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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:BES.2018.149 (AG.2019.572)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2018.149 (AG.2019.572) vom 12.06.2019 (BS)
Datum:12.06.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Anordnung einer stationären psychiatrischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB (Beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. Juni 2018) (BGer-Nr. 6B_1035 vom 22. Oktober 2019)
Schlagwörter: Schwer; Beschwerde; Massnahme; Brandstiftung; Werden; Therapie; Beschwerdegegner; Verwahrung; Stationäre; Behandlung; Person; Strafgericht; Könne; Basel-Stadt; Welche; Strafund; Weitere; Therapeutische; Massnahmevollzug; Würde; Schwere; Anlass; Entscheid; Gutachter; Bundesgericht; Liegen; Solothurn; Gemäss; Personen; Urteil
Rechtsnorm: Art. 104 StPO ; Art. 221 StGB ; Art. 382 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 426 ZGB ; Art. 48 BGG ; Art. 56 StGB ; Art. 59 StGB ; Art. 64 StGB ; Art. 64b StGB ;
Referenz BGE:139 IV 57; 141 IV 396; 143 IV 151;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



BES.2018.149

BES.2018.150


ENTSCHEID


vom 12. Juni 2019



Mitwirkende


lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, lic. iur. Cla Nett

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner




Beteiligte


Amt für Justizvollzug Beschwerdeführer

Straf- und Massnahmevollzug

Spiegelgasse12, 4001Basel

gegen


A____ Beschwerdegegner

c/o Untersuchungsgefängnis

InnereMargarethenstrasse18, 4051Basel

vertreten durch B____, Advokat,

[...]


Gegenstand


Beschwerde gegen einen Entscheid des Strafgerichts

vom 27. Juni 2018


betreffend Anordnung einer stationären psychiatrischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB


Sachverhalt


Am 17. Dezember 2013 begann A____ eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 des Strafgesetzbuches, welche das Strafgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 18. September 2013 angeordnet hatte. Zugunsten dieser Massnahme wurde eine Freiheitsstrafe von drei Jahren aufgeschoben, zu welcher A____ (neben einer Geldstrafe) wegen falscher Anschuldigung, mehrfacher Drohung, versuchter Nötigung, mehrfacher Brandstiftung mit geringem Schaden, versuchter Schreckung der Bevölkerung, Irreführung der Rechtspflege und mehrfacher Beschimpfung verurteilt worden war. Am 19. November 2015 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt A____ wegen Brandstiftung zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe, welche zugunsten der Fortsetzung der begonnenen Massnahme aufgeschoben wurde. Auf Antrag der Verteidigung hob der Strafvollzug die Massnahme mit Entscheid vom 15.März 2017 per 24. März 2017 auf. Das Strafgericht erklärte die aufgeschobenen Freiheitsstrafen mit Beschluss vom 31. Oktober 2017 unter Einrechnung des Massnahmevollzugs und der Sicherheitshaft für vollziehbar. Mit Beschluss vom 27. Juni 2018 schob das Strafgericht Basel-Stadt den Vollzug des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. September 2013 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3Jahren sowie der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. November 2015 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 2 Jahren erneut zugunsten einer stationären psychiatrischen Behandlung auf.


Gegen diesen Entscheid haben sowohl der Straf- und Massnahmevollzug des Amtes für Justizvollzug als auch A____ mit jeweiligen Schreiben vom 10. August 2018 Beschwerde erhoben. Der Straf- und Massnahmevollzug hat beantragt, der Beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. Juni 2018 sei aufzuheben. Über A____ sei im Anschluss an die mit (Zirkulations-)beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt vom 31. Oktober 2017 vollziehbar erklärte Freiheitsstrafe die Verwahrung anzuordnen. Eventualiter sei die vollziehbar erklärte Freiheitsstrafe bis am 16.Dezember 2018 zu vollziehen. Der Rechtsvertreter von A____ hat beantragt, der Beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27.Juni 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.


A____ befand sich zum Zeitpunkt des Entscheids des Strafgerichts vom 27.Juni 2018 im Untersuchungsgefängnis Waaghof (BS). Mangels Suspensiveffekts der Beschwerde wurde er am 13. September 2018 zur Durchführung einer Massnahme nach Art. 59 StGB in die JVA Solothurn versetzt. Anlässlich der Verhandlung des Beschwerdegerichts vom 17. Oktober 2018 zog A____ (nachfolgend Beschwerdegegner) die Beschwerde zurück. Der Beschwerdegegner sowie [...], Wohngruppenleiter in der JVA Solothurn, und der Gutachter Prof.Dr.Elmar Habermeyer wurden durch das Beschwerdegericht befragt. Aufgrund der noch zu geringen Erfahrungswerte im laufenden Therapiesetting wurde das Verfahren ausgestellt und die Verhandlung auf den 12. Juni 2019 neu angesetzt. Am zweiten Verhandlungstermin wurden der Beschwerdegegner und der Gutachter erneut befragt, und im Anschluss gelangten der Vertreter des Straf- und Massnahmevollzugs und der Verteidiger zum Vortrag. Die für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Beschluss und den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergehen selbständige nachträglich Entscheide in Form einer Verfügung bzw. eines Beschlusses gemäss Art.80 Abs.1 Satz2 StPO, weshalb die Beschwerde nach Art.393 Abs.1 lit.b StPO das zur Anfechtung zulässige Rechtsmittel ist (BGE 141 IV 396 E.4.6 und 4.7.; AGE BES.2016.91 vom 13. Dezember 2016 E.1.2; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/­Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2.Auflage, Zürich2014, Art.393 N21). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§92 Abs.1 Ziff.4 lit.a und lit.e des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2 Nach dem Rückzug der Beschwerde von A____ bleibt die Beschwerde des Straf- und Massnahmevollzugs zu behandeln. Der Verteidiger hat anlässlich der Beschwerdeverhandlung bezweifelt, ob die Vollzugsbehörde überhaupt zur Beschwerde legitimiert sei. Es frage sich, wer in gerichtlichen Nachverfahren Parteistellung habe. Gemäss Art. 104 der Strafprozessordnung seien dies die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft. Art. 104 Abs.2 StPO halte indes fest, dass die Kantone weitere Parteien definieren könnten, welche in strafprozessualen Verfahren auftreten könnten, wovon der Kanton Basel-Stadt Gebrauch gemacht habe. Gemäss § 38 EG-StPO und §3 lit. d des Strafvollzugsgesetzes Basel-Stadt würden der Vollzugsbehörde Parteirechte im gerichtlichen Nachverfahren eingeräumt. Es sei klar, dass sie als antragstellende Behörde Parteistellung im erstinstanzlichen gerichtlichen Nachverfahren habe. Unklar sei indes, ob die Vollzugsbehörde alleine zur Beschwerde im kantonalen Beschwerdeverfahren legitimiert sei. Es stelle sich die Frage, ob sie als eigenständige Partei nach Art. 382 StPO definiert werden könne (Prot. 11.6.19, S. 5).


