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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:BEZ.2020.65 (AG.2021.310)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BEZ.2020.65 (AG.2021.310) vom 04.05.2021 (BS)
Datum:04.05.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl Nr. [...]
Schlagwörter: Schuldner; Beschwerde; Zustellung; Gericht; Entscheid; Gläubigerin; Gerichts; Sendung; Zivilgericht; Worden; Liegen; Stellt; Rechtsöffnung; Seiner; Schuldners; Empfänger; Empfangs; Begründe; Gemäss; Dieser; Vollmachterklärung; Werden; Unterschrift; Gerichtsschreiber; Empfangsbestätigung; Verfügung; September; Verfahren; Oktober; Vorliegend
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 113 BGG ; Art. 138 ZPO ; Art. 238 ZPO ; Art. 42 BGG ;
Referenz BGE:129 I 8;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



BEZ.2020.65


ENTSCHEID


vom 4. Mai 2021



Mitwirkende


Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber PD Dr.Benedikt Seiler




Parteien


A____ Beschwerdeführer

[...] Schuldner

vertreten durch C____, Rechtsanwalt,

[...]

gegen


B____ Beschwerdegegnerin

[...] Schuldner

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]


Gegenstand


Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 28. Oktober 2020


betreffend definitive Rechtsöffnung



Sachverhalt


Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 18. Februar 2020 setzte die B____ (nachfolgend Gläubigerin) gegen A____ (nachfolgend Schuldner) Forderungen von CHF 4'906.30 zuzüglich Zins zu 5 % seit 24. Oktober 2019 sowie CHF 3435.65 nebst Zins zu 5 % seit 24. Oktober 2019 in Betreibung. Am 11.bzw.13. März 2020 erhob der Schuldner Rechtsvorschlag. Am 31. August 2020 reichte die Gläubigerin beim Zivilgericht Basel-Stadt ein Rechtsöffnungsgesuch ein, mit dem Antrag, es sei in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt für den Betrag von CHF 4'906.30 zuzüglich Zins zu 5 % seit 7. November 2019 sowie CHF 3'435.65 zuzüglich Zins zu 5 % seit 7. November 2019 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Mit Entscheid vom 28.Oktober 2020 hiess das Zivilgericht das Rechtsöffnungsgesuch der Gläubigerin gut und auferlegte dem Schuldner die Prozesskosten. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2020 ersuchte die Gläubigerin das Zivilgericht um Berichtigung des Entscheids vom 28.Oktober 2020 in dem Sinn, dass auf Seite 2, Ziff.2 «CHF 3'435.65 zuzüglich Zins zu 5 % seit 7. November 2020 erteilt» durch «CHF3'435.65 zuzüglich Zins zu 5 % seit 7. November 2019 erteilt» ersetzt werde.

Gegen den am 3. Dezember 2020 dem Schuldner zugestellten schriftlich begründeten und im Sinn des Berichtigungsgesuchs der Gläubigerin berichtigten Entscheid erhob der Schuldner mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt er, es sei der Entscheid vom 28. Oktober 2020 für nichtig zu erklären, allenfalls aufzuheben und die Angelegenheit an das Zivilgericht zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2021 beantragt die Gläubigerin die Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten sei. Das Zivilgericht beantragt in der Vernehmlassung vom 1. März 2021 seinerseits die Abweisung der Beschwerde. Zu diesen Stellungnahmen äusserte sich der nunmehr anwaltlich vertretene Schuldner in einer unaufgeforderten Eingabe vom 15. März 2021, die der Gläubigerin zugestellt wurde. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.


Erwägungen


1. Eintreten

1.1 Als nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff.3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR272]). Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.


1.2 Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art.320 ZPO).


