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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:BES.2016.86 (AG.2016.660)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2016.86 (AG.2016.660) vom 09.09.2016 (BS)
Datum:09.09.2016
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Abweisung von Verfahrensanträgen
Schlagwörter: Beschwerde; Beschwerdegegner; Verfahren; Beschwerdeführerin; Staatsanwaltschaft; Geldwäscher; Verfahrens; Gericht; Geldwäscherei; Beschwerdegegners; Verfahren; Betrug; Tatbestand; Anklage; Verfügung; Person; Basel; Rechtlich; Gericht; Betrugs; Verkauf; Interesse; Recht; Verurteilung; Schuldig; Schweiz; Ergeben; Gewerbsmässigen; Sachlich; Personen
Rechtsnorm: Art. 146 StGB ; Art. 29 StPO ; Art. 30 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 428 StPO ; Art. 48 BGG ; Art. 49 StGB ; Art. 5 StPO ; Art. 70 StGB ; Art. 8 StPO ; Art. 90 StPO ;
Referenz BGE:129 IV 322; 133 IV 158; 138 IV 214; 138 IV 219;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2016.86


ENTSCHEID


vom 9. September 2016



Mitwirkende


lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy




Beteiligte


A____ Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[...]

gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel



B____, geb. [...] Beschwerdegegner

c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat, [...]


Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 4. Mai 2016


betreffend Abweisung von Verfahrensanträgen


Sachverhalt


Gegen B____ (Beschwerdegegner) ist ein Strafverfahren wegen Betrugs (ev. Veruntreuung) und gewerbsmässigen Betrugs (ev. gewerbsmässigen Wuchers) hängig. Ihm wird in zwei Tatkomplexen vorgeworfen, sich und weitere Personen zum Nachteil von A____ (Beschwerdeführerin) und teilweise von deren erwachsenen Kindern unrechtmässig bereichert zu haben, indem er die Beschwerdeführerin durch Vorspiegelung falscher Tatsachen arglistig irregeführt und so dazu bestimmt habe, sich selbst am Vermögen zu schädigen und ihm Geld zukommen zu lassen. Der eine Tatkomplex betrifft die Veräusserung eines Bildes von [...] aus dem Besitz der Beschwerdeführerin und deren Kinder. Im Zusammenhang mit diesem Bilderverkauf führt die Staatsanwaltschaft auch ein Strafverfahren gegen C____, welche das Bild (angeblich) im Auftrag der Beschwerdeführerin für über 3Millionen Schweizerfranken verkaufte und den Verkaufserlös teilweise auf ein Nummernkonto bei einer Genfer Privatbank und teilweise auf ein Konto der Tochter des Beschwerdegegners in [...] überweisen liess. Die beiden Verfahren wurden von der Staatsanwaltschaft separat geführt.


Der Beschwerdegegner befindet sich seit dem 16. Juni 2015 in Basel in Untersuchungshaft, nachdem er zuvor schon vom 7. November 2013 bis 6. Februar 2014 in Frankreich in Auslieferungshaft gesessen hatte.


Mit Verfügung vom 21. April 2016 kündigte die Staatsanwaltschaft im Verfahren gegen den Beschwerdegegner den Abschluss der Untersuchung an und gab den Parteien Gelegenheit, bis zum 2. Mai 2016 Beweisanträge zu stellen. Innert gleicher Frist sollten die geschädigten Personen erklären, ob sie sich als Privatkläger am Verfahren beteiligen wollen und ob sie die Zustellung der Anklageschrift wünschen (Akten S. 2761). Mit Eingabe vom 2. Mai 2016 stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat lic. iur. [...], die Verfahrensanträge, (1) es sei die Anklage gegen den Beschwerdegegner zurückzustellen, (2) es seien die Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner und gegen C____ zu vereinigen, (3) es seien die Verfahren gegen die beiden Genannten auf den Tatbestand der Geldwäscherei auszudehnen und (4) es sei der Beschwerdegegner dazu zu befragen, ob er bereit sei, bei der Rückführung des Geldes aus [...] mitzuwirken (Akten S.2774ff.). Die Staatsanwaltschaft lehnte mit Verfügung vom 4. Mai 2016 alle vier Anträge ab. Am 13. Mai 2016 erhob sie Anklage gegen den Beschwerdegegner.


Gegen die Verfügung vom 4. Mai 2016 richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin deren Aufhebung und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft beantragt, die Verfahren gegen den Beschwerdegegner und gegen C____ zu vereinigen und das Verfahren gegen den Beschwerdegegner auf den Tatbestand der Geldwäscherei auszudehnen.

Mit Verfügung vom 19. Mai 2016 hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die Akten der Verfahren gegen den Beschwerdegegner und gegen C____ beigezogen und die Staatsanwaltschaft sowie den Vertreter des Beschwerdegegners zu Stellungnahmen aufgefordert. Die Staatsanwaltschaft hat dem Gericht mit Schreiben vom 23. Mai 2016 mitgeteilt, dass das Verfahren gegen den Beschwerdegegner seit dem 13. Mai 2016 beim Strafgericht hängig sei. Mit Eingaben vom 16. Juni 2016 resp. vom 20. Juni 2016 haben sich die Staatsanwaltschaft und der Vertreter des Beschwerdegegners je mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat am 18. Juli 2016 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§88 Abs. 1 in Verbindung mit §93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.


