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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:BES.2015.146 (AG.2016.518)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2015.146 (AG.2016.518) vom 05.07.2016 (BS)
Datum:05.07.2016
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Rechtsbeistand einer Auskunftsperson
Schlagwörter: Beschwerde; Beschwerdeführerin; Auskunftsperson; Recht; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Einvernahme; Person; Verfahren; Beschuldigte; Aussage; Auskunftspersonen; Beschuldigten; Polizeilichen; Ermittlungsverfahren; Rechtsbeistand; Personen; Verfügung; Beschuldigte; Begleiten; Appellationsgericht; Ergebe; Basel; Werden; Beschuldigtenähnliche; Vertreter; Untersuchungsverfahren; Entscheid; Gericht; Beschuldigten
Rechtsnorm: Art. 111 StPO ; Art. 142 StPO ; Art. 147 StPO ; Art. 159 StPO ; Art. 178 StPO ; Art. 179 StPO ; Art. 180 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

[...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2015.146


ENTSCHEID


vom 5. Juli 2016



Mitwirkende


lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker




Beteiligte


A____, [...] Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch G____, Advokat,

substituiert durch MLaw B____, Advokatin,

[...]

gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel


Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 7. Oktober 2015


betreffend Rechtsbeistand einer Auskunftsperson


Sachverhalt


Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen Dr. C____ und D____ unter den Verfahrensnummern [...] bzw. [...] getrennte Untersuchungsverfahren wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung zum Nachteil von E____ bzw. der Körperverletzung zum Nachteil von F____. Den beiden Beschuldigten wird vorgeworfen, im Rahmen eines Geburtsvorgangs Sorgfaltspflichtverletzungen begangen zu haben, die zum Tod der Mutter, E____, und zu Körperverletzungen der Tochter, F____, geführt hätten. Mit Schreiben vom 10.September 2015 lud die Staatsanwaltschaft A____ (Beschwerdeführerin) im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren gegen Dr. C____ als Auskunftsperson zu einer Einvernahme vor, um Auskünfte über die Ereignisse in Zusammenhang mit dem Tod von E____ zu erteilen. Mit Schreiben vom 5.Oktober 2015 informierte die Vertreterin der Beschwerdeführerin die Staatsanwaltschaft, dass sie ihre Klientin zur Einvernahme vom 14.Oktober 2015 begleiten werde. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2015 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass die Beschwerdeführerin nicht im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren [...], sondern im polizeilichen Ermittlungsverfahren [...] als Auskunftsperson einvernommen werde und sich demgemäss zu ihrer Einvernahme nicht von einem Rechtsbeistand begleiten lassen könne.


Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende, mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 rechtzeitig eingereichte und begründete Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin deren kostenfällige Aufhebung und die Feststellung beantragt, dass die Beschwerdeführerin sich zu ihrer Einvernahme von einem Rechtsbeistand begleiten lassen könne. Als Verfahrensantrag hat die Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Eventualiter, sollte die aufschiebende Wirkung nicht erteilt und die Einvernahme mit der Beschwerdeführerin ohne Rechtsbeistand durchgeführt werden, sei das Protokoll der Einvernahme der Beschwerdeführerin aus den Akten zu entfernen. Ferner sei der Beschwerdeführerin zu allen eingeholten Stellungnahmen das Replikrecht zu gewähren.


Mit Verfügung vom 14. Oktober 2015 hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit Schreiben vom 9. November 2015 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 4. Januar 2015 repliziert und hierbei an ihren Rechtsbegehren festgehalten. Mit Schreiben vom 19. April 2016 wurde dem Gericht mitgeteilt, dass an Stelle von G____ MLaw B____ die Vertretung der Beschwerdeführerin übernommen habe. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen


1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden kann gemäss Art 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Beschwerde geführt werden. Beschwerdegericht ist gemäss §§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Einzelgericht.


1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre geplante Einvernahme als Auskunftsperson ohne Beizug ihrer Rechtsbeiständin verletze ihre in der StPO statuierten Verteidigungsrechte. Damit macht sie ein rechtlich geschütztes Interesse geltend, das durch die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft resp. durch den Ausschluss ihrer Vertreterin von der Befragung möglicherweise verletzt worden ist. Somit ist sie zur Beschwerde legitimiert. Da der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, besteht auch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse.


