Kanton: | BS |
Fallnummer: | BES.2019.262 (AG.2020.174) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 26.02.2020 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Verfahrensbeteiligte an der Schlusseinvernahme |
Schlagwörter: | Beschwerde; Beschwerdeführer; Erfahren; Verfahren; Schlusseinvernahme; Schuldig; Werden; Staatsanwalt; Seiner; Anklage; Gemäss; Schweiz; Rechts; Verfahrens; Untersuchung; Diesem; Staatsanwaltschaft; Appellationsgericht; Stellung; Buchführung; Werden; Verletzung; Person; Unterlassung; Gericht; Erhoben; Beschuldigte; Eingabe; Untersuchungsbeamtin; Beschuldigte |
Rechtsnorm: | Art. 12 StPO ; Art. 29 StPO ; Art. 30 StPO ; Art. 317 StPO ; Art. 325 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 428 StPO ; Art. 48 BGG ; Art. 49 StGB ; Art. 8 BV ; |
Referenz BGE: | 143 IV 160; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
BES.2019.262
ENTSCHEID
vom 26. Februar 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
InnereMargarethenstrasse18, 4051Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 3. Dezember 2019
betreffend Verfahrensbeteiligte an der Schlusseinvernahme
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren in zwei Tatkomplexen: In SW 2018 10 2794 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Raufhandels sowie Gefährdung des Lebens sowie in SW 2019 1 2660 wegen Unterlassung der Buchführung. Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 3. Dezember 2019 wurde er mit dem in SW 2018 10 2794 mitangeklagten B____ konfrontiert und zudem auch zu SW 2019 1 2660 befragt.
Gegen diese Schlusseinvernahme richtet sich die von A____ persönlich verfasste Beschwerde vom 4. Dezember 2019. Er macht sinngemäss geltend, die einvernehmende Detektivin habe ihn nicht in Anwesenheit des nur im ersten Tatkomplex mitbeschuldigten B____ zum zweiten Tatvorwurf befragen dürfen; durch dieses Vorgehen habe sie sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses, des Amtsmissbrauchs sowie der unrechtmässigen Beweiserhebung schuldig gemacht. Ausserdem habe sie sich in fremdenfeindlicher Art und Weise über ihn geäussert. In ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2019 hat die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer brachte mit seiner Replik vom 20. Januar 2020 zum Ausdruck, seine ursprüngliche Eingabe sei an die Staatsanwaltschaft und nicht an das Appellationsgericht gerichtet gewesen. Mit Verfügung vom 6. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Appellationsgericht verbindlich mitzuteilen, ob er seine Eingabe vom 4.Dezember 2019 formell als Beschwerde behandelt wissen wolle, zudem wurde er auf die Kostenfolge im Fall der Abweisung oder des Nichteintretens hingewiesen. Mit Stellungnahme vom 11. Februar 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, der Fall solle als Beschwerde behandelt werden.
Die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art.393 Abs.1 lit.a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO können mit Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessenes, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden. Gerügt werden kann grundsätzlich die Verletzung irgendeines Rechtssatzes, d.h. Verstösse gegen Bundesrecht und kantonales Recht wie auch Verletzungen internationalen Rechts (Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 393 N 15a mit Hinweisen). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. c und § 17 lit. a des Einführungsgesetzes zur StPO [EG StPO, SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts richtet sich nach Art. 393 Abs. 2 StPO und ist somit frei und nicht auf Willkür beschränkt. Der Beschwerdeführer ist von den von ihm gerügten Verfahrenshandlungen unmittelbar berührt und somit zur Beschwerde legitimiert. Er macht in erster Linie eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte geltend, ohne jedoch die Wiederholung der angefochtenen Einvernahme oder deren Entfernung aus den Akten zu verlangen. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Durchführung der Schlusseinvernahme der befragenden Untersuchungsbeamtin konkrete Straftatbestände zur Last legt, ist das Appellationsgericht zur Behandlung einer allfälligen Strafanzeige nicht zuständig (vgl. Art. 12 ff. StPO). Da an die Begründung der Eingaben juristischer Laien indessen praxisgemäss keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden, ist dem Begründungserfordernis Genüge getan und auf die nach Art.396 StPO form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach Art.397 StPO.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde zunächst geltend, die einvernehmende Untersuchungsbeamtin habe ihn während der angefochtenen Schlusseinvernahme zum Vorhalt der Unterlassung der Buchführung befragt. Dies sei unzulässigerweise im Beisein des unter anderem wegen versuchter Tötung Mitangeschuldigten B____ und des in ebendiesem Verfahren als Geschädigtem anwesenden C____ sowie deren Rechtsvertreter geschehen. Dadurch, dass die Untersuchungsbeamtin die Einvernahme des Beschwerdeführers im Verfahren wegen Unterlassung der Buchführung in Anwesenheit von Personen durchgeführt habe, die mit dem betreffenden Verfahren überhaupt nichts zu tun hätten, habe sie ihre Machtposition ausgenutzt und gegen die Bestimmungen des Strafgesetzbuches verstossen. Es sei ihr nicht erlaubt, «Daten von Personen bekannt zu geben solange Sie Selbst nicht vom Verfahren Angeklagt oder eine Mittäterschaft angeklagt sind» (Beschwerde p. 2). Sinngemäss macht er mit diesen Einwänden geltend, der Umstand, dass B____ und C____ anlässlich der Schlusseinvernahme von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf der Unterlassung der Buchführung erfahren hätten, stelle eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte gemäss Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) dar.
