Kanton: | BS |
Fallnummer: | BES.2020.145 (AG.2021.95) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 31.01.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung |
Schlagwörter: | Beschwerde; Kanton; Staatsanwaltschaft; Bezahlt; Strafbefehl; Worden; Zahlung; Kantons; Werden; Beschwerdeführerin; Kantonspolizei; Einsprache; Gesuchs; Februar; August; Basel-Stadt; Gesuchstellerin; Revision; Gemäss; Einzelgericht; Strafsachen; Bereits; Oktober; Übertretung; Eingabe; Stellt; Verfügung; Welche; Geltend; Bezahlt |
Rechtsnorm: | Art. 396 StPO ; Art. 410 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 48 BGG ; Art. 67 StPO ; Art. 87 OR ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
BES.2020.145
ENTSCHEID
vom 31. Januar 2021
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid, Dr. Annatina Wirz, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Gesuchstellerin
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse20, 4009Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Gesuchsgegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 10. August 2020 betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Revisionsgesuch betreffend Strafbefehl [...] vom 5. Februar 2020
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 5. Februar 2020 wurde A____ (Beschwerdeführerin) wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 80km/h um 5 km/h auf der Autobahn am 22. Juli 2019) zu einer Busse von CHF 20.- (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe) verurteilt. Ausserdem wurden ihr die Verfahrenskosten von CHF 208.60 auferlegt. Mit Einsprache vom 16. Juli 2020 (Eingang bei der schweizerischen Postgrenzstelle am 21. Juli 2020) machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe die fragliche Busse bereits am 28. Oktober 2019 bezahlt. Eine Anfrage der Staatsanwaltschaft vom 22. Juli 2020 bei der Kantonspolizei Basel-Stadt ergab, dass die genannte Zahlung der Beschwerdeführerin zur Begleichung einer anderen Busse erfolgt sei (Ordnungsbusse Nr. [...] 9 für eine Geschwindigkeitsübertretung vom 9.August 2019). Die Staatsanwaltschaft hielt daher am Strafbefehl fest und überwies die Einsprache mit dem Hinweis, dass diese aus ihrer Sicht verspätet erhoben worden sei, zuständigerweise ans Strafgericht Basel-Stadt.
Mit Verfügung vom 10. August 2020 trat das Einzelgericht in Strafsachen nicht auf die Einsprache ein, da diese verspätet erhoben worden sei. Ergänzend wurde in der Verfügung dargelegt, dass das Strafbefehlsverfahren zu Recht eingeleitet worden sei, da der Beschwerdeführerin zuvor bereits die Übertretungsanzeige und die Zahlungserinnerung zugestellt worden seien und sie darauf nicht reagiert habe, und dass die von ihr bezahlte Busse eine andere von ihr begangene Verkehrsregelverletzung (jene vom 9. August 2019) betroffen habe.
Mit undatierter Eingabe an das Strafgericht (Eingang bei der schweizerischen Postgrenzstelle am 4. September 2020) machte A____ erneut geltend, sie habe die fragliche Busse betreffend die Übertretung vom 22. Juli 2019 bereits bezahlt. Auch die Busse betreffend die Verkehrsregelverletzung vom 9. August 2019 habe sie bezahlt. Das Strafgericht leitete die Eingabe als Beschwerde an das Appellationsgericht weiter.
Gemäss Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 29. September 2020 ergab eine nochmalige Abklärung bei der zuständigen Stelle der Kantonspolizei, dass am 28.Oktober 2019 mit dem Cheque Nr. [...]5 der Betrag von EUR 17.39 bezahlt worden sei, mit welchem die Ordnungsbusse Nr. [...] 9 (Tatzeit: 9. August 2019) beglichen wurde. Am 13. Februar 2020 habe die Beschwerdeführerin mit dem Cheque Nr. [...]4 EUR 18.18 an die Kantonspolizei überwiesen, dies jedoch wiederum zur Bezahlung der Busse für die am 9. August 2019 begangene Übertretung, womit diesbezüglich eine Doppelzahlung vorliege. Die Busse für die Übertretung vom 22. Juli 2019 sei nach wie vor unbezahlt.
Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde der Beschwerdeführerin mit Frist bis 30. Oktober 2020 für eine allfällige Replik zugestellt. Nachdem diese innert Frist nicht reagiert hatte (sie hatte die eingeschrieben zugestellte Sendung nicht bei der Post abgeholt, so dass diese zurückgesandt wurde), wurde ihr mit - auch auf Französisch übersetzter - Verfügung vom 3.November 2020 eine Nachfrist von 10 Tagen gesetzt, um ihre Beschwerde rechtsgenüglich zu begründen. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen um einen Nichteintretensentscheid handle, in dem nicht inhaltlich über die fragliche Busse geurteilt worden, sondern wegen Verspätung gar nicht auf die Einsprache eingetreten worden sei. Mit der Beschwerde gegen diese Nichteintretensverfügung könne nur geltend gemacht werden, dass die Einsprache nicht verspätet erfolgt sei. Da eine derartige Begründung in der Beschwerde fehle, sei ihr eine kurze Nachfrist zu gewähren, innert welcher die Beschwerde verbessert werden könne. Wenn die Eingabe nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen immer noch nicht genüge, werde gemäss Art. 385 Abs.2 der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht auf die Beschwerde eingetreten.
Mit undatierter Eingabe (Eingang bei der schweizerischen Postgrenzstelle am 7. Dezember 2020) machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe insgesamt vier Bussen zu CHF 20.- erhalten und alle bezahlt, was sie mit entsprechenden Bankauszügen belegte. Sie verstehe nicht, warum von ihr verlangt werde, eine Busse zu bezahlen, die sie bereits bezahlt habe. Zur Frage der Verspätung ihrer Einsprache äusserte sie sich nicht.
Erwägungen
1.
Das Einzelgericht in Strafsachen hat die Eingabe von A____, welche diese dem Strafgericht als Reaktion auf dessen Nichteintretensentscheid zugestellt hatte, als Beschwerde an das Appellationsgericht weitergeleitet. Nichteintretensentscheide des Strafgerichts können gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) beim Beschwerdegericht angefochten werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§88 Abs.1 in Verbindung mit §93 Abs.1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG154.100]). A____ hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist daher gemäss Art.382 Abs.1 StPO zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die zehntägige Beschwerdefrist gegen die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist eingehalten, so dass auf die Beschwerde einzutreten wäre. Sie wäre indessen abzuweisen, da die Beschwerdeführerin - wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt hat - mit ihrer am 16. Juli 2020 der französischen Post übergebenen Einsprache die am 18. Februar 2020 abgelaufene zehntägige Frist zur Einsprache gegen den Strafbefehl klar verpasst hat. Der Strafbefehl war daher bei Einreichung der Einsprache bereits in Rechtskraft erwachsen, so dass das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf diese eingetreten ist.
2.
2.1 Gegen rechtskräftige Entscheide kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen der Rechtsbehelf der Revision erhoben werden. Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann, wer (u.a.) durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die (u.a.) geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Zur Beurteilung eines solchen Gesuchs ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig. A____ macht geltend, sie habe die Busse für die Verkehrsregelverletzung, für welche der Strafbefehl ausgestellt wurde, bereits vor dessen Erlass bezahlt. Trifft dies zu, ist der Strafbefehl zu Unrecht ergangen. Die Eingabe von A____ ist daher als Revisionsgesuch entgegenzunehmen.
2.2 Es steht fest, dass A____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) für eine am 22. Juli 2019 begangene Übertretung (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit um 5 km/h) mit Ordnungsbusse Nr. [...] 8 sowie für eine am 9. August 2019 begangene Übertretung (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit um 3 km/h) mit Ordnungsbusse Nr.[...] 9 mit je CHF 20.- Busse belegt worden ist. Sie hat der Kantonspolizei am 28. Oktober 2019 mit Cheque Nr. [...]5 EUR 17.39 sowie am 13. Februar 2020 mit Cheque Nr. [...]4 EUR 18.18 überwiesen. Diese wurden von der Kantonspolizei offenbar beide unter der Busse Nr. [...] 9 verbucht, so dass diesbezüglich eine Doppelzahlung vorliegt, während die Busse Nr.[...] 8 nach wie vor als unbezahlt gilt. Ob der Fehler für diese Falschbuchung bei der Gesuchstellerin oder bei der Kantonspolizei liegt, ist nicht klar. Das ist jedoch auch nicht von wesentlicher Bedeutung. Die Gesuchstellerin hatte bereits mit ihrer Einsprache vom 16. Juli 2020 an die Staatsanwaltschaft geltend gemacht, sie habe die Busse für die im Strafbefehl vom 5. Februar 2020 genannte Übertretung schon am 28. Oktober 2019 bezahlt. Mit Ermittlungsauftrag vom 22. Juli 2020 wies die Staatsanwaltschaft in der Folge die Kantonspolizei an, zu überprüfen, ob die am 28. Oktober 2019 via Cheque Nr. [...]5 durch die Gesuchstellerin bezahlte Ordnungsbusse «nicht zugeordnet werden konnte oder die Zahlung eine andere Ordnungsbusse betrifft». Mit Schreiben vom 3. August 2020 teilte die Kantonspolizei der Staatsanwaltschaft mit, dass «gemäss Kopie Kontoauszug [...]Bank vom 07.11.2019 [ ] eine andere Busse bezahlt» worden sei (act. 4 S. 23). Aus den Beilagen zu diesem Schreiben ergab sich, dass es sich dabei um die Busse [...] 9 betreffend die Übertretung vom 9.August 2019 handelte (act. 4 S. 25 f.). Dass für jene Busse am 13. Februar 2020 erneut eine Zahlung einging, ergab sich weder aus dem Schreiben der Kantonspolizei noch aus den Beilagen.