1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art.393 Abs. 2 StPO). Ob die Verweigerung zu Recht erfolgt ist, ist eine materiell-rechtliche Frage, die bei der materiellen Beurteilung zu prüfen ist.


2.

2.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Verweigerung der Begleitung durch einen Rechtsbeistand damit, dass je ein Verfahren gegen Dr. C____ und gegen D____ eingeleitet worden sei und sich gestützt auf die Aussagen der beiden Beschuldigten die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen ergeben habe. Diese würden nun im polizeilichen Ermittlungsverfahren durchgeführt, um zu klären, ob es weitere beweisrelevante Informationen zu den bereits erwähnten Verfahren gebe oder ob allenfalls noch gegen weitere Personen Strafverfahren eingeleitet werden müssten. Die Beschwerdeführerin werde als Auskunftsperson sui generis gemäss Art. 179 Abs. 1 StPO befragt, womit sie kein Recht habe, sich bei der polizeilichen Einvernahme anwaltlich vertreten zu lassen. Die Zulässigkeit der Verweigerung der Begleitung durch einen Rechtsbeistand ergebe sich auch aus dem Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt BES.2012.104 vom 3. Januar 2013.


Die Staatsanwaltschaft führt weiter aus, dass eine Einvernahme der Beschwerdeführerin als beschuldigtenähnliche Person im Sinne von Art. 178 lit. d StPO für diese unnötig belastend wäre, weil damit der Anschein erweckt würde, sie könne von der Verantwortung nicht ausgeschlossen werden. Zu dieser Annahme bestehe auf Grund der bisherigen Ermittlungen jedoch kein Anlass. Es sei daher sinnvoll und konsequent, zuerst im polizeilichen Ermittlungsverfahren zu klären, ob und gegebenenfalls was die Beschwerdeführerin in Bezug auf welche möglichen Tatbeteiligten überhaupt sagen könne und sie dann unter Beachtung aller Teilnahmerechte in den gegen diese Personen geführten Untersuchungsverfahren als Zeugin zu befragen.

2.2 Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Ansicht, dass sie als beschuldigtenähnliche Auskunftsperson nach Art. 178 lit. d StPO befragt werden müsse. Dies ergebe sich daraus, dass sie sich in der geplanten Einvernahme der Gefahr aussetze, dass aufgrund ihrer Aussagen ein Verfahren gegen sie eingeleitet werden könnte. Diese Gefahr bestreite selbst die Staatsanwaltschaft nicht, indem sie in der Verfügung vom 7. Oktober 2015 darauf hinweise, dass die Aussagen der beiden Beschuldigten die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen ergeben hätten und diese nun im polizeilichen Ermittlungsverfahren durchgeführt würden, um zu klären, ob es weitere beweisrelevante Informationen zu den bereits erwähnten Verfahren gebe oder ob allenfalls noch gegen weitere Personen Strafverfahren eingeleitet werden müssten. Vor diesem Hintergrund habe die Beschwerdeführerin ein erhebliches Interesse daran, sich anwaltlich zur Einvernahme begleiten zu lassen, und sei es nur, um während der Einvernahme einen Unterbruch zu verlangen und sich anwaltlich beraten zu lassen, beispielsweise dazu, ob eine Frage beantwortet werden oder ob vom Aussageverweigerungsrecht teilweise oder gänzlich Gebrauch gemacht werden solle.


Zudem könne die Rolle der Beschwerdeführerin als Auskunftspersonen bloss unter Art. 178 lit. d StPO subsumiert werden. Auskunftspersonen sui generis gemäss Art.179 StPO seien nach klarem Gesetzeswortlaut nur solche, die nicht als beschuldigte Personen in Frage kommen würden. Die Praxis der Staatsanwaltschaft führe im Ergebnis dazu, dass Erkenntnisse aus dem polizeilichen Ermittlungsverfahren ohne Weiteres Eingang in die Untersuchungsverfahren fänden, sofern sie dort von Relevanz seien. Das führe zu einer Aushöhlung der Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO.


3.

