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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:BES.2020.106 (AG.2020.503)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2020.106 (AG.2020.503) vom 19.08.2020 (BS)
Datum:19.08.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Verfahrenseinstellung
Schlagwörter: Beschwerde; Staatsanwaltschaft; Werden; Beschwerdeführerin; Universitätsspital; Entscheid; Verfahren; Organe; Gericht; Organspende; Notärztin; Verfahrens; Organentnahme; Oktober; Gewesen; Verfügung; Appellationsgericht; Stellung; Einstellung; Geplant; Nehmen; Stellungnahme; Kosten; Verbindung; Beschwerdeschrift; Erwägungen; Könne; Patienten; Rechtshilfeweise; Führt
Rechtsnorm: Art. 195 StPO ; Art. 2 StPO ; Art. 319 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 428 StPO ; Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:133 I 33; 137 IV 352; 143 IV 241;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2020.106


ENTSCHEID


vom 8. September 2020



Mitwirkende


lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker




Beteiligte


A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel


Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 18. Mai 2020


betreffend Verfahrenseinstellung



Sachverhalt


Mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 erstattete A____ (Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige, weil sie den Verdacht hatte, dass ihrem am 6. August 2017 verstorbenen, damals zwanzigjährigen Sohn B____ im Universitätsspital Basel ohne dessen Zustimmung in grossem Umfang Organe entnommen worden seien. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Mai 2018 trat die Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige nicht ein, da der in Frage kommende Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 14. Mai 2018 Beschwerde. Das Appellationsgericht hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 17. Dezember 2018 gut, hob die entsprechende Nichtanhandnahmeverfügung auf und wies die Sache zu weiteren Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft zurück (AGEBES.2018.93).


In der Folge holte die Staatsanwaltschaft beim Universitätsspital und bei den zuständigen deutschen Behörden sämtliche im Zusammenhang mit der Rettung und Überführung des B____ stehende Akten ein. Nachdem das Appellationsgericht am 7. Oktober 2019 eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde von A____ abgewiesen hatte (AGE BES.2019.184), wurde die beim zur Diskussion stehenden Vorfall diensthabende Notärztin C____ am 21. Oktober 2019 unter Gewährung der Teilnahmerechte formell als Auskunftsperson einvernommen. Am 4. Februar 2020 ging bei der Staatsanwaltschaft zudem eine Stellungnahme des Verfassers des zum Vorfall erstellten Polizeirappports, Kriminaloberkommissar (KOK) D____, ein. Nachdem mit Verfügung vom 4. Mai 2020 diverse Beweisanträge der Beschwerdeführerin abgewiesen worden sind, stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Fehlens des Tatbestands am 18. Mai 2020 schliesslich ein.


Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 28. Mai 2020, mit der beantragt wird, die Einstellungsverfügung vom 18. Mai 2020 kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren wegen Störung des Totenfriedens und Art. 69f des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz [SR 810.21]) weiterzuführen (Ziff. 1, 3). Zudem sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, für eine rechtshilfeweise Einvernahme von KOK D____ - unter Gewährung des Teilnahmerechts - besorgt zu sein (Ziff. 2.1). Das Universitätsspital Basel sei darüber hinaus anzufragen, wie viele Patienten mit einem akuten Schädel-Hirn-Trauma, die mit einem Krankenwagen aus Baden-Württemberg ins Universitätsspital Basel verbracht wurden, jährlich behandelt werden (Ziff. 2.2). Im Weiteren sei das Universitätsspital Basel auch anzufragen, wie viele Verstorbene jährlich zwecks Organentnahme von Baden-Württemberg ins Universitätsspital Basel verbracht werden. Ferner sei die unentgeltliche Rechtspflege bzw. Verbeiständung zu gewähren (Ziff. 4). Die Staatsanwaltschaft ersucht mit Stellungnahme vom 29. Juni 2020 um kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Hierzu hat die Beschwerdeführerin am 6. Juli 2020 replicando Stellung bezogen.


Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich - soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind - aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.


1.2 Die Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der zur Diskussion stehenden Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO), sodass auf die frist- und formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erhobene Beschwerde einzutreten ist.


2.

2.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art.324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen.


2.2 Eine Verfahrenseinstellung ist nur dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist - sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt - Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel - insbesondere bei schweren Delikten - eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E.2.2.1 S. 243, 138 IV 86 E.4.1 und 4.2 S. 90 f.; BGer 6B_689/2016 vom 10. April 2017 E.2.3; AGE BES.2019.133 vom 12. Mai 2020 E. 2.3; Grädel/Heiniger, in:Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19.Juli 2012 E. 2.1).


3.

3.1 Im Polizeirapport vom 7.August 2017 bzw. in der diesem als Grundlage dienenden Aktennotiz desselben Tages über ein Telefongespräch zwischen der Notärztin C____ und KOK D____, führt Letzterer aus, es sei in Basel eine Organentnahme geplant gewesen. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 15. Januar 2020 schreibt KOK D____, er könne sich noch genau erinnern, dass die Organspende des B____ Thema des Telefongesprächs mit der Notärztin gewesen sei. Er könne sich jedoch nicht mehr entsinnen, ob in dem Gespräch wörtlich gesagt wurde, es sei eine Organspende geplant gewesen oder ob er dies so verschriftet habe, nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass B____ ein vermeintlicher Organspender sei. Die am 21. Oktober 2019 formell als Auskunftsperson einvernommene Notärztin C____ vermag sich an ein Telefonat mit KOK D____ nicht zu erinnern. Es sei zwar möglich, dass sie sich mit ihrem Team im Zuge der Eruierung des Patientenwillens über eine Organspende unterhalten habe. Eine solche sei aber nicht geplant gewesen, zumal dies nicht in der Entscheidungsgewalt der sich vor Ort befindlichen Notärztin liege.


