E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:BES.2020.159 (AG.2021.31)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2020.159 (AG.2021.31) vom 07.12.2020 (BS)
Datum:07.12.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Schlagwörter: Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschuldigte; Kunden; E-Mail; Staatsanwaltschaft; Beschuldigten; E-Mails; Äusserung; Wettbewerb; Anzeige; Nötigung; Versucht; Äusserungen; Stehen; Beschwerdeführerin; Werden; Nichtanhandnahme; Welche; Webseite; Verfahren; Hätte; Erpressung; Stellt; Webseiten; Geeignet; Versuchten; Strafakten; Gemäss; Nachteil
Rechtsnorm: Art. 1 StGB ; Art. 115 StPO ; Art. 118 StPO ; Art. 22 StGB ; Art. 24 StGB ; Art. 301 StPO ; Art. 310 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 428 StPO ; Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:120 II 76; 123 IV 211; 132 II 414; 137 IV 219; 138 IV 258; 141 IV 380;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2020.159


ENTSCHEID


vom 7. Dezember 2020



Mitwirkende


lic. iur. Liselotte Henz

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Balthasar J. Müller




Beteiligte


A____ Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]


B____ Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse21, 4001 Basel


C____ Beschwerdegegner

[...] Beschuldigter


Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 4. August 2020


betreffend Nichtanhandnahme



Sachverhalt


A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) und die B____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) erstatteten mit Schreiben vom 20. Juni 2020 Strafanzeige gegen C____ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Verdachts auf unlauteren Wettbewerb nach Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241), versuchter Erpressung nach Art. 156 in Verbindung mit Art.22 Abs. 1 des schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR. 311.0) sowie versuchter Nötigung nach Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.


Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 4.August2020 verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, dass auf die Strafanzeige nicht eingetreten werde, da die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Die Kosten gingen zulasten des Staates.


Gegen diese Verfügung haben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. September2020 Beschwerde erhoben. Sie verlangen deren Aufhebung und die Durchführung einer Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft. Mit Vernehmlassung vom 30. September 2020 beantragt die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Mit Eingabe vom 2. November 2020 replizierten die Beschwerdeführer, wobei sie an ihren Rechtsbegehren festhielten. Auf eine Vernehmlassung des Beschuldigten wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen, unter Beizug der Vorakten (Strafverfahren [...]).



Erwägungen


1.

1.1 Gemäss Art.393 Abs.1 lit.a in Verbindung mit Art.20 Abs.1 lit.b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR312.0) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art.397 Abs.1StPO). Für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§88 Abs.1 in Verbindung mit §93 Abs.1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG154.100]). Dieses urteilt gemäss Art.393 Abs.2StPO mit freier Kognition.


1.2

1.2.1 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art.382 Abs.1 StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit.b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGEBES.2015.77 vom 14.März 2016 E. 1.2; BGE 141 IV 380 E.2.3.1 S. 384 f.; BGer1B_426/2015 vom 17.Mai 2016 E.1.4). Aus der Anzeigestellung allein kann demnach kein Beschwerderecht abgeleitet werden. Eine Anzeigestellerin hat gemäss Art.301 Abs. 2 StPO bloss Anspruch darauf, dass ihr die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage mitteilen, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird. Weitergehende Verfahrensrechte stehen ihr, wenn sie weder im Sinne von Art. 115 StPO geschädigt noch Privatklägerin gemäss Art. 118 StPO ist, gemäss der ausdrücklichen Vorschrift von Art.301Abs.3StPO nicht zu (vgl. AGE BES.2014.62 vom 3.November 2014). Nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre gilt nur jene Person als im Sinne von Art. 115 StPO unmittelbar geschädigt, die Trägerin des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll (BGE 138 IV 258 E. 2.3 S. 263, 129 IV 95 E. 3.1 S. 99; Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 115 StPO N21).


Es ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung haben.


