Kanton: | BS |
Fallnummer: | BES.2017.110 (AG.2017.619) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 14.08.2017 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Verfahrenseinstellung |
Schlagwörter: | Beschwerde; Staat; Staatsanwalt; Beschwerdeführer; Verfahren; Beschwerdegegner; Recht; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Verfahren; Appellationsgericht; Einstellung; Frist; AGEBES; Rechtsverzögerung; Befragung; Akten; Recht; Verfügung; Basel; Verfahrenseinstellung; Einstellungsverfügung; Verfügt; Basel-Stadt; Behörde; Schweiz; Entscheid; Amtsmissbrauch; Beschwerdeführers |
Rechtsnorm: | Art. 110 StPO ; Art. 2 StPO ; Art. 319 StPO ; Art. 322 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 48 BGG ; Art. 5 StPO ; Art. 91 StPO ; Art. 92 StPO ; |
Referenz BGE: | 137 IV 219; 138 IV 86; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
BES.2017.110
ENTSCHEID
vom 14. August 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1
a.o. Staatsanwalt [...]
c/o Zweierstrasse25, Postfach 9780, 8036Zürich
B____ Beschwerdegegner 2
c/o Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Beschuldigter
Binningerstrasse21, 4001Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 26. Juni 2017
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Mit Beschluss des Regierungsrats Basel-Stadt vom 7. Juni 2011 wurde [...] als ausserordentlicher Staatsanwalt für die Behandlung diverser durch A____ (Beschwerdeführer) gegen eine Vielzahl von im weitesten Sinn in der Basler Strafjustiz tätigen Personen, mit deren Handlungen oder Entscheiden er nicht einverstanden war, eingereichter Strafanzeigen eingesetzt.
Einem Polizeirapport vom 29. April 2011 zufolge rückte [...] mit zwei weiteren Funktionären nach einer Meldung des Beschwerdeführers vom 25.April 2011 bezüglich Drohung zu dessen Nachteil und eventuellem Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung unverzüglich zum Tatort aus. Da vor Ort niemand angetroffen werden konnte, begaben sie sich auf die Polizeiwache. Dort wartete bereits der Beschwerdeführer. Seine Depositionen wurden aufgenommen. Im Rapport wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer ziemlich aufgebracht gewesen sei und kaum habe beruhigt werden können, weshalb [...] ihm einen Termin am 29. April 2011 gegeben habe. Am betreffenden Tag wurden ausführlichere Depositionen des Beschwerdeführers festgehalten, insbesondere auch ein zwischenzeitlich erfolgter Anruf. Unter Bemerkung wurde die Rufnummer der [...] GmbH zugeordnet. In der Folge erstattete der Beschwerdeführer am 23. Mai 2011 eine Strafanzeige gegen [...] wegen Amtsmissbrauchs und Urkundenfälschung. Der ausserordentliche Staatsanwalt verfügte am 3. April 2017 die Verfahrenseinstellung. Eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers blieb in der Sache ohne Erfolg (AGEBES.2017.61 vom 2. Mai 2017).
Der Rapport vom 29. April 2011 wurde am 10. Mai 2011 an die Kriminalpolizei überwiesen. Am 13. Mai 2011 kontaktierte Kriminalkommissär (KK) [...] den Beschwerdeführer mit einem Schreiben und bat diesen, ihm beigelegte Strafantragsformulare unterzeichnet zu retournieren. Darin war der Tatbestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage nicht erwähnt, obgleich der Beschwerdeführer diesen auch beanzeigt haben will. Mit diesem Schreiben wandte er sich am 19. Mai 2011 an die Ombudsstelle. Nach einem Schriftenwechsel zwischen dem Ombudsmann und Staatsanwalt [...] vom 20. Mai und 1. Juni 2011, fügte der Beschwerdeführer den Tatbestand am 1.Juni 2011 den Strafantragsformularen an. Am 23.Mai 2011 wurde [...] durch KK [...] befragt. Gleichzeitig wurde [...] durch Detektiv-Wachtmeister (DW) [...] befragt. An den Befragungen nahm der Beschwerdeführer nicht teil. Gleichentags erstattete er eine Strafanzeige gegen KK [...] wegen Amtsmissbrauchs und Urkundenfälschung. Der ausserordentliche Staatsanwalt verfügte am 4. April 2017 die Einstellung des Strafverfahrens in Sachen [...]. Auch eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers blieb in der Sache erfolglos (AGEBES.2017.62 vom 2. Mai 2017).