2. Verletzung von Art. 238 ZPO

2.1 Der Schuldner macht in seiner Beschwerde eine Verletzung von Art. 238 ZPO geltend. Er bringt vor, dass nirgends vermerkt sei, dass neben der Gerichtsschreiberin, welche das Urteil respektive das Rektifikat unterzeichnet hätten, beim Urteil bzw.Rektifikat auch ein Richter mitgewirkt habe (Beschwerde Ziff.7). Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Der Schuldner weist in seiner Beschwerde zu Recht darauf hin, dass die Unterzeichnung der Urteile beim Zivilgericht durch die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber im Einklang mit dem Organisationsreglement des Zivilgerichts erfolgt. Damit bestimmt das im vorliegenden Fall einschlägige kantonale Recht, dass die Unterschrift der zuständigen Gerichtsschreiberin bzw. des zuständigen Gerichtsschreibers als Unterschrift des Gerichts gilt (vgl. AGE BEZ.2020.55 vom 10.März 2021 E.8.5). Mit der formgültigen Unterzeichnung bestätigt die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber unter anderem, dass die im Urteil aufgeführten Personen beim Entscheid und im vorliegenden Fall auch beim berichtigten Entscheid mitgewirkt haben. Der angefochtene Entscheid entspricht damit den Vorgaben von Art. 238 ZPO.


2.2 In formeller Hinsicht beantragt der Schuldner in seiner Eingabe vom 15. März 2021, die Beschwerdeantwort der Gläubigerin sei mangels rechtsgültiger Vollmachterklärung aus dem Recht zu weisen. Diesem Antrag kann nicht gefolgt werden. Die Gläubigerin wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren durch die gleiche Anwältin vertreten. Sie hat im vorinstanzlichen Verfahren die Vollmachterklärung vom 16. August 2018 eingereicht. Der Schuldner hat im vorinstanzlichen Verfahren und auch in seiner Beschwerde vom 14. Dezember 2020 keinerlei Einwände gegen dieses Vertretungsverhältnis vorgebracht. Die nach Beendigung des Schriftenwechsels im Beschwerdeverfahren in der Eingabe vom 15. März 2021 vorgebrachte Rüge ist damit verspätet. Zudem ist sie auch inhaltlich zurückzuweisen. Die Vollmachterklärung stammt aus dem Jahr 2018. Der Schuldner macht nicht geltend, dass die Person, welche die Vollmachterklärung zu diesem Zeitpunkt unterzeichnet hat, damals nicht rechtsgültig für die Gläubigerin hat unterzeichnen können. Dass diese Person gemäss den (im Übrigen nicht belegten) Behauptungen des Schuldners seit Sommer 2020 nicht mehr für die Gläubigerin zeichnungsberechtigt sei, ändert an der (weiteren) Gültigkeit der Vollmachterklärung nichts. Der Schuldner vermag denn auch keinerlei Gründe vorzubringen, welche gegen die weitere Gültigkeit der Vollmachterklärung sprechen würden. Entgegen den Ausführungen des Schuldners ist auch der Betreff «Arbeitsrecht» für das Vertretungsverhältnis im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren spezifisch genug. Die Urteile, welche dem vorliegend streitigen Rechtsöffnungsverfahren zu Grunde liegen, betreffen Forderungen aus Arbeitsvertrag. Damit ist auch das entsprechende Vollstreckungsverfahren inklusive dem entsprechenden Beschwerdeverfahren von der Vollmachterklärung gedeckt. Diese Ansicht wird offensichtlich auch vom Schuldner respektive von dessen Rechtsvertreter geteilt, zumal dieser in der Anzeige des Vertretungsverhältnisses vom 18.Dezember 2020 im vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenfalls eine Vollmachterklärung mit der Sachbezeichnung «Arbeitsrecht» eingereicht hat. Der Einwand des Schuldners, diese Sachbezeichnung in der Vollmachterklärung der Gläubigerin sei nicht ausreichend bestimmt, erweist sich somit als unhaltbar.

