Kanton: | BS |
Fallnummer: | BES.2020.129 (AG.2020.475) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 14.07.2020 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Abschreibung des Verfahrens zufolge Rückzugs der Einsprache |
Schlagwörter: | Schwer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Gericht; Tochter; Gemäss; Strafgericht; Verfahren; Partnerin; Anlässlich; Strafbefehl; Einsprache; Rückzug; Gerichtsverhandlung; Gewesen; Werden; Geschwindigkeit; Verfahrens; Appellationsgericht; Einzelgericht; Geltend; Staatsanwaltschaft; Dessen; Schreiben; Worden; Basel-Stadt; Seiner; Dieser; Werden; Erhoben |
Rechtsnorm: | Art. 382 StPO ; Art. 386 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 428 StPO ; Art. 48 BGG ; |
Referenz BGE: | 135 III 374; 138 I 49; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
BES.2020.129
ENTSCHEID
vom 14. Juli 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse20, 4009Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse21, 4001Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 11. Juni 2020
betreffend Abschreibung des Verfahrens zufolge Rückzugs der
Einsprache
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 2. Juli 2019 wurde A____ (Beschwerdeführer) wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF70.- verurteilt. Zur Last gelegt wurde ihm ein Vorfall vom 29. Juni 2018, 14.31 Uhr, anlässlich dessen er in der Stadt Basel mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren sei (Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50km/h um mindestens 33 km/h; gemessene Geschwindigkeit: 88 km/h; rechtlich relevante Geschwindigkeit nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h: 83 km/h).
Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 8. Juli 2019 Einsprache und begründete diese gegenüber der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 6. November 2019 und vom 25. November 2019. Zur Begründung machte er geltend, bevor er geblitzt worden sei, habe ihn seine Partnerin B____ angerufen, um ihn an einen Termin beim Kinderarzt um 15.30 Uhr zu erinnern. Gleichzeitig habe sie gesagt, dass es seiner Tochter C____ schlecht gehe. Er sei in Panik geraten und habe sofort heimkehren wollen.
Nach der Überweisung des Strafbefehls gelangte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Dezember 2020 (Fristerstreckungsgesuch) und 24. Januar 2020 (Einsprachebegründung) an das Strafgericht.
Anlässlich der Strafgerichtsverhandlung vom 11. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführer zur Person und zur Sache befragt. Nachdem ihm der Gerichtspräsident den Notstand und dessen Voraussetzungen erläutert hatte, zog der Beschwerdeführer die Einsprache zurück. Der Rückzug der Einsprache wurde zu Protokoll genommen und das Verfahren kostenlos abgeschrieben (Akten S. 84).
Mit Eingabe an das Strafgericht vom 25. Juni 2020 (nachfolgend: Beschwerde) machte der Beschwerdeführer geltend, er sei anlässlich der Gerichtsverhandlung sehr aufgeregt gewesen und habe vor Nervosität vergessen zu erwähnen, dass es sich um einen Notfall nach einem Sturz der Tochter auf den Hinterkopf gehandelt habe.
Mit Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 26. Juni 2020 wurde diese Eingabe als Beschwerde an das Appellationsgericht überwiesen. Das Appellationsgericht hat die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Beschwerde erhoben werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die angefochtene Verfahrensabschreibung führt zu einer strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers, womit dieser ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat und gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur vorliegenden Beschwerde legitimiert ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO zehn Tage. Der Abschreibungsentscheid wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Strafgerichtsverhandlung vom 11. Juni 2020 mündlich eröffnet und im Verhandlungsprotokoll protokolliert (Akten S. 84). Die vorliegende Beschwerde vom 25. Juni 2020 (act. 2) wurde 14 Tage nach der Gerichtsverhandlung eingereicht. Es stellt sich also die Frage, ob dies verspätet war.