Das Bundesgericht hat im Entscheid 6B_98/2019 vom 29. Januar 2019 betreffend eine Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgericht Basel-Stadt, mit welchem eine stationäre psychiatrische Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 1 und 3 StGB angeordnet worden war, festgehalten, der Staatsanwaltschaft stehe das Beschwerderecht in Strafsachen nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG grundsätzlich ohne Einschränkung zu. Die kantonalen Vollzugsbehörden seien von der Beschwerde demgegenüber ausgeschlossen. Die Interessen tangierter Behörden seien von der Staatsanwaltschaft zu wahren. Daraus folge, dass der Straf- und Massnahmevollzug zur Erhebung der Beschwerde in Strafsachen (vor Bundesgericht; Anm. Gerichtsschreiber) nicht berechtigt sei. Aus den weiteren Ausführungen des Bundesgerichts erhellt jedoch, dass der Straf- und Massnahmevollzug im kantonalen Beschwerdeverfahren Parteistellung hat. Es wird ausgeführt, dass er im kantonalen Verfahren Partei mit vollen Parteirechten war, er den Antrag auf Verwahrung vor den kantonalen Gerichtsinstanzen vertreten hat, die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auf eine Verfahrensteilnahme verzichtete und die Parteirechte deshalb ausschliesslich ihm zustanden, sei für die Frage der Beschwerdelegitimation im bundesgerichtlichen Verfahren nicht erheblich. Art. 38 EG StPO/BS gelte nur für die Rechtsmittel auf kantonaler Ebene (BGer 6B_98/2019 vom 28.Januar 2019 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). Der Straf- und Massnahmevollzug ist demnach im kantonalen Beschwerdeverfahren zweifellos zur Beschwerde legitimiert.


1.3 Das Beschwerdegericht beschliesst nach Art.393 Abs.2 StPO mit voller Kognition. Angesichts der einschneidenden Tragweite der mit dem angefochtenem Beschluss angeordneten Massnahme für den Beschwerdegegner, fand in Anwendung von Art.390 Abs.5 i.V.m. Art.365 Abs.1 StPO eine öffentliche Beschwerdeverhandlung statt (vgl. auch BGE 143 IV 151 E.2.4, 141 IV 396 E.4.4; BGer 6B_85/2016 vom 30.August 2016 E.2.2-2.4, 6B_320/2016 vom 26.Mai 2016 E.4.2). Anlässlich derer wurde ihm der Entscheid des Appellationsgerichts mündlich eröffnet und kurz begründet. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach Art.397 StPO.


2.

2.1

2.1.1 Die Vorinstanz hat sich in ihrem Beschluss vom 27. Juni 2018 ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Weiterführung der stationären Massnahme angezeigt ist (Urteil S. 5-11). Sie hat erwogen, A____ sei weiterhin behandlungsbedürftig und aufgrund seiner fortbestehenden komplexen psychischen Erkrankung gehe unverändert eine hohe Gefahr für weitere, auch schwerwiegendere Delikte bis hin zu Gewalthandlungen von ihm aus. Das forensisch-psychiatrische Gutachten der Universitätsklinik Zürich vom 4.Juni 2018 attestiere ihm in Übereinstimmung mit früheren gutachterlichen Explorationen aus den Jahren 2007 und 2013 und letztlich auch mit jenem aus dem Jahr 2009 eine schwere Persönlichkeitsstörung. Er erfülle die spezifischen Kriterien für das Vorliegen einer Borderline-Persönlichkeits-störung. Daneben weise das klinische Bild von A____ histrionische und dissoziale Anteile auf. Bestätigt werde vom aktuellen Gutachter sodann die Diagnose einer Pyromanie, deren Kriterien A____ alle erfülle, und es werde gestützt auf die von diesem geäusserten sexuellen Fantasien auch von einer Störung der sexuellen Präferenz im Sinne eines Sadomasochismus ausgegangen. Die Störungen, insbesondere die Persönlichkeitsstörung, seien selbst im Vergleich zu Klinikpopulationen als schwer zu bezeichnen. Sie bestünden über einen Zeitraum von nunmehr mindestens 15 Jahren und seien deliktrelevant. Die Kriminalprognose stufte der Gutachter als fortbestehend negativ ein. In allen Einrichtungen sei es wiederholt zu problematischen Verhaltensmustern gekommen, insbesondere zu Brandstiftungen, selbstverletzendem Verhalten und Somatisierungstendenzen. Durch Konflikte und selbst geringe Anforderungen sei er rasch überfordert. Die Rückfallgeschwindigkeit sei relativ konstant geblieben, wobei in den letzten 12 Monaten von einer Intensitätsminderung gesprochen werden könne. Es sei von weiteren Delikten ähnlich den Anlasstaten, auch mit Inkaufnahme oder willentlicher Schädigung der körperlichen, seelischen oder sexuellen Integrität Dritter auszugehen. Die Folgerungen im Gutachten würden die Notwendigkeit einer erneuten therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB als dringend erscheinen lassen, zumal Prof. Habermeyer deutlich gemacht habe, dass die Belastbarkeit und Konfliktfähigkeit von A____ schon unter sehr strukturierten Bedingungen so massiv eingeschränkt seien, dass Lockerungsschritte oder sogar eine Entlassung ihn massiv überfordern und sich das Risiko noch einmal akzentuieren würde. Er sei seit seiner Jugend nicht in der Lage, sich ausserhalb, eines hochstrukturierten und reizabgeschirmten Ortes zurechtzufinden. Eine zivilrechtliche Unterbringung sei unrealistisch, da für Menschen mit einem derart ausgeprägten eigen- und fremdgefährdenden Störungsbild die bestehenden geschlossenen Heimeinrichtungen nicht geeignet seien und daher auch nicht zu erwarten sei, dass er im zivilrechtlichen Rahmen adäquat platziert werden könnte.


Nach Ansicht der Vorinstanz bestehen Zweifel an der Therapiefähigkeit. Prof.Habermeyer habe diesbezüglich kein positives Bild gezeichnet. Er erachte A____ als nicht ausreichend psychisch und physisch belastbar, um eine intensive psychotherapeutische Behandlung langfristig durchzustehen. Es habe bisher keine störungs- bzw. deliktspezifische Therapie durchgeführt werden können. Symptome der komplexen Persönlichkeitsstörung von A____ hätten deren Behandlung bislang verhindert, womit ein ungünstiger Kreislauf bestehe, aus dem er seit Jahren und in unterschiedlichsten Institutionen nicht habe herausfinden können. Die Persönlichkeitsproblematik führe zu einem Leidensdruck und einem Therapiewunsch. In der Therapie komme A____ jedoch rasch an eine Leistungsgrenze bzw. in eine Überforderung, auf die er wieder störungsbedingt mit eigen- und fremdgefährdendem Verhalten und Somatisierungen reagiere, was dann wiederum therapeutische Interventionen verhindere, da es letztlich weniger um eine störungsspezifische Psychotherapie als vielmehr um die Bearbeitung bzw. Verhinderung von potentiell lebensbedrohlichen Krisen gehe. Auch nur in Ansätzen erzielte, geschweige denn tragfähige Behandlungseffekte seien daher nicht festzustellen. Keine der bisherigen Massnahmeeinrichtungen habe A____ eine ausreichend enge Struktur geboten, und nach den Erfahrungen der letzten Jahre sei die praktische Umsetzung einer Behandlung auch in näherer Zukunft wenig realistisch.

