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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:BEZ.2016.27 (AG.2016.307)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BEZ.2016.27 (AG.2016.307) vom 27.04.2016 (BS)
Datum:27.04.2016
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Aufforderung einzureichende Unterlagen
Schlagwörter: Beschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Gericht; Verfügung; Beschwerdegegnerin; Entscheid; Dokumente; Rechtsmittel; Partei; Verfahren; Einzureichen; Voraussetzung; Angefochtene; Auskunft; Edition; April; Eingabe; Bundesgericht; Beweisverfügung; Hauptverhandlung; Einzureichen; Editions; Sinne; Vorliegenden; Fällen; Angefochtenen; Schweizerische; Parteien; Zivilgericht
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 113 BGG ; Art. 154 ZPO ; Art. 170 ZGB ; Art. 42 BGG ;
Referenz BGE:120 II 352; 137 III 324;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss



BEZ.2016.27


ENTSCHEID


vom 29. April 2016



Mitwirkende


Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart,

Dr. Olivier Steiner und Gerichtsschreiber Dr. Benedikt Seiler




Parteien


A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen


B____ Beschwerdegegnerin

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt

[...]


Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten

vom 12. April 2016


betreffend Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen


Sachverhalt


Im Scheidungsverfahren der Eheleute A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ist die Hauptverhandlung auf den 12.Mai 2016 angesetzt. Der Instruktionsrichter hat mit Verfügung vom 12.April 2016 dem Beschwerdeführer eine Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2016 zugestellt und ihn aufgefordert, die von der Beschwerdegegnerin angeforderten Dokumente (Steuererklärungen) bis zum 26.April 2016 (Frist nicht erstreckbar) einzureichen. Über die prozessualen Folgen einer allfälligen Nichtbeachtung dieser Aufforderung entscheide die Kammer anlässlich der Hauptverhandlung.


Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20.April 2016 Beschwerde erhoben, mit der er unter anderem die genaue Bezeichnung der von ihm zu edierenden Dokumente beantragt sowie den Ausschluss der 10 Jahre alten und älteren Dokumente und den Ausschluss von Dokumenten, die offensichtlich in den Händen der Beklagten liegen würden. Es wurde kein Schriftenwechsel angeordnet, hingegen die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form beigezogen. Die Tatsachen und Vorbringen ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.


Erwägungen


1.

Angefochten ist die Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 12.April 2016, mit welcher der Beschwerdeführer zur Edition der von der Beschwerdegegnerin angeforderten Dokumente aufgefordert wird. Die Eingabe des Beschwerdeführers wahrt die gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Form und ist - da sie innert weniger als 10 Tagen seit Zustellung der angefochtenen Verfügung erfolgte - jedenfalls fristwahrend eingereicht worden. Für die Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen muss die Frage geklärt werden, um was für eine Entscheidart es sich bei der angefochtenen Verfügung handelt.


1.1 Gemäss Art. 170 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR210) kann jeder Ehegatte vom anderen Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Das Gericht kann den anderen Ehegatten oder Dritte auf Begehren verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Bei diesem Auskunftsanspruch handelt es sich um materielles Recht, welches in einem unabhängigen Verfahren oder vorfrageweise in einem eherechtlichen Verfahren geltend gemacht werden kann. Entscheide über die aus Art. 170 ZGB fliessenden Rechte und Pflichten stellen mithin Endentscheide im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar (BGE 120 II 352 E. 2a S. 354; BGer 5A_768/2012 vom 17. Mai 2013 E. 4.1).

Davon zu unterscheiden sind prozessuale Editions- und Auskunftspflichten gestützt auf das Verfahrensrecht (vgl. insbesondere Art. 150 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Jede Partei hat das Recht zu beantragen, dass das Gericht über streitige und entscheidrelevante Tatsachen Beweise abnimmt, nötigenfalls auch die Gegenpartei zur Herausgabe von Beweismitteln verpflichtet. Wer welche Beweismittel einzureichen hat, legt das Gericht in einer Beweisverfügung im Sinne von Art. 154 ZPO fest. Gegen prozessleitende Verfügungen wie die Beweisverfügung ist eine selbständige Beschwerde - von hier nicht vorliegenden, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen abgesehen (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Andernfalls ist eine Anfechtung erst im Rahmen des Rechtsmittels gegen den Endentscheid möglich (vgl. zuletzt BGer 4A_340/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.4.1 [Entscheid zur Publikation vorgesehen]). Für das Bestehen der Gefahr eines relevanten Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ist ausser in offenkundigen Fällen die beschwerdeführende Partei beweispflichtig (AGE BEZ.2016.1 vom 8.Februar 2016 E. 1.3; AGEBEZ.2014.24 vom 25.März2014 E.1.2; Sterchi, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art.319 N15, vgl. auch BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.).


1.2 Vorliegend stellte die Beschwerdegegnerin den Editionsantrag im Rahmen des zwischen den Parteien rechtshängigen Scheidungsverfahrens. Sie begründete diesen Antrag damit, dass sie für die Bezifferung ihres Güterrechtsanspruchs auf die besagten Unterlagen angewiesen ist (Eingabe der Beschwerdebeklagten vom 8. April 2016, S. 1). Der Sache nach geht es daher nicht um einen Entscheid über die gegenseitige Auskunftspflicht, sondern um eine prozessrechtliche Beweisverfügung. Es rechtfertigt sich somit, das Editionsbegehren der Beschwerdegegnerin trotz ihrer Bezugnahme auf Art. 170 ZGB als Antrag auf Beweisabnahme durch das Gericht zu behandeln (vgl. BGer 5A_421/2013 vom 19. August 2013 E. 2.1.1; AGE BEZ.2016.1 vom 8.Februar 2016 E. 1.1). Entsprechend stellt die angefochtene Verfügung eine prozessleitende Beweisverfügung dar und eine selbständige Anfechtung derselben ist nur unter der Voraussetzung von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO möglich (vgl. E. 1.1).


1.3 In seiner Beschwerde legt der Beschwerdeführer keine mit der angefochtenen Verfügung für ihn verbundenen Nachteile dar. Solche sind auch nicht offenkundig. Der Beschwerdeführer kann seine Einwände gegenüber dem Gericht anlässlich der Hauptverhandlung am 12.Mai 2016 vorbringen. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb er dies bereits jetzt mit einer Beschwerde tun muss. Die Voraussetzung des Drohens eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils gemäss Art.319 lit.b Ziff.2 ZPO liegt somit nicht vor, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.


2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 250.- festgelegt (§ 11 Abs. 1 Ziff. 6.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [GebV; SG 154.810]). Eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin ist nicht geschuldet, weil für deren Vertretung im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden ist.


Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):


://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.


Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 250.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegnerin

- Zivilgericht Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Gerichtsschreiber

Dr. Benedikt Seiler


Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF30'000.- in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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