1.2.2 Anlass der vorliegenden Anzeige der Beschwerdeführer waren verschiedene E-Mails des Beschuldigten an D____, Geschäftsführer der [...] (nachstehend [...]), und E____, Geschäftsführer der [...] (vgl. Strafakten [act. 5], Anzeigebeilagen 4 und 5). Bei beiden Gesellschaften handle es sich gemäss Anzeige vom 20. Juni 2020 um Kunden der Beschwerdeführerin. Der Beschuldigte sei für die Beschwerdeführerin als Programmierer tätig gewesen und habe dabei auch Aufgaben im Zusammenhang mit den Webseiten dieser beiden Kunden erledigt. Am 5. Juni 2020 habe der Beschuldigte an die Kunden jeweils eine E-Mail verschickt, in welcher er diese darauf hinwies, dass er nicht mehr mit den Beschwerdeführern zusammenarbeite, da diese ihm Geld schulden würden. Weiter habe der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass die Kunden deswegen ihre Webseiten eventuell auf den Stand vom 17. September 2018 zurücksetzen müssten (Strafakten [act. 5], Anzeige, Ziff. III.1.a S.4 ff.).


Die Beschwerdeführer stellten sich in ihrer Anzeige auf den Standpunkt, die Äusserungen des Beschuldigten stellten einen Verstoss gegen Art. 3 Abs.1 lit. a UWG dar, da die Äusserung gegenüber den Kunden der Beschwerdeführerin deren Kreditwürdigkeit und Zuverlässigkeit herabgesetzt habe. Vielmehr hätte er zivilrechtlich gegen sie vorgehen müssen. Darüber hinaus soll sich der Beschuldigte auch einer Erpressung tatverdächtig gemacht haben, indem er über die Kunden der Beschwerdeführerin versucht haben soll, letztere indirekt zu erpressen (Strafakten [act. 5], Anzeige, Ziff. III.1.b S. 7 f.).


1.2.3 Hinsichtlich der angezeigten Verletzung des UWG betrifft die Frage einer möglichen allfälligen strafbaren Widerhandlung gegen das UWG die Beschwerdeführer direkt in ihren eigenen Rechten, weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde einzutreten ist.


1.2.4

1.2.4.1 In Bezug auf den Vorwurf der versuchten Nötigung und Erpressung stellt die Staatsanwaltschaft sich in ihrer Beschwerdeantwort vom 30.September 2020 [act. 4] auf den Standpunkt, dass die vorgeworfenen Delikte nicht zum Nachteil der Beschwerdeführer begangen worden wären, sondern - wenn schon - zum Nachteil deren Kunden. Da die Beschwerdeführer damit nicht unmittelbar in ihren Rechten verletzt seien, könnten sie nicht als Privatkläger am Verfahren teilnehmen, womit ihnen die Beschwerdelegitimation fehle. Daher sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Die Beschwerdeführer entgegnen in ihrer Replik vom 2. November 2020, der Beschuldigte habe mit seinen E-Mails versucht, ihre Kunden als mittelbare Täter zu einer Nötigung oder Erpressung zum Nachteil der Beschwerdeführer zu bewegen. Indem der Beschuldigte den Kunden in Aussicht gestellt habe, dass diese ihre Webseiten auf den Stand vom 17.September 2018 zurückzusetzen hätten, habe er diesen einen ernstlichen Nachteil angedroht, mit dem Ziel, dass diese wiederrum die Beschwerdeführer zur Zahlung bewegen sollten. Folglich seien sie zur Beschwerde legitimiert und es sei auf diese einzutreten.


1.2.4.2 Die mittelbare Täterschaft stellt eine Sonderform der Täterschaft dar, bei welcher der mittelbare Täter als «Hintermann» einen Tatmittler als Tatwerkzeug missbraucht, wobei er sich intellektueller oder psychischer Defizite des Tatmittlers oder einer Nötigung zur Tatausführung bedient (Forster, in: Basler Kommentar, 4.Auflage, 2019, Vor Art. 24 StGB N 28). Anders ausgedrückt hätte der Beschuldigte mit seinen E-Mails vorsätzlich versuchen müssen, die Kunden zur Begehung einer Straftat zum Nachteil der Beschwerdeführer zu nötigen.