In der unbestrittenen Therapiebedürftigkeit einerseits und den schlüssigen Einschätzungen von Prof. Habermeyer hinsichtlich der Therapiefähigkeit andererseits erblickt die Vorinstanz ein kaum auflösbares Dilemma. Aufgrund der gravierenden Straftaten zum Nachteil Dritter und des Unvermögens von A____, sich ausserhalb eines hochstrukturierten Settings zurechtzufinden, könne eine Lockerung des Settings oder gar die Entlassung in die Freiheit derzeit und auch im Interesse von A____ selbst keine Option sein. Eine erneute Anstrengung im Rahmen einer stationären Therapie sei daher trotz der kritischen Bewertung der Therapiefähigkeit durch den Gutachter unabdingbar. Immerhin seien fragile Ansätze vorhanden, die für einen nochmaligen Versuch sprechen würden, so die festgestellte Befundberuhigung und die verbesserte Verlässlichkeit. Es sei ein gewisser Lichtblick, dass es A____ in den vergangenen Monaten offenbar gelungen sei, eine Absprachefähigkeit an den Tag zu legen, indem er sich an die Abmachung gehalten habe, bei sich anbahnenden Krisen von sich aus die Verantwortlichen zu informieren, damit entsprechende Massnahmen hätten eingeleitet werden können. Der Gutachter spreche von einer Nagelprobe, ob A____ in einer therapeutischen Umgebung, wo gewisse Anforderungen an ihn gestellt würden, weiterhin hierzu in der Lage sei. Die Basis für die Wiederaufnahme einer Massnahme sei zweifellos nicht optimal und die Erfolgsaussichten müssten angesichts des bisherigen Krankheits- und Behandlungsverlaufs als sehr begrenzt betrachtet werden. Mangels geeigneter Alternativen müsse dies jedoch zur Begründung einer erneuten stationären Massnahme als einziges Mittel zur möglichen Verminderung der bestehenden Rückfallgefahr ausreichen. Die Entlassung A____s in die Gesellschaft sei sowohl aufgrund des von ihm ausgehenden hohen Risikos für die Begehung schwerwiegender Straftaten als auch mit Blick auf seinen Leidensdruck und die fehlende Tüchtigkeit, den zwangsläufig auf ihn zukommenden Anforderungen in Freiheit standzuhalten, nicht vertretbar und dürfe weder ihm noch der Allgemeinheit aufgebürdet werden (Beschluss vom 27.6.11, S. 5-9).


2.1.2 Nach dem Eintritt des Beschwerdegegners in die JVA Solothurn am 13. September 2018 galt es abzuwarten, ob er die von der Vorinstanz mangels tauglicher Alternativen angeordnete stationäre psychiatrische Behandlung für sich nutzen und insbesondere eine Verbesserung hinsichtlich seiner Therapiefähigkeit beweisen könnte. Aufgrund der damals noch vorliegenden Beschwerde gegen die laufende Massnahme durch A____ wurde die Beschwerdeverhandlung bereits auf den 17. Oktober 2018 angesetzt. Neben dem Beschwerdegegner und dem Gutachter konnte das Beschwerdegericht [...], die Bezugsperson von A____ in der JVA Solothurn, befragen. Dieser hatte bereits den Führungsbericht vom 8. Oktober 2018 verfasst. Er bestätigte seine dortige Einschätzung, die Massnahmenwilligkeit von A____ sei als ambivalent zu qualifizieren, grundsätzlich erscheine er jedoch willig, sich auf eine Behandlung einzulassen. Inwiefern ihm dies im Sinne der Durchführbarkeit der Massnahme gelinge, sei nach einem so kurzen Aufenthalt nicht abzuschätzen. Vor dem Hintergrund der bisherigen Kriseninterventionen sowie deren zumindest teilweise psychosomatischer Qualifizierung stelle sich zudem die Frage, ob A____ in der JVA Solothurn als Massnahmenvollzugsanstalt bedürfnisgerecht untergebracht sei, oder ob ein klinischer Rahmen im Sinn einer forensische Abteilung einer psychiatrischen Klinik als Unterbringungsort besser geeignet sei. Immerhin attestierte [...] dem Beschwerdegegner, er habe ihn als absprachefähig erlebt. Es werde als grosse Ressource angesehen, dass er kooperiere. Er habe sich stets gemeldet, wenn Krisen aufgetreten seien und auch, als er einmal sein Zimmer zerstört habe. Dies zeige, dass er eine Einsicht in seine Problematik habe, transparent darüber spreche und sich an die Regeln halte (Prot. HV vom 17.10.18, S. 5-8). Angesichts des kurzen Beobachtungszeitraums zwischen dem Eintritt in die JVA Solothurn am 13. September 2018 und der zweitinstanzlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2018 sah sich der Gutachter nicht in der Lage, eine Aussage darüber zu machen, ob sich der Beschwerdegegner bewährt habe. Nur weil es seit zwei Wochen gut laufe, heisse das nicht, dass bei der Intensivierung von Angeboten und Anforderungen nicht wieder Krisen auftreten würden. Entscheidend sei aber weniger die Krise, sondern dass er sich dann mitteile. Man müsse ihn in die Pflicht nehmen, sonst komme der Moment, da man sagen müsse, das sei es gewesen mit therapeutischen Interventionen (Prot. S. 9-10). Um über einen aussagekräftigen Beobachtungszeitraum zu verfügen, wurde das Verfahren daraufhin ausgestellt und die Weiterführung der Hauptverhandlung auf den 11. Juni 2019 angesetzt. Zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Verhandlung befand sich der Beschwerdegegner in den UPK Basel und die JVA Solothurn war nicht bereit, ihn wieder aufzunehmen. Grund dafür waren insbesondere Zwischenfälle im Dezember 2018. Am 7. Dezember 2018 offenbarte A____ einer Mitarbeiterin, Gefühle für sie entwickelt zu haben und wurde aufgefordert, Distanz zu wahren. Gleichentags versuchte er in suizidaler Absicht, in seiner Zelle Feuer zu legen und gab später an, das Feuer sei sein einziger Verbündeter und Freund. Nach einer Verlegung ins Spital und in die psychiatrische Klinik wurde er am 10. Dezember 2018 in die JVA Solothurn zurückverlegt. Am gleichen Tag übergab er dem Personal ein Schreiben mit der Drohung, jemanden vom Personal zu töten, insbesondere die Mitarbeiterin, in welche er sich verliebt hatte (Ereignisbericht JVA). In der Folge wurde er am 13. Dezember 2018 ins Untersuchungsgefängnis Waaghof (BS) verlegt, wo es zu zwei weiteren Suizidversuchen kam (Rapporte Untersuchungsgefängnis vom 2.4 und 2.5.19). Es erfolgte am 2.Mai 2019 eine Verlegung in die UPK Basel-Stadt, wo es am 22. Mai 2019 erneut zu einer Brandstiftung kam A____ wurde nach Auslösung des Feueralarms in einer Mischung aus schnell entflammbarem Desinfektionsmittel, Deodorant und verbranntem Plastik am Boden aufgefunden, daneben ein Bügeleisen. Gegenüber den UPK habe er später angegeben, er habe seit dem 19. Mai 2019 zwei alternative Pläne für einen Suizid gehabt. Zum einen die in die Tat umgesetzte Brandstiftung, bei der er eine Explosion und einen Brand habe entfachen und sich (und ggf. andere) damit getötet hätte. Alternativ habe er eine Geiselnahme geplant, wobei er in deren Verlauf nach seiner Vorstellung von einem Polizisten erschossen worden wäre (Zwischenbericht UPK vom 24. Mai 2019). Zum Zeitpunkt der Verhandlung vom 11.Juni 2019 befand er sich in den UPK in Isolation.