2.2 Gemäss Art. 317 StPO befragt die Staatsanwaltschaft in umfangreichen und komplizierten Vorverfahren die beschuldigte Person vor Abschluss der Untersuchung nochmals in einer Schlusseinvernahme und fordert sie auf, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen. Art. 317 StPO schweigt sich über die Form der Schlusseinvernahme aus. In der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass sich eine Anklageform für die Konzipierung der Schlusseinvernahme empfehle, was einerseits aus prozessökonomischen Gründen und andererseits zur Wahrung des rechtlichen Gehörs äussert zweckmässig scheine und vom Gesetzgeber wohl auch gewollt gewesen sei (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 317 N 3; Steiner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 317 N 6). Die genauen Inhalte der Schlusseinvernahme ergeben sich aus Art. 325 StPO, welcher die genauen Inhalte der Anklage festlegt. Abs. 1 lit. f verlangt, dass in der Anklage die vorgeworfenen Taten mit Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung aufgeführt werden. Gleiches gilt für die Schlusseinvernahme (Steiner, a.a.O., Art. 317 N 7). Aus dem Anklagegrundsatz folgt das Prinzip der sogenannten Anklageeinheit, wonach in der Regel alle der beschuldigten Person vorgeworfenen Delikte in einer Anklage erhoben werden sollen. Dieses Prinzip ist nicht grundrechtlich vorgegeben, sondern ergibt sich aus dem materiell-strafrechtlichen Asperationsprinzip gemäss Art. 49 StGB, wonach grundsätzlich alle Straftaten, die ein Täter begangen hat, im selben Verfahren zu beurteilen sind. In diesem Sinne hält der Grundsatz der Verfahrenseinheit gemäss Art. 29 StPO fest, dass mehrere Straftaten einer Person sowie gemeinschaftlich (als Mittäter oder Teilnehmer) begangene Straftaten gemeinsam verfolgt werden. Ausnahmen können sich aus sachlichen Gründen (Art. 30 StPO) und aus dem Umstand ergeben, dass bereits an einem anderen Gericht Anklage erhoben wurde (Heimgartner/Niggli, in: Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 124 N 7). Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt neben der Prozessökonomie die Verhinderung sich widersprechender Urteile und gewährleistet damit das in Art. 8 BV statuierte Gleichbehandlungsgebot (BGE IV 29 E. 3.2 S. 31 mit Hinweisen); damit gereicht er dem Beschuldigten grundsätzlich zum Vorteil.
2.3 Aus der angefochtenen Schlusseinvernahme geht hervor, dass sich die Vorhalte gegen den Beschwerdeführer in mehrere Tatkomplexe gliedern. Im ersten, jedoch zentralen Tatkomplex werden dem Beschwerdeführer teilweise mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung, Raufhandel sowie mehrfache Gefährdung des Lebens in Mittäterschaft mit B____ und zum Nachteil von C____ vorgehalten (p. 3 -11). In einem zweiten Tatvorwurf wird der Beschwerdeführer der Unterlassung der Buchführung bezichtigt (p. 11); dieser Vorwurf betrifft den im ersten Tatkomplex Mitangeklagten sowie den Geschädigten nicht. Der dritte Tatvorwurf wegen rechtswidriger Einreise richtet sich wiederum allein gegen B____ (p. 12).