Bereits am 27. April 2010 hatte der Beschwerdeführer gegen KK [...] Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs eingereicht. Das Strafverfahren wurde mit Verfügung vom 21. Juni 2012 eingestellt.
Zwischen dem Beschwerdeführer, dem Ombudsmann und dem Staatsanwalt [...] fand am 17. August 2011 ein Gespräch statt.
Die Staatsanwaltschaft eröffnete ein Strafverfahren gegen [...] und [...] wegen Drohung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage. Am 4. Juli 2011 wurde der Beschwerdeführer durch den Untersuchungsbeamten (UB) [...] befragt. Mit Schreiben vom 30. Juni 2011 hatten [...] und [...] auf ihre Teilnahmerechte bei der Befragung verzichtet. Der Beschwerdeführer nahm am 20. Juli 2011 für 45 Minuten Einsicht in die Akten. Am 5.Oktober 2011 verfügte der Staatsanwalt B____ (Beschwerdegegner2) die Einstellung des Strafverfahrens. Zugleich wies er einen Antrag des Beschwerdeführers auf Erhalt von Aktenkopien ab und leitete ein sinngemässes Ausstandsbegehren gegen KK [...] an die Beschwerdeinstanz weiter für den Fall, dass gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde erhoben werde. Eine solche wurde vom Beschwerdeführer am 20. Oktober 2011 erhoben. Mit Verfügung vom 4. November 2011 wurde unter anderem der Staatsanwaltschaft Frist bis zum 5. Dezember 2011 zur Vernehmlassung gesetzt. Am 30. November 2011 ersuchte a.o. Staatsanwalt [...] um Fristerstreckung bis zum 9. Januar 2012, da es dem Beschwerdegegner 2 krankheitsbedingt nicht möglich sei, die Stellungnahme zu verfassen. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2011 wurde die Frist entsprechend dem Gesuch erstreckt. Am 9. Januar 2012 verzichtete der Beschwerdegegner2 dann auf eine Stellungnahme. Die Beschwerde wurde vom Appellationsgericht abgewiesen (AGEBE.2011.166 vom 14. November 2012).
Am 31. Oktober 2011 wandte sich [...] per Mail an UB [...] und hielt darin unter anderem fest, der Beschwerdeführer würde als italienischer Staatsbürger Schweizer terrorisieren und dem Staat laufend Kosten für ungerechtfertigte Anzeigen und Prozesse verursachen. Er fragte ihn, wann die Staatsanwaltschaft endlich etwas dagegen unternehmen würde. Mit Mail vom 1. November 2011 antwortete UB [...], er werde das Mail von [...] zuständigkeitshalber an den Beschwerdegegner 2 weiterleiten. Gleichentags leitete der Beschwerdegegner 2 dann das Mail von [...] dem Appellationsgericht als Beschwerde weiter. Das Appellationsgericht antwortete am 8.November 2011, das Mail stelle inhaltlich keine Beschwerde dar und könne auch formell nicht als formgültig erklärtes Rechtsmittel betrachtet werden.
Mit Eingabe vom 25. August 2011 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 2 wegen Amtsmissbrauchs und Urkundenfälschung. Diese Anzeige wurde am 1.September 2011 an den eingesetzten Staatsanwalt übermittelt. Dieser befragte den Beschwerdeführer am 22.Februar 2012 als Zeugen und den Beschwerdegegner 2 am 7. April 2015 als Beschuldigten im Rathaus des Kantons Basel-Stadt. Der ausserordentliche Staatsanwalt verfügte am 26.Juni 2017 gestützt auf Art.319 ff. der Strafprozessordnung (StPO, SR312.0) die Einstellung des Strafverfahrens.
Gegen diese Verfügung der Staatsanwaltschaft richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2017. Er beantragt darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter sei die Sache an die Staatsanwaltschaft Zürich zurückzuweisen. Ferner rügt der Beschwerdeführer in seiner zeitweise schwer verständlichen Beschwerde eine Rechtsverzögerung und sieht in der Verfahrenseinstellung eine Rechtsverweigerung. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich hat am 20.Juli 2017 die Akten eingereicht und der eingesetzte Staatsanwalt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art.393 Abs.1 lit.a in Verbindung mit 20 Abs. 1 lit.b StPO unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich hervorgehoben.