3.2 Aus dem soeben Referierten erhellt, dass offenbar zumindest über die Möglichkeit einer Organspende bzw. über den diesbezüglichen Willen des B____ vor Ort gesprochen wurde. Darüber hinaus ist aber noch vieles unklar und der Sachverhalt für die Frage, ob das Verfahren eingestellt werden kann, noch zu wenig liquid. So ist beispielsweise unklar, weshalb das vom Ereignisort in DE-[...] gut 20 Kilometer entfernte Universitätsspital in Basel und nicht das näher gelegene Kreiskrankenhaus in Lörrach angefahren worden ist, zumal die Notärztin in ihrer Einvernahme vom 21. Oktober 2019 selbst ausgeführt hat, dass die Überlebenschancen bei Schädel-Hirn-Trauma-Patienten wesentlich von der verstrichenen Zeit abhängen. Darüber hinaus ist auch nicht auf den ersten Blick ersichtlich, weshalb eine Organentnahme - sollte eine solche denn effektiv geplant gewesen sein - an einem aus Sicht des Rettungsteams im Ausland liegenden Standort hätte durchgeführt werden sollen. Um diese Aspekte näher zu beleuchten bzw. die diesbezüglichen Angaben von C____ zu objektivieren, hat die Staatsanwaltschaft beim Universitätsspital Basel eine amtliche Erkundigung im Sinne von Art. 195 Abs. 1 StPO einzuholen. Hierbei sind namentlich folgende Fragen zu stellen:


- nimmt das Universitätsspital Basel regelmässig Schädel-Hirn-Trauma-Notfälle aus dem Landkreis Lörrach auf?

- wenn ja, weshalb, wie viele pro Jahr und nach welchen Kriterien?

- sind die Spitäler im Landkreis Lörrach auf die Notfallbehandlung solcher Patienten nicht eingerichtet?

- würden kürzere Rettungswege die Erfolgschancen einer entsprechenden Behandlung erhöhen?

- wie viele Verstorbene werden jährlich zwecks Organentnahme von Baden-Württemberg ins Universitätsspital gebracht?

- wie läuft der Prozess bei einer Organentnahme ab? Welches sind die Kriterien für oder gegen eine Organentnahme?

- wer entscheidet bzw. wann wird entschieden?

- ist der beteiligte Notarzt bzw. die beteiligte Notärztin in den Entscheidprozess involviert?

- welches ist das Vorgehen, wenn ein Wille bezüglich Organspende nicht eruiert werden kann?


3.3 Die durch die Beschwerdeführerin beantragte rechtshilfeweise Einvernahme von KOK D____ erscheint nicht zweckmässig. So hat KOK D____ in seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2020 recht detailliert und nach seiner Erinnerung über die damaligen Vorgänge berichtet. Dass er sich nicht mehr mit Sicherheit darin erinnert, ob die Aussage, dass eine Organspende geplant gewesen sei, tatsächlich gefallen ist, erstaunt angesichts der verstrichenen Zeit nicht. Es ist nicht zu erwarten, dass dies nochmals einige Zeit später anlässlich einer formellen Befragung anders wäre. Darüber hinaus handelt es sich bei KOK D____ nicht um einen Belastungszeugen, der mit der beschuldigten Person (wem diese Rolle zukommt, ist in casu ohnehin [noch] unklar) zu konfrontieren wäre (vgl. dazu BGE 133 I 33 E. 3.1 S.41, 131 I 476 E. 2.2 S. 480 ff., 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f.). Indes umfasst das Teilnahmerecht der Parteien bei rechtshilfeweise Beweisabnahmen namentlich die Befugnis, nach Erledigung des Gesuchs Einsicht in das Protokoll zu nehmen und gegebenenfalls schriftliche Ergänzungsfragen zu stellen (Art. 148 Abs. 1 lit. b, c StPO). Obwohl die Beschwerdeführerin weder in ihren Anträgen vom 22. Oktober 2019 und 27. April 2020 noch in der Beschwerdeschrift vom 28. Mai 2020 ausgeführt hat, welche Fragen sie KOK D____ konkret stellen möchte, hat die Staatsanwaltschaft ihr Frist zu setzen, um allfällige Ergänzungsfragen einzureichen.


4.

4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen (der Antrag, KOK D____ rechtshilfeweise einzuvernehmen wird abgewiesen) und die Einstellungsverfügung vom 18. Mai 2020 aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen weitere Beweiserhebungen vorzunehmen. Danach wird sie erneut über die Verfahrenserledigung zu entscheiden haben. Auf eine teilweise Kostenauflage wird umständehalber verzichtet (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).


4.2 Da die Frage der Entschädigung dem Kostenentscheid folgt (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357 f.; BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5, 6B_343/2018 vom 25.April 2019 E. 2.3; AGE SB.2017.70 vom 16. Mai 2019 E. 8.1; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art.430 N 2, 7), hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung. Ihr Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Der Aufwand für Beschwerdeschrift und Replik ist auf sechs Stunden zu schätzen (Stundenansatz CHF200.-). Die Entschädigung für die Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren ist somit auf CHF 1200.- festzusetzen (inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 92.40, insgesamt also CHF 1'292.40.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, im Sinne der Erwägungen weitere Beweiserhebungen vorzunehmen.


Es werden keine Kosten erhoben.


Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von CHF 1'292.40 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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