A____ hat gegenüber dem Beschwerdegericht geäussert, er sehe, dass er eine Therapie benötige, wie es konkret weitergehen solle, könne er jedoch nicht sagen (Prot. S. 3). Der Gutachter hat gegenüber dem Gericht ausgeführt, der Verlauf der letzten acht Monate habe die bekannte Instabilität des Verlaufs gezeigt. Trotz der Ankündigung des Beschwerdegegners, dass er sich an der Therapie beteiligen wolle, finde auf der Handlungsebene eine absolute Therapieverweigerung statt. Er agiere in einer Art und Weise, die letztlich alle Beteiligten hilflos mache. Ein entscheidender Weg in die Therapie wäre, dass er sagen würde, was in seinem Kopf vorgeht, was er aber nicht tue. Er habe gesagt, dass (vor der Brandstiftung in den UPK) drei Tage Zeit gewesen wäre, seine Handlungsoptionen zu erwägen. Er hätte in den drei Tagen die Möglichkeit gehabt, sich Therapeuten oder Personal anzuvertrauen, er habe diese aber vor vollendete Tatsachen gestellt. Die Vorgeschichte von Therapiebemühungen seit 14-15 Jahren lasse nicht erwarten, dass sich in Zukunft etwas ändere. Es bestehe sicher eine schwere psychische Störung mit Behandlungsbedürfnis, aber Psychotherapie erfordere eine Kooperation, die jeweils nur formal oder für sehr kurze Zeit gegeben sei. Alle potentiell geeigneten Einrichtungen verweigerten zudem die Aufnahme von Herrn A____, und die Behandlung könne nirgends durchgeführt werden. Das Risikopotential habe sich am 22. Mai 2019 noch einmal verdeutlicht. Mit dem Vorfall mit der Mitarbeiterin der JVA Solothurn liege auch wieder eine ähnliche Konstellation vor wie zuvor schon mit Mitarbeiterinnen. Das Scheitern der Therapieversuche sei weniger am Setting, sondern an der Überforderung in Lockerungsprozessen festzumachen (Prot. HV 11.6.19, S. 3-4).


2.1.3 Nachdem A____ in der Verhandlung vom 17. Oktober 2018 seine Beschwerde zurückgezogen hatte, hat sein Rechtsvertreter in seinem Plädoyer vom 11. Juni 2019 konsequenterweise beantragt, die stationäre Massnahme weiterzuführen. Er hat darauf verwiesen, dass die Dres. [ ] seinen Mandanten im Abschlussbericht der psychiatrischen Dienste der Solothurner Spitäler vom 23. April 2019 als therapiefähig erachtet hätten, weshalb man die Versuche weiterführen sollte. Der Gutachter Prof. Habermeyer habe zudem ausgeführt, dass mit zunehmendem Alter eine Befundberuhigung eintreten würde. A____ sei fast 30 Jahre alt, und es sei bis zu seinem 40. Altersjahr eine weitere Beruhigung zu erwarten (Plädoyer: Prot. HV vom 11. Juni 2019 S. 6).


2.1.4 Der Vertreter des Straf- und Massnahmevollzugs hat in seiner Beschwerde vom 10. August 2018 ausgeführt, A____ leide zweifelsohne an einer schweren psychischen Störung und sei in hohem Masse therapiebedürftig. Er habe sich aber bereits seit dem 17. Dezember 2013 bis zur Aufhebung per 24. März 2017 und somit gut 3.5 Jahre in einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB befunden und bereits davor im Rahmen einer jugendrechtlichen Massnahme in spezialisierten Einrichtungen. Er habe wegen Selbstverletzungen, die zu Kriseninterventionen in Kliniken führten, in keiner Institution langfristig untergebracht werden können. Trotz intensiver Bemühungen sei bezüglich des Verlaufs der stationären Massnahme festzuhalten, dass es A____ insgesamt nicht gelungen ist, eine nachhaltige Verbesserung des Rückfallrisikos zu erzielen. In Übereinstimmung mit dem Gutachter gehe der Straf- und Massnahmenvollzug davon aus, dass A____ nicht in der Lage sei, sich einer stationären therapeutischen und somit das Rückfallrisiko senkenden Behandlung zu unterziehen. Obwohl A____ offensichtlich nach wie vor therapiebedürftig sei, sei er andauernd massnahmenunfähig. Den Erwägungen der Vorinstanz sei entgegenzuhalten, dass nur aufgrund der Notwendigkeit von therapeutischen Interventionen nicht auf deren Durchführbarkeit geschlossen werden könne. Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB halte explizit fest, dass eine Massnahme nach Art.59 nur angeordnet werden könne, wenn zu erwarten sei, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Vorliegend gehe aus dem Gutachten eindeutig die mangelnde Therapiefähigkeit von A____ hervor, woran die Anordnung einer Massnahme zwingend scheitern müsse. Die fehlende zivilrechtliche Unterbringungsmöglichkeit dürfe nicht als Rechtfertigung für die Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme dienen. Ebenso wenig dürfe eine stationäre Massnahme zum Schutz der Öffentlichkeit herangezogen werden, nur weil keine Verwahrung angeordnet werde. Dadurch, dass die Vorinstanz ausführe, dass die Erfolgsaussichten angesichts des bisherigen Krankheits- und Behandlungsverlaufs realistischerweise als sehr begrenzt zu betrachten seien, anerkenne auch sie die fehlende Massnahmefähigkeit von A____, denn damit die Behandlungsfähigkeit zu bejahen sei, müsse zum Zeitpunkt der Anordnung die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass durch die stationäre Massnahme die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringert werde. Es gebe aktuell keine therapeutischen Möglichkeiten, um das Rückfallrisiko von A____ zu senken.


Im seinem Plädoyer vom 11. Juni 2019 hat der Vertreter des Straf- und Massnahmevollzugs ergänzt, A____ habe sich ab dem 13. September 2018 auf der Therapieabteilung der JVA Solothurn befunden, bis er nach drei Monaten ins Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt habe zurückversetzt werden müssen. Die Zeit in der JVA Solothurn sei von diversen Vorfällen wie Suizidabsichten, Spannungszuständen mit Spitalaufenthalten und einer Verwüstung der Zelle geprägt gewesen. Sobald minimale therapeutische Anforderungen an A____ gestellt worden seien, habe er darauf mit den geschilderten Spannungszuständen reagiert. Dabei wäre es auch laut Prof. Habermeyer unabdingbar gewesen, dass A____ sich bei anbahnenden Krisen gemeldet hätte, damit die Verantwortlichen diesen Krisen mit den geeigneten Massnahmen hätten verbeugen können. Damit habe sich ein weiteres Mal das Ausmass der psychischen Störung von A____ und dadurch auch die damit offensichtlich einhergehende nicht vorhandene Therapiefähigkeit gezeigt.