2.3 Gemäss Art. 86 Abs. 1 des schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) ist der Schuldner, der mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen hat, berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will. Liegt keine derartige Erklärung vor, so ist die Zahlung nach Art. 87 OR auf die fällige Schuld anzurechnen, bei mehreren fälligen auf die früher verfallene Schuld. Ohne Erklärung der Gesuchstellerin, welche Busse mit ihrer Zahlung vom 28. Oktober 2019 zu begleichen sei, hätte die Zahlung daher auf die Busse Nr. [...] 8 gebucht werden müssen. Wenn die Gesuchstellerin irrtümlicherweise bei beiden Zahlungen die Busse Nr. [...] 9 angegeben hätte, hätte die Kantonspolizei sie darauf hinweisen und eine entsprechende Umbuchung anbieten sollen. Auf jeden Fall hätte sie aber der Staatsanwaltschaft auf deren Nachfrage vom 22. Juli 2020 hin mitteilen müssen, dass für die Busse Nr.[...] 9 eine Doppelbuchung erfolgt war. Sie hat jedoch weder das eine noch das andere getan. Erst nach der im Beschwerdeverfahren erneut ergangenen Erkundigung der Staatsanwaltschaft vom 22. September 2020 teilte sie dieser mit, dass bezüglich der Busse Nr. [...] 9 eine Doppelzahlung vorliege (act. 6).
2.4 Der erst im Beschwerdeverfahren bekannt gewordene Umstand, dass bezüglich der Busse Nr. [...] 9 eine Doppelzahlung verbucht wurde, während für die frühere Busse Nr. [...] 8 gar keine Zahlung verbucht wurde, stellt eine neue Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 StPO, war sie doch zum Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls zwar bereits vorhanden, der Staatsanwaltschaft aber nicht bekannt (vgl. Heer, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 410 N 34, 38f.). Die neue Tatsache ist zudem erheblich, da sich daraus ergibt, dass die Gesuchstellerin sämtliche ihr auferlegten Bussen bezahlt hat, eine davon jedoch falsch verbucht worden ist. Aus dem Umstand, dass zwei Zahlungsbuchungen für die gleiche Busse (Nr.[...] 9) erfolgten, ist eindeutig zu schliessen, dass ein Irrtum (von welcher Seite auch immer) vorlag. Nach den allgemeinen Regeln hätte die Zahlung vom 28. Oktober 2019 zumindest nachträglich auf die (früher fällige) Busse Nr.[...] 8 verbucht werden müssen. Daraus folgt, dass der Strafbefehl vom 5. Februar 2020 zu Unrecht ergangen ist. Es ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft diesen in Widerruf gezogen hätte, wenn ihr auf ihre Nachfrage vom 16. Juli 2020 hin die gesamten Umstände bekannt gegeben worden wären.
2.5 Aus dem Gesagten folgt, dass das Revisionsgesuch gutzuheissen und der Strafbefehl vom 5. Februar 2020 aufzuheben ist. Bei diesem Ergebnis sind der Gesuchstellerin für das Revisionsverfahren keine Kosten aufzuerlegen.
3.
Gemäss Art. 67 Abs. 2 StPO führen die Strafbehörden der Kantone alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch, wobei die Verfahrensleitung Ausnahmen gestatten kann. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 23 EG StPO (SG257.100) die Verfahrenssprache der Strafbehörden Deutsch. Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Im vorliegenden Fall sind die in französischer Sprache verfassten Eingaben der Beschwerdeführerin ausnahmsweise entgegengenommen worden, denn es handelt sich um kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht Französisch ist, leicht verständliche Eingaben. Es besteht hingegen kein Anlass, auch bei der Redaktion des Entscheids von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2018.104 vom 9. Juli 2018 E. 1.2, BES.2018.97 vom 20. Juni 2018 E.1.2, BES.2016.34 vom 11. März 2016 E.1.2). Allerdings werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Französisch übersetzt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Revisionsgesuchs wird der Strafbefehl vom 5. Februar 2020 aufgehoben.
Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch auf Französisch übersetzt)
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Kantonspolizei Basel-Stadt, Inkassostelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
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