Es ist nicht nachvollziehbar, wie aus den E-Mails des Beschuldigten hervorgehen soll, dass dieser die Kunden bestimmen wollte, die Beschwerdeführer zu nötigen oder zu erpressen. Viel eher ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit seiner angeblichen Drohung, die Webseiten müssten zurückgesetzt werden, von einem Zivilanspruch ausging, welcher er im Zweifelsfalle gegenüber den Kunden der Beschwerdeführer geltend machen wollte. Diese Äusserungen sind nicht geeignet, die Kunden gegen ihren Willen zu einem Handeln zu nötigen, geschweige denn zur Begehung einer Straftat gegenüber den Beschwerdeführern. Die Ausführungen der Beschwerdeführer erweisen sich diesbezüglich als theoretisches Konstrukt, welches mit Blick auf die Akten offensichtlich ausser Betracht fällt. Zwar beabsichtigte der Beschuldigte gemäss seinen E-Mails wohl, die Kunden dazu zu bewegen, seine Rechnungen zu begleichen oder diesbezüglich an die Beschwerdeführer heranzutreten. Jedoch äusserte sich der Beschuldigte dabei bezüglich der anzuwendenden Mittel gegenüber dem Geschäftsführer der [...] neutral («[ ] Wenn Sie A____ dazu bringen könnten, mir die Schulden abzubezahlen, wäre das für mich die beste Lösung.» [Strafakten [act. 5], Anzeigebeilage 5, E-Mail von C____ an E____ vom 8. Juni 2020]). Daher sind die versendeten E-Mails weder geeignet, noch bestehen irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte die Kunden als Tatwerkzeug zur Begehung einer Straftat zum Nachteil der Beschwerdeführer nutzen wollte.


1.2.4.3 Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, wäre eine allfällige Straftat - wenn überhaupt - zum Nachteil der Kunden verübt worden. Folglich wären die Kunden Geschädigte, nicht aber die Beschwerdeführer. Aufgrund ihrer fehlenden Eigenschaft als Geschädigte haben sie daher auch keine Parteistellung im Zusammenhang mit der beanzeigten versuchten Nötigung und versuchten Erpressung, weshalb in diesen Punkten grundsätzlich nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.


1.2.4.4 Fraglich erscheint, ob nicht ausnahmsweise trotzdem auf die Beschwerde einzutreten ist. Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerin die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Die Strafverfolgungsbehörden haben von Amtes wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine rechtsgültige Konstituierung als Privatklägerschaft erfüllt sind (Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, 2.Auflage, 2014, Art. 118 StPO N 12b). Ist eine Person nicht Privatklägerin, sondern hat sie lediglich Anzeige erstattet, so hat sie gemäss Art. 301 Abs. 2 und 3 StPO lediglich das Recht, auf Anfrage über Einleitung und Erledigung des Strafverfahrens informiert zu werden.


Die Beschwerdeführer haben in ihrer Anzeige vom 20. Juni 2020 (vgl. Strafakten [act.5]) ausdrücklich erklärt, sich als Privatkläger am Strafverfahren zu beteiligen (vgl. Rechtsbegehren 7). In dieser Hinsicht erscheint es vorliegend widersprüchlich, wenn die Staatsanwaltschaft die Beschuldigten bislang offenbar wie Privatkläger behandelte und deren Rechtsbeistand eine Nichtanhandnahmeverfügung auch hinsichtlich der versuchten Nötigung und Erpressung zustellt, sich jedoch nun auf den Standpunkt stellt, den Beschwerdeführern fehle die Legitimation. Ob aufgrund dieses Umstands ausnahmsweise auf die Beschwerde einzutreten ist, kann letztlich jedoch offenbleiben, da die Beschwerde - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - ohnehin abzuweisen ist.


