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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:BES.2020.68 (AG.2020.409)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2020.68 (AG.2020.409) vom 09.06.2020 (BS)
Datum:09.06.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Kostenauflage bei Verfahrenseinstellung
Schlagwörter: Beschwerde; Beschwerdeführer; Kosten; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Entschädigung; Worden; Werden; Verfahrens; Strafverfahren; Schuldig; Person; Bereits; Rechtlich; Beschuldigt; Polizei; Einvernahme; Diesem; Einstellung; Seiner; Gewesen; Genugtuung; Polizeikommando; Oktober; Kostenauflage; Bundesgericht; Verfahrenskosten; Verteidigung; Folgenden; Erhoben
Rechtsnorm: Art. 158 StPO ; Art. 2 ZGB ; Art. 382 StPO ; Art. 41 OR ; Art. 42 BGG ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:120 Ia 147; 137 IV 352;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2020.68


ENTSCHEID


vom 9. Juni 2020



Mitwirkende


lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer




Beteiligte


A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]


gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel



Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 25. Februar 2020


betreffend Kostenauflage bei Verfahrenseinstellung


Sachverhalt


Am 13. Oktober 2018 fand im Kulturverein [...] eine Schiesserei statt, welche drei Verletzte forderte. Am 14. Oktober 2018 um 04:52 Uhr meldete sich A____ (Beschwerdeführer) telefonisch über den Notruf bei der Kantonalen Notrufzentrale in X____ und berichtete, er habe aufgrund dieser Geschehnisse «grosse Probleme». Nachdem er sich von Y____ zum Polizeikommando in X____ begeben hatte, belastete er sich selbst und sagte aus, er habe drei Schüsse abgegeben. Diese Angaben präzisierte er in allen folgenden Einvernahmen. Erst anlässlich der Verhandlung betreffend Haftentlassungsgesuch vom 22.Mai2019 gab er erstmals bekannt, er habe auf niemanden geschossen, und erklärte sein falsches Geständnis mit Angst vor der Gegenseite. Den Widerruf des Geständnisses bekräftigte er in der Einvernahme vom 29. Mai 2019, woraufhin er aus der Untersuchungshaft entlassen wurde.


Mit Verfügung vom 25. Februar 2020 stellte die inzwischen zuständig gewordene Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren wegen versuchter mehrfacher vorsätzlicher Tötung mangels Beweises der Täterschaft ein. Sie begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer weder von weiteren Verfahrensbeteiligten beschuldigt worden sei, am 13. Mai 2018 Schüsse auf Personen abgegeben zu haben, noch objektive Beweismittel eine solche Schussabgabe belegen könnten, und dass der Beschwerdeführer seine ursprünglichen Aussagen widerrufen habe. Die Staatsanwaltschaft auferlegte dem Beschwerdeführer jedoch die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 8'022.15 (Ziff. 3) und richtete ihm keine Entschädigung aus (Ziff.4). In Folge der Einstellung dieses Strafverfahrens erliess die Staatsanwaltschaft ebenfalls am 25.Februar 2020 gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl wegen Begünstigung und Irreführung der Rechtspflege. Dieses Verfahren ist hängig, da der Beschwerdeführer Einsprache erhoben hat.


Gegen die Einstellungsverfügung im Strafverfahren wegen versuchter mehrfacher vorsätzlicher Tötung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9.März 2020 Beschwerde erhoben. Er beantragt, in Aufhebung von Ziff. 3 und 4 der Einstellungsverfügung seien die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 8'022.15 auf die Staatskasse zu nehmen und es sei ihm eine angemessene Genugtuung für die 228 in Haft verbrachten Tage sowie eine Entschädigung für die angefallenen Kosten seines Verteidigers in Höhe von pauschal CHF 7'000.- auszurichten. Die Staatsanwaltschaft ersucht mit Vernehmlassung vom 6. April 2020 unter Verweis auf die angefochtene Verfügung um kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 6.Mai2020 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.


Die Einzelheiten der Parteistandpunkte und des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art.322 Abs.2in Verbindung mit Art.396 Abs.1 lit.ader Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§88 Abs. 1 in Verbindung mit §93 Abs.1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG154.100]), welches nach Art.393 Abs.2 StPO mit freier Kognition urteilt. Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Abänderung des zur Diskussion stehenden Kosten- und Entschädigungsentscheids (Art. 382 Abs. 1 StPO), sodass auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist. Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art.397 Abs. 1 StPO).


2.

Angefochten ist vorliegend nicht die Einstellungsverfügung selbst, sondern die damit verbundene Auferlegung der Verfahrenskosten und die Verweigerung der Ausrichtung einer Genugtuung für die 228 in Haft verbrachten Tage sowie einer Entschädigung für die angefallenen Kosten der Verteidigung des Beschwerdeführers. Wird ein Strafverfahren gegen eine beschuldigte Person eingestellt oder wird diese freigesprochen, so ist sie in der Regel von der Kostentragung befreit. In Abweichung von diesem Grundsatz können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs.2StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichtes dürfen einer beschuldigten Person nur dann Kosten auferlegt werden, wenn sie durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (Domeisen, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 426 N 29). Das Verhalten einer beschuldigten Person ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; 119 Ia 332 E. 1b S. 334; 116 Ia 162 E. 2c-e S.168 ff.; Urteile 6B_1273/2016 vom 6. September 2017 E. 1.4; 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3; je mit Hinweisen). Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (BGer 6B_1144/2019 vom 13. Februar 2020 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 144IV202 E. 2.2 S. 205; BGer 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (BGer 6B_1273/2016 vom 6.September 2017 E.1.4). Diese Grundsätze gelten auch bei der Beurteilung, ob eine Entschädigung oder Genugtuung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen oder zu verweigern ist. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten (BGer 6B_792/201 vom 18. April 2017 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357).


3.

3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, das gegen ihn geführte Strafverfahren rechtswidrig oder schuldhaft eingeleitet oder erschwert zu haben. In diesem Zusammenhang macht er die Unverwertbarkeit der im Rahmen der ersten Einvernahme am 14. Oktober 2018 gemachten Äusserungen geltend. Bereits während der ersten Einvernahme hätten die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 Abs. 1 lit. b StPO vorgelegen. Der Telefonanruf des Beschwerdeführers, mit welchem er der Polizei «grosse Probleme» gemeldet habe, stelle kein Spontangeständnis dar. Mit diesem Telefonanruf sei jedoch festgestanden, dass der Beschwerdeführer am Vorfall im Kulturverein [...] beteiligt gewesen sei und es sich bei ihm nicht um eine klarerweise aussenstehende Person gehandelt habe. Aufgrund der gesamten Situation, wobei auch die starke Angetrunkenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sei, sei somit bereits bei seiner Ankunft im Polizeikommando in X____ klar gewesen, dass der Beschwerdeführer im Begriff war, von einem strafrechtlich relevanten Vorfall zu berichten. Damit liege entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft kein Fall vor, in dem eine Befragung notwendig gewesen wäre, um entscheiden zu können, wer an einem Vorfall beteiligt sein und daher grundsätzlich strafrechtlich belangt werden könnte und wer klarerweise aussenstehende Person sei. Vielmehr wäre der Beschwerdeführer bereits bei seiner Ankunft auf dem Polizeikommando nach Art.158StPO zu belehren gewesen beziehungsweise eine Verteidigung zu bestellen gewesen um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer in dieser Ausnahmesituation Aussagen mache, die danach gegen ihn verwendet werden könnten. Wäre ihm bereits zu diesem Zeitpunkt eine notwendige Verteidigung bestellt worden, hätte er mit hoher Wahrscheinlichkeit anders beziehungsweise gar nicht ausgesagt und er wäre weder inhaftiert worden noch wäre ein Verfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gegen ihn eröffnet worden.

3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Auferlegung der Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers und die Verweigerung einer Entschädigung beziehungsweise Genugtuung mit dem Umstand, dass das Strafverfahren deshalb eingeleitet worden sei, weil sich der Beschwerdeführer nach seinem Erscheinen auf dem Polizeikommando selbst der mehrfachen Schussabgabe beschuldigt habe. Im Zeitpunkt jener Aussage habe noch kein Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer vorgelegen. Unverzüglich danach sei ein Anwalt aufgeboten worden, in dessen Anwesenheit der Beschwerdeführer erklärt habe, vor seiner Besprechung mit diesem keine Aussagen machen zu wollen. In der Einvernahme, die am folgenden Tag wiederum in Anwesenheit des Anwalts stattgefunden habe, habe der Beschwerdeführer von sich aus berichtet, wie er auf B____ geschossen und dann zwei weitere Schüsse abgegeben habe, bis er keine Munition mehr gehabt habe. Es wäre dem Beschwerdeführer spätestens in diesem Moment möglich gewesen, auf seine ersten Spontanaussagen zurückzukommen und den Tatverdacht gegen ihn frühzeitig zu entkräften und so das Strafverfahren massgeblich zu verkürzen. Stattdessen habe der Beschwerdeführer noch am 28. Februar 2019, nachdem der ihn im Beschwerdeverfahren vertretende Anwalt seine Verteidigung übernommen hatte, an seiner Selbstbelastung festgehalten. Erst im Rahmen der Einvernahme vom 29. Mai 2019 habe der Beschwerdeführer sein Geständnis widerrufen, woraufhin er aus der Haft entlassen worden sei.


