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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:BES.2021.17 (AG.2021.409)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2021.17 (AG.2021.409) vom 01.07.2021 (BS)
Datum:01.07.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:nicht-invasive Probenahme und DNA-Analyse
Schlagwörter: Beschwerde; Beschwerdeführerin; Staatsanwaltschaft; Weiter; Werden; Delikt; Januar; Polizei; DNA-Profil; Analyse; Delikte; Weitere; Person; DNA-Analyse; Liegen; Verfügung; Erstellung; Gemäss; Konkret; Worden; Probenahme; Personen; Konkrete; Aufklärung; Vorliegend; Stellt; Vorgeworfen; DNA-Profils; Verfahren; Wangenschleimhautabstrich
Rechtsnorm: Art. 10 StGB ; Art. 13 BV ; Art. 197 StPO ; Art. 255 StPO ; Art. 259 StPO ; Art. 286 StGB ; Art. 36 BV ; Art. 42 BGG ; Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:139 IV 261; 143 IV 9; 145 IV 263;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2021.17


ENTSCHEID


vom 1. Juli 2021



Mitwirkende


Dr. Patrizia Schmid

und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler




Beteiligte


A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...] Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel



Gegenstand


Beschwerde gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 22.Januar 2021 und vom 25. Januar 2021


betreffend nicht-invasive Probenahme und DNA-Analyse



Sachverhalt


Gegen A____ (Beschwerdeführerin) sind bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zwei Strafverfahren hängig. Im vorliegenden Zusammenhang wird ihr Sachbeschädigung sowie Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 22. Januar 2021, vorgeworfen. Gleichentags wurde sie durch die Polizei angehalten, zwecks weiterer Kontrollen auf die Polizeiwache [...] verbracht und im Verlaufe des Tages polizeilich einvernommen. Die Kriminalpolizei erliess am 22. Januar 2021 einen Befehl für eine erkennungsdienstliche Erfassung und eine nicht-invasive Entnahme einer DNA-Probe. Diese beiden Zwangsmassnahmen wurden im Anschluss an die polizeiliche Einvernahme vollzogen. Danach wurde A____ aus der Haft entlassen. Mit Verfügung vom 25. Januar 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft die Erstellung eines DNA-Profils an.


Mit Eingabe vom 1. Februar 2021 hat A____, vertreten durch [...], Advokat, Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben, mit welcher sie sich «nur gegen die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs [WSA]» wendet (act. 2 Ziff. I.5). Dabei wird beantragt, es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend Erstellung eines DNA-Profils aufzuheben und diese sei gerichtlich anzuweisen, den abgenommenen Wangenschleimhautabstrich zu vernichten. Weiter beantragt die Beschwerdeführerin die Gewährung der amtlichen Verteidigung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sowie Akteneinsicht. Schliesslich sei ihr nach erfolgter Akteneinsicht und einer etwaigen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft eine angemessene Frist zur Einreichung einer Replik einzuräumen.


Der Beschwerdeführerin ist die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 5. Februar2021 bewilligt worden. Mit Eingabe vom 20. Februar2021 hat die Staatsanwaltschaft Stellung zum Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde genommen und dessen Abweisung beantragt. Die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin hat den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit Verfügung vom 12.Februar2021 abgewiesen, da die Beschwerdeführerin aus der Abweisung des Antrags keine nachteiligen Folgen zu gewärtigen habe, welche mit der Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde verhindert werden müssten. Am 5.März 2021 hat die Staatsanwaltschaft zu den übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin Stellung genommen und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Zudem hat sie die vorinstanzlichen Akten ([...]; act. 7) und weitere Unterlagen aus einem anderen hängigen Verfahren [...] betreffend die Beschwerdeführerin eingereicht. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und die vorinstanzlichen Akten sind der Beschwerdeführerin zugestellt worden, worauf sie mit Eingabe vom 11. Mai 2021 replicando an den Anträgen der Beschwerde festgehalten hat. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 20. Mai 2021 auf eine Duplik verzichtet.


Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, unter Beizug der Vorakten ([...], act. 7), ergangen. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Angefochten sind der Befehl der Kriminalpolizei vom 22. Januar 2021, mit dem die erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme angeordnet wurde, sowie die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Januar 2021 betreffend DNA-Analyse. Dass die Beschwerdeführerin nur den Befehl vom 22. Januar2021 eingereicht hat und in der Beschwerde ungenau einerseits ohne Angabe eines Datums von «Verfügung betreffend DNA-Analyse» spricht und mit dem Rechtsbegehren deren Aufhebung verlangt, andererseits sich «nur gegen die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs» richtet, schadet nicht, denn sie wendet sich der Sache nach klar gegen beide Verfügungen. Wenn die Beschwerdeführerin ausführen lässt, dass sie sich «nur gegen die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs» (act. 2 Ziff. I.5) wehrt, so ist damit offensichtlich gemeint, dass nicht die Zwangsmassnahme der erkennungsdienstlichen Erfassung angefochten wird, sondern nur die nicht-invasive Probenahme und die DNA-Analyse. Obwohl die Beschwerdeführerin einleitend auch die unrichtige Anwendung von Art. 260 der Strafprozessordnung (StPO, SR312.0) rügt (act. 2 Ziff. I.5), lassen ihre weiteren Ausführungen darauf schliessen, dass sie sich nicht gegen die erkennungsdienstliche Erfassung wehrt, weshalb vorliegend in der Sache nur die Rechtmässigkeit der nicht-invasiven Probenahme und der DNA-Analyse geprüft wird, nicht jedoch diejenige der erkennungsdienstlichen Erfassung.


Gemäss Art.393 Abs.1 lit.a StPO unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Die Beschwerdeführerin ist durch die angeordneten bzw. bereits vorgenommenen Zwangsmassnahmen unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung bzw. Änderung, womit sie gemäss Art.382 Abs.1 StPO zur Beschwerde legitimiert ist. Die Beschwerde ist nach Art.396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§88 Abs.1 und § 93 Abs.1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und daher nicht auf Willkür beschränkt (Art.393 Abs.2 StPO).


1.2 Der Antrag der Beschwerdeführerin auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 12. Februar 2021 abgewiesen. Es ergibt sich aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 10. Februar 2021, dass der Wangenschleimhautabstrich bereits vorgenommen worden ist, so dass das DNA-Profil bei Gewährung der aufschiebenden Wirkung hätte vernichtet und im Falle der Abweisung der Beschwerde noch einmal hätte entnommen werden müssen. Da im Falle der Gutheissung der Beschwerde das entnommene DNA-Profil ohnehin vernichtet werden müsste und allfällige Erkenntnisse daraus einem absoluten Beweisverwertungsverbot unterlägen, hat die Beschwerdeführerin aus der Abweisung des Antrags keine nachteiligen Folgen zu gewärtigen, welche mit der Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hätten verhindert werden müssen.


2.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob der Wangenschleimhautabstrich und die DNA-Analyse zu Recht angeordnet worden sind.


2.1

2.1.1 Gemäss Polizeirapport vom 22. Januar 2021 wurde durch Spezialformationen der Kantonspolizei Basel-Stadt anlässlich des Dienstauftrages [...] eine mehrtägige Aktion durchgeführt. Am 22. Januar 2021 um 02.20 Uhr seien fünf Personen in der Umgebung des Gebäudes des [ ] festgestellt worden, welche der «LEX-Szene» zugeordnet würden. Durch die Spezialformation sei beobachtet worden, wie sich die Personen um 02.30 Uhr zum Gerichtsgebäude begeben und wie sie dort kurz die Umgebung beobachtet hätten. Anschliessend hätten drei Personen die Hauptfassade des Gerichtsgebäudes versprayt, während zwei weitere Personen die Umgebung gesichert hätten. Bei den sichernden Personen habe es sich um die Beschuldigte 4 (vorliegend Beschwerdeführerin) und einen Mann gehandelt. Die Spezialformation habe versucht, die Personen vor Ort anzuhalten. Diese seien jedoch in alle Richtungen geflüchtet. Durch die Spezialformation sei sofort die Verfolgung aufgenommen worden und die Beschuldigten hätten an unterschiedlichen Orten angehalten werden können. Der Ablauf der Anhaltung durch die Polizei ist den Akten nicht zu entnehmen. Jedenfalls wurde die Beschwerdeführerin gemäss Polizeirapport [...] angehalten und auf die Polizeiwache [...] verbracht. Die Spezialformation habe während der Flucht vom Tatort bis zum Anhaltungsort ununterbrochen Blickkontakt zu den Beschuldigten gehabt. In einer ergänzenden Notiz des Polizeikommissärs in den Akten ist von abweichenden Örtlichkeiten der Anhaltung der betroffenen Personen die Rede. Es wird aber auch dort ausgeführt, der Fahndungsmitarbeiter habe die Flucht sämtlicher Beteiligter beobachten und weitermelden können.