2.

2.1 Gemäss Art.310 Abs.1 lit.aStPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Obschon ihr dabei ein gewisser Ermessensspielraum zukommt, hat sich die Staatsanwaltschaft bei der Beurteilung der Frage, ob sie auf eine Strafanzeige mit einer Nichtanhandnahmeverfügung reagieren oder ein eingeleitetes Untersuchungsverfahren einstellen soll, in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art.5Abs.1 der Bundesverfassung [BV, SR101] und Art.2 Abs.1StPO) sowie indirekt aus Art.309, Art.319 in Verbindung mit Art.324 Abs.1StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E.7.2 S.227; vgl. auch BGer 6B_856/2013 vom 3.April2014 E.2.2, 1B_253/2012 vom 19.Juli2012 E.2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf.


Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen. Die Staatsanwaltschaft darf namentlich eine Untersuchung erst eröffnen, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art.309 Abs.1 lit.aStPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (vgl. BGer 6B_455/2015 vom 26.Oktober2015 E.4.1, 6B_1105/2013 vom 18.Juli2014 E.3.1, 6B_830/2013 vom 10.Dezember2013 E.1.4). Die Ermittlungs- und Untersuchungsorgane sollen im Interesse der Rechtsstaatlichkeit sowie eines sinnvollen Ressourceneinsatzes nicht ohne konkreten, verdachtserweckenden Anlass irgendwelche Vorgänge überprüfen (vgl. Walder, Grenzen der Ermittlungstätigkeit, in: ZstW 1983, S.862, 867). Dies bedeutet, dass nicht, um Verdacht schöpfen zu können, zuerst ermittelt werden darf- vielmehr muss ein Anfangsverdacht aufgrund bestimmter Tatsachen schon feststehen (vgl. Aepli, Die strafprozessuale Sicherstellung von elektronisch gespeicherten Daten: unter besonderer Berücksichtigung der Beweismittelbeschlagnahme am Beispiel des Kantons Zürich, Diss. Zürich 2004, S.42).


Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat somit zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Bei Vorliegen der in Art.310StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (vgl. Omlin, in: Basler Kommentar, 2.Auflage, 2014, Art.310 StPO N6ff.; AGE BES 2015.77 vom14.März2016 E.2.1, BES 2015.72 vom 12.November2015 E.2.1, BES.2014.161 vom 6.Juli2015 E.2.1).


2.2 Die Staatsanwaltshaft begründet ihre Nichtanhandnahme damit, dass eine Nötigung oder Erpressung die Androhung von Gewalt oder eines ernstlichen Nachteils voraussetze, im Falle der Nötigung allenfalls auch eine andere Beschränkung der Handlungsfähigkeit. Bei den E-Mails des Beschuldigten habe es sich um Vorwarnungen gehandelt, dass die Kunden ihre Webseiten (selbst) wieder auf den Stand vom 17. September 2018 zurücksetzen müssten. Der darauffolgenden Korrespondenz zwischen den Kunden und dem Beschuldigten zeige, dass der Beschuldigte weder vorgab, dies eigenmächtig gegen ihren Willen durchzusetzen, noch dass die Kunden irrtümlicherweise davon ausgingen. Daher habe der Beschuldigte nie den Eintritt seiner Drohung von seinem Willen abhängig erscheinen lassen beziehungsweise waren seine Äusserungen nicht geeignet, eine besonnene Person zum Handeln zu nötigen. Daher stelle das Verhalten des Beschuldigten bereits in objektiver Hinsicht kein Erpressungs- noch Nötigungsversuch dar (angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung [act.1] lit.b Abs. 1 f.).