Aufgrund eines erneuten Versuchs einer Brandlegung sowie Todesdrohungen gegenüber einer Mitarbeiterin sei eine Wiederaufnahme in die JVA Solothurn nicht in Frage gekommen. A____ habe sich bereits in mehreren qualifizierten Institutionen befunden, in denen es jeweils rasch zu Therapieabbrüchen gekommen sei. Die Vollzugsbehörde habe diverse Kliniken erneut um Aufnahme von A____ ersucht, jedoch erfolglos. Auch die UPK Basel seien nur im Rahmen von Kriseninterventionen bereit, A____ aufzunehmen. Eine langfristige Behandlung werde hingegen auch von dieser Klinik abgelehnt. Damit müsse die Anordnung einer stationären Massnahme auch an der nicht existierenden geeigneten Einrichtung scheitern.


2.1.5 Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass das Gutachten nur dahingehend verstanden werden kann, dass eine weitere stationäre Behandlung nach Art.59 StGB aufgrund fehlender Therapiefähigkeit des Beschuldigten ausser Betracht fällt. Prof. Habermeyer hat in seinem Gutachten vom 4. Juni 2018 zur Frage der Therapierbarkeit ausgeführt, aufgrund der Schwere des Krankheitsbildes und des damit verbundenen Rückfallrisikos sei aus psychiatrischer Sicht eine stationäre Behandlung nach Art. 59 StGB angezeigt. Allerdings habe die Vergangenheit gezeigt, dass A____ nicht in der Lage sei, sich einer solchen Behandlung zu unterziehen. Während die Therapiebedürftigkeit unstrittig sei, müsse die Therapiefähigkeit in Frage gestellt bzw. verneint werden. Zu den therapeutischen Möglichkeiten, eine Rückfallgefahr zu vermindern führte er aus, in den vergangenen Jahren seien sowohl strukturierende als auch therapeutische Interventionen in mehreren geeigneten Institutionen gescheitert. Es gebe aktuell keine therapeutischen Möglichkeiten, um das Rückfallrisiko zu senken. Trotz institutioneller Unterstützung habe sich auch im Verlauf der Massnahme eine fortbestehende Tendenz zu eigengefährdenden und auch delinquenten Verhaltensweisen gezeigt. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von weiteren Sachbeschädigungen, Brandstiftungen und Körperverletzungsdelikten auszugehen. Des Weiteren sei mit Drohungen gegenüber weiblichem Institutionspersonal zu rechnen, sollte sich A____ wieder in eine weibliche Mitarbeiterin verlieben und in seinen Liebesgefühlen enttäuscht werden (Gutachten S. 123-124).


Die Massnahme wurde zunächst auf Bestreben des Beschwerdeführers hin abgebrochen und dass er sie später wieder aufnehmen wollte, gibt nicht Anlass zur Hoffnung, dass sich etwas Grundsätzlich geändert hat, sondern ist vielmehr Ausdruck seiner Unbeständigkeit. Der Gutachter hat dazu festgehalten, der Wunsch, die Massnahme aufzuheben, wirke ebenso impulsiv und wenig durchdacht wie der aktuell formulierte Wunsch, erneut eine Massnahme nach Art. 59 StGB zu erhalten. Es bestehe dabei weder eine langfristige Therapiemotivation, noch eine ausreichende psychische und physische Belastbarkeit, eine intensive psychotherapeutische Behandlung langfristig durchzustehen (Gutachten S. 122/123). Diese Einschätzung des Gutachters hat sich beim jüngsten Versuch der Durchführung einer stationären Massnahme bestätigt. Nachdem sich der Beschwerdegegner zunächst an Absprachen hielt und in Krisensituationen Hilfe suchte, war ihm das längerfristig nicht möglich. Diverse Zwischenfälle verunmöglichten die Aufnahme einer eigentlichen Therapie und schliesslich war er in der JVA Solothurn aufgrund von gravierenden Drohungen gegenüber einer Mitarbeiterin nicht mehr tragbar. Nebst der wiederkehrenden Thematik von Aggressionen gegenüber Frauen nach Zurückweisung kam es seit dem erstinstanzlichen Beschluss auch erneut zu mehrfachen Brandstiftungen, wobei jene in den UPK Basel unter Zuhilfenahme von Brandbeschleuniger erfolgte und auf eindrückliche Weise die Gefährlichkeit von A____ offenbarte. Diesem Vorfall alternativ plante er eine Geiselnahme ging eine längere Planungsphase voraus, welche er nie dahingehend durchbrechen konnte, dass er sich einer Betreuungsperson anvertraut hätte, obschon er wusste, dass der psychiatrische Gutachter seine Chancen für eine erfolgreiche Therapie nicht zuletzt daran festmachte, dass er sich im Krisenfall mitteilen würde. Es ist demnach festzustellen, dass die Massnahme nach Art. 59 StGB mangels Therapiefähigkeit gescheitert ist. Die vergeblichen Bemühungen des Straf- und Massnahmevollzugs belegen zudem, dass sich derzeit in der Schweiz keine geeignete Institution finden lässt, welche die Massnahme durchführen würde, womit es zusätzlich an der erforderlichen geeigneten psychiatrischen Einrichtung im Sinne von Art. 56 Abs. 5 StGB fehlt.


Obgleich das von der Vorinstanz thematisierte Dilemma zweifellos besteht, kann somit keine stationäre Massnahme angeordnet werden. Die Beschwerde des Straf- und Massnahmevollzugs ist diesbezüglich gutzuheissen und die vorinstanzlich angeordnete stationäre Behandlung aufzuheben.


2.2

2.2.1 Nach Ansicht des Straf- und Massnahmevollzugs ist über A____ in Anwendung von Art. 62c Abs. 4 sowie Art. 64 Abs. 1 StGB die Verwahrung anzuordnen. Die Verteidigung beantragt die Weiterführung der Massnahme sollte diese als gescheitert betrachtet werden, stünden dem Staat erwachsenenschutzrechtliche Schutz- und Sicherungsmöglichkeiten nach Art. 426 ff. ZGB zur Verfügung.


2.2.2 Bereits die Vorinstanz befasste sich mit dem Antrag des Amtes für Justizvollzug auf Anordnung der Verwahrung nach Aufhebung der stationären Massnahme. Sie gelangte zum Schluss, die Verwahrung sei mangels ausreichender Anlasstat nicht möglich. Mit den vorliegenden Verurteilungen wegen mehrfacher Brandstiftung lägen zwar nominell Katalogtaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB vor, diese vermöchten für sich genommen jedoch die nachträgliche Verwahrung nicht zu rechtfertigen. Hierzu bedürfe es schwerer Taten, die eine schwere Beeinträchtigung der physischen Integrität Dritter zur Folge hätten oder einen entsprechenden (Eventual-) Vorsatz offenbarten. Da sämtliche Verurteilungen in Anwendung von Art. 221 Abs. 1 resp. 3 StGB erfolgt seien, könne jedoch nicht von einer schweren Beeinträchtigung der physischen Integrität Dritter resp. einem entsprechenden Vorsatz ausgegangen werden, womit es an einer für die Anordnung der Verwahrung unabdingbaren Voraussetzung fehle (Urteil S. 5-6).