2.1.2 Sämtliche beschuldigten Personen wurden in der Folge auf unterschiedliche Polizeiwachen verbracht. Die Fluchtwege wurden im Anschluss an die Anhaltungen jeweils nach weiteren verdächtigen Gegenständen abgesucht, wobei die Suche gemäss Polizeirapport überall erfolglos verlief. Auf der dem Polizeirapport angehängten Fototafel sind relativ grossflächige, schwarze Sprayereien an Fassade und Türen des Gebäudes des [ ] sowie auf dessen Steintreppen zu erkennen.


2.2 Anlässlich ihrer Einvernahme vom 22. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführerin, die ihre Aussage konsequent verweigerte, vorgeworfen, am 22. Januar2021 um 02.30 Uhr Sachbeschädigungen zum Nachteil des [ ] und in der Folge eine Hinderung einer Amtshandlung begangen zu haben. Demnach sei sie mit mindestens vier anderen Personen unterwegs gewesen, wobei drei Mitglieder der Gruppe die Fassade versprayt hätten und zwei die Umgebung gesichert hätten. Durch ihre Flucht habe sich die Beschwerdeführerin der Kontrolle zu entziehen versucht und dadurch die Arbeit der Polizei erschwert. Die Polizei habe während der Flucht vom Tatort bis zum Anhaltungsort ununterbrochenen Blickkontakt zur Beschwerdeführerin gehabt.


2.3 Die Kriminalpolizei erliess am 22. Januar 2021 einen Befehl für eine erkennungsdienstliche Erfassung und eine nicht-invasive Entnahme einer DNA-Probe. Diese beiden Zwangsmassnahmen wurden im Anschluss an die polizeiliche Einvernahme vollzogen. Gleichentags wurde A____ aus der Haft entlassen. Mit Verfügung vom 25. Januar 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft die Erstellung eines DNA-Profils an.


3.

3.1 Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann gemäss Art.255 Abs. 1 lit. a StPO von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Ein solches Vorgehen ist nicht nur möglich zur Aufklärung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter Delikte, deren die beschuldigte Person verdächtigt wird. Wie aus Art. 259 StPO in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz, SR 363) klarer hervorgeht, soll die Erstellung eines DNA-Profils vielmehr auch erlauben, Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Auch hinsichtlich derartiger Straftaten bildet Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO eine gesetzliche Grundlage für die DNA-Probenahme und -Profilerstellung (BGE 145 IV 263 E. 3.3 S. 265 ff., mit Hinweisen). Art. 255 StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse (vgl. BGE 145IV263 E. 3.4 S. 267, 141 IV 87 E. 1.4.2 S. 91 f., je mit Hinweisen; BGer1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 2.1, 1B_242/2020 vom 2.September 2020 E. 3.2, 1B_17/2019 vom 24.April 2019 E. 3.4).


3.2 Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV,SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267, 136 I 87 E. 5.1 S. 101, 128 II 259 E. 3.2 S. 268, je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung geht bei der heutigen Rechtslage von einem leichten Grundrechtseingriff sowohl in die körperliche Integrität als auch in die informationelle Selbstbestimmung aus (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4 S.267, 144 IV 127 E. 2.1 S. 133, 128 II 259 E. 3.3 S. 269 f., je mit Hinweisen; vgl. aber die Kritik dazu in BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 2.3 f.).


3.3 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Anlass dazu gebenden Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere - auch künftige - Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (BGE 145IV263 E. 3.4 S.267, 141 IV 87 E.1.3 und 1.4 S.90ff.; BGer1B_285/2020 vom 22.April 2021 E.4.2, 1B_242/2020 vom 2.September 2020 E. 3.2, 1B_17/2019 vom 24.April 2019 E.3.4). Dabei ist unter anderem auch zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das die Erstellung eines DNA-Profils nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein (BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267; BGer 1B_381/2015 vom 23.Februar 2016 E. 3.5, 1B_13/2019 und 1B_14/2019 je vom 12.März 2019 jeweils E. 2.2). Umgekehrt bedeutet selbst das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe nicht automatisch, dass die Erstellung eines DNA-Profils verhältnismässig ist. Die Vorstrafe ist stattdessen - wie bereits erwähnt - als eines von vielen Kriterien im Rahmen der umfassenden Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzubeziehen und entsprechend zu gewichten (BGer1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 4.3.2).


4.

Zu prüfen ist zunächst, ob die Anordnung der Probenahme und der Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Anlasstaten rechtmässig war.


