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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:BES.2020.163 (AG.2021.431)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2020.163 (AG.2021.431) vom 18.05.2021 (BS)
Datum:18.05.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl
Schlagwörter: Beschwerde; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Durchsuchung; Beschlagnahme; Entsiegelung; Gegenstände; Werden; Geheimnisschutz; Appellationsgericht; Verfügung; Erhoben; Verfahren; Bundesgericht; Basel-Stadt; Entsiegelungsverfahren; Siegelung; Durchsuchungsund; Rechtsmittel; Beschlagnahmebefehl; Worden; Entsiegelungsrelevant; Sichergestellten; Verfahrens; Entsiegelungsrelevante; Aufzeichnungen; Betroffen; Gemäss; Welche; Kosten
Rechtsnorm: Art. 248 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 428 StPO ; Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:144 IV 74;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2020.163


ENTSCHEID


vom 18. Mai 2021



Mitwirkende


lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer




Beteiligte


A____ Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel



Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

17. März 2020


betreffend Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl


Sachverhalt


Am 17. März 2020 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (Staatsanwaltschaft) in einem gegen A____, B____ und C____ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung eröffneten Strafverfahren einen «Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl». Am 6. August 2020 fand eine Hausdurchsuchung bei A____ statt, anlässlich welcher das «Verzeichnis beschlagnahmter Daten und Datenträger» (Positionen A1 bis A4) erstellt wurde. Bezüglich aller Positionen wurde festgehalten, dass die Siegelung verlangt worden sei.


Mit Eingabe vom 17. August 2020 hat A____, vertreten durch [...], Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 17.März 2020 erhoben. Er beantragt, es sei der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 17. März 2020 aufzuheben und es seien die beschlagnahmten Gegenstände der Beschwerdeführerin herauszugeben. Dies unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf kostenfälliges Nichteintreten auf die Beschwerde. In ihrer Replik und Duplik halten der Beschwerdeführer und die Staatsanwaltschaft an ihren Rechtsbegehren fest.


Am 7. Mai 2021 hat das Zwangsmassnahmengericht über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Entsiegelung und Durchsuchung vom 10. August 2020 entschieden. Die entsprechende Verfügung ist am 10. Mai 2021 beim Appellationsgericht eingegangen.



Erwägungen


1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) grundsätzlich innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht Basel-Stadt als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).


1.2 Vom zuvor genannten Grundsatz, wonach gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden kann, bestehen Ausnahmen. Dies gilt namentlich für Verfügungen und Verfahrenshandlungen betreffend die Beschlagnahme und Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, soweit der Geheimnisschutz von durchsuchbaren sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen betroffen sei, schliesse das Gesetz (Art. 248 Abs.3 i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO) die Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz aus. Stattdessen sei in diesen Fällen der Rechtsbehelf des Siegelungsbegehrens zu ergreifen und, im Falle eines Entsiegelungsgesuches, das Entsiegelungsverfahren zu durchlaufen (BGE 144 IV 74 E.2.3 S. 78). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist der Anwendungsbereich eines solchen Entsiegelungsverfahrens breit zu fassen. Grundsätzlich können auch Rügen gegen die der streitigen Zwangsmassnahme zugrundeliegende Hausdurchsuchung akzessorisch erhoben werden (BGer 1B_499/2017 vom 12. April 2018 E.4.5 mit weiteren Hinweisen). Auch sämtliche Einwände gegen die Durchsuchung sind im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, wenn es der berechtigten Person im Ergebnis darum geht, die Einsichtnahme der Staatsanwaltschaft in die sichergestellten Unterlagen und deren Verwertung zu verhindern (BGer1B_117/2012 vom 26. März2012 E. 3.3, 1B_360/2013 vom 24. März 2014 E. 2.2). Als Gegenausnahme ist die Beschwerde zulässig, sofern die betroffene Person ausschliesslich Gründe gegen die Durchsuchung oder Beschlagnahme geltend macht, die mit dem Geheimnisschutz in keinem Zusammenhang stehen (BGer 1B_351/2016 vom 16. November 2016 E. 1.3 mit Hinweisen). Verweigert die Staatsanwaltschaft die Siegelung oder weigert sie sich trotz verpasster Frist zur Stellung des Entsiegelungsgesuchs (vgl. Art. 248 Abs.2StPO), die Aufzeichnungen oder Gegenstände herauszugeben, kann wegen Rechtsverweigerung ebenfalls Beschwerde erhoben werden (vgl. Art. 393 Abs.2 lit.a StPO; Keller, a.a.O., Art.248 N13; Guidon, a.a.O., N139).


