Kanton: | BS |
Fallnummer: | BES.2015.135 (AG.2016.216) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 16.03.2016 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahmeverfügung |
Schlagwörter: | Beschwerde; Beschwerdeführer; Staatsanwalt; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Verfahrens; Recht; Verfügung; Nichtanhandnahme; Basel; Anzeige; Amtsmissbrauch; Beschwerdeführers; Untersuchung; Person; Recht; Erwägung; Massnahme; Verfügt; Angefochten; Nichtanhandnahmeverfügung; Verfahren; Erhob; Basel-Stadt; Worden; Voraussetzungen; Unrecht; Akten; Angefochtene |
Rechtsnorm: | Art. 109 StPO ; Art. 110 StPO ; Art. 127 StPO ; Art. 130 StPO ; Art. 2 StPO ; Art. 301 StPO ; Art. 310 StPO ; Art. 322 StPO ; Art. 324 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 428 StPO ; Art. 48 BGG ; Art. 5 BV ; Art. 62 StPO ; |
Referenz BGE: | 113 IV 29; 127 IV 209; 138 IV 186; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
BES.2015.135
ENTSCHEID
vom 16. März 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse21, 4001Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 11. September 2015
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Staatsanwalt lic. iur. B____ leitet diverse - teilweise abgeschlossene - Strafverfahren gegen A____ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Strassenverkehrsgesetz und das Waffengesetz sowie wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden. Mit Schreiben vom 22. Juli bzw. vom 12. August 2015 erhob A____ gegen lic. iur. B____ den Vorwurf des Amtsmissbrauchs. Die Anschuldigung lautete dahingehend, der beschuldigte Staatsanwalt habe als Verfahrensleiter diverse Ereignisse zu verantworten, die A____ erheblichen Schaden zugefügt hätten.
Am 11. September 2015 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Verfahrens mit der Begründung, der fragliche Straftatbestand sei eindeutig nicht erfüllt.
Dagegen richtet sich die mit Eingabe vom 28. September 2015 erhobene Beschwerde, mit welcher A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die kostenfällige Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung beantragt. Mit Stellungnahme vom 24.November 2015 plädiert die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 19. Januar 2016 an seinen Anträgen fest.
Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Bei Rechtsverweigerungsbeschwerden ist gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO keine Rechtsmittelfrist zu beachten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a GOG; § 17 lit. a EG StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
1.2.1 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe bewusst keine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs erhoben. Mit seinen Schreiben vom 22. Juli und vom 12.August 2015 habe er lediglich Fragen gestellt, zur Erläuterung seiner Position für die Akten und zur Erhellung des Sachverhalts. Zudem habe er darauf hingewiesen, dass es sich bei dem besagten Straftatbestand um ein Offizialdelikt handle, welches von Amts wegen zu verfolgen sei. Seine Eingaben seien von der Staatsanwaltschaft zu Unrecht als Strafanzeige interpretiert worden. Die ihm durch lic. iur. B____ gesetzte Frist zur Beantwortung der Frage, ob er an der Strafanzeige festhalte, sei daher unzulässig (Beschwerde Ziff. 3 p. 1 f.).
1.2.2. Die Strafanzeige ist die Erklärung einer Person gegenüber einer zuständigen Behörde, es sei ein (Offizial-)Delikt begangen worden. Im Unterschied zum Strafantrag ist die Strafanzeige keine Willens-, sondern eine blosse Wissenserklärung. Folglich ist auch nicht erforderlich, dass die anzeigende Person ausdrücklich den Begriff Strafanzeige verwendet. Entscheidend ist, dass sie auf eine konkrete, angeblich strafbare Handlung Bezug nimmt (Riedo/Boner in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 301 N 3 f., 11). Gemäss der Notiz der Untersuchungsbeamtin C____ vom 22. Juli 2015 hatte der Beschwerdeführer im Vorgespräch der am gleichen Tag durchgeführten Einvernahme erklärt, er wolle gegen Staatsanwalt lic. iur. B____ Anzeige wegen Amtsmissbrauchs erstatten. Aufgrund dieser Äusserung war nicht klar, ob er damit eine Erklärung im Sinn von Art. 301 Abs. 1 StPO abgegeben hatte; unklar war auch, auf welchen konkreten Lebenssachverhalt sich eine allfällige Strafanzeige bezog. Um diese Unklarheit zu beheben, war es gestützt auf Art. 110 Abs. 4 StPO zulässig, dem Beschwerdeführer eine Frist zu setzen, um sich dazu zu äussern (Riedo/Boner, a.a.O., Art. 301 N 12). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer als Anzeigesteller zu qualifizieren ist. Damit hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist.
2.
2.1 Die Staatsanwaltschaft hat, gestützt auf die aus den Akten und den eingereichten Unterlagen gewonnenen Erkenntnisse, die angefochtene Verfügung damit begründet, dass in keiner Weise ersichtlich sei, wie die Vorbringen des Beschwerdeführers einen Amtsmissbrauch des angeschuldigten Staatsanwalts aufzeigen könnten. Die erhobenen Vorwürfe des Amtsmissbrauchs seien eindeutig nicht gegeben, was eine Nichtanhandnahme zur Folge habe (Verfügung E. 6 p. 3). Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, die Nichtanhandnahme sei zu Unrecht verfügt worden. Sie sei ungenügend begründet, da diverse seiner Fragen nicht oder nur unzureichend beantwortet worden seien. Sowohl die Fristansetzung durch lic. iur. B____ als auch die Nichtanhandnahmeverfügung dienten dem Zweck, dem Beschwerdeführer das Recht zu vereiteln und ihn schlecht zu machen sowie die Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft zu schützen (Beschwerde p. 4).
2.2 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGE 138 IV 186 E. 4.1 S. 190). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind (Omlin, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art.310 N 9; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Strafprozessordnung Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 310 N 4). Die Vorschrift von Art. 310 StPO hat zwingenden Charakter: Liegen deren Voraussetzungen vor, darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern hat zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen (statt vieler: AGE BES.2015.155 vom 23. Dezember 2015 E. 2.2; Omlin, a.a.O., Art. 310 N 8).
3.
3.1 Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) begeht, wer als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder jemandem einen Nachteil zuzufügen. Dieser hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein gehaltene Tatbestand erfährt durch die höchstrichterliche Praxis eine einschränkende Auslegung, wonach nur diejenige Person ihr Amt missbraucht, welche die ihr verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem sie kraft ihres Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Allerdings liegt nicht bei jeder Verfügung, bei der sich im