4.1

4.1.1 Im Befehl für die erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme vom 22. Januar 2021 führt die Kriminalpolizei im Rahmen einer «Kurzbegründung» an, die Beschwerdeführerin werde eines Deliktes beschuldigt. Die Massnahmen seien für die Identifizierung sowie Sachverhaltsabklärungen bzw. für allfällige spätere Verfahren sachdienlich und notwendig, insbesondere für einen Abgleich mit Spurenträgern des Anlassdeliktes. Die Verfügung vom 25. Januar 2021 zur DNA-Analyse enthält ebenfalls lediglich eine «Kurzbegründung». Die DNA-Analyse diene der Aufklärung der Anlasstat, da DNA-Spurenträger in Form von sichergestellten Spraydosen vorhanden seien. Im Weiteren äussert sich die Staatsanwaltschaft zur DNA-Analyse zwecks Verwicklung der Beschwerdeführerin in künftige Verbrechen oder Vergehen (vgl. dazu E. 5 unten).

4.1.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Wangenschleimhautabstrich diene vorliegend weder ihrer Identifizierung noch der Sachverhaltsabklärung (act. 2 Ziff.II.B.4).


4.1.3 Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen vor, die Beschwerdeführerin habe die Aussage zu den ihr zur Last gelegten Delikten verweigert, so dass davon auszugehen sei, dass sie möglicherweise nicht nur die ihr vorgeworfene Sachbeschädigung, sondern auch ihre Anwesenheit am Tatort überhaupt bestreite. Es seien verschiedene Spurenträger - namentlich Handschuhe und Spraydosen - sichergestellt worden. Der Wangenschleimhautabstrich zwecks DNA-Analyse diene somit dazu, die Beschwerdeführerin, welche sämtliche Vorhalte mutmasslich bestreite, einer nicht mehr leicht wiegenden Straftat zu überführen. Mildere Massnahmen seien nicht ersichtlich. So genüge es namentlich nicht, dass die Identität der Beschwerdeführerin geklärt sei. Die verfügte Massnahme sei sowohl geeignet, wie auch zur Sachverhaltsermittlung erforderlich und somit auch verhältnismässig.


4.1.4 Die Beschwerdeführerin lässt replicando ausführen, es sei nicht zulässig, eine Zwangsmassnahme damit zu begründen, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe. Die Behauptung der Staatsanwaltschaft, der Sachverhalt sei nicht geklärt, stehe in «klarem Widerspruch» zum Polizeirapport vom 22. Januar 2021, wonach die Spezialformation sämtliche beschuldigten Personen vor und während der Tatbegehung beobachtet und selbst während der Flucht vom Tatort bis zum Anhaltungsort ununterbrochen Blickkontakt zu den Beschuldigten gehabt haben wolle. Es werde dort angeführt, die Beschwerdeführerin sei eine der «sichernden Personen» gewesen. Es sei somit nach Auffassung der Staatsanwaltschaft vollkommen klar, dass die Beschwerdeführerin selber keine Sachbeschädigung begangen habe und es diesbezüglich auch nichts zu ermitteln gebe. Deshalb sei nicht ersichtlich, inwiefern die DNA-Analyse des Wangenschleimhautabstrichs noch sachdienliche Hinweise ergeben könnte. Es brauche deshalb auch keinen Abgleich der DNA mit der Spraydose, bzw. sei ein Abgleich der DNA der Beschwerdeführerin mit der Spraydose nicht geeignet, das in Frage stehende Delikt weiter aufzuklären.


4.2

4.2.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die im Befehl vom 22. Januar 2021 angeführte Kurzbegründung in keiner Weise auf die konkrete Situation eingeht. Es wird nicht erklärt, inwiefern die Zwangsmassnahmen für die Aufklärung der vorgeworfenen Straftaten erforderlich wären und um welche «allfälligen späteren Verfahren» es sich handeln könnte. Auch anlässlich der Einvernahme, welche gemäss den Angaben der Staatsanwaltschaft vor der erkennungsdienstlichen Erfassung und der nicht-invasiven Probenahme stattfand, wurde die Beschwerdeführerin nicht weiter über die Gründe der Zwangsmassnahme aufgeklärt. Das Appellationsgericht hat in der Vergangenheit bereits mehrmals feststellen müssen, dass derartige Textbausteine als Kurzbegründung das rechtliche Gehör der betroffenen Personen verletzen und deshalb unzureichend sind, es sei denn, die Begründung sei anlässlich der unmittelbar vorangehenden Einvernahme erfolgt (vgl. AGE BES.2020.23 vom 18. Mai 2020 E.2.2.4, mit weiteren Hinweisen). Ähnliches gilt für die Kurzbegründung der Verfügung vom 25. Januar2021 hinsichtlich der Aufklärung der Anlasstat, welche mit einem Satz relativ spärlich ausfällt, aber immerhin erwähnt, dass DNA-Spurenträger in Form von sichergestellten Spraydosen vorlägen.