Die Beschwerdeführer argumentieren, die Staatsanwaltschaft ginge zu Unrecht davon aus, die Tatbestände seien eindeutig nicht erfüllt, womit der Grundsatz «in dubio pro duriore» verletzt sei. Sie werfen der Staatsanwaltschaft Bequemlichkeit vor, zumal der Beschuldigte auch irrig davon hätte ausgehen können, dass er die Webseiten eigenmächtig auf den Stand vom 17.September 2018 hätte zurücksetzen können. Weiter ergäbe sich aus der E-Mail Korrespondenz mit der [...], dass das E-Mail als Drohung wahrgenommen worden und durchaus geeignet gewesen sei, die Kunden gefügig zu machen (Beschwerde [act. 2], Ziff. III.1 S. 3 ff.).


2.3

2.3.1 Hinsichtlich der Frage, ob die Tatbestände der versuchten Nötigung und versuchten Erpressung offensichtlich nicht erfüllt sind, ist der Begründung der Staatsanwaltschaft zu folgen. Denn der Beschuldigte erweckte in seinen E-Mails nie den Eindruck, dass er selbst die Rücksetzung der Webseiten vornehmen könnte. So ist der im relevanten Abschnitt identische Wortlaut der E-Mails vom 5. Juni 2020 mit Blick auf den Passus «Da unser erbrachte Dienstleistung auch im Rahmen der Arbeiten auf der [ ] gemacht worden sind, müssen wir Sie vorwarnen das Sie evtl. Ihre Seiten [ ] zurücksetzen müssen» hinreichend klar und so zu verstehen, dass der Beschuldigte zwar nicht selbst die Rücksetzung vornehmen, jedoch allenfalls (wenn auch vielleicht irrtümlich) dies bei Nichtzahlung von den Kunden verlangen könne. Diese Auffassung wird durch die unmittelbar nachfolgende Begründung in selbiger E-Mail unterstrichen: «Da wir für diese Arbeitsleistung keine Entschädigung erhalten haben» (Strafakten [act.5], Anzeigebeilagen 4 und 5, E-Mail von C____ an E____ vom 5. Juni 2020; E-Mail von C____ an D____ vom 5.Juni 2020). Wie die Staatsanwaltschaft darüber hinaus richtig festhält, kann das Behaupten eines (allfällig irrtümlichen) Anspruchs alleine keineswegs schon objektiv als Nötigungshandlung qualifiziert werden. Dies wiederspiegelt sich auch in der Reaktion der Kunden auf die E-Mails, worin die Kunden zwar das Anliegen des Beschuldigten nachvollziehen können, jedoch seine Forderung zur Zurücksetzung der Webseiten entschieden zurückweisen (vgl. Strafakten [act. 5], Anzeigebeilagen 4 und 5, E-Mail von E____ an C____ vom 8. Juni 2020; E-Mail von D____ an C____ vom 5. Juni 2020).


2.3.2 Kommt hinzu, dass mit Blick auf den klaren Wortlaut der E-Mails der Nachweis eines allfälligen Vorsatzes hinsichtlich der Nötigungshandlung sowie der damit allenfalls bezweckten Vermögensverschiebung klarerweise zu verneinen ist und sich daher das Verfahren im Vorfeld als aussichtslos erweist. Denn wie erwähnt geht aus den E-Mails des Beschuldigten nicht einmal hervor, dass er den Kunden angedroht hätte, ihre Webseiten eigenmächtig zurückzusetzen. Die Beschwerdeführer bringen diesbezüglich vor, es sei eine Untersuchung durchzuführen, weil der Beschuldigte irrtümlich hätte davon ausgehen können, dass er in der Lage sei, die Webseiten eigenmächtig zurückzusetzen. Eine solche Annahme ist mit Blick auf den Wortlaut der E-Mails aktenwidrig und stellt letztlich reine Spekulation dar, welche keine Strafuntersuchung rechtfertigt (vgl. E. 2.1). Es ist somit weder ein (Eventual-)Vorsatz des Beschuldigten erkennbar, die Kunden zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden zu nötigen, noch ein solcher, die Kunden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem vermögensschädigenden Verhalten zu bestimmen.