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art.382 Abs. 1 StPO). Der Begriff Partei wird umfassend im Sinne von Art.104 und 105 StPO verstanden. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende Person, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat beziehungsweise von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art.382N2; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 382 N1f.; AGEBES.2017.101 vom 17. Juli 2017 E. 1.2). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Verfahrenseinstellung grundsätzlich selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die angezeigten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung, welches ihn zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3 Die Beschwerde ist gemäss Art.396 StPO form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§88 Abs.1 in Verbindung mit 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art.393 Abs.2 StPO).
2.
Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a-e StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung dieser Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes "in dubio pro duriore" weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinn schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Strafgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar, 2. Auflage2014, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S.90f.; statt vieler: AGEBES.2017.43 vom 15. Mai 2017 E. 2.1).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner 2 in seiner Einvernahme vom 22.Februar 2012 vor, diesem sei die ganze Vorgeschichte bekannt gewesen, insbesondere seine Vorbehalte gegenüber [...] und KK [...]. Aufgrund der dubiosen Vorermittlungen sei der Beschwerdegegner 2 nicht in der Lage gewesen, das Verfahren klar und transparent weiterzuführen. Im Rahmen der Akteneinsicht habe der Beschwerdeführer keine Kopien machen dürfen und ihm sei auch nicht die nötige Zeit eingeräumt worden, sich mit den Akten auseinanderzusetzen. Ihm sei auch keine vollständige Akteneinsicht gewährt worden. Der Beschwerdeführer könne sich nicht vorstellen, dass der Beschwerdegegner 2 auf dieser Grundlage selber habe entscheiden können, ob eine Einstellung verfügt oder Anklage erhoben werde. Im Beschwerdeverfahren habe der Beschwerdegegner 2 eine üble Verzögerungstaktik verfolgt, indem die Staatsanwaltschaft hinsichtlich ihrer Stellungnahme zunächst um Fristerstreckung ersucht habe und nachdem diese gewährt worden sei, auf eine solche verzichtet habe. Ausserdem sei es nicht seine Aufgabe gewesen, das Mail von [...] vom 31. Oktober 2011 an das Appellationsgericht weiterzuleiten (act. 5/6 S.8f.).
3.2 Sowohl in Sachen [...] und KK [...] erfolgten Verfahrenseinstellungen, die vom Appellationsgericht in der Sache geschützt wurden (AGEBES.2017.61 vom 2. Mai 2017, BES.2017.62 vom 2. Mai 2017). Wenn sich diese jedoch bereits keine strafbaren Handlungen oder Unterlassungen zuschulden haben kommen lassen, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdegegner 2 aufgrund von Kenntnis der polizeilichen Ermittlungen ungeeignet gewesen sein soll, das Strafverfahren gegen [...] und [...] ordnungsgemäss weiterzuführen. Weshalb der Beschwerdegegner 2 die Verfahrenseinstellung nicht selber habe entscheiden sollen, ist nicht nachvollziehbar.
Ist ein Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so stellt die Verfahrensleitung den anderen Parteien und der Vorinstanz die Rechtsmittelschrift zur Stellungnahme zu (Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die hierfür angesetzte Frist kann auf Gesuch hin erstreckt werden. Das Gesuch muss vor Ablauf der Frist gestellt werden und hinreichend begründet sein (Art. 92 StPO). Bleibt eine Stellungnahme aus, so wird das Verfahren weitergeführt (Art. 390 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das fristgemässe, begründete Fristerstreckungsgesuch der Staatsanwaltschaft kann deshalb nicht beanstandet werden. Der Beschwerdegegner 2 war auch nicht zu einer Stellungnahme verpflichtet. Anhaltspunkte für Rechtsmissbrauch sind keine ersichtlich.