4.2.2 Bei den der Beschwerdeführerin vorliegend vorgeworfenen Straftatbeständen der Sachbeschädigung sowie der Hinderung einer Amtshandlung handelt es sich gemäss der abstrakten Strafdrohung um Vergehen, für deren Aufklärung die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs und die Erstellung eines DNA-Profils gesetzlich vorgesehen ist (Art. 144 Abs. 1 sowie Art.286 in Verbindung mit Art. 10 Abs.3 StGB und Art. 255 Abs. 1 StPO; vgl. E. 3.1 hiervor). Ob hinsichtlich der Hinderung einer Amtshandlung ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, kann an dieser Stelle offenbleiben, da die DNA-Analyse diesbezüglich als untaugliches Mittel zur Sachverhaltsabklärung erscheint.


Der zur Probenahme und für die Erstellung eines DNA-Profils notwendige hinreichende Tatverdacht der Sachbeschädigung ergibt sich aus dem sich in den Akten befindlichen und in Erwägung 2.1 zitierten Polizeirapport. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 22. Januar 2021 die Aussage verweigert hat, was ihr strafprozessuales Recht ist. Indes konnte die Spezialformation die Personengruppe, zu welcher die Beschwerdeführerin gehörte, gemäss Rapport vor und während der Tat beobachten und hatten die Polizeimitarbeiter während der Flucht vom Tatort zum Anhaltungsort die ganze Zeit Blickkontakt. Die Personalien der Beschwerdeführerin konnten nach ihrer Anhaltung festgestellt werden und ihre Identifikation wird anhand der - nicht angefochtenen - erkennungsdienstlichen Erfassung unschwer möglich sein. Es ist nicht ersichtlich, wie eine DNA-Analyse zur Identifikation weiter beitragen könnte, wenn die Beschwerdeführerin durch die Polizei durchwegs beobachtet werden konnte. Die angestrebten Ziele der Zwangsmassnahme, das heisst die Identifikation und die Sachverhaltsabklärung, können im Sinne des Subsidiaritätsgrundsatzes gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO zweifelsohne durch mildere Mittel, das heisst durch die Beobachtungen der Polizeimitarbeiter und deren Befragung sowie durch die Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Erfassung, erreicht werden. Inwiefern ein Abgleich der DNA der Beschwerdeführerin mit der gefundenen Spraydose notwendig sein sollte, erschliesst sich nicht, da die Spezialformation die Beschwerdeführerin nicht beim Sprayen, sondern lediglich beim «Schmiere stehen» beobachtet haben will. Anzufügen bleibt, dass selbst das Auffinden allfälliger DNA-Spuren ohnehin nur beweisen würde, dass die Beschwerdeführerin die entsprechende Spraydose zu irgendeinem Zeitpunkt in den Händen gehalten haben muss, dies indes nichts über die zu beurteilende Sachbeschädigung aussagen würde. Insofern ist es - entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 5.März 2021 - auch nicht notorisch, «dass sich eine Gruppe von Sprayern in den frühen Morgenstunden nicht mit dem Beschädigen eines einzigen Objekts begnügen» würden. Jedenfalls macht die Staatsanwaltschaft nicht konkret geltend, es seien in jener Nacht weitere Objekte durch Sprayereien verunstaltet worden, und das DNA-Profil sei auch deshalb notwendig.


Die Staatsanwaltschaft führt erst in der Stellungnahme vom 5. März 2021 aus, es seien neben den Spraydosen auch Handschuhe gefunden worden, wo ein DNA-Abgleich notwendig sei. Aus den Akten ist ersichtlich, dass bei der Beschwerdeführerin selbst Handschuhe sichergestellt worden sind. Es ist somit offensichtlich, dass diese ihr gehören. Inwiefern diesbezüglich ein Abgleich mit DNA der Beschwerdeführerin notwendig wäre, erschliesst sich deshalb nicht. Dass neben den erwähnten weitere Handschuhe gefunden worden wären, kann den Akten nicht entnommen werden und ergibt sich auch aus den Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht. Sodann wurde bereits im Polizeirapport in allgemeiner Weise festgehalten, dass weder am Tatort noch auf den Fluchtwegen weitere Gegenstände gefunden werden konnten (vgl. E. 2.1 hiervor).


