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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:BEZ.2020.36 (AG.2020.581)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BEZ.2020.36 (AG.2020.581) vom 15.06.2021 (BS)
Datum:15.06.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Pfändung (Beschwerde am BGer 5A_925/2020 vom 23. November 2020)
Schlagwörter: Beschwerde; Aufsichtsbehörde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Entscheid; Untere; Betreibung; Pfändung; Rechtsöffnung; Werden; Unteren; Rechtsöffnungsentscheid; Pfändungsankündigung; Rechtsmittel; August; Worden; Konkurs; Verfahren; Fortsetzungsbegehren; Angefochten; Könne; Diesen; Angefochtene; Betreibungsamt; Genannte; Stellt; Basel-Stadt; Gläubiger; Rechtsmittelfrist; Betreibungsund
Rechtsnorm: Art. 113 BGG ; Art. 22 KG ; Art. 326 ZPO ; Art. 42 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt



BEZ.2020.36


ENTSCHEID


vom 27. Oktober 2020



Mitwirkende


Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher




Beteiligte


A____ Beschwerdeführerin

c/o [...]


gegen


Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt56, 4001Basel


Gegenstand


Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und Konkursamt vom 17. Juni 2020


betreffend Pfändung



Sachverhalt


Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] setzte der Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Zivilgericht Basel-Stadt respektive das zentrale Rechnungswesen der Gerichte (Gläubiger), unter Hinweis auf das Verfahren K1.2018.17 eine Forderung in Höhe von CHF340.- zuzüglich Zins gegen die A____ (Beschwerdeführerin) in Betreibung. Die Beschwerdeführerin erhob Rechtsvorschlag. Mit Entscheid vom 5.August 2019 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Gläubiger in der genannten Betreibung die definitive Rechtsöffnung im Umfang von CHF300.- zuzüglich Zins (Verfahren V.2019.549). Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 12. August 2019 zugestellt.


Am 9. August 2019 stellte der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren in der Betreibung Nr. [...]. Das Betreibungsamt versandte daraufhin am 13. August 2019 der Beschwerdeführerin eine Pfändungsankündigung. Gegen diese Pfändungsankündigung reichte die Beschwerdeführerin am 21. August 2019 eine «Beschwerde bzw. Einsprache» beim Betreibungsamt Basel-Stadt ein. Das Betreibungsamt leitete diese zuständigkeitshalber an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt (untere Aufsichtsbehörde) weiter. Mit Entscheid vom 5.März 2020 (Verfahren AB.2019.57) hob die untere Aufsichtsbehörde in Gutheissung der Beschwerde die Pfändungsankündigung vom 13. August 2019 auf, weil bei Stellung des Fortsetzungsbegehrens am 9.August2019 der Rechtsöffnungsentscheid der Beschwerdeführerin noch nicht eröffnet worden war und somit auch noch nicht rechtskräftig war (Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 5. März 2020, E.3.1). Gleichzeitig hielt die untere Aufsichtsbehörde fest, dass der Rechtsöffnungsentscheid vom 5. August 2019 inzwischen rechtskräftig sei und der Gläubiger damit gestützt auf diesen Rechtsöffnungsentscheid nun ein neues Fortsetzungsbegehren stellen könne (Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 5. März 2020, E.3.2). Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde innert der Rechtsmittelfrist nicht bei der oberen Aufsichtsbehörde an, womit er in Rechtskraft erwachsen ist.


Auf ein neues Fortsetzungsbegehren des Gläubigers vom 6. Mai 2020 hin sandte das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin in der vorgenannten Betreibung Nr.[...] am 8. Mai 2020 erneut eine Pfändungsankündigung zu. Daraufhin richtete die Beschwerdeführerin am 18. Mai 2020 eine «Anzeige eines Sachverhalts» an die untere Aufsichtsbehörde. Darin beantragte sie, es sei «die Pfändungsurkunde vom 8. Mai 2020 in der Betreibung Nr.[...] als rechtlich ungültig zurückzuziehen und an die Rechtsöffnungsinstanz, das Zivilgericht, zwecks Ausstellung eines neuen Rechtsöffnungsentscheids bzw. einer Begründung des bisherigen Rechtsöffnungsentscheids zurückzuweisen». Eventualiter sei die Eingabe an die obere Aufsichtsbehörde des Appellationsgerichts weiterzuleiten. Mit Entscheid vom 17.Juni 2020 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte und auferlegte der Beschwerdeführerin eine Gebühr von CHF500.-. Gleichzeitig leitete die untere Aufsichtsbehörde die «Anzeige» der Beschwerdeführerin vom 18. Mai 2020 im Sinn des Eventualantrags der Beschwerdeführerin an die obere Aufsichtsbehörde weiter. Der Entscheid vom 17.Juni2020 wurde der Beschwerdeführerin am 29.Juni2020 eröffnet.