2.4 Die einvernehmende Untersuchungsbeamtin hat den Beschwerdeführer anlässlich der Schlusseinvernahme nicht detailliert zu den Tatumständen der ihm zur Last gelegten Unterlassung der Buchführung befragt, sondern ihm den Tatvorwurf lediglich als Schlussvorhalt, welcher auch Eingang in die Anklageschrift findet, vorgehalten (vgl. Schlusseinvernahme p. 11). In diesem Zusammenhang hat die Staatsanwaltschaft zu Recht geltend gemacht, der Vorhalt sei quasi deckungsgleich mit dem strafprozessual verlangten Hinweis zu Beginn der Einvernahme auf die Straftatbestände, welche Gegenstand des Verfahrens bilden (Stellungnahme StA p. 2). Vor diesem Hintergrund erscheint es wenig sinnvoll, die Schlusseinvernahme dadurch zu verkomplizieren, dass die Untersuchungsbeamtin jeweils die einzelnen Beschuldigten bzw. den Geschädigten inkl. Rechtsvertreter abwechslungsweise aus dem Raum hätte schicken müssen, um den jeweils anderen Beschuldigten zu dem nur ihn betreffenden Tatvorwurf einzuvernehmen. Dies umso mehr, als aus dem Grundsatz der Anklageeinheit folgt, dass der im Hauptanklagepunkt Mitbeschuldigte sowie der Geschädigte spätestens mit der Anklageschrift von dem zusätzlich gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf der Unterlassung der Buchführung erfahren werden. Zudem werden anlässlich der Hauptverhandlung beide Beschuldigte Gelegenheit nicht nur zur Stellungnahme zu den ihnen mittäterschaftlich zur Last gelegten Delikten, sondern auch zu den jeden Einzelnen betreffenden Vorhalten erhalten. Aufgrund des Gesagten besteht somit kein Anspruch seitens des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe vor dem Mitbeschuldigten sowie dem Geschädigten. Dem Beschwerdeführer ist aus dem Vorgehen der Untersuchungsbeamtin, welches sich auf praktische und sachliche Umstände stützte, kein prozessualer Nachteil erwachsen. Eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte ist nicht ersichtlich bzw. sind gewisse Einschränkungen seiner Privatsphäre vom Beschwerdeführer aufgrund seiner Eigenschaft als (Mit-)Beschuldigtem hinzunehmen und werden durch die geschilderten prozessualen Vorteile wieder aufgewogen (vgl. dazu oben E. 2.2). Die Beschwerde wird somit in diesem Punkt abgewiesen.
3.
3.1 In einem zweiten Punkt wird mit der Beschwerde moniert, der zuständige Staatsanwalt habe sich in seinen Eingaben ans Zwangsmassnahmengericht vom 15.November 2019 sowie ans Appellationsgericht vom 26. November 2019 wiederholt in fremdenfeindlichem Ton und erniedrigender Weise über die Herkunft des Beschwerdeführers geäussert. Durch die diesbezüglichen Ausführungen des Staatsanwaltes werde der Beschwerdeführer aufgrund seiner Herkunft und Rasse als «unsozial» bezeichnet (Beschwerde p. 2). Auch dies stelle eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte dar.
3.2 Der Staatsanwalt hat in seiner Stellungnahme ausgeführt, er habe in den vom Beschwerdeführer angeführten Eingaben bezugnehmend auf dessen persönliche Situation zum Vorliegen des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr geschrieben, der Beschwerdeführer «bewegt sich vor allem im Kreis seiner kurdischen Landsleute und hat keine sozialen Verpflichtungen in der Schweiz» (Antrag ans Zwangsmassnahmengericht vom 15. November 2019) bzw. «der Beschwerdeführer bewegt sich vor allem im Kreis seiner europaweit gut vernetzten, kurdischen Landsleute, hat keine sozialen Verpflichtungen in der Schweiz und lebte bereits in Zypern und in Griechenland» (Eingabe ans Appellationsgerichts vom 26. November 2019). Diese Passagen würden nicht bezwecken, den Beschwerdeführer als unsozial zu bezeichnen, sondern gerade darauf hinweisen, dass dieser nicht unsozial sei (Stellungnahme StA p. 2).
3.3 Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO müssen die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person berücksichtigt werden. Neben der Schwere der drohenden Strafe ist es zulässig, in diese Überlegungen die familiären und sozialen Bindungen des Häftlings, dessen berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und ähnliches einzubeziehen (Forster, in: Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 221 N 5; BGE 143 IV 160 E. 4.3 S. 166 f. mit Hinweisen). Der Hinweis des Staatsanwaltes, wonach der Beschwerdeführer sich vor allem im Kreis seiner kurdischen Landsleute bewege und in der Schweiz keine sozialen Verpflichtungen habe, bedeutet in Bezug auf die Beurteilung der Fluchtgefahr nichts anderes, als dass der in der Schweiz lebende Beschwerdeführer nicht besonders stark in die Schweizer Gesellschaft integriert ist, sondern soziale Beziehungen vor allem zu seinen (teilweise in Europa vernetzten) Landsleuten unterhält. Die Frage nach der sozialen Integration eines Beschuldigten an seinem Aufenthaltsort, seinen privaten Kontakten zu Personen, welche allenfalls Verbindungen ins Ausland haben sowie allfälligen früheren Auslandaufenthalten hat massgeblichen Einfluss auf die Beurteilung, ob im konkreten Fall mit einer erhöhten Gefahr einer Flucht ins Ausland zu rechnen ist. Von einer diskriminierenden Stigmatisierung des Beschwerdeführers als «unsozial» durch den Staatsanwalt kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG154.810]) auf CHF800.- zu bemessen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF800.-.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).
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