3.1 Der Gesetzgeber hat im Strafprozess mit der Auskunftsperson eine Figur geschaffen, welche zwischen der beschuldigten Person und dem Zeugen steht. Dabei bestimmen sich die Pflichten dieser Auskunftsperson danach, ob sie auf Grund der jeweiligen Situation näher bei einer beschuldigten Person oder bei einem Zeugen steht (KERNER, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 178 StPO N 3). Dasselbe gilt für ihre Rechte. In Art. 178 StPO werden diejenigen Personen aufgelistet, welche grundsätzlich als Auskunftspersonen einzuvernehmen sind. Die Aufzählung ist abschliessend (KERNER, a.a.O., Art. 178 StPO N 4; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 178 N 1). Da die Polizei gemäss Art. 142 Abs. 2 StPO - ausser bei von der Staatsanwaltschaft delegierten Einvernahmen - nur beschuldigte Personen und Auskunftspersonen einvernehmen und keine Einvernahmen unter strafbewehrter Wahrheits- und Aussagepflicht durchführen darf, schreibt Art. 179 Abs. 1 StPO vor, dass die Polizei jede Person, die nicht als beschuldigte Person gemäss Art. 111 StPO in Betracht kommt, als Auskunftsperson zu befragen hat. Diese Beschränkung befreit die Polizei davon, die oft schwierige Frage zu beantworten, ob jemand Zeugenqualität hat und zur Aussage verpflichtet ist oder nicht (KERNER, a.a.O., Art. 179 StPO N 1). Sie hat auch jene Personen als Auskunftspersonen einzuvernehmen, die von der Staatsanwaltschaft und dem Gericht als Zeuginnen oder Zeugen zu befragen wären. Da der Anwendungsbereich von Art. 179 StPO somit mit jenem vom Art. 178 StPO nicht deckungsgleich ist, spricht man in diesem Zusammenhang auch von Auskunftsperson sui generis (SCHMID, a.a.O., Art. 179 N 1).


3.2 Laut Art. 180 Abs. 1 StPO sind die Auskunftspersonen nach Art. 178 lit. b-g StPO nicht zur Aussage verpflichtet, und es gelten für sie sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person. Demgegenüber ist gemäss Art. 180 Abs. 2 StPO die Privatklägerschaft - ausser im polizeilichen Ermittlungsverfahren - zur Aussage verpflichtet und sind für sie im Übrigen die Bestimmungen über die Zeuginnen und Zeugen (mit Ausnahme der Pflicht zur wahrheitsgemässen Aussagen; vgl. KERNER, a.a.O., Art. 180 StPO N 6) sinngemäss anwendbar. Die rechtliche Stellung der in Art. 180 Abs. 1 StPO genannten Auskunftspersonen ist in unterschiedlichem Masse jener der beschuldigten Person angenähert. Dies äussert sich darin, dass die Auskunftspersonen nach Art. 178 lit. b-g StPO nicht zur Aussage und auch nicht zur Mitwirkung verpflichtet sind. Zudem haben zumindest die beschuldigtenähnlichen Auskunftspersonen nach Art. 178 lit. d-f StPO (und nach Lehrmeinung von Schmid auch die übrigen Auskunftspersonen bei Glaubhaftmachung eines berechtigen Interesses) das Recht, sich bei Verfahrenshandlungen von einem Rechtsbeistand begleiten zu lassen (SCHMID, a.a.O. Art. 180 N 4). Dieses Recht steht ihnen - in sinngemässer Anwendung von Art. 159 Abs. 1 StPO - auch dann zu, wenn die Befragung im Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens stattfindet (vgl. zum Ganzen: AGE BES.2013.11 vom 25. Juni 2013 E. 3).


4.

4.1 Die Frage, ob der Beschwerdeführerin das Recht zusteht, sich bei ihrer Befragung als Auskunftsperson von ihrer Anwältin begleiten zu lassen, hängt somit davon ab, ob es sich bei ihr um eine beschuldigtenähnliche Auskunftsperson gemäss Art.178 lit. d-f StPO handelt oder ob sie allenfalls sonst ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft machen kann.


4.2 Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin zumindest als potentielle Beschuldigte nicht auszuschliessen. Sie kümmerte sich um die später verstorbene E____, währenddessen sich die Beschuldigte D____ zusammen mit dem Beschuldigten Dr. C____ um das vermutlich schwer geschädigte Kind kümmerte. Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin kommen als allfällige Sorgfaltspflichtverletzungen nicht nur die umstrittene Medikamentenabgabe, sondern auch das lange Nicht-Bemerken der Uterusruptur und des damit verbundenen Blutverlustes bei der Mutter in Frage. Es könnte der Beschwerdeführerin folglich zum Vorwurf gemacht werden, dass sie die inneren Blutungen der Mutter ebenfalls nicht bemerkte. Dies macht sie zur potentiellen (Mit)-Beschuldigten.


