E. 1.2). Im Übrigen könnten die darin erwähnten Unterhaltsbeiträge bei der Berechnung des prozessualen Notbedarfs des Beschwerdeführers aus den folgenden Gründen ohnehin nicht berücksichtigt werden: Erstens ist die Schuldanerkennung weder unterzeichnet noch datiert. Zweitens fehlt jeglicher Beleg dafür, dass die Unterhaltsbeiträge vom Beschwerdeführer tatsächlich bezahlt werden.
Somit sind bei der Berechnung des prozessualen Notbedarfs des Beschwerdeführers höchstens die folgenden Positionen zu berücksichtigen:
Grundbetrag | CHF | 1'200.- |
Zuschlag 15 % | CHF | 180.- |
Mietzins | CHF | 1'090.- |
Krankenkassenprämie | CHF | 265.- |
Prozessualer Notbedarf | CHF | 2'735.- |
Gemäss dem Kontoauszug des Beschwerdeführers erhielt dieser Arbeitslosentaggelder von durchschnittlich CHF 3'568.- pro Monat. Mit Eingabe vom 9. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer zwar eine weitere Abrechnung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse für Juni 2021 ein, wonach ihm für diesen Monat lediglich CHF3'247.90 ausbezahlt worden waren. Abgesehen davon, dass diese Eingabe im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden kann (siehe oben, E. 1.2), ist festzustellen, dass hierbei nur 19,5 kontrollierte Tage entschädigt worden sind und der Beschwerdeführer bereits einen Vorschuss von CHF 200.- erhalten hat. Bei durchschnittlich 21,7 Arbeitstagen ist aufgrund der Angaben auf der Abrechnung von monatlichen Arbeitslosentaggeldern von durchschnittlich CHF3'636.85 auszugehen.
Damit verfügt der Beschwerdeführer über einen monatlichen Überschuss von CHF833.- bzw. - unter Berücksichtigung seiner Eingabe vom 9. Juli 2021 - sogar CHF901.85, womit er die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens offensichtlich innert eines Jahres tilgen und den Gerichtskostenvorschuss von CHF1'000.- innert weniger als zwei Monaten und damit innert absehbarer Zeit leisten kann.
Folglich ist auch die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seine prozessuale Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht habe, nicht zu beanstanden.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Prozesskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zwar grundsätzlich kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Diese Bestimmung bezieht sich allerdings nur auf das Gesuchsverfahren und nicht auch auf das Beschwerdeverfahren (BGE 140 III 501 E.4.3.2 S. 510 f.und 137 III 470 E. 6.5.5 S.474). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren betragen CHF 200.- bis CHF 10'000.- (§13 Abs.2 des Gerichtsgebührenreglements [GRR, SG 154.810]). Im vorliegenden Fall werden die Gerichtskosten auf CHF500.- festgesetzt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 26.April 2021 (F.2021.92) wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF500.-.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF30'000.- in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
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