3. Zustellung der Verfügung vom 22.September 2020

3.1 Das Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass dem Schuldner mit Verfügung vom 22.September 2020 Gelegenheit geboten worden sei, schriftlich mitzuteilen, wie er den Rechtsvorschlag begründe und die entsprechenden Belege und Unterlagen einzureichen. Er sei davon in Kenntnis gesetzt worden, dass das Gericht nach Eingang seiner Stellungnahme oder unbenutztem Ablauf der Frist aufgrund der eingereichten Unterlagen entscheiden könne. Die Verfügung sei dem Schuldner am 23. September 2020 um 10:22 Uhr persönlich zugestellt worden. Innert Frist sei keine Stellungnahme des Schuldners eingegangen (angefochtener Entscheid E.3).


3.2 Der Schuldner bestreitet in seiner Beschwerde die Zustellung dieser Verfügung an ihn. Die Sendung Nr. [...] sei offensichtlich nicht vom Schuldner empfangen worden. Die Signatur auf dem Zustellbericht weise keinerlei Ähnlichkeit mit der Signatur des Schuldners auf. Weiter macht der Schuldner geltend, dass auch die Zustellung des angefochtenen Entscheids im Dispositiv (Gerichtsurkunde, Sendung Nr. [...]) im Zustellungsbericht der Post nicht korrekt dargestellt worden sei. Entgegen den Ausführungen auf diesem Zustellbericht sei die Zustellung nicht an seine Ehefrau erfolgt, sondern sei das Schreiben vom Schuldner in seinem Postfach aufgefunden worden. Die Nichteröffnung der Verfügung vom 22. September 2020 sowie des Rechtsöffnungsgesuchs hätten zur Folge gehabt, dass der Schuldner sich im Rechtsöffnungsverfahren nicht habe äussern können, womit seine Prozessrechte in schwerwiegender Weise verletzt worden seien (Beschwerde Ziff. 5 ff.).


3.3 Die Zustellung von Verfügungen erfolgt gemäss Art. 138 ZPO mit eingeschriebener Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, also in qualifizierter Form (Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 138 N11). Die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden trägt die Behörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.2; BGer 2C_713/2015 vom 13.Dezember 2015 E.3.3). Dem sich in den Vorakten befindlichen Sendungsverfolgungsbericht zur Sendung Nr.[...] ist zu entnehmen, dass die Sendung per «Gerichtsurkunde» zugestellt wurde. Dabei handelt es ich um eine qualifizierte Zustellungsform, bei der der Empfänger die Annahme der Sendung zu bescheinigen hat (Huber, a.a.O., Art. 138 N 18). Gemäss den Angaben der Post zur Zustellung mittels Gerichtsurkunde (vgl. https://www2.post.ch/-/media/post/gk/dokumente/briefe-gerichtsurkunde-broschuere.pdf?la=de&vs=6, besucht am 27. April 2021) stelle der Postbote die Gerichtsurkunde nach dem Versand am Folgetag an den Empfänger zu. Danach sende die Post dem Gericht die Empfangsbestätigung per Einschreiben. Die Empfangsbestätigung enthalte neben Namen und Unterschrift des Empfängers oder der entgegennehmenden Person auch die Beziehung zum Empfänger sowie alle Zustellinformationen. Der Empfangsbestätigung der Post ist im vorliegenden Fall zu entnehmen, dass die Sendung am 23. September 2020 um 10:22 Uhr durch Übergabe an den Schuldner persönlich zugestellt worden ist. In den vorinstanzlichen Akten findet sich weiter eine Mitteilung des Kundendienstes der Post vom 28. Dezember 2020. Darin wird erneut bestätigt, dass die Sendung am 23.September 2020 dem Schuldner zugestellt worden sei. Gemäss den Ausführungen in dieser E-Mail hat der Bote die Gerichtsurkunde dem Schuldner persönlich übergeben. Wegen der COVID-19-Pandemie habe er selber für die Sendung unterzeichnet. Diese Erklärung steht im Einklang mit der Feststellung des Schuldners in seiner Beschwerde, dass die Unterschrift auf dem Sendungsverfolgungsbericht nicht seiner Unterschrift entspricht. Dem Textfeld ist vielmehr ein Hinweis auf Corona und eine andere Unterschrift zu entnehmen. Es stellt sich daher die Frage, ob unter diesen Umständen von einer gültigen Zustellung im Sinn von Art. 138 ZPO auszugehen ist.