2.2.3 Der Straf- und Massnahmevollzug hat in seiner Beschwerde vom 10. August 2018 darauf hingewiesen, die Vorinstanz verneine das Vorliegen schwerer Taten, wobei sie davon ausgehe, dass hierfür die Annahme einer schweren Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 2 StGB notwendig sei. Dem sei aber gerade nicht so, denn das Strafgesetzbuch nenne in Art. 64 Abs. 1 explizit die einfache Brandstiftung als Katalogtat. Auch das Bundesgericht verlange keine qualifizierte Brandstiftung als Anlasstat (mit Verweis auf BGer 6B_875/2016 vom 3. Oktober 2016, E. 3.2.2). Auch beim Grundtatbestand bestehe die Tatbestandsvariante des Herbeiführens einer Gemeingefahr. Diese könne gemäss herrschender Lehre eine Vielzahl von Rechtsgütern (fremde Sachen oder Personen) betreffen, die zudem nicht vorher bestimmt, sondern vom Zufall ausgewählt sein müssen. Soweit die Brandstiftung in dieser Form lediglich eine qualifizierte Sachbeschädigung darstelle, dürfte sie als Anlassdelikt ausscheiden, eine solche rein materielle Beeinträchtigung liege aber insbesondere bei der Tat vom 11. Juli 2014 gerade nicht vor. In seiner Zelle im Untersuchungsgefängnis habe der Beschwerdegegner Kleider, Zeitungen und Plastikmäppchen angezündet, sodass sich eine für ihn nicht mehr kontrollierbare Feuersbrunst entwickelt habe. Er habe so wissentlich Leib und Leben der 136 Menschen in Gefahr gebracht, welche teilweise auf der gleichen Etage geschlafen hätten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er beabsichtigt oder zumindest in Kauf genommen habe, diese Personen in ihrer physischen Integrität schwer zu beeinträchtigen. Damit sei dem Erfordernis der zumindest versuchten schweren Beeinträchtigung des Opfers resp. der Opfer Genüge getan. Die weiteren Voraussetzungen seien unbestritten, sodass sämtliche Voraussetzungen für eine Verwahrung gegeben seien. Es sei daher im Anschluss an die vollziehbar erklärte Freiheitsstrafe die Verwahrung anzuordnen. Der Vertreter des Straf- und Massnahmevollzug hat in seinem Plädoyer vom 11. Juni 2019 ergänzt, zur Verurteilung vom 19. November 2015 würde lediglich das Urteilsdispositiv ohne die Erwägungen des Gerichts vorliegen. Aus den Strafakten ergebe sich jedoch zweifelsfrei, dass A____ die Schädigung anderer Personen billigend in Kauf genommen habe, also die Grundtatbestandsvariante des Herbeiführens einer Gemeingefahr vorliege. So habe der Beschwerdegegner in der Verhandlung vor Strafgericht geäussert, bei ihm baue sich ein Drang auf, er habe die Tat zwei bis drei Tage im Voraus geplant und er sei sich bewusst gewesen, dass die Mitinsassen in Gefahr gewesen seien und er habe auch gewusst, was Rauch und Feuer anrichten würden. Er habe niemanden verletzen wollen, durch die enorme Verzweiflung sei es ihm aber irgendwie gleichgültig gewesen (Verhandlungsprot. Strafgericht S. 3). Bereits in seiner Befragung vom 16. Juli 2014 zum Brand im Untersuchungsgefängnis habe er sich so geäussert. Er sei sich bewusst gewesen, dass die Brandstiftung eine grosse Gefahr für Mitinsassen und Gefängnispersonal mit sich gebracht habe. Er habe somit zumindest in Kauf genommen, diese anderen Personen in Gefahr zu bringen und sie in ihrer physischen Integrität schwer zu beeinträchtigen. Diese Einstellung habe sich auch bei den beiden Brandlegungen im letzten Jahr manifestiert (Plädoyer S. 2).

2.2.4 Von der Verteidigung wurde im Plädoyer vom 11. Juni 2019 nicht bestritten, dass die Voraussetzungen für eine Verwahrung soweit erfüllt seien, als eine gegenwärtige Therapieunfähigkeit und eine schlechte Legalprognose vorliegen müssten. Dennoch könne keine Verwahrung ausgesprochen werden, wenn kein Anlassdelikt im Sinne von Art. 64 StGB gegeben sei. Zwar handle es sich bei der Brandstiftung um eine Katalogtat, zusätzlich müssten die Taten aber eine schwere Beeinträchtigung von Personen zur Folge gehabt haben. Eine qualifizierte Sachbeschädigung reiche daher nicht aus. Als Leadingcase hierzu sei BGE 139 IV 57 aus dem Jahr 2012 zu nennen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei bei der Frage, ob von einer schweren Straftat auszugehen ist, ein objektiver Massstab anzulegen und dies sei vorliegend zu verneinen. Keine der Vorstrafen von A____ laute auf qualifizierte Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 2 StGB, auch jene vom 19. November 2015 nicht und dies, obschon der Sachverhalt als qualifizierte Brandstiftung zur Anklage gebracht worden sei. Der Beschwerdegegner sei von der Anklage wegen qualifizierter Brandstiftung freigesprochen worden, und diese Erkenntnis des Sachgerichts sei bindend. Die Intention des Beschwerdegegners sei eine Selbstschädigung gewesen, keine Aggression gegen Dritte. Nach der Praxis des Bundesgerichts sei noch nie ein Täter wegen einfacher Brandstiftung verwahrt worden. Das Bundesgericht habe den Antrag auf Verwahrung etwa im Entscheid BGer 6B_875/2016 vom 3. Oktober 2016 abgewiesen, obschon dort 20 Liter Benzin in einer Kathedrale angezündet worden seien und ein Millionenschaden entstanden sei, wobei die Diskrepanz zu den vom Beschwerdegegner gelegten Feuern offensichtlich sei. Die Anordnung der Verwahrung wäre somit bundesrechtswidrig und der dahingehende Antrag sei abzuweisen. Der Verteidiger attestierte der Strafjustiz, sie habe sich viele Jahre um A____ bemüht. Irgendwann sei man aber mit dem Latein am Ende, und er sei zuhanden der dann zuständigen Erwachsenenschutzbehörden zu entlassen, welche über ähnliche Instrumente verfügten wie die Strafjustiz (Prot. Beschwerdeverhandlung vom 11. Juni 2019, S. 5-6).


2.2.5 Unbestrittenermassen nennt Art. 64 des Strafgesetzbuches im nicht abschliessenden Katalog der Anlasstaten zur Verwahrung die Brandstiftung ohne Einschränkung auf die qualifizierte Begehungsweise nach Art.221 Abs. 2 StGB. Art. 221 Abs. 1 StGB erfüllt, wer vorsätzlich eine Feuersbrunst verursacht, wobei dies zunächst zum Schaden eines andern geschehen kann. Der Schaden eines andern bildet einen Sonderfall der Sachbeschädigung, welcher keine Anlasstat für eine Verwahrung sein kann (dazu Heer/Habermeyer, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 64 N 23, 24a). Im sowohl von Seiten des Beschwerdeführers als auch der Verteidigung zitierte Bundesgerichtsentscheid BGer 875/2016 vom 3. Oktober 2016, welcher sich mit der Brandstiftung an der St. Ursenkathedrale in Solothurn befasst, stellte das Bundesgericht fest, gemäss den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen im Strafurteil habe sich der Beschwerdegegner überlegt, wie er seine Taten umsetzen könne, ohne Drittpersonen zu verletzen (E. 3.2.1). Der Beschwerdegegner habe durch die am 28. September 2011 abgeurteilten Taten der Brandstiftung und versuchten Störung des Eisenbahnverkehrs die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person i.S.v. Art. 64 Abs. 1 StGB nicht (schwer) beeinträchtigt oder beeinträchtigen wollen, weshalb die Voraussetzungen einer nachträglichen Verwahrung nicht erfüllt seien (E. 3.3.).