Diese Möglichkeit gesteht auch die Staatsanwaltschaft ein, indem sie die Verweigerung der Begleitung durch einen Rechtsbeistand damit begründet, dass je ein Verfahren gegen Dr. C____ und gegen D____ eingeleitet worden sei und sich gestützt auf die Aussagen der beiden Beschuldigten die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen ergeben hätte. Diese würden nun im polizeilichen Ermittlungsverfahren durchgeführt, um zu klären, ob es weitere beweisrelevante Informationen zu den bereits erwähnten Verfahren gebe oder ob allenfalls noch gegen weitere Personen Strafverfahren eingeleitet werden müssten.


4.3 Damit unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall in einem wesentlichen Punkt von dem von der Staatsanwaltschaft als Präjudiz angeführten, inzwischen rechtskräftigen Entscheid AGE BES.2012.104 vom 3. Januar 2013. Dort handelte es sich bei der als Auskunftsperson befragten Person um die Geschäftsführerin eines Lokals, in dem anlässlich eines Vorfalls unter Gästen Personen zu Schaden gekommen waren. Sie wurde als Augenzeugin und potentielle Geschädigte befragt und hatte klarerweise keine beschuldigtenähnliche Stellung, sondern war Auskunftsperson sui generis nach Art. 179 StPO. Daher war Art. 180 Abs. 1 StPO in jenem Fall nicht anzuwenden. Aus jenem Entscheid kann somit nichts für den vorliegenden Fall abgeleitet werden.


5.

5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin als beschuldigtenähnliche Auskunftspersonen gemäss Art. 178 lit. d StPO zu qualifizieren. Damit hat sie das Recht, sich bei Verfahrenshandlungen von einem Rechtsbeistand bzw. einer Rechtsbeiständin begleiten zu lassen. Dieses Recht steht ihr - in sinngemässer Anwendung von Art. 159 Abs. 1 StPO - auch dann zu, wenn die Befragung im Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens stattfindet. Es ist deshalb für das vorliegende Verfahren unerheblich, unter welchen Voraussetzungen ein polizeiliches Ermittlungsverfahren bzw. ein staatsanwaltschaftliches Untersuchungsverfahren anzuordnen ist, und es braucht in Bezug auf das Verhältnis der beiden Verfahren zueinander vorliegend keine Stellung genommen zu werden.

5.2 Im Ergebnis ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2015 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, die Teilnahme der Vertreterin der Beschwerdeführerin an deren Einvernahmen zuzulassen.


5.3 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind hierfür keine Kosten zu erheben. Der vom Vertreter der Beschwerdeführerin, welcher bis Ende des vergangenen Jahres zeitweise durch B____ substituiert wurde, mit Honorarnote vom 4. Januar 2016 geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt rund 8.1 Stunden erscheint angemessen. Indessen ist für die Bemessung der zu entrichtenden Parteientschädigung der Überwälzungstarif massgebend. Der entsprechende Honorarrahmen liegt gemäss §14 Abs. 1 der Honorarordnung (HO, SG 291.400) zwischen CHF180.- und CHF400.- pro Stunde. Innerhalb dieses Rahmens ist der angemessene Stundenansatz nach Massgabe der Schwierigkeit des Falles und der notwendigen juristischen Kenntnisse zu bemessen. Dabei beträgt das zu vergütende Stundenhonorar eines Strafverteidigers nach der Praxis des Appellationsgerichts in durchschnittlichen Fällen ohne besondere Schwierigkeiten, wie hier einer vorliegt, CHF250.- (Beschluss des Appellationsgerichts vom 27. Januar 2014). Das Honorar ist demgemäss auf CHF2025.- zuzüglich der geltend gemachten Auslagen von CHF73.25, wobei Kopiaturen praxisgemäss lediglich mit CHF0.25 zu vergüten sind, zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% (CHF 167.85), insgesamt also auf CHF2266.10, festzusetzen.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Oktober 2015 aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird verpflichtet, die Teilnahme der Vertreterin der Beschwerdeführerin an der noch zu terminierenden Einvernahme zuzulassen.


Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.


Dem Vertreter der Beschwerdeführerin, G____, wird ein Honorar von CHF2025.-, zuzüglich Auslagen von CHF73.25, zuzüglich 8%MWST von CHF167.85, aus der Gerichtskassen zugesprochen.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt



APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr. Beat Jucker


Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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