Kanton: | BS |
Fallnummer: | BES.2021.12 (AG.2021.321) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 31.05.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Widerruf der amtlichen Verteidigung |
Schlagwörter: | Beschwerde; Verteidigung; Staatsanwalt; Amtliche; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführerin; Amtlichen; Widerruf; Beschwerdeverfahren; Verfügung; Vorliege; Gemäss; Vorliegend; Gerichts; Verfahren; Vorliegende; Januar; Bagatellfall; Landfriedensbruchs; Januar; Verfahrens; Entscheid; Appellationsgericht; Bundesgericht; Basel-Stadt; Schweiz; Geboten; Jedoch; Hinsicht |
Rechtsnorm: | Art. 132 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 48 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
BES.2021.12
ENTSCHEID
vom 31. Mai 2021
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 12. Januar 2021
betreffend Widerruf der amtlichen Verteidigung
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eröffnete ein Strafverfahren gegen A____ (Beschwerdeführerin) wegen des Verdachts auf Landfriedensbruch, Hinderung einer Amtshandlung und Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen. Mit Verfügung vom 2.Dezember 2020 wurde die Advokatin [...] von der Staatsanwaltschaft, rückwirkend per 12.November 2020, als amtliche Verteidigerin eingesetzt. Nur einen Monat später widerrief der zwischenzeitlich neu eingesetzte Staatsanwalt die amtliche Verteidigung mit Verfügung vom 12.Januar 2021.
Gegen den Widerruf der amtlichen Verteidigung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25.Januar 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragt sie die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 12.Januar 2021. Eventualiter sei ihr für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche, amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren. Die Beschwerde wurde der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 28.Januar 2021 zur Stellungnahme zugestellt. Gleichzeitig ersuchte die Verfahrensleiterin um Einreichung der Akten. Mit Eingabe vom 23.Februar 2021 liess sich die Staatsanwaltschaft vernehmen. Dabei verlangte sie die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts stellte der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 25.Februar 2021 zu und bewilligte ihr die amtliche Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 25.März 2021 sinngemäss an ihren Anträgen fest, ebenso die Staatsanwaltschaft mit Duplik vom 8.April 2021.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art.393 Abs.1 lit.a in Verbindung mit Art.20 Abs.1 lit.b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR312.0) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§93 Abs.1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art.393 Abs.2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat als Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die amtliche Verteidigung zu Recht widerrufen wurde.
2.1 Die Staatsanwaltschaft begründete den Widerruf der amtlichen Verteidigung in ihrer Verfügung vom 12.Januar 2021 damit, dass der Grund für die amtliche Verteidigung dahingefallen sei. Da die Höhe der zu erwartenden Sanktion klar unter der Bagatellgrenze von Art.132 Abs.3 StPO liege, sei die Verteidigung der Beschwerdeführerin nicht mehr geboten (act.1). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren führte die Staatsanwaltschaft dazu weiter aus, dass am einstigen Vorwurf des Landfriedensbruchs nicht festgehalten werde und daher offensichtlich ein Bagatellfall vorliege (act.4).
2.2 Demgegenüber erachtet die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung nach wie vor als erfüllt. An der Sachlage habe sich in der Zeit zwischen der Bewilligung der amtlichen Verteidigung und deren Widerruf nichts Wesentliches geändert. Die einzige Änderung habe im Wechsel des Staatsanwalts bestanden. Dies stelle jedoch keinen gültigen Widerrufsgrund gemäss Art.134 Abs.1 StPO dar. Ohne den Tatvorwurf des Landfriedensbruchs eingestellt beziehungswiese nicht an die Hand genommen zu haben, könne der Einschätzung der Staatsanwaltschaft, es handle sich um einen Bagatellfall, nicht gefolgt werden. Eine entsprechende (teilweise) Einstellungs- beziehungsweise Nichtanhandnahmeverfügung sei bis dato jedoch nicht ergangen (act.2 S.5f.; act.6). Indem die Staatsanwaltschaft innerhalb nur eines Monats die amtliche Verteidigung bewilligt und ohne Veränderung der Sachlage widerrufen habe, verstosse sie zudem gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Rechtsmissbrauchsverbot. Weiter verletze die Staatsanwaltschaft mit dieser Vorgehensweise auch das Gebot der Rechtssicherheit (act.2 S.6f.).
2.3
2.3.1 Die Verfahrensleitung ordnet gemäss Art.132 Abs.1 lit.b StPO eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Gemäss Art. 132 Abs. 2 StPO ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen ist. Ein Bagatellfall liegt nach Art.132 Abs. 3 StPO jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (vgl. AGE BES.2018.151 vom 2. Oktober 2018 E. 2.2).