1.3 Angefochten ist im vorliegenden Fall der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 17.März2020, welcher dem Beschwerdeführer anlässlich der Hausdurchsuchung vom 6. August2020 ausgehändigt worden ist. Die durch die Beamten mitgenommenen Gegenstände sind im «Verzeichnis beschlagnahmter Daten und Datenträger» aufgelistet worden. Alle im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände können sowohl untersucht werden als auch dem Geheimnisschutz unterliegen, sie sind deshalb entsiegelungsrelevant (vgl. dazu BGE 144 IV 74, insbesondere E.2.7 S.80). Die Siegelung ist denn auch verlangt und gewährt worden. Bei dieser Situation können die mangelnde Begründung des Durchsuchungsbefehls und Einwendungen gegen die Beschlagnahme nur im Entsiegelungsverfahren gerügt beziehungsweise erhoben werden. Der Beschwerdeführer bestreitet dies mit dem Argument, die in der Beschwerde gerügten Mängel würden nicht den «Geheimnisschutzbereich» betreffen, sondern formelle Mängel der Verfügung. Zu deren Beurteilung sei einzig das Beschwerdegericht und nicht das Zwangsmassnahmengericht sachlich zuständig. Der Beschwerdeführer leitet seine Meinung aus BGE 144 IV 74 E. 2.7 ab. Darin habe das Bundesgericht festgehalten, dass das Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelungssache (im Hinblick auf die separat erhobene StPO-Beschwerde gegen die Beschlagnahmen) mit Recht nicht sistiert habe, sondern den Entscheid gefällt habe, soweit die Entsiegelungsgesuche nicht gegenstandslos gewesen seien und den Geheimnisschutzbereich vor Durchsuchungen betroffen hätten (Hervorhebung durch die Beschwerdeführerin). Es sei daher richtig und im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts, wenn vorab das Appellationsgericht die formellen Fragen der Verfügung kläre, bevor inhaltlich über den Geheimnisschutz verhandelt werde. Dem kann nicht gefolgt werden. Im zitierten Entscheid hat das Bundesgericht ausgeführt, dass das Gesetz eine Gabelung des Rechtswegs vorsehe. Die Einziehung beziehungsweise Beschlagnahme der in jenem Verfahren sichergestellten, nicht entsiegelungsrelevanten und von vornherein nicht dem Geheimnisschutz vor Durchsuchungen unterliegenden Drogen (und weitere «nicht siegelungsfähige» Gegenstände wie ein Schlüssel, Bargeld oder eine Sonnenbrille) seien mit separater Beschwerde beim kantonalen Obergericht angefochten worden und würden Gegenstand des hängigen StPO-Beschwerdeverfahrens bilden. Was die entsiegelungsrelevanten (zu durchsuchenden und grundsätzlich dem Geheimnisschutz zugänglichen) Unterlagen, Aufzeichnungen und Datenträger betreffe, sei demgegenüber das gesetzliche Entsiegelungsverfahren durchzuführen. Die kantonale StPO-Beschwerde sei in diesem Bereich gesetzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht hat demnach eine Gabelung des Rechtswegs nur für entsiegelungsrelevante und nicht entsiegelungsrelevante Gegenstände vorgesehen. Demgegenüber hat es keine Unterscheidung getroffen zwischen formellen und materiellen Fragen, die durch unterschiedliche Gerichte zu behandeln wären. Die Beschwerde steht, wie dargelegt, nur dann zur Verfügung, wenn die betroffene Person ausschliesslich Gründe gegen die Durchsuchung oder Beschlagnahme geltend macht, die mit dem Geheimnisschutz in keinem Zusammenhang stehen. Dabei geht es nicht um den einzelnen Einwand, sondern um den Zweck des gegen die Beschlagnahme eingeleiteten Verfahrens insgesamt. Wendet sich ein Betroffener gegen eine Beschlagnahme in der Absicht, die Auswertung der sichergestellten Gegenstände zu verhindern, sind alle möglichen Rügen, auch diejenigen formeller Natur, im Entsiegelungsverfahren vorzubringen. Eine Beschwerde zugelassen hat das Appellationsgericht in einem Verfahren, in dem der Beschwerdeführer sich gegen die nicht erfolgte Rückgabe der Mobiltelefone nach Ablauf der Frist gemäss Art. 248 Abs. 2 StPO gewendet hat. Das Appellationsgericht hat erwogen, der Beschwerdeführer habe mit seinem Vorbringen eine Rechtsverweigerung seitens der Staatsanwaltschaft geltend gemacht, weshalb das Rechtsmittel der Beschwerde nicht durch das Siegelungsverfahren verdrängt werde. Im gleichen Verfahren hat das Appellationsgericht aber auch erklärt, die Rüge, die Polizei habe unzulässigerweise Fotografien von den auf die iPhones eingegangenen Push-Mitteilungen angefertigt, seien Einwände, welche letztlich darauf gerichtet seien, die Verwertung der Fotografien zu verhindern. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers würden somit Rügen betreffen, deren Beurteilung im Rahmen des Siegelungsverfahrens zu erfolgen habe (AGE BES.2019.99 vom 10.Juli 2019 E. 1.2). Letzteres trifft auch auf das vorliegende Verfahren zu, in welchem es dem Beschwerdeführer darum geht, eine Einsichtnahme in die vorläufig sichergestellten Gegenstände zu verhindern. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.


2.

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei auch die Partei als unterliegend gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Demgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Bei der Festlegung der Gebühr ist zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass das Beschwerdegericht in drei weiteren Beschwerdeverfahren, die den gleichen Sachverhalt wie vorliegend betreffen, über die gleichen (vgl. BES. 2020.162) oder doch sehr ähnlichen Anträge (BES.2020.160 und BES.2020.161) zu entscheiden hat. Dies rechtfertigt es, die Gebühr auf lediglich CHF400.- festzulegen.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.


Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.-.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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