Nach Art. 91 Abs. 4 Satz 2 StPO leitet die unzuständige schweizerische Behörde die Eingabe unverzüglich an die zuständige Strafbehörde weiter. Bei elektronischer Zustellung ist diese Regelung allerdings nur anzuwenden, wenn die betreffende, unzuständige Behörde überhaupt über eine entsprechende Zustellplattform verfügt und damit ermächtigt ist, auf elektronischem Weg Eingaben entgegenzunehmen (Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage2014, Art. 91 StPO N 42, mit Hinweisen). Elektronische Eingaben dürfen nicht an frei wählbare (Mail-)Adressen gesandt werden, sondern nur an die im Verzeichnis der Bundeskanzlei aufgeführten (Art. 5 Abs.1 und Abs. 2 lit. b der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren [VeÜ-ZSSV, SR272.1]; Hafner/Fischer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage2014, Art. 110 StPO N17). Darin findet sich keine solche der Staatsanwaltschaft (https://www.privasphere.com/eGovAuthtySearch_de.jsp;jsessionid=ECD3ADFF065280CAA5F2AEE231848326?login=%20&SVLT_PTH_ORIG5376=/searchEgovAuthtyLopers.&CANTON=BASEL-STADT, besucht am 12. September 2017). Selbst wenn es sich beim Mail von [...] tatsächlich um dessen Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 5.Oktober 2011 gehandelt hätte, wie vom Beschwerdegegner 2 fälschlicherweise angenommen, wäre er nicht dazu verpflichtet gewesen, sie an das Appellationsgericht weiterzuleiten, da die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nicht ermächtigt ist, elektronische Eingaben entgegenzunehmen. Darin, dass er das Mail weiterleitete, ohne hierzu verpflichtet zu sein, kann jedoch kein Amtsmissbrauch erblickt werden, ist doch nicht ersichtlich, worin vorliegend der beabsichtigte Vorteil oder Nachteil (Art.312 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR311.0]) liegen soll, beantragte der Beschwerdegegner 2 doch mit seinem Schreiben vom 1. November 2011 ein Nichteintreten auf die Beschwerde (act. 5/9) und war es dann Sache des Appellationsgerichts, darüber zu befinden.
Der ausserordentliche Staatsanwalt führt unter Ziff. 8 f. seiner Einstellungsverfügung nachvollziehbar und juristisch korrekt aus, weshalb dem Beschwerdegegner 2 der Vorwurf des Amtsmissbrauchs nicht ansatzweise gemacht werden kann und dass deshalb die Verfahrenseinstellung zu erfolgen hat (act.1 S.6 f.). Dem gibt es weiter nichts beizufügen, zumal sich der Beschwerdeführer damit nicht ernsthaft auseinandersetzt.
3.3 Der Staatsanwalt äussert sich in seiner Einstellungsverfügung mit keinem Wort zur vom Beschwerdeführer ebenfalls beanzeigten Urkundenfälschung. Da vom Beschwerdeführer allerdings nicht geltend gemacht wird, worin er eine solche sieht, und auch aufgrund der Akten nicht ersichtlich ist, worin diese liegen könnte, erübrigen sich auch im Beschwerdeverfahren Ausführungen hierzu.
3.4 Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, der Beschwerdegegner 2 habe behauptet, er würde [...] stalken (act.2 S. 2 und 5 f.), betrifft dies ein anderes Verfahren (in dem ebenfalls eine Einstellungsverfügung erging, die vom Appellationsgericht in der Sache geschützt wurde; AGEBES.2017.113 vom 14. August 2017). Wenn er des Weiteren ausführt, [...] wäre von Amtes wegen verpflichtet gewesen, dagegen einzuschreiten (act.2 S. 6), bezieht er sich ebenfalls auf ein anderes Verfahren, das beim Appellationsgericht hängig ist (BES.2017.109). Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird vorliegend deshalb nicht eingegangen.