Soweit ersichtlich wurde dem Beschwerdeführer kein schriftliches Dispositiv ausgehändigt, das über die Erledigung des Verfahrens (Art. 81 Abs. 4 lit. c StPO) und mittels Rechtsmittelbelehrung über die Anfechtungsmöglichkeit Aufschluss gegeben hätte (Art. 81 Abs. 1 lit. d StPO und sinngemäss Art. 386 Abs. 3 StPO; Gilliéron/Killias, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2.Auflage 2019, Art. 356 N 13; Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2012, S.624-626; Beschluss des Kantonsgerichts Graubünden SK2 16 5 vom 1. April 2014 E.1b). Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Gerichtsverhandlung immerhin mündlich zur Kenntnis gebracht. Seine Reaktionsfrist von 14 Tagen übersteigt zwar die Beschwerdefrist von 10 Tagen, erweckt aufgrund der Gesamtumstände aber nicht den Eindruck, es handle sich um ein treuwidriges Zuwarten. In Anwendung der Rechtsprechung, wonach den Parteien aus Eröffnungsmängeln grundsätzlich kein Nachteil erwachsen darf, soweit sie sich nicht rechtsmissbräuchlich darauf berufen, ist die Beschwerde als rechtzeitig entgegenzunehmen (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.2; BGE 135 III 374 E.1.2.2.1 f.; BGer 9C_418/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 2.1, 6B_295/2011 vom 26.August 2011 E.1.3; AGE BES.2016.28 vom 14.April 2016 E. 2.3.1, SB.2013.33 vom 29. April 2014 E. 1.4.2). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 386 Abs. 3 StPO kann die Einsprache gegen einen Strafbefehl von der beschuldigten Person bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden. Die Rückzugserklärung ist endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden. Dies ergibt sich aus der Regelung über den Rückzug von Rechtsmitteln, die im Strafbefehlsverfahren sinngemäss anwendbar ist (Art. 386 Abs.3 StPO; Gilliéron/Killias, a.a.O., Art. 356 N 13; Daphinoff, a.a.O., S. 624-626; BGer 6B_817/2016 vom 16. August 2016 E. 2, 6B_1184/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3, 6B_845/2011 vom 9. Januar 2012 E. 4.2; AGE BES.2020.76 vom 4. Mai 2020 E. 2.2).
2.2 In seiner Beschwerde vom 25. Juni 2020 führt der Beschwerdeführer aus, er habe in der Gerichtsverhandlung vergessen, den springenden Punkt zu erwähnen: Seine Partnerin habe ihm anlässlich des Anrufs am Tattag nicht nur an den Arzttermin erinnert, sondern ihm auch mitgeteilt, dass die Tochter den Hinterkopf angeschlagen und Nasenbluten bekommen habe und in eine Art Ohnmacht gefallen sei. Er sei in Panik geraten und habe schnell heimkehren wollen. Er fahre täglich auf dieser Route und wisse, dass dort ein Radar sei. Wenn es keine Notsituation gewesen wäre und er klar hätte denken können, wäre er nicht mit dieser Geschwindigkeit über das Rotlicht gefahren. Seine Partnerin würde gerne vorsprechen und die Sache aus ihrer Sicht erklären.
2.3 Damit macht der Beschwerdeführer keine Willensmängel im Sinne von Art.386 Abs. 3 StPO geltend. Weder legt er dar, er sei getäuscht worden, noch behauptet er, die behördlichen Auskünfte des Strafgerichtspräsidenten seien falsch gewesen. Es wird also kein zulässiger Beschwerdegrund substantiiert.
Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer bereits früh geltend gemacht hatte, seine Partnerin habe ihn nicht nur wegen des bevorstehenden Arzttermins angerufen, sondern auch, weil es der Tochter schlecht gegangen sei (Schreiben vom 25. November 2019 S. 2, Akten S. 42). Dieses Schreiben liegt bei den Verfahrensakten; dem Gericht war also am Verhandlungstag bekannt, dass der Beschwerdeführer aus Sorge um die Gesundheit seiner Tochter handelte. In der Gerichtsverhandlung berichtete der Beschwerdeführer, seine Partnerin habe ihn panisch angerufen; er sei vom schlimmsten Szenario ausgegangen und es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er noch eine Stunde Zeit bis zum Arzttermin gehabt habe (Verhandlungsprotokoll S. 4, Akten S. 84). Als der Gerichtspräsident erklärte, bei Notstand gehe es «um Leben und Tod» und fragte, was das Kind gehabt habe, erklärte der Beschwerdeführer, es sei um den generellen Zustand der Tochter gegangen. Soviel er wisse, sei es eine Jahreskontrolle mit Impfung gewesen. Er habe in erster Linie seine Partnerin unterstützen und die Untersuchung generell mitverfolgen wollen (Audioaufnahme, Spielzeit 13:00 bis 14:20). Es ist schwer vorstellbar, dass der Beschwerdeführer bei diesem ausführlichen Bericht vergessen haben könnte, dass seine Tochter auf den Kopf gefallen und ohnmächtig geworden war.
Die Befragungssituation zeigt, dass der Gerichtspräsident die damalige Situation des Beschwerdeführers und die Befindlichkeit der Tochter abklärte. Der Beschwerdeführer konnte in eigenen Worten und detailliert schildern, weshalb es zu seiner überstürzten Heimkehr und der Geschwindigkeitsüberschreitung gekommen war. Anzeichen für einen Willensmangel anlässlich der gerichtlichen Befragung sind nicht ersichtlich. Es lag offensichtlich keine Notsituation vor, die es erlaubte, das Fahrzeug innerorts auf mehr als 80 km/h zu beschleunigen, um die Ampel, die soeben auf Rot schaltete, zu überqueren. Insgesamt ist der Strafbefehl vom 2. Juli 2019 zufolge eines gültigen Rückzugs in Rechtskraft erwachsen.
3.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich der Beschwerdeführer dessen Kosten. Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung von Kosten verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
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