2.3.3 Soweit die Beschwerdeführer hinsichtlich der beanzeigten versuchten Nötigung oder versuchten Erpressung Ausführungen und Mutmassungen zur zivilrechtlichen Begründetheit der Forderung und dem diesbezüglichen Vorgehen des Beschuldigten anstellen, so ist deren Relevanz für das vorliegende Verfahren schliesslich nicht ersichtlich. Darüber hinaus hat der Beschuldigte keine Verpflichtung zur Ausschöpfung eines allfälligen zivilrechtlichen Rechtswegs oder überhaupt zur Durchsetzung seines allfälligen Anspruchs. Inwiefern der Umstand, dass er keinerlei Zivilverfahren eingeleitet habe, beweisen sollte, dass es dem Beschuldigten nicht um die Geltendmachung eines rechtmässigen Zivilanspruchs gegangen sei, ist daher nicht nachvollziehbar.


2.3.4 Unter den oben genannten Gesichtspunkten sind die Tatbestände der versuchten Nötigung sowie der versuchten Erpressung vorliegend offensichtlich nicht erfüllt.


2.4

2.4.1 Hinsichtlich des Tatbestands des unlauteren Wettbewerbs begründet die Staatsanwaltschaft ihre Verfügung damit, dass die Äusserungen des Beschuldigten nicht zum Ziel gehabt hätten und auch nicht geeignet gewesen seien, die Kunden der Beschwerdeführer wettbewerblich zu beeinflussen. Die Äusserungen des Beschuldigten seien nicht an uninformierte Dritte gerichtet und hatten auch keinen wettbewerbsrechtlichen Gegenstand. Der Beschuldigte habe lediglich den «naiven» Zweck verfolgt, mit seiner nicht durchsetzbaren «Vorwarnung» die Kunden dazu zu veranlassen, sich für seine Bezahlung einzusetzen. Es sei aus den Akten nicht ersichtlich, dass die Kunden sich durch die E-Mail auf irgendeine Art und Weise hätten beeinflussen lassen, in Zukunft auf allfällige weitere Dienstleistungen der Beschwerdeführer zu verzichten (angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung [act. 1] lit.b Abs.3 f.).


Die Beschwerdeführer wenden ein, die Äusserungen des Beschuldigten seien unrichtig und geeignet gewesen, den Kundenstamm der Beschwerdeführer zu dezimieren und seien daher unlauter. So seien die E-Mails darauf gerichtet gewesen, die Zahlungsmoral der Beschwerdeführer zu diskreditieren um allenfalls ihre Kunden zu «angeln» (Beschwerde [act. 2], Ziff. III.1 S. 5 f.; Replik [act. 6], S. 2).


2.4.2 Das UWG bezweckt den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten (Art. 1 UWG). Als unlauter gilt jedes Verhalten, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst (Art. 2 UWG). Dabei muss die in Frage stehende Wettbewerbshandlung zur Wettbewerbsbeeinflussung bestimmt oder objektiv geeignet sein (BGE 132 II 414 E. 3.1 S.420 f.). Sie muss dabei nach den gesamtheitlich betrachteten Umständen spürbare Auswirkungen zeitigen können, sodass eine Beeinflussung des Wettbewerbs überhaupt in Frage kommen kann. Insoweit sind Bagatellhandlungen nicht durch das UWG erfasst (vgl. Hofer, in: Heizmann/Loacker [Hrsg.], UWG Kommentar, Zürich 2018, Art. 2 Rz. 49 mit weiteren Hinweisen).