3.5 Entsprechend den vorstehenden Ausführungen hat die Vorinstanz das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 2 zu Recht eingestellt.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverzögerung. Gemäss Art.29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung (in einem weiteren Sinn) liegt vor, wenn eine Behörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Die Rechtsverzögerung ist demnach lediglich ein Teilaspekt der Rechtsverweigerung. Von Rechtsverweigerung kann nicht schon dann die Rede sein, wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung ist nur gegeben, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint. Eine besondere Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot im Strafrecht und insbesondere im Rahmen des in Art. 5 StPO statuierten Beschleunigungsgebots. Gemäss Art. 5 Abs.1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Dabei sind nach der bundesgerichtlichen Praxis, welche diesbezüglich auch unter der Geltung der eidgenössischen StPO massgeblich ist, Verletzungen des Beschleunigungsgebots in zweierlei Hinsicht denkbar, nämlich dass entweder die Gesamtheit des Verfahrens zu viel Zeit in Anspruch nimmt, oder aber einzelne Abschnitte des Verfahrens zu lange dauern. Bei beiden Fragen ist jeweils eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Eine Rechtsverzögerung liegt demnach vor, wenn die Behörde bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wäre, das Verfahren oder den Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist vor allem dann zu bejahen, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist oder durch unnötige Massnahmen Zeit verschwendet hat. Dass hingegen eine einzelne Verfahrenshandlung zu einem früheren Zeitpunkt hätte vorgenommen werden können, verletzt das Beschleunigungsgebot für sich allein gesehen noch nicht (dazu Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 5 N 9; AGEBES.2017.101 vom 17.Juli 2017 E. 4.1). Nach aktuellster bundesgerichtlicher Rechtsprechung verletzt die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot, wenn sie während mehr als sechs Monaten ohne sachlich nachvollziehbaren Grund beziehungsweise mangels ausreichender behördlicher Ressourcen untätig bleibt (BGer 1B_55/2017 vom 24.Mai 2017 E. 4).
4.2 Mit Entscheid vom 7. Juni 2011 wurde [...] vom Regierungsrat mit der Aufgabe betraut, sämtliche vom Beschwerdeführer erstatteten Strafanzeigen als ausserordentlicher Staatsanwalt zu bearbeiten. Die Anzeige gegen den Beschwerdegegner2 wurde am 1.September 2011 an den eingesetzten Staatsanwalt übermittelt. Am 22.Februar 2012 fand zur Klärung des Anzeigesachverhaltes eine Befragung des Beschwerdeführers statt. Weshalb es erst am 7. April 2015, und somit Jahre später, zu einer Befragung des Beschwerdegegners 2 durch den Staatsanwalt kam, ergibt sich nicht aus den Akten und ist nicht nachvollziehbar, zumal es sich beim betreffenden Sachverhalt nicht um ein komplexes Geschehen handelt. Hingegen wiegen die Tatvorwürfe des Amtsmissbrauchs und der Urkundenfälschung schwer, sodass bereits in der schleppenden Verfahrensführung eine Rechtsverzögerung festzustellen ist. Hinzu kommt, dass es mit zunehmendem Abstand zur behaupteten Straftat immer schwieriger wird, sich überhaupt noch angemessen verteidigen zu können (AGEBES.2017.62 vom 2. Mai 2017 E. 4.2). Diesbezüglich kann exemplarisch auf das Befragungsprotokoll des Beschwerdegegners 2 (act. 5/23) verwiesen werden, der gemäss Seite 2 des Befragungsprotokolls aussagte: Ich habe die Unterlagen mit Blick auf die heutige Befragung nochmals durchgeschaut. Präsent hatte ich dieses Geschäft nicht mehr..
Als besonders stossend kommt hinzu, dass nach der am 7. April 2015 durchgeführten Befragung des Beschwerdegegners 2 während über zwei Jahren keine konkreten Verfahrensschritte unternommen wurden. Erst am 26.Juni 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft die Verfahrenseinstellung. Obwohl es gerichtsnotorisch ist, dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte mit einer grossen Arbeitslast zu kämpfen haben, entschuldigt eine unzureichende personelle Ausstattung Verzögerungen bekanntlich nicht (Wohlers, a.a.O., Art. 5 N 10). Sollte der verfahrensleitende Staatsanwalt mit eigenen Verfahren überlastet gewesen sein, so hätte er die Ernennung zum ausserordentlichen Staatsanwalt nicht annehmen dürfen (AGEBES.2017.43 vom 15.Mai 2017 E. 4.2).
4.3 Nach dem Gesagten sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 2 mehrfache, vermeidbare Verzögerungen, die schliesslich zu einer überlangen Verfahrensdauer und somit zu einer Rechtsverzögerung geführt haben, festzustellen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Teilobsiegen) ist dem Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO für das Beschwerdeverfahren eine bloss reduzierte Gebühr von CHF 250.- aufzuerlegen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass eine Rechtsverzögerung vorliegt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Gebühr von CHF 250.- auferlegt.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- a.o. Staatsanwalt [...]
- Beschwerdegegner 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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