4.3 Es kann somit zusammenfassend festgehalten werden, dass sich die DNAAnalyse zur Identifizierung sowie Aufklärung der Täterschaft bzw. Teilnahme der Beschwerdeführerin an dem zur Diskussion stehenden Vorfall nicht als erforderlich erweist, respektive dass hierzu mildere Massnahmen zur Verfügung stehen.


5.

Da die angeordnete Probenahme und die entsprechende DNA-Analyse vorliegend für die Identifizierung und Sachverhaltsklärung nicht notwendig sind, ist im Folgenden weiter zu prüfen, ob die angefochtenen Zwangsmassnahmen für die Aufklärung noch unbekannter bzw. zukünftiger Delinquenz zulässig ist. Die Erstellung eines DNAProfils, das wie vorliegend nicht der Aufklärung der Anlass dazu gebenden Straftaten des laufenden Strafverfahrens dient, ist nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der bzw. die Beschuldigte in andere - auch künftige - Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (vgl. E. 3.3 hiervor).


5.1

5.1.1 Im Befehl vom 22. Januar 2021 wird die Probenahme zwecks DNA-Analyse hinsichtlich weiterer Delikte nicht begründet. Es findet sich lediglich der pauschale Hinweis, die Massnahmen seien «für allfällige spätere Verfahren sachdienlich und notwendig» (vgl. E. 4.1.1 hiervor). In der Verfügung vom 25. Januar 2021 führt die Staatsanwaltschaft aus, aufgrund konkreter Anhaltspunkte bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin in weitere, auch künftige Verbrechen oder Vergehen verwickelt sein könne, zu deren Aufklärung die Erstellung eines DNA-Profils beitragen könne.

5.1.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Wangenschleimhautabstrich zwecks Erstellung eines DNA-Profils sei unverhältnismässig, da vorliegend keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass sie in der Vergangenheit ähnliche oder gleichgelagerte Taten begangen hätte oder zukünftig begehen würde. Die angeblichen Anlasstaten der Sachbeschädigung und Hinderung einer Amtshandlung erfüllten zudem nicht die «Voraussetzung einer gewissen Schwere» (act. 2 Ziff.II.B.10).

5.1.3 Die Staatsanwaltschaft führt aus, die Beschwerdeführerin stehe offensichtlich in Verbindung zu militanten bzw. extremistischen, dem Staat ablehnend, wenn nicht gar feindlich eingestellten Kreisen, so dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sie in weitere, auch künftige Verbrechen oder Vergehen verwickelt sein könne, zu deren Aufklärung die Erstellung eines DNA-Profils beitragen könne. Entscheidend sei vorliegend das mutmassliche Motiv der Tat: Diese sei als direkte Reaktion auf das missliebige Urteil in einem Verfahren der sogenannten «Basel Nazifrei»-Prozessserie begangen worden, was klar auf einen ideellen Hintergrund hinweise. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch für weitere ähnliche Delikte motiviert sein könnte. Dies werde auch durch den Umstand gestützt, dass bei der Staatsanwaltschaft ein weiteres Verfahren [...] gegen die Beschwerdeführerin hängig sei, wo sie im Verdacht stehe, sich an einer nicht bewilligten, «von gewaltbereiten anarchistischen Kreisen mobilisierten Demonstration unter dem Motto "Solidarität mit den Angeklagten im Nazifrei-Prozess" beteiligt zu haben», bei welcher es auch zu Gewalt gegen die Polizei gekommen sei.


5.1.4 In der Replik lässt die Beschwerdeführerin ausführen, die Tatsache, dass ein weiteres Verfahren gegen sie hängig sei, stelle keinen konkreten Anhaltspunkt dar. Es gehe dort nicht um Sachbeschädigung, sondern lediglich um die Teilnahme an einer Kundgebung. Hinzu komme, dass das der Beschwerdeführerin vorgeworfene Delikt - und auch die angeblich noch unbekannten Delikte - nicht die erforderliche «gewisse Schwere» erfüllten.