Gemäss Art. 23 Abs. 1 UWG wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3, 4, 5 oder 6 UWG begeht. Vorliegend zur Diskussion steht eine Herabsetzung durch irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG. Die Äusserungen müssen dabei einen Wettbewerbsbezug aufweisen, also marktrelevant, marktgeneigt oder wettbewerbsgerichtet sein (BGE 120 II 76 E. 3a S. 78 f.). Eine Herabsetzung muss aus Sicht des Durchschnittsadressaten über die im Wettbewerb noch als üblich angesehene negativ-kritische Beurteilung eines Wettbewerbsteilnehmers hinausgehen (vgl. Berger, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), 2013, Art. 3 Abs. 1 lit. a N 27 mit weiteren Hinweisen). Gefordert wird ein Herabsetzen von einer gewissen Schwere (BGE 123 IV 211 E. 3b S. 215 f.). Zudem hat die Herabsetzung in qualifizierter Weise, also entweder durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen, zu erfolgen (Art. 3 Abs. 1 lit.aUWG). Daher stellt eine «einfache» Herabsetzung keine strafbare Handlung im Sinne von Art. 23 UWG dar (vgl. auch Pedrazzini/Pedrazzini, Unlauterer Wettbewerb UWG, 2. Auflage, Bern 2002, N 5.12). Handelt es sich bei einer Äusserung um eine Rechtsauffassung, ist bezüglich der Frage, ob eine Äusserung unrichtig ist zu differenzieren. Einer Wahrheitsprüfung zugänglich sind in diesen Fällen lediglich der (allenfalls implizit) zu Grunde liegende Sachverhalt sowie der Bestand einer generell-abstrakten Rechtsnorm. Die Rechtsauffassung im engeren Sinne, also die zu Grunde liegende Subsumption des Sachverhalts unter eine Rechtsnorm, entzieht sich einer Richtigkeitsprüfung (vgl. BGer4C.55/2005 vom 13. Oktober 2005 E. 2.2; Blattmann, in: Heizmann/Loacker [Hrsg.], UWG Kommentar, Zürich 2018, Art. 3 Abs. 1 lit. a N 53).


Da im UWG zivilrechtliche Bestimmungen als eigentliche Straftatbestände herangezogen werden, so sind diese im Lichte des Bestimmtheitsgebotes nach Art. 1 StGB restriktiv auszulegen (vgl. Heimgartner, in: Heizmann/Loacker [Hrsg.], UWG Kommentar, Zürich 2018, Art. 23 N 5 ff; Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., Rz 26.03; vgl. Schaffner/Spitz, in: Jung/Spitz [Hrsg.], Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), 2.Auflage, Bern 2016, Art. 23 N 9 ff. mit weiteren Hinweisen).


2.4.3 Der Staatsanwaltschaft ist darin beizupflichten, dass die Äusserungen des Beschuldigten in den E-Mails nicht geeignet sind, den Wettbewerb zu beeinflussen. So erscheint es fernliegend, dass sie die bestehenden Geschäftsbeziehungen der Beschwerdeführerin zu beeinträchtigen vermögen. Sie stellen (falls überhaupt) eine Bagatelle dar, die nicht in den Anwendungsbereich des UWG fällt (vgl. E. 2.4.2). Dies insbesondere, mit Blick auf das Zielpublikum. So hält die Staatsanwaltschaft korrekterweise fest, dass sich die E-Mails unbestrittenermassen lediglich an jene Kunden richteten, für welche der Beschuldigte auch Arbeiten verrichtete.