Die vorliegenden Anlasstaten unterscheiden sich jedoch in wesentlichen Punkten vom Sachverhalt, welcher BGer BGer 875/2016 zugrunde liegt. Dass der Täter im zitierten Bundesgerichtsentscheid mit grossen Mengen Benzin einen wesentlich grösseren Brand gelegt hat als der Beschwerdegegner bei seinen Brandstiftungen, ist dabei nicht entscheidend, sondern der Umstand, dass der Beschwerdegegner sich nicht versichert hat, dass keine anderen Menschen verletzt werden konnten, sondern aufgrund der konkreten Umstände zumindest in Kauf genommen hat, dass weitere Personen im gleichen Gebäude gesundheitlich zu Schaden kommen würden. Das Strafgericht Basel-Stadt hat in seinem Urteil vom 18. September 2013 bezüglich der Brandstiftung vom 12. November 2011 zum Nachteil der UPK Basel-Stadt festgehalten, auch der für die Erfüllung des Tatbestands alternativ notwendigen Schaden liege vor, was nur bedeuten kann, dass das Gericht dort die Herbeiführung einer Gemeingefahr bejaht hat. In den Erwägungen zur Strafzumessung wurde für beide beurteilten Brandstiftungen festgehalten, der Täter habe nicht nur sich selbst gefährdet, sondern auch andere Patienten und Mitarbeiter der UPK, die ihm gar nichts getan hätten, was er wohlweislich ausgeblendet habe (Akten SV S. 346). In der Verhandlung vor Strafgericht vom 19. November 2015 war eine Anklage wegen qualifizierter Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 1 und 2 StGB zu behandeln, da der Beschuldigte im Waaghof nachts Feuer in seiner Zelle gelegt hatte. Die Staatsanwaltschaft warf dem Beschuldigten in der Anklageschrift vor, durch sein Vorgehen habe er nicht nur direkt (eventualiter zumindest in Kauf nehmend) die Herbeiführung eines Schadens oder einer Gemeingefahr beabsichtigt, sondern durch das nächtliche Feuerlegen in dem mit 136 Personen besetzten Gefängnis auch Leib und Leben der teilweise auf derselben Etage schlafenden Insassen und des Gefängnispersonals wissentlich in Gefahr gebracht. Es sei hier erwähnt, dass gemäss Protokoll der Hauptverhandlung selbst die damalige Verteidigung davon ausging, dass von einer qualifizierten Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB auszugehen sei. Aus unbekannten Gründen gestützt auf Art. 82 Abs. 1 lit. a StPO musste kein schriftliches Urteil verfasst werden und es liegt lediglich das Urteilsdispositiv vor (Akten SV S. 576-577) erkannte das Strafgericht lediglich auf einfache Brandstiftung, wobei aus dem Urteilsdispositiv nicht hervorgeht, ob von einem Sachschaden, Gemeingefahr oder beidem ausgegangen wurde. Dass der Beschwerdegegner die Brände, welche zur Anordnung bzw. Weiterführung der stationären Massnahme führten, mit dem direkten Vorsatz legte, Mitinsassen der jeweiligen Einrichtung zu schaden, ist nicht anzunehmen. Die in der Verzweiflung gelegten Brände sollten primär ihn selbst treffen. Gleichwohl nahm er damit in Kauf, auch Dritte zu schädigen, denn im Gegensatz zum erwähnten Fall betreffend die St. Ursenkathedrale stellte er nicht sicher, dass keine Menschen in Gefahr waren, sondern musste zumindest annehmen, dass sich im gleichen Gebäude weitere Menschen befanden und diese durch das Feuer oder die damit einhergehende Rauchentwicklung verletzt oder gar getötet werden könnten. Dies umso mehr, wenn diese Personen wie im Falle der Brandstiftung im Untersuchungsgefängnis in ihren Zellen eingeschlossen waren und sich somit nicht ohne fremde Hilfe in Sicherheit bringen konnten und die Mitgefangenen im Schlaf überrascht wurden. Wenn es auch nicht seinem direkten Vorsatz entsprach, so nahm er doch im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf, diverse Mitpatienten bzw. Mitgefangene zu gefährden.


Die Vorstrafen des Beschwerdegegners, welche als Anlassdelikte für eine Verwahrung infrage kommen, können im gerichtlichen Nachverfahren nicht anders beurteilt werden, als dies das damalige Sachgericht getan hat. Das Gericht hat sich nur in Bezug auf die Massnahme nochmals mit der Sache zu befassen und die ihm zustehende Entscheidungsfreiheit beschränkt sich einzig auf die vorzunehmende Sanktionsanpassung. Das Nachverfahren erlaubt es nicht, ein möglicherweise fehlerhaftes Urteil in anderen Punkten zu korrigieren (BGer 6B_875/2016 vom 03.10.2016 E.3.1). Die entscheidende Frage ist daher, ob die einschränkende Bedingung von Art.64 Abs.1 StGB, wonach erforderlich ist, dass der Täter durch seine Tat die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, auch durch den Grundtatbestand der Brandstiftung erfüllt werden konnte. Dies hängt zunächst davon ab, was die im Grundtatbestand der Brandstiftung genannte Herbeiführung einer Gemeingefahr umfasst. Gemäss herrschender Lehre kann die Gemeingefahr angesichts des hohen Strafrahmens eine Vielzahl von Rechtsgütern (fremde Sachen oder Personen) betreffen, die zudem im Sinne der Repräsentationstheorie nicht vorher bestimmt, sondern vom Zufall ausgewählt sein müssen. In der Lehre wird kritisiert, das Bundesgericht gehe in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die Gemeingefahr in Art. 221 Abs. 1 StGB Personen nicht miteinschliesse, da der qualifizierte Tatbestand von Art. 221 Abs. 2 StGB darüber hinaus ein weiteres Rechtsgut, nämlich Leib und Leben von Menschen schütze. Diese Auffassung habe allerdings die Konsequenz, dass eine eventualvorsätzliche Gefährdung von Personen durch eine Feuersbrunst weder von Art. 221 Abs. 1 noch von Abs. 2 erfasst würde, da jener Personen nicht erfasse und dieser den direkten Vorsatz verlange (Roelli, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 221 N 13). Die Erwägungen des Strafgerichts vom 18. September 2013 und die mangels schriftlicher Begründung beizuziehenden Akten zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19.November 2015 zeigen, dass in diesen Fällen eine Gemeingefahr durch die Gefährdung einer unbestimmten Anzahl von Menschen im gleichen Gebäude geschaffen wurde. Mutmasslich haben die Sachgerichte auf Brandstiftung im Grundtatbestand erkannt, da die qualifizierte Begehungsweise nach Art. 221 Abs. 2 StGB das wissentliche in Gefahr bringen von Menschen und somit direkten Vorsatz erfordert und dem Beschuldigten in Bezug auf die Gefährdung von Dritten lediglich Eventualvorsatz unterstellt wurde.