5.2

5.2.1 Die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Straftatbestände stellen Vergehen dar (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Bei der Beurteilung der Schwelle zur erforderlichen Schwere des Delikts kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht einzig auf die abstrakte Strafdrohung abgestellt werden, sondern ist insbesondere das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext in die Beurteilung miteinzubeziehen (vgl. zuletzt BGer1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 4.3.1). Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin vorliegend keine Delikte gegen die besonders schützenswerte körperliche oder sexuelle Integrität vorgeworfen werden.


Die angeblich begangene Sachbeschädigung stellt zwar einen Eingriff in das Vermögen dar, welcher unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich sein kann, aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten betrifft (BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021E. 4.3.1, mit Hinweis auf BGE 143 IV 9 E. 2.7 S.15). Dass es sich beim versprayten Gebäude um Verwaltungsvermögen der öffentlichen Hand handelt, ändert daran nichts. Zudem stand die Beschwerdeführerin gemäss Polizeirapport «Schmiere», was ihren mutmasslichen Tatbeitrag relativiert.


Aufgrund der Akten lässt sich vermuten, dass der Beschwerdeführerin Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB vorgeworfen wird, da sie vom Tatort geflüchtet ist. Der genaue Ablauf der polizeilichen Anhaltung, wie sich die Beschwerdeführerin anlässlich dieser verhielt und ob darin tatbestandsmässiges Verhalten erblickt werden könnte, ist bei derzeitigem Kenntnisstand aus den Akten nicht ersichtlich. Das geschützte Rechtsgut liegt bei Art.286 StGB in der staatlichen Autorität, die sich auf Verfassung und Gesetz stützt; geschützt werden weiter die zur Ausübung des Staatswillens berufenen Organe (BGE133 IV 97 E. 6.2.3 S. 105, mit weiteren Hinweisen). Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, erscheint aufgrund der Akten bzw. der bisherigen Untersuchungsergebnisse bereits fraglich, ob die Beschwerdeführerin durch Flucht den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung überhaupt erfüllte, oder nicht lediglich eine straflose Selbstbegünstigung beging (vgl. zum Ganzen: BGE133 IV 97 ff. sowie Heimgartner, in: Basler Kommentar, 4. Auflage2019, Art.286 StGB N. 13). Mit einer abstrakten Strafdrohung von einer Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen wiegt das Delikt jedenfalls nicht schwer. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände kann folglich nicht die Rede davon sein, dass vorliegend durch die mutmassliche Hinderung einer Amtshandlung von einer schwerwiegenden Rechtsgutsverletzung bzw. einer ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden kann.


Im konkreten Kontext sind die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Delikte nicht von der notwendigen gewissen Schwere und können deshalb keine konkreten und erheblichen Anhaltspunkte für weitere Delikte mit erforderlicher Deliktsschwere sein.


5.2.2 Die Beschwerdeführerin ist nicht vorbestraft und bis anhin somit nicht durch die Verübung von (Gewalt-)Delikten aufgefallen, weshalb sich auch aus ihrem Strafregisterauszug keine konkreten Anhaltspunkte für andere - auch künftige - Delikte ergeben können.


Die Staatsanwaltschaft macht geltend, ein konkreter Anhaltspunkt sei ein hängiges Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin wegen der Teilnahme an einer nicht bewilligten «Basel Nazifrei»-Kundgebung vom 4. Juli2020, an welcher insbesondere Gewalt gegen die Polizei ausgeübt worden sei. Im von der Staatsanwaltschaft angeführten Verfahren werden der Beschwerdeführerin Landfriedensbruch, Hinderung einer Amtshandlung und Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, vorgeworfen. Vorab ist zu bemerken, dass in Bezug auf diese vorgeworfenen Delikte aufgrund des Verfahrensstands die Unschuldsvermutung gilt. Es ist deshalb weiterhin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bisher keine massgebliche Straftat begangen hat. Die Tatsache, dass in den aktuell gegen die Beschwerdeführerin eröffneten Strafuntersuchungen Vergehen zu beurteilen sind, vermag die Wahrscheinlichkeit für Delikte gewisser Schwere nicht zu begründen (BGer 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.5, mit Hinweis). Aus dem von der Staatsanwaltschaft eingereichten Polizeirapport vom 24. Juli 2020 ergibt sich höchstens - wiederum ohne dem Sachgericht vorzugreifen -, dass die Beschwerdeführerin an einer nicht bewilligten Kundgebung teilgenommen hat, bei der es zu Straftaten gekommen sein könnte. Bei der Kundgebung wurde durch die Demonstranten wohl der öffentliche sowie individuelle Verkehr blockiert und kam es offenbar vereinzelt zu Gewalttätigkeiten (Flaschenwürfe, körperlicher Widerstand bei Festnahmen) sowie Ehrverletzungen gegenüber der Polizei. Aus dem Polizeirapport vom 24. Juli 2020 ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin persönlich Gewaltbereitschaft vorgeworfen würde, eher erscheint sie als blosse Teilnehmerin und sowieso nicht als treibende Kraft der Kundgebung. Das hängige Strafverfahren kann aus diesen Gründen jedenfalls nicht als konkreter und erheblicher Anhaltspunkt für weitere Delikte herangezogen werden, die eine DNA-Analyse erforderlich machten.