Uneinigkeiten gehören darüber hinaus zum Geschäftsleben dazu, was insbesondere auch den Adressaten der E-Mail als jeweilige Geschäftsführer bewusst sein durfte. Mit Blick auf diesen Kontext gehen die Äusserungen gesamtheitlich betrachtet nicht über das übliche Mass negativer Kritik hinaus und sind mithin nicht geeignet, sich spürbar auf den Wettbewerb auszuwirken. Dies drängt sich umso mehr auf, als dass es dem Beschuldigten anders gar nicht möglich gewesen wäre, den Kunden die (allfällig nicht existente) Pflicht zur Zurücksetzung ihrer Webseite in Aussicht zu stellen, ohne die ausstehenden Schulden der Beschwerdeführer als Grund dafür zu erwähnen. Die fehlende Eignung zur Beeinflussung geht auch aus den Antworten der Kunden hervor, da diese die E-Mails offenbar eher als Angriff auf sich selbst als auf die Beschwerdeführerin sahen («Ich kann weder darüber urteilen, ob [...] bei Ihnen noch offenstehende Ausstände hat oder ob Sie die besagte Arbeiten geleistet haben. Damit habe ich nichts zu tun. [...] Von meiner Seite her betrachte ich die Angelegenheit hiermit als erledigt, unsere Kommunikation als beendet [ ].» [Strafakten [act. 5], Anzeigebeilage 5, E-Mail von E____ an C____ vom 8. Juni 2020]; «Ich werde aber Mail umgehend meinem Rechtsanwalt weiterleiten.» [Strafakten [act. 5], Anzeigebeilage 4, E-Mail von D____ an C____ vom 5. Juni 2020]). Aus den Akten geht auch nicht hervor, dass diese daraufhin ihre eigene Geschäftsbeziehung zur Beschwerdeführerin tatsächlich angezweifelt hätten, was von den Beschwerdeführern schliesslich auch nicht behauptet wird. Aus diesen Gründen kann bezüglich der inhaltlichen Kritik in den E-Mails vorliegend auch nicht von einer Herabsetzung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG die Rede sein.


Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Äusserung des Beschuldigten qualifiziert herabsetzend gewesen sein müsste. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Unrichtigkeit seiner Äusserung ist jedoch nicht bezüglich seiner Rechtsauffassung, sondern ist lediglich hinsichtlich des der Rechtsauffassung zugrunde gelegten Sachverhalts und das Bestehen einer Rechtsnorm möglich (vgl. E.2.4.2). Zwischen dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin bestand unbestrittenermassen ein Vertragsverhältnis, in dessen Rahmen der Beschuldigte Arbeiten für die Beschwerdeführer verrichtete (vgl. Replik [act. 6], S. 2). Auch steht fest, dass diese sich uneinig über die Vergütung gewisser Arbeiten sind (vgl. Strafakten [act.5], Anzeige, Ziff. III.1.a S.5). Durch Vertrag besteht eine offensichtliche rechtliche Grundlage für eine allfällig geschuldete Vergütung, welche sich im Detail nach der Vertragsqualifikation im Einzelfall richtet. Die behauptete Rechtsfolge daraus, also der allenfalls noch geschuldete Geldbetrag, stellt letztlich die Rechtsauffassung des Beschuldigten dar, deren Richtigkeit im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 lit.aUWG nicht zu prüfen ist. Folglich sind in den E-Mails des Beschuldigten offensichtlich keine unrichtigen Äusserungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG feststellbar, weshalb eine qualifizierte Herabsetzung im Vorherein ausser Betracht fällt.


2.4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Äusserungen des Beschuldigten weder objektiv zur Wettbewerbsbeeinflussung geeignet, noch qualifiziert herabsetzend im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG waren. Die Staatsanwaltschaft hielt daher im Ergebnis zu Recht fest, dass der Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG offensichtlich nicht erfüllt ist. Eine Strafuntersuchung erweist sich daher im Vorfeld als aussichtslos. Fraglich erscheint einzig, ob die Staatsanwaltschaft - da sie die Kunden der Beschwerdeführerin kontaktierte und daher Untersuchungshandlungen in bescheidenem Rahmen tätigte - nicht eine Einstellungsverfügung hätte erlassen müssen (vgl. Omlin, a.a.O., Art. 310 StPO N 8). Im Ergebnis hat dies allerdings keinerlei Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens.


3.

Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens von CHF800.- zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese Gebühr wird mit dem von den Beschwerdeführern geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.- verrechnet.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde wird abgewiesen.


Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.-. Diese wird mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.- verrechnet.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdeführerin

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Beschuldigter


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz MLaw Balthasar J. Müller

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz