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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:BES.2020.170 (AG.2020.677)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2020.170 (AG.2020.677) vom 18.11.2020 (BS)
Datum:18.11.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Erstreckung der Beweisantragsfrist
Schlagwörter: Beschwerde; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführer; Fristerstreckung; Verfahren; Beschwerdeführers; Werden; Gericht; Interesse; Beweisanträge; Geltend; Verfahrens; Anklage; Schweiz; Arbeit; Rechtsvertreter; Strafgericht; Solche; Verfügung; August; Basel-Stadt; Gemachte; Vorliegend; Aktuell; Entscheid; Gesuch; Setzen; Schweizerische; Verfahrensleitung
Rechtsnorm: Art. 328 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 428 StPO ; Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:136 II 101;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2020.170


ENTSCHEID


vom 18. November 2020



Mitwirkende


lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber MLaw Balthasar J. Müller




Beteiligte


A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], [...]

gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel



Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 11. August 2020


betreffend Erstreckung der Beweisantragsfrist


Sachverhalt


Mit Schreiben vom 18. Juni 2020 kündigte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegenüber A____ (Beschwerdeführer) an, dass das gegen ihn laufende Untersuchungsverfahren abgeschlossen werde und Anklage gegen ihn wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ergänzungsleistung zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR831.30) sowie unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art.148a des schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) erhoben werde. Zugleich setzte die Staatsanwaltschaft Frist zur Stellung von Beweisanträgen bis zum 8.Juli2020, welche mit Fristerstreckungsgesuch des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers bis zum 31. Juli 2020 verlängert wurde. Mit Eingabe vom 30. Juli2020 (Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 31. Juli 2020) gelangte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erneut an die Staatsanwaltschaft und ersuchte abermals um eine angemessene Fristerstreckung. Mit Schreiben vom 3. August 2020 kündigte die Staatsanwaltschaft an, nicht weiter mit der Überweisung der Anklage zuzuwarten. Mit Eingabe vom 7. August 2020 erläuterte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sein Fristerstreckungsgesuch und ersuchte um eine beschwerdefähige Verfügung. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 11. August 2020 die Abweisung des Gesuchs um Fristerstreckung und überwies die Anklage mit Anklageschrift vom 19. August 2020 an das Strafgericht Basel-Stadt.


Gegen die Abweisung des Gesuchs um Fristerstreckung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. August 2020 Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft und dass ihm eine Frist zur Einreichung allfälliger Beweisanträge zu gewähren sei. Die Staatsanwaltschaft reichte am 9. September 2020 eine Stellungnahme ein, worin sie beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Der Beschwerdeführer replizierte darauf mit Schreiben vom 9. November 2020. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Gemäss Art.393 Abs.1 lit.a in Verbindung mit Art.20 Abs.1 lit.b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR312.0) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art.397 Abs.1StPO). Für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§88 Abs.1 in Verbindung mit §93 Abs.1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG154.100]). Dieses urteilt nach Art.393 Abs.2 StPO mit freier Kognition.


1.2 Die Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art.382 Abs.1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, das heisst beschwert ist. Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben, das heisst aktuell sein (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3.Auflage, Zürich/Basel/Genf2020, Art.382 N7 und13; vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2.Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art.382 N 2; Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N1f.). Der Wegfall der aktuellen Betroffenheit während des Rechtsmittelverfahrens führt grundsätzlich zur Abschreibung des Rechtsmittels (Ziegler/Keller, a.a.O., Art.382 N2).


1.3 Strittig ist, ob der Beschwerdeführer ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz hat. Die Staatsanwaltschaft bringt diesbezüglich vor, dass mit Überweisung der Sache an das Strafgericht der Beschwerdeführer kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung mehr habe. Dies, weil die Verfahrensleitung bereits an das Strafgericht übergegangen sei und zudem selbst abgewiesene Beweisanträge beim Strafgericht erneut gestellt werden könnten. Folglich sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.


Der Beschwerdeführer entgegnet, die Voraussetzungen von Art. 382 Abs. 1 StPO seien erfüllt, da für eine strafrechtliche Beschwerde nicht verlangt werde, dass ein nicht wiedergutmachender Nachteil drohe. Das rechtliche Interesse ergebe sich aus der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO sowie aus der Wahrung der Verteidigungsrechte, insbesondere des rechtlichen Gehörs. Selbst bei Fehlen eines aktuellen Interesses sei im vorliegenden Fall über die Sache zu befinden, da es sich um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handle und sich ähnliche Konstellationen in Zukunft in vielfacher Anzahl ergeben würden.


1.4 Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft mit Anklageschrift vom 19. August 2020 die Sache an das Strafgericht überwiesen. Damit ging auch die Verfahrensleitung gemäss Art. 328 Abs. 2 StPO an das erstinstanzliche Gericht über, weshalb die Fristerstreckung für Beweisanträge durch die Staatsanwaltschaft nachträglich obsolet wurde. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Erfordernis eines Rechtsschutzinteresses sei nicht einem nicht wiedergutmachbaren Nachteil gleichzusetzen, so mag dies zwar zutreffen. Jedoch ändert dies nichts am grundsätzlichen Erfordernis eines aktuellen rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung einer Verfügung als Eintretensvoraussetzung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches fehlt vorliegend, da mit Überweisung an das Strafgericht der Beschwerdeführer kein Interesse mehr an einer Fristerstreckung hinsichtlich Beweisanträge bei der Staatsanwaltschaft hat, weil die Staatsanwaltschaft mit dem Übergang der Verfahrensleitung nicht mehr zuständig für die Behandlung von Beweisanträgen ist.


Nach ständiger Gerichtspraxis kann jedoch vom Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses abgesehen werden, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige (bundes-)gerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 136 II 101 E. 1.1 S. 103; 135 I 79 E. 1.1 S. 81; BGer 1B_313/2010 vom 17. November 2010 E.1.2; AGE BES.2016.146 vom 1.Februar 2017 E.1.3; vgl. dazu Lieber, a.a.O., Art.382 N13 m.w.H.).


Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Wie der Beschwerdeführer richtig festhält, handelt es sich vorliegend um eine Konstellation, die öfters vorkommen könnte. Ausserdem kann eine Beschwerde in der vorliegenden Konstellation in der Regel nicht rechtzeitig vor Überweisung der Sache an das Strafgericht überprüft werden. Im Weiteren betrifft die aufgeworfene Frage zur Handhabung von Fristverlängerungen potenziell alle im Strafverfahren involvierten Personen, insbesondere auch eine Vielzahl praktizierender Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger, welche bei ihrer Tätigkeit regelmässig Fristerstreckungen benutzen. Eine Klärung dieser Frage scheint daher umso wichtiger, als die Staatsanwaltschaft selbst angibt, keine einheitliche Praxis im Zusammenhang mit Fristverlängerungen zu haben, was eine gewisse Rechtsunsicherheit darstellt. Folglich besteht ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Klärung der Frage. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist daher trotz Fehlens eines aktuellen Rechtsschutzinteresses zu bejahen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.


2.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Fristerstreckung zu Recht abgewiesen hat.


2.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers begründete das Fristerstreckungsgesuch mit seiner hohen Arbeitsbelastung und Abwesenheit während der Sommerferien. Wegen der Corona-Pandemie habe sich viel Arbeit aufgestaut, welche es ihm nicht erlaubt habe, sich mit seinem Mandaten zu besprechen und die aktualisierten Verfahrensakten durchzugehen. Ausserdem entspreche es der hiesigen Gerichts- und Behördenpraxis, zweimalig eine Fristerstreckung zu gewähren und nicht erstreckbare Fristen als solche zu bezeichnen, da dies unabdingbar für die Frage der Priorisierung der zu erledigenden Arbeit sei.


Die Staatsanwaltschaft begründete die Abweisung des Gesuchs um Fristerstreckung damit, dass der Straffall nicht komplex sei und lediglich einen Bundesordner an Strafakten umfasse. Dem Beschwerdeführer seien mit der ersten Fristverlängerung bereits 6 Wochen Zeit eingeräumt worden, die Akten zu sichten und Beweisanträge zu stellen. Die geltend gemachten Gründe des Beschwerdeführers, die Sommerferien sowie eine erhöhte Arbeitslast im Nachgang zum Lockdown, seien abschätz- und kontrollierbar gewesen. Ebenso sei der Fall im Advokaturbüro des Verteidigers offensichtlich nicht nur einer Person zugeteilt, sondern es könne die Arbeitslast auf mehrere Schultern verteilt werden. Die geltend gemachten Gründe vermöchten das Beschleunigungsgebot nicht aufzuwiegen und den Parteien sei es unbenommen, jederzeit weitere Eingaben zu tätigen. Sofern sich der Beschwerdeführer auf eine Gerichts- oder Behördenpraxis stütze, nach welcher peremptorische Fristen als solche zu bezeichnen seien, bestehe keine derartige Praxis, sondern es werde jeweils im Einzelfall aufgrund der Umstände entschieden.


Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, die vorangehende Fristerstreckung sei nicht explizit peremptorisch erfolgt, weshalb die Staatsanwaltschaft mit der Abweisung des Gesuchs um Fristverlängerung gegen Treu und Glauben verstossen habe. Auch sei dadurch das rechtliche Gehör verletzt, da mit der Stellung geeigneter Beweisanträge eine Reduktion der Anklage hätte erwirkt werden können. Überdies entspreche eine zweimalige Fristerstreckung der Gerichts- und Behördenpraxis und es sei willkürlich von der Staatsanwaltschaft, dass sie davon ausgehe, die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend gemachte Arbeitslast sei abschätz- und kontrollierbar gewesen. Letztlich mache die Staatsanwaltschaft mit ihrem Verweis auf das Beschleunigungsgebot auch keine überwiegenden Interessen geltend, die gegen eine Fristerstreckung sprächen.


2.2 Beschliesst die Staatsanwaltschaft, Anklage gegen eine Person zu erheben, so teilt sie den Parteien den Abschluss der Untersuchungen mit und informiert sie darüber, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gemäss Art.318 Abs.1StPO ist den Parteien dabei Frist zur Nennung allfälliger zusätzlicher Beweisanträge zu setzen. Da das Gesetz für die Ansetzung der Frist keine bestimmte Dauer vorsieht, handelt es sich um eine richterliche Frist im Sinne von Art.92 StPO, die folglich auch erstreckbar ist. Welche Frist zu setzen ist, liegt somit im Ermessen der Verfahrensleitung. Allerdings hat sie dabei den konkreten Umständen des Falles (bspw. Aktenumfang, Komplexität, Haftsache) sowie dem Beschleunigungsgebot (vgl. Art.5 StPO) Rechnung zu tragen. Auch hat die Verfahrensleitung dabei nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 3 Abs. 2 lit.aStPO). Dazu gehört auch, dass bei Nichtbewilligung einer Fristerstreckung zumindest eine kurze Nachfrist zu setzen ist (Brüschweiler/Grünig, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3.Auflage 2020, Art.92 N5; BES.2020.93 vom 2. Juni 2020 E. 2.1). Gerade zur Vorbeugung derartiger Streitigkeiten ist es an der zuständigen Verfahrensleitung, Klarheit zu schaffen, indem sie nicht erstreckbare Fristen auch als solche bezeichnet (Riedo, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 92 N 26).


2.3 Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft in ihrer ersten Fristverlängerung vom 8.Juli 2020 nicht darauf hingewiesen, dass diese peremptorisch erfolgte. Nicht erstreckbare Fristen sind jedoch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben im Verfahren als solche zu bezeichnen. Die Fristerstreckung vom 8. Juli 2020 erfolgte ohne einen solchen Hinweis auf eine allfällige Unerstreckbarkeit, weshalb die Abweisung des Gesuchs um Fristerstreckung unrechtmässig erfolgte.


Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwieweit die Staatsanwaltschaft zum Schluss gelangt, die vom Rechtsbeistand des Beschwerdeführers genannten Gründe würden eine erneute Erstreckung nicht rechtfertigen. Einerseits fiel die Erstreckung der Frist im vorliegenden Fall in die Schulferien und andererseits erscheint auch der geltend gemachte Arbeitsstau durch die Covid-Lage Begründung genug für eine Fristerstreckung. Sofern es überhaupt für relevant erachtet werden kann, ist entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft nicht davon auszugehen, dass der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend gemachte Arbeitsstau absehbar war, zumal zuverlässige Prognosen zur Corona-Lage in der Schweiz nach wie vor nicht möglich sind. Darüber hinaus gilt es auch zu beachten, dass die Strafanzeige des Amts für Sozialbeiträge Basel-Stadt am 30. November 2018 bei der Staatsanwaltschaft einging (Strafakten S. 38). Die erste Vorladung des Beschwerdeführers erfolgte hingegen erst am 2. Juli 2019 (Strafakten S. 51). Im Lichte des von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten kleinen Umfangs der Akten hat sich daher auch die Staatsanwaltschaft genügend Zeit mit der Bearbeitung des Falls gelassen.


Schliesslich bringt die Staatsanwaltschaft keine stichhaltigen Gründe vor, die einer abermaligen Fristverlängerung im Wege gestanden hätten, zumal kein Grund zur Eile bestand. Selbst wenn überwiegende Gründe gegen eine Fristerstreckung vorgelegen hätten, so hätte die Staatsanwaltschaft nach Treu und Glauben in jedem Fall zumindest eine kurze Nachfrist von 10 Tagen gewähren müssen. Die Beschwerde erweist sich daher als begründet.


3.

3.1 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Es ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer eine nicht er-streckbare Nachfrist von 10 Tagen hätte ansetzen müssen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO).

3.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht einen gesamthaften Zeitaufwand seiner Substitutin von rund 20.90 Stunden zum Ansatz von CHF 133.- sowie Auslagen von insgesamt CHF 25.65 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer geltend. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen, sodass dem Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'108.40 sowie Auslagen von CHF25.65, zuzüglich MWST zu 7,7% von insgesamt CHF 87.30, aus der Gerichtskasse auszurichten sind.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10Tagen hätte ansetzen müssen.


Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.


Dem Verteidiger[...] werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'108.40 sowie Auslagen von CHF 25.65, zuzüglich MWST zu 7,7% von insgesamt CHF 87.30, aus der Gerichtskasse ausgewiesen.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Balthasar J. Müller

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).




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