3.3 Es steht fest, dass der Beschwerdeführer nach der Schiesserei im Kulturverein [...] mit drei Verletzten vom 13. Oktober 2018 am 14. Oktober 2018 um 04:52 Uhr von sich aus über den Notruf die Polizei kontaktiert und mitgeteilt hat, er habe «grosse Probleme» und «alle schlagen mich, 20 Personen». Weiteres hat er nicht erklärt. Erst bei seiner persönlichen Vorsprache auf dem Polizeikommando in X____ hat er sich selbst belastet und behauptet, er habe drei Schüsse abgegeben. Ob der Beschwerdeführer angesichts dieser Situation bereits bei seiner Ankunft auf dem Polizeikommando nach Art. 158 StPO zu belehren gewesen wäre, wie sein Verteidiger geltend macht, ist äusserst fraglich, kann aber letztlich offenbleiben. Denn jedenfalls trifft seine Behauptung, wonach er mit hoher Wahrscheinlichkeit anders beziehungsweise gar nicht ausgesagt hätte, wenn ihm bereits zu diesem Zeitpunkt eine notwendige Verteidigung bestellt worden wäre, offensichtlich nicht zu. So hätte der Beschwerdeführer in der nachfolgenden Einvernahme vom gleichen Tag, bei welcher er bereits anwaltlich vertreten war, spätestens aber am folgenden Tag, als er wieder nüchtern war und sich mit seinem Verteidiger besprochen hatte, die Möglichkeit gehabt, den entstandenen Tatverdacht zu entkräften und damit das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren massgeblich zu verkürzen. Das hat er jedoch nicht getan, sondern vielmehr in seiner Befragung vom 15. Oktober 2018 in freier Rede über das Geschehene erzählt und dabei Folgendes erklärt: «Ich hatte Angst und sah, wie B____ eine[n] Stuhl nahm. Ich schoss daher auf ihn und sah, dass von der Türe noch drei weitere Personen ins Lokal kamen. Das sind die, die draussen warteten. Ich sah, wie sie Stühle packten und auf mich zukamen, dann löste ich noch zwei weitere Schüsse aus. Nach den zwei Mal war die Munition aus.» In der Folge hat der Beschwerdeführer auf die Durchführung einer Haftverhandlung, anlässlich derer er auf das Gesagte hätte zurückkommen können, verzichtet und sein Geständnis nicht nur anlässlich mehrerer Befragungen bekräftigt, sondern auch anlässlich der Tatrekonstruktion vom 5. Dezember2018, bei der er dargestellt hat, von wo und wie er auf die drei Opfer geschossen haben will. Das Ablegen eines falschen Geständnisses und die Aufrechterhaltung des dadurch geschaffenen Anscheins verletzen den in der gesamten Rechtsordnung massgebenden Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 2 des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]) in grober Weise. Eine solche Verletzung von Art. 2 ZGB kann gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts bei einer Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO beachtet werden (BGer 6B_792/2016 vom 18. April 2017 E. 5). Mit seinem Verhalten hat der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft nicht nur unnötig Anlass dazu gegeben, eine Strafuntersuchung gegen ihn zu eröffnen, sondern auch, diese während mehr als sieben Monaten weiterzuführen. Der Staatsanwaltschaft kann nicht der Vorwurf gemacht werden, aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell gehandelt zu haben (vgl. dazu BGer 6B_893/2016 vom 13. Januar 2017 E.3.2). Im vorliegenden Fall wiegt das zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten des Beschwerdeführers derart schwer, dass von einer Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO nicht abgesehen werden kann. Diese Kostenauflage verstösst in keiner Weise gegen die Unschuldsvermutung. Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur in ihrer Verfügung betreffend Einstellung des Strafverfahrens wegen mehrfacher versuchter Tötung festgehalten, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, sondern den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom gleichen Tag wegen Begünstigung und Irreführung der Rechtspflege schuldig erklärt. Damit hat sie ihrer Ansicht Ausdruck gegeben, wonach der Beschwerdeführer sich selbst fälschlicherweise einer strafbaren Handlung beschuldigt hat (vgl. Art. 304 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, StGB [SR 311.0]).


3.4 Wie bereits dargelegt worden ist, präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage (oben, Ziff. 2). Dem Beschwerdeführer stehen deshalb weder eine Entschädigung für die angefallenen Kosten seines Verteidigers noch eine angemessene Genugtuung für die 228 in Haft verbrachten Tage zu. Bei dieser Situation muss auch nicht abgewartet werden, ob die noch nicht rechtskräftig gewordene Anrechnung von 180 dieser Tage auf die mit dem Strafbefehl wegen Begünstigung und Irreführung der Rechtspflege ausgesprochenen Strafe im Einspracheverfahren Bestand haben wird.


3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Auferlegung der Verfahrenskosten nach Art. 426 Abs. 2 StPO sowie die Verweigerung einer Entschädigung und einer Genugtuung in Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO durch die Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden sind.

4.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Demgemäss trägt der unterliegende Beschwerdeführer gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (SG 154.810) die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr in Höhe von CHF 1'000.-.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde wird abgewiesen.


Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.-.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt



APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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