5.2.3 Die Staatsanwaltschaft macht geltend, die Beschwerdeführerin stehe offensichtlich wiederholt in Verbindung zu militanten bzw. extremistischen, «dem Staat, seinen mitunter repressiven Einrichtungen und Vertretern gegenüber ablehnend, wenn nicht gar feindlich eingestellten Kreisen». Konkrete Anhaltspunkte dafür bringt sie nicht vor und können auch nicht aus dem von der Staatsanwaltschaft erblickten zeitlichen Zusammenhang zwischen der mutmasslichen Straftat und der Urteilseröffnung in einem der «Basel Nazifrei»-Prozesse abgeleitet werden.


5.3 Nach dem Gesagten liegen derzeit keine erheblichen und konkreten Anhaltspunkte vor, aufgrund welcher die angeordneten Zwangsmassnahmen erforderlich wären, um das im öffentlichen Interesse liegende Ziel der Aufklärung bzw. Verhinderung von künftigen Straftaten einer gewissen Schwere zu erreichen. Im Gegenteil: Die angeordnete Probenahme und die entsprechende DNA-Analyse erscheinen als bloss routinemässige Massnahmen, was nicht zulässig ist. Nicht ausreichend ist jedenfalls, wenn von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht wird, aufgrund konkreter Anhaltspunkte bestehe eine «gewisse Wahrscheinlichkeit», dass die Beschwerdeführerin in weitere Delikte verwickelt sein könnte. Da bereits die Erforderlichkeit der DNA-Analyse vorliegend nicht gegeben ist, kann an dieser Stelle offenbleiben, ob die Massnahmen zumutbar wären.


6.

6.1 Aus dem Gesagten folgt, dass die Voraussetzungen für die nicht-invasive Probenahme und die Erstellung eines DNA-Profils nicht gegeben sind und die Beschwerde damit gutzuheissen ist. Es sind der Befehl vom 22.Januar 2021 der Kriminalpolizei hinsichtlich der nicht-invasiven Probenahme und die Verfügung vom 25.Januar 2021 der Staatsanwaltschaft betreffend DNA-Analyse aufzuheben. Die entnommene Probe ist gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b DNA-Profil-Gesetz nach Rechtskraft des Entscheids zu vernichten und das aus dem Wangenschleimhautabstrich der Beschwerdeführerin erstellte DNA-Profil ist zu löschen bzw. von der Erstellung eines solchen abzusehen. Allfällige Erkenntnisse aus dem DNA-Profil der Beschwerdeführerin unterliegen einem absoluten Beweisverbot.


6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dafür keine Kosten zu erheben (Art.428 Abs. 1 StPO) und ist dem amtlichen Verteidiger der Beschwerdeführerin ein Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Diese ist mangels Kostennote zu schätzen, wobei im Vergleich mit anderen Verfahren ein Zeitaufwand von insgesamt sechs Stunden (zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7 %) angemessen erscheint. Der Aufwand ist angesichts der Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zum Ansatz von CHF 200.- zu vergüten (BGE 139 IV 261 E. 2 S.262 ff.; AGE BES.2020.207 vom 5. März 2021 E. 4.2, BES.2020.105 vom 14. August 2020 E. 3, BES.2019.49 vom 18. Oktober 2019 E. 6.2). Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: In Gutheissung der Beschwerde werden der Befehl vom 22.Januar 2021 hinsichtlich der nicht-invasiven Probenahme und die Verfügung vom 25. Januar2021 betreffend DNA-Analyse aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die entnommene Probe zu vernichten das aus dem Wangenschleimhautabstrich der Beschwerdeführerin erstellte DNA-Profil zu löschen bzw. von der Erstellung eines solchen abzusehen.


Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.


Dem Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1'200.-, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40 ausgerichtet.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia Schmid MLaw Sabrina Gubler

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).



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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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