1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Die Beschwerdeführerin ist Geschädigte der angeklagten Delikte und hat sich im Verfahren als Privatklägerin konstituiert. Sie macht geltend, die Verweigerung der Ausdehnung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner auf den Tatbestand der Geldwäscherei stelle eine Nichtanhandnahmeverfügung dar, durch die sie in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt sei. Eine Verurteilung des Beschwerdegegners auch wegen dieses Tatbestand würde Auswirkungen auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche gegen sämtliche involvierte Personen haben, würde sie ihr doch erlauben, die in strafrechtlich relevanter Weise involvierten Geldwäscher solidarisch zu behaften. Ausserdem könnte die Ausdehnung der Anklage auf diesen Tatbestand für die Rückführung des Geldes aus [...] von entscheidender Wichtigkeit sein. Die Verfahrenstrennung erschwere der Beschwerdeführerin die Geltendmachung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche, zumal wenn das Verfahren nicht auf den Tatbestand der Geldwäscherei ausgedehnt werden sollte. Zudem resultiere daraus ein Mehraufwand für die Beschwerdeführerin. Schliesslich habe eine sachlich nicht gerechtfertigte zweigeteilte Anklageerhebung zwei separate Verhandlungen in der Angelegenheit der Beschwerdeführerin zur Folge, was im Hinblick auf ihre Persönlichkeitsrechte unzumutbar sei. Abgesehen von den beiden letztgenannten Punkten, die nur ein tatsächliches, nicht aber ein rechtlich geschütztes Interesse tangieren, ist damit ein ausreichendes Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung gegeben. Damit ist sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert.


1.3 Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). Sie beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art.91 Abs.2 StPO). Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Mai 2016 ist der Beschwerdeführerin nach deren unbestrittenen Aussage am 6.Mai 2016 zugestellt worden. Ihre am 17. Mai 2016 (Dienstag nach den Pfingstfeiertagen) der Post übergebene Beschwerde ist daher fristgemäss erfolgt, so dass darauf einzutreten ist.


2.

2.1 Den Antrag der Beschwerdeführerin, das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner auf den Tatbestand der Geldwäscherei auszudehnen, hat die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf Art. 8 StPO abgelehnt. Gemäss Art. 8 Abs. 1 StPO sehen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte von einer Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Art.52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0). Sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, sehen sie ausserdem unter anderem dann von einer Strafverfolgung ab, wenn der Straftat neben den andern der beschuldigten Person zur Last gelegten Taten für die Festsetzung der zur erwartenden Strafe oder Massnahme keine wesentliche Bedeutung zukommt (Art. 8 Abs. 2 lit.a StPO). Die Staatsanwaltschaft hat erwogen, die Handlung des Beschwerdegegners wäre - wenn überhaupt - lediglich als Anstiftung zur Geldwäscherei zu werten, die Ermittlungen im Verfahren gegen die allfällige Geldwäscherin C____ seien noch nicht abgeschlossen und eine Verurteilung wegen Anstiftung zur Geldwäscherei würde für das Strafmass im Fall des Beschwerdegegners keine wesentliche Rolle spielen. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass sich gemäss BGE124 IV 274 auch der Vortäter der anschliessenden Geldwäscherei schuldig machen könne und dass zwischen Betrug und anschliessender Geldwäscherei echte Konkurrenz bestehe. Im vorliegenden Fall handle es sich bei der zur Diskussion stehenden Geldwäscherei nicht um eine für das Strafmass unerhebliche Nebensächlichkeit. Zudem sei der Tatbestand der Geldwäscherei auch im Hinblick auf die zivilrechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin gegen sämtliche involvierten Personen von Bedeutung. Schliesslich könne die Einleitung eines Verfahrens wegen Geldwäscherei auch für die Rückführung des Geldes von [...] von entscheidender Wichtigkeit sein.


2.2 Dem Beschwerdegegner wird in der Anklageschrift vom 13. Mai 2016 in dem hier in Frage stehenden Tatkomplex (Ziff. 2 der Anklageschrift) Betrug, eventualiter Veruntreuung zum Nachteil der Beschwerdeführerin vorgeworfen. Er soll diese durch Vorspiegelung falscher Tatsachen (Finanzierung eines Projekts für hungernde Kinder in Afrika) zum Verkauf des fraglichen Bildes bestimmt haben. Den Verkauf selbst habe C____ - durch Zwischenschaltung der Treuhänderin [...] AG - vorgenommen, ebenso habe diese die Aufteilung des Verkaufserlöses - unter anderem Überweisung von 2 Millionen Euro auf das Bankkonto einer Tochter des Beschwerdegegners in [...] - in Auftrag gegeben. Im zweiten Tatkomplex wird dem Beschwerdegegner gewerbsmässiger Betrug, eventualiter gewerbsmässiger Wucher mit einem Deliktsbetrag von EUR 1630000.- vorgeworfen.