Die Zustellung von Sendungen mittels Einschreiben und/oder Gerichtsurkunde setzt gemäss den Zustellbedingungen der Post grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift des Empfängers voraus. Im März 2020 hat die Post allerdings als Massnahme gegen die Verbreitung des Coronavirus angeordnet, dass der Postbote die Zustellung selber, also ohne Kundenkontakt, quittieren darf (vgl.https://www.post.ch/ de/hilfe-und-kontakt/corona, besucht am 27. April 2021). Diese Anordnung war im Zeitpunkt der Zustellung vom 23. September 2020 in Kraft. Unter Berücksichtigung der gravierenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ist diese Anordnung zur Vermeidung des direkten Kontakts zwischen Postbote und Empfänger nicht zu beanstanden, zumal in der Lehre teilweise die Meinung vertreten wird, dass auch ohne die ausserordentlichen Umstände einer Pandemie eine Empfangsbestätigung eines Kurierdienstes oder Boten den Anforderungen gemäss Art. 138 ZPO genügen kann (Frei, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 138 ZPO N 4 mit weiteren Hinweisen). Es ist daher von der Einhaltung der Vorschriften von Art. 138 ZPO auszugehen, wenn dem Gericht mit dieser vom Postboten unterzeichneten Empfangsbestätigung der Nachweis der erfolgten Zustellung gelingt. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben. Gemäss den Anweisungen der Post im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie darf der Postbote bei eingeschriebenen Sendungen die Zustellbestätigung nur dann (selbst) unterzeichnen, wenn er den Adressaten oder eine empfangsberechtigte Person antrifft (https://www.post.ch/de/hilfe-und-kontakt/corona, besucht am 27. April 2021). Im Einklang mit diesen Vorgaben hat der Postbote vorliegend auf der Empfangsbestätigung ausdrücklich festgehalten, dass die Sendung dem in der Bestätigung namentlich aufgeführten Schuldner im angegebenen Zeitpunkt zugestellt worden sei. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Feststellung, welche mit der Unterschrift des Postboten bestätigt worden ist, nicht zutreffend sein soll. Es kann diesbezüglich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Übergabe von Abholungseinladungen durch die Post verwiesen werden. Gemäss dieser Rechtsprechung gilt bei eingeschriebenen Sendungen eine widerlegbare Vermutung, dass der oder die Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert wurde (BGer 2C_713/2015 vom 13.Dezember 2015 E.3.3). Dies gilt namentlich auch dann, wenn die Sendung im elektronischen Suchsystem «Track & Trace» der Post erfasst ist, mit welchem es möglich ist, die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen (BGer 2C_570/2011 vom 24. Januar 2012 E. 4.2). Es findet also in diesem Fall hinsichtlich der Ausstellung der Abholungseinladung insofern eine Umkehr der Beweislast statt, als im Fall der Beweislosigkeit zuungunsten des Empfängers zu entscheiden ist, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet (BGer 2C_38/2009 vom 5.Juni 2009 E. 3.2). Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden (BGer 5A_98/2011 vom 3. März 2011 E. 2.3). Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht darlegen kann, dass mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung auszugehen ist. Die immer bestehende theoretische Möglichkeit eines Fehlers bei der Poststelle genügt hingegen nicht, um die Vermutung zu widerlegen, solange nicht konkrete Anzeichen für einen derartigen Fehler bestehen (vgl.BGer 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2, 2C_38/2009 vom 5. Juni 2009 E.5.3). Vorliegend hat der Postbote in der Zustellbestätigung ausgeführt, dass die Sendung an den Schuldner persönlich übergeben worden sei und dies mit seiner Unterschrift bestätigt. Auf Nachfrage hin wurde dieser Vorgang durch die Post erneut bestätigt. Vorliegend werden vom Schuldner ausser der blossen Bestreitung des Empfangs der genannten Sendung keinerlei Hinweise vorgebracht, die Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in der Empfangsbestätigung begründen würden. Sowohl vor als auch nach der Zustellung dieser Sendung sind erfolgreiche Zustellungen an die angegebene Adresse aktenkundig. Es liegen daher keine Anzeichen dafür vor, dass die Zustellbestätigung einen nichtzutreffenden Inhalt aufweisen könnte. Folglich ist von einer rechtsgültigen Zustellung auszugehen, womit sich die Rüge der falschen Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Entscheid als unbegründet erweist.