2.2.6 Der (nicht abschliessende) Katalog von Art. 64 Abs. 1 StGB nennt die Brandstiftung ohne Einschränkung auf die qualifizierte Begehungsweise von Art. 221 Abs.2 StGB als mögliche Anlasstat für die Verwahrung. Einschränkend hält Art. 64 Abs. 1 StGB jedoch fest, dass der Täter eine Tat begangen haben muss, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte. Dieses Erfordernis gilt nicht nur für die Auffangklausel, sondern auch die aufgeführten Katalogtaten. Einzig ein materieller Schaden genügt somit nicht, weshalb die Brandstiftung im oben zitierten Entscheid 6B_875/2016 vom 3. Oktober 2016 nicht als hinreichende Anlasstat für eine Verwahrung angesehen worden ist. Es liegen jedoch nach dem oben Ausgeführten Vorstrafen in Form von Brandstiftungen im Grundtatbestand vor, mit welchen der Beschwerdegegner jeweils eine Gemeingefahr in Form der eventualvorsätzlichen Gefährdung Dritter geschaffen hat. Der Verwahrung steht eine lediglich eventualvorsätzlich Begehung der Anlasstat nichts entgegen (Urteil 6B_1203/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.2.2).


Es bleibt zu prüfen, ob die erforderliche schwere Beeinträchtigung der Opfer erreicht wurde. Der Verteidiger verneint dies und weist zunächst auf die Diskrepanz zwischen den vom Beschwerdegegner gelegten Bränden und dem Brand in der St. Ursenkathedrale hin. Dort seien 20 Liter Benzin angezündet worden und gleichwohl habe das Bundesgericht diese Tat als nicht genügend schwerwiegend für eine Verwahrung angesehen. Die Verteidigung argumentiert, es sei bezüglich der schweren Beeinträchtigung ein objektiver Massstab anzulegen und diese sei vorliegend zu verneinen. Exemplarisch sei der Entscheid 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 zu nennen. Es sei dort um sexuellen Missbrauch von Kindern gegangen und obschon dort konkrete Personen in ihrer körperlichen Integrität tangiert gewesen seien, seien die Taten als leicht bis mittelschwer taxiert und nicht unter Art. 64 StGB subsumiert worden (Plädoyer: Prot. HV vom 11. Juni 2019, S. 5-6).


Wie bereits dargelegt ist der entscheidende Unterschied zwischen der Brandstiftung an der St. Ursenkathedrale und den hier relevanten Vortaten für die Frage der Anlasstat nicht die Grösse des Brandes, sondern dass der Täter im zitierten Vergleichsfall im Gegensatz zum Beschwerdegegner sichergestellt hat, dass keine Menschen zu Schaden kommen. Aus dem von der Verteidigung angestellten Vergleich der vorliegenden Brandstiftungen mit dem sexuellen Missbrauch von Kindern lässt sich nichts ableiten, denn Sexualdelikte stellen Verletzungsdelikte dar und die Brandstiftung mit Ausnahme der Begehungsweise ausschliesslich zum Schaden eines anderen, welcher ohnehin keine Verwahrung nach sich ziehen kann Gefährdungsdelikte, die unabhängig vom Eintritt einer Verletzung vorliegen können. Wird durch eine Brandstiftung eine Person getötet oder verletzt, besteht echte Konkurrenz zwischen dem Tötungs- oder Verletzungsdelikt und der Brandstiftung (Roelli, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 221 N 14). Bereits die Gefährdung von Menschen muss somit eine schwere Beeinträchtigung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB sein können, ansonsten der Brandstiftung im Katalog der Anlasstaten keine eigenständige Bedeutung zukommen würde. Die vorliegende Brandstiftung unter eventualvorsätzlicher Schaffung einer Gemeingefahr für eine unbestimmte Anzahl weiterer Personen im gleichen Haus, sei es durch das Feuer selbst oder die Rauchentwicklung, ist als schwere Beeinträchtigung der Opfer zu werten. Die Vorstrafen wegen Brandstiftung stellen somit Anlasstaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB dar.


2.2.7 Die weiteren in Art. 64 Abs. 1 lit. a. und b. StGB aufgeführten Voraussetzungen für die Anordnung der Verwahrung liegen unbestrittenermassen vor. Hinsichtlich der tatrelevanten schweren psychischen Störung, der Rückfallgefahr und der Therapieunfähigkeit kann auf die Aussagen im psychiatrischen Gutachten verwiesen werden (siehe 2.1.5). Aufgrund des Vorliegens sämtlicher Voraussetzungen ist somit die Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 und 64 Abs. 1 des Strafgesetzbuches anzuordnen. Dass langfristig eine Befundberuhigung eintreten könnte, wie sich der Verteidiger erhofft, steht der Anordnung einer (nicht lebenslänglichen) Verwahrung nicht entgegen, denn es ist gemäss Art. 64b StGB periodisch zu überprüfen, ob der Verwahrte bedingt entlassen werden kann (Abs. 1 lit. a) oder ob die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung gegeben sind (Abs. 1 lit. b). Es ist somit die Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 und 64 Abs. 1 des Strafgesetzbuches anzuordnen.


Aufgrund der langjährigen Erfahrung, dass A____ insbesondere auf gesteigerte Anforderungen im Rahmen eines therapeutischen Settings mit persönlichen Krisen und selbst- und fremdgefährdendem Verhalten reagiert, erscheint die Verwahrung ohne Verpflichtung aber mit der Möglichkeit, therapeutische Angebote zu nutzen, derzeit als beste Lösung. Ergänzend ist festzuhalten, dass die von der Verteidigung genannten erwachsenenschutzrechtlichen Möglichkeiten im Falle von A____ nicht zur Verfügung stehen würden. Der Gutachter hat diesbezüglich festgehalten, dass eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme nicht realistisch sei, da keine Heiminstitution existiere, welche über die erforderliche Betreuung und das notwendige Sicherheitsdispositiv verfüge. Der Beschwerdeführer selbst lehne zudem eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme ab (Gutachten S. 125, Antworten 3.5, 3.6).


3.

3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich der unterlegene Beschwerdegegner dessen Kosten zu tragen. Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung von Kosten verzichtet.


3.2 Der amtliche Verteidiger wird für seine Bemühungen gemäss seiner Honorarnote aus der Gerichtskasse entschädigt.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: Die Beschwerde des Straf- und Massnahmenvollzugs gegen den Beschluss des Strafgerichts vom 27. Juni 2018 betreffend Anordnung einer stationären psychiatrischen Behandlung wird gutgeheissen und die angeordnete Massnahme aufgehoben.


Es wird die Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 und 64 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet.


Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.


Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdegegners, B____, werden ein Honorar von CHF5833.35 und ein Auslagenersatz von CHF126.95, zuzüglich 7,7% MWST von insgesamt CHF458.95, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art.135 Abs.4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.


Mitteilung an:

- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

- Beschwerdegegner

- Staatsanwaltschaft

- Strafgericht Basel-Stadt

- Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel

- Gutachter Prof. Habermeyer

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT



Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art.135 Abs.3 lit.b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).g



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