Geldwäscherei ist ein Vergehen, das nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Demgegenüber ist Betrug ein Verbrechen, das im Falle der gewerbsmässigen Erfüllung eine Freiheitsstrafe bis zu 10Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen nach sich zieht (Art. 146 Abs.1 und 2 StGB). Bei einer Verurteilung des Beschwerdegegners wegen Betrugs und gewerbsmässigen Betrugs mit einem Deliktsbetrag von insgesamt über 3,6 Millionen Euro würde eine zusätzliche Verurteilung wegen Geldwäscherei - sofern dem Beschwerdegegner eine Beteiligung an einer solchen überhaupt nachgewiesen werden könnte - unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips (Art. 49 StGB) keine wesentliche Erhöhung der auszusprechenden Strafe zur Folge haben, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht geltend macht. Da die Beschwerdeführerin bei einer Verurteilung des Beschwerdegegners wegen Betrugs und gewerbsmässigen Betrugs ohnehin Anspruch auf Schadenersatz durch diesen und auf Beschlagnahme und Aushändigung der deliktisch erlangten Vermögenswerte haben wird (Art. 70 Abs. 1 StGB; BGE 129 IV 322 E. 2.2.4 S. 328), stehen einem Verzicht auf eine zusätzliche Strafverfolgung wegen Geldwäscherei auch die Interessen der Privatklägerschaft nicht entgegen. Die Ablehnung des Antrags auf Ausdehnung der Anklage auf den Tatbestand der Geldwäscherei ist daher nicht zu beanstanden.


3.

3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt im Weiteren die Vereinigung der Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner und gegen C____.


3.2 Art. 29 StPO enthält nach seiner ausdrücklichen Marginalie den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Danach werden Straftaten unter anderem gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Abs. 1 lit. b). Neben der Mittäterschaft, mittelbaren Täterschaft und Nebentäterschaft werden von dieser Bestimmung auch die Anstiftung und die Gehilfenschaft erfasst. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung (BGE 138 IV 219 E. 3.2 S. 31). Sind die Voraussetzungen von Art. 29 StPO gegeben, so ist eine Verfahrenstrennung gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen (BGE 138 IV 214 E. 3.2 S.219). Das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (vgl. BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170, 130 IV 54 E. 3.3.1 S. 54 f.). Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich geführt (Art. 5 Abs. 2 StPO). Die drohende Verletzung des Beschleunigungsgebots ist daher ein sachlicher Grund, der gemäss Art. 30 StPO zulässigerweise zum Verzicht auf eine Verfahrensvereinigung führen kann (BGer 6B_751/2014 vom 24. März 2015 mit weiteren Hinweisen; Bartetzko in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2.Auflage 2014, Art. 30 StPO N 4a).

3.3 Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdegegner schon rund 18 Monate Haft (einschliesslich Auslieferungshaft) verbüsst. Es trifft zwar zu, dass ein Teil des Verfahrens gegen ihn in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Verfahren gegen C____ steht. Er hat die Beschwerdeführerin dazu gebracht, ein Bild zu verkaufen, worauf sich diese für den Verkauf an C____ gewandt hat. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft haben jedoch keinen Hinweis darauf ergeben, dass der Beschwerdegegner am eigentlichen Verkauf in irgendeiner Form beteiligt gewesen wäre. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass im Gegensatz zum Verfahren gegen den Beschwerdegegner jenes gegen C____ noch nicht anklagereif sei. Vielmehr seien in jenem Verfahren noch einige Ermittlungen zu tätigen, welche aber nur zur Beurteilung der Tathandlungen von C____ wesentlich seien und bezüglich der Tathandlungen des Beschwerdegegners keine bedeutenden neuen Erkenntnisse erwarten liessen.

Unter diesen Umständen wurde der Grundsatz der Verfahrenseinheit durch die Führung getrennter Verfahren gegen den Beschwerdegegner und gegen C____ und durch die Weigerung einer Verfahrenszusammenlegung durch die Staatsanwaltschaft nicht verletzt. Angesichts der bereits sehr langen Haft des Beschwerdegegners erscheint eine baldige gerichtliche Beurteilung der gegen ihn erhobenen Anklage vordringlich und wäre es mit dem Beschleunigungsgebot nicht vereinbar, den Abschluss seines Verfahrens durch dessen Vereinigung mit dem noch nicht anklagereifen Verfahren gegen C____ noch weiter hinauszuzögern.

4.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der amtliche Verteidiger des Beschwerdegegners ist für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der von ihm mit Honorarnote vom 15. September 2016 geltend gemachte Zeitaufwand von 2 Stunden 10 Minuten ist angemessen und daher ebenso wie die Auslagen von CHF 8.- zu vergüten.


Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde wird abgewiesen.


Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.-.


Dem Vertreter des Beschwerdegegners, lic. iur. [...], werden für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 433.35 und ein Auslagenersatz von CHF 8.-, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 35.30, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Dr. [...] (Beistand der Beschwerdeführerin)

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt

- Beschwerdegegner B____



APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).




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