Nach Eingang des Entscheids der unteren Aufsichtsbehörde und der überwiesenen Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. Mai 2018 teilte der Instruktionsrichter der oberen Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt (obere Aufsichtsbehörde) mit Verfügung vom 25.Juni2020 der Beschwerdeführerin mit, dass die «Anzeige» vom 18. Mai 2020 nicht als Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 17. Juni 2020 behandelt werden könne, da der genannte Entscheid nach der Anzeige ergangen sei. Sollte sie diesen Entscheid mittels Beschwerde anfechten wollen, hätte sie dies innert der Rechtsmittelfrist zu tun. Die am 25.Juni2020 der Post übergebene Sendung wurde der Beschwerdeführerin am 26.Juni 2020 zur Abholung gemeldet und am 4. Juli 2020 mangels Abholung innert Frist wieder an das Appellationsgericht zurückgesandt. Mit Einschreiben vom 4.Juli 2020 (Postaufgabe: 7.Juli2019) nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 17. Juni 2020. In dieser Stellungnahme beantragte die Beschwerdeführerin, es sei die Gebühr von CHF500.- an die untere Aufsichtsbehörde «zurückzuweisen» und es sei ihr für das hier zugefügte Unrecht eine angemessene Entschädigung zuzusprechen zum Mindestbetrag von CHF750.-. Die Beschwerdeführerin sei von «weiterer Verfolgung durch das Zivilgericht bzw. durch das Betreibungsamt in der Betreibung Nr.[...] freizusprechen». Am 6.Juli 2020 sprach die Beschwerdeführerin bei der Kanzlei der oberen Aufsichtsbehörde vor und ersuchte mit Schreiben vom gleichen Tag um erneute Zustellung des Schreibens und um Neufestlegung der Frist ab dem effektiven Empfangsdatum. Mit Verfügung vom 9.Juli 2020 wurde ihr die Verfügung vom 25.Juni2020 erneut, diesmal per A-Post plus versandt, zur Kenntnis gebracht mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass dadurch keine neue Frist ausgelöst werde. Mit Eingabe vom 16.Juli2020 hat sich die Beschwerdeführerin erneut an die obere Aufsichtsbehörde gewandt. Auf die Einholung einer Stellungnahme des Betreibungsamts ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.



Erwägungen


1.

1.1 Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art.18 Abs.1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR281.1]). Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 29. Juni 2020 zugestellt. Innert der genannten Rechtsmittelfrist hat die Beschwerdeführerin die Stellungnahme zum Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 17. Juni 2020 eingereicht. Diese kann als Beschwerde entgegengenommen werden, womit die Rechtsmittelfrist eingehalten ist. Die Eingabe vom 16.Juli2020 ist hingegen erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht worden. Eine nachträgliche Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist ist unzulässig und unbeachtlich (AGE BEZ.2019.84 vom 7.Januar2020 E.1 und BEZ.2018.61 vom 22.Februar2019 E.1.2; vgl. auch Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3.Auflage, Zürich/Basel/Genf2016, Art.311 N38 am Ende). Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§92 Abs.1 Ziff.13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG154.100]).


1.2 Das Verfahren richtet sich nach Art.20aSchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR272) sinngemäss (§5 Abs.4EGSchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art.319ff.ZPO über das Beschwerdeverfahren. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG betreffend nichtige Verfügungen darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art.20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG). Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).


2.

2.1 Mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde können Verfügungen des Betreibungs- und Konkursamts angefochten werden (Art.17 Abs.1SchKG; Cometta/ Möckli, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar. Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2.Auflage 2010, Art.17 N15 ff.). Dabei sind vollstreckungsrechtliche und materiell-rechtliche Fragen auseinander zu halten. Nur die ersteren unterliegen der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde. Für materiellrechtliche Fragen ist das Gericht anzurufen (Cometta/Möckli, a.a.O., Art.17 N9ff.). Das Verfahren richtet sich nach Art.20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung sinngemäss (§5 Abs.4 des Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SG230.100).


2.2 Die untere Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid vom 17.Juni 2020 ausgeführt, dass eine erste Pfändungsankündigung vom 13.August 2019 mit Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 5. März 2020 (Verfahren AB.2019.57) aufgehoben worden sei, da das Fortsetzungsbegehren zu einem Zeitpunkt gestellt worden sei, zu welchem der dem Fortsetzungsbegehren zu Grunde liegende Rechtsöffnungsentscheid noch nicht der Beschwerdeführerin zugestellt worden und somit noch nicht vollstreckbar gewesen sei. Inzwischen sei dieser Rechtsöffnungsentscheid aber am 12. August 2019 eröffnet worden. Der Rechtsöffnungsentscheid vom 5.August2019 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Der Gläubiger habe daher ein neues Fortsetzungsbegehren in der genannten Betreibung einleiten können. Auf die von der Beschwerdeführerin monierten Einwände im Zusammenhang mit den Rechtsöffnungsverfahren könne im aufsichtsrechtlichen Verfahren betreffend die Pfändungsankündigung nicht eingetreten werden (angefochtener Entscheid, E.3).


Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid erhobenen Einwände vermögen an der Richtigkeit der genannten Ausführungen nichts zu ändern. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde war es nach Aufhebung der ersten Pfändungsankündigung ohne weiteres zulässig, nach Eintritt der Rechtskraft des Rechtsöffnungsentscheids ein neues Fortsetzungsbegehren zu stellen. Die daraufhin erfolgte Zustellung einer neuen Pfändungsankündigung ist nicht zu beanstanden. An der Rechtmässigkeit dieser neuen Pfändungsankündigung ändert nichts, dass gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin bereits basierend auf der von der unteren Aufsichtsbehörde aufgehobenen ersten Pfändungsankündigung am 16. März 2020 ein «Vollzug der Pfändung» stattgefunden habe. Dabei handelt es sich um eine in Beschwerdeverfahren an die obere Aufsichtsbehörde unzulässige neue Behauptung. Gemäss Art.326 Abs.1ZPO können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (vgl. statt vieler BEZ.2018.65 vom 27.Februar 2019 E.1.2). Zudem macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass anlässlich dieser Pfändung tatsächlich Vermögenswerte der Beschwerdeführerin gepfändet worden seien.


2.3 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde moniert, dass das neue Fortsetzungsbegehren respektive die neue Pfändungsankündigung der Vollstreckung eines «fehlerhaften Rechtsöffnungsentscheids» diene, kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E.3) verwiesen werden. Angebliche Rechtsmängel des genannten Rechtsöffnungsentscheids hätte die Beschwerdeführerin in einem Rechtsmittelverfahren gegen diesen Entscheid innerhalb der entsprechenden Rechtsmittelfrist rügen müssen. Dies hat sie aber gemäss den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz unterlassen.


2.4 Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde die Ausrichtung einer Entschädigung im Mindestbetrag von CHF 750.- für das «ihr zugefügte Unrecht» beantragt, handelt es sich dabei um einen im Beschwerdeverfahren an die obere Aufsichtsbehörde unzulässigen neuen Antrag (vgl. oben E.2.2), der zudem über den Gegenstand der angefochtenen Verfügung (Pfändungsankündigung) hinausgeht. Darauf ist somit nicht einzugehen.


2.5 Die untere Aufsichtsbehörde hat der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid eine Gebühr von CHF 500.- auferlegt und dies damit begründet, dass das Vorgehen der Beschwerdeführerin als trölerisch zu qualifizieren sei (angefochtener Entscheid, E.4). Die Beschwerdeführerin weist diesen Vorwurf in ihrer Beschwerde zurück. Vielmehr sei die Beschwerdeführerin «in beispielloser Verfolgung ungerecht behandelt» worden. Diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Die untere Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid aufgezeigt, dass der Beschwerdeführerin bereits im (rechtskräftigen) Entscheid vom 5.März 2020 mitgeteilt worden ist, dass der Rechtsöffnungsentscheid vom 5. August 2019 inzwischen rechtskräftig sei und dass der Gläubiger damit gestützt auf diesen Rechtsöffnungsentscheid nun ein neues Fortsetzungsbegehren stellen könne. In diesem Entscheid ist die Beschwerdeführerin auch darauf hingewiesen worden, dass Einwände im Zusammenhang mit dem Rechtsöffnungsverfahren von der Aufsichtsbehörde nicht geprüft würden. Diesen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde hat die Beschwerdeführerin nicht innert der Rechtsmittelfrist an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen. Er ist damit in Rechtskraft erwachsen. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid in einem anderen Verfahren (vgl. BGer5A_206/2020 vom 20.April2020 betreffend das Beschwerdeverfahren beim Appellationsgericht BEZ.2019.81) als Beilage zu einer Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt hat. Vor dem Hintergrund dieser zutreffenden Ausführungen im (rechtskräftigen) Entscheid vom 5.März2020 ist die erneute Beschwerdeerhebung gegen die neue Pfändungsankündigung zu Recht als trölerisch qualifiziert worden. Die Auferlegung einer Gebühr von CHF500.- ist somit nicht zu beanstanden.


3.

Aus den vorgenannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Beschwerdeverfahren ist gemäss Art.20a Abs.2 Ziff.5 SchKG grundsätzlich kostenlos. Es ist zwar darauf hinzuweisen, dass auch die Erhebung der vorliegenden Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde als mutwillig im Sinn von Art. 20a Abs.2 Ziff.5 SchKG bezeichnet werden könnte. Die untere Aufsichtsbehörde hat mit der Überweisung der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18.Mai 2020 an die obere Aufsichtsbehörde trotz (berechtigter) Abweisung der Beschwerde die Einleitung des vorliegenden Verfahrens mitverursacht. Es ist daher darauf zu verzichten, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde ebenfalls eine Gebühr aufzuerlegen.



Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:


://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 17.Juni2020 (AB.2020.32) wird abgewiesen.


Es werden keine Kosten erhoben.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Betreibungsamt Basel-Stadt

- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher


Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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