3.4 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die rechtskonforme Zustellung der Verfügung vom 22.September 2020 an den Schuldner erstellt. Dem Schuldner wurde somit im vorinstanzlichen Verfahren das rechtliche Gehör gewährt und die Rüge de Schuldners erweist sich dementsprechend als unbegründet. Es ist daher entgegen den Ausführungen des Schuldners irrelevant, ob er mit einer direkten Zustellung von Gerichtspost an ihn persönlich hat rechnen müssen. Nicht relevant ist zudem der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Gerichtssendung mit dem Entscheid im Dispositiv entgegen den Angaben im Zustellungsbericht der Post nicht seiner Ehefrau übergeben, sondern im «Postfach aufgefunden» worden sei, zumal der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 5. November 2020 an das Zivilgericht ausdrücklich den Erhalt des Entscheids bestätigt und mit Eingabe vom 9. November 2020 fristgerecht die Zustellung eines begründeten Entscheids beantragt hat.


3.5 Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sein Vorwurf, die Gläubigerin hätte dem Gericht das Vertretungsverhältnis zwischen dem Schuldner und Rechtsanwalt C____ anzeigen müssen, unberechtigt ist. Die Gläubigerin weist zu Recht darauf hin, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs in diversen Verfahren ohne anwaltliche Vertretung prozessierte. Dies ergibt sich denn auch aus den von der Gläubigerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Urteilen. Es bestand daher keine Verpflichtung der Gläubigerin, dem Gericht gegenüber eine allenfalls mögliche Rechtsvertretung des Schuldners anzugeben und demgemäss auch keine Verpflichtung des Zivilgerichts, Zustellungen an eine solche mögliche Vertretung vorzunehmen. Dass die Gläubigerin ihre Forderungen direkt gegenüber dem Schuldner vollstreckt, war diesem zudem aufgrund der Zustellung des Zahlungsbefehls am 2.März 2020 und der Erhebung des Rechtsvorschlags bekannt, ohne dass der Schuldner daraufhin bis zur Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs der Gläubigerin am 31. August 2020 mitgeteilt hat, dass er in dieser Sache anwaltlich vertreten sei. Entgegen den Ausführungen des Schuldners war die Gläubigerin in dieser Situation vor der Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs nicht gehalten, sich nach einem allfälligen Vertretungsverhältnis des Schuldners zu erkundigen.


4. Beschwerdeentscheid und Prozesskosten

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist.


Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Schuldner die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF450.- festgelegt (Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]). Die Parteientschädigung wird unter Zugrundelegung eines Streitwerts von CHF8'341.95 auf CHF600.- festgelegt (§4 Abs.1 lit.a Ziff.7 und Abs.2 in Verbindung mit §10 Abs.1 und §12 Abs.2 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt [HO, SG291.400]). Davon ausgehend, dass die Gläubigerin betreffend Mehrwertsteuer vorabzugsberechtigt ist, ist die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 28.Oktober 2020 ([...]) wird abgewiesen.


Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 450.- und bezahlt der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF600.-.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegnerin

- Zivilgericht Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler


Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF30'000.- in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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