Gemäss Art.134 Abs.1 StPO widerruft die Verfahrensleitung das Mandat, wenn der Grund für die amtliche Verteidigung dahinfällt. Bei der unentgeltlichen Verteidigung vermag entweder das Wegfallen der Bedürftigkeit oder eine Änderung in der relativen Schwere der Anschuldigung oder der Kompliziertheit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht einen solchen Widerruf zu begründen (Ruckstuhl, Basler Kommentar StPO, 2.Auflage 2014, Art.134 N5).
2.3.2 Die Beschwerdeführerin macht zwar zu Recht geltend, dass der blosse Wechsel eines Staatsanwaltes beziehungsweise die rein subjektive, andere Einschätzung des Falles durch einen neuen Staatsanwalt bei exakt gleichem Sachverhalt und gleichen Tatvorwürfen einen Widerruf grundsätzlich nicht zu rechtfertigen vermag. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 23.Februar 2021 zeigt aber, dass sich die Situation im vorliegenden Fall auch objektiv verändert hat: Mit der Feststellung des neuen Staatsanwalts, es werde am Vorwurf des Landfriedensbruchs nicht mehr festgehalten, ist die Schwere der Anschuldigung nicht mehr dieselbe wie noch im Zeitpunkt der Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin muss sich diese Änderung nicht aus einer Einstellungs- beziehungsweise Nichtanhandnahmeverfügung ergeben, zumal bei der Beurteilung, ob eine Verteidigung nach Art.132 Abs.3 StPO geboten erscheint, naheliegenderweise primär auf die entsprechenden Vorstellungen der Staatsanwaltschaft abzustellen ist (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3.Auflage 2018, Art. 132 N14). Die nunmehr erfolgte Erklärung der Staatsanwaltschaft, dass vom Vorwurf des Landfriedensbruchs abgesehen worden sei, muss in dieser Hinsicht also genügen. Ein Widerruf der amtlichen Verteidigung ist somit grundsätzlich möglich und vorliegend auch zu Recht erfolgt, da die Voraussetzungen für die Gewährung der amtlichen Verteidigung angesichts der neuen Umstände nicht mehr gegeben sind (vgl. E.2.3.3). Es ist der Beschwerdeführerin im Hinblick auf das Ergreifen des Rechtsmittels jedoch zugute zu halten, dass die ursprüngliche Begründung des Widerrufs der amtlichen Verteidigung äusserst knapp ausfiel und ihr der Grund für die Neubeurteilung erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. E.3).
2.3.3 Bei der Frage, ob ein Bagatellfall vorliegt, ist nicht die abstrakte Strafdrohung der anwendbaren Strafnorm, sondern die konkret drohende Sanktion massgebend (BGE143I164 E.3.3 S.173; Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3.Auflage, Zürich 2020, Art.132 N19, vgl. auch AGE BES.2015.98 vom 2. Oktober 2015 E.2.1 mit weiteren Hinweisen). Wie bereits erwähnt, ist dabei primär auf die entsprechenden Vorstellungen der Staatsanwaltschaft beziehungsweise des Gerichts abzustellen (vgl. E.2.3.2). Da der Tatvorwurf des Landfriedensbruchs mit Abstand der schwerste war und dieser nun weggefallen ist, geht die Staatsanwaltschaft zu Recht von einem Bagatelldelikt im Sinne von Art.132 Abs.3 StPO aus. Der Beschwerdeführerin werden offenbar nur noch geringfügigere Delikte vorgeworfen, wobei sie bei einer Verurteilung gemäss den Vorstellungen der Staatsanwaltschaft mit Sanktionen «klar unter der Bagatellgrenze» zu rechnen habe (act.4 S.2). Der Grund für die amtliche Verteidigung ist somit dahingefallen. Dass in Bezug auf die verbleibenden Delikte Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht bestehen, welche den Beizug einer amtlichen Verteidigung erfordern würden, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Da der Widerruf der amtlichen Verteidigung somit zu Recht erfolgte, sind auch keine Verstösse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, das Rechtsmissbrauchsverbot oder das Gebot der Rechtssicherheit ersichtlich.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art.428 Abs.1 StPO). Dabei ist jedoch der Umstand zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft erst mit der Vernehmlassung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eine nachvollziehbare Begründung des Widerrufs der amtlichen Verteidigung nachlieferte. Es ist somit verständlich, dass die Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben hat. Umständehalber ist daher auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. Da der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25.Februar 2021 die amtliche Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren gewährt wurde, ist ihre Verteidigerin gemäss eingereichter Honorarnote aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für die Beträge wird auf das Dispositiv des Entscheids verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.
Der Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und der Vertreterin der Beschwerdeführerin, [...], für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF1'034.- und ein Auslagenersatz von CHF22.10, zuzüglich 7,7% MWST von CHF81.30, insgesamt somit CHF1'137.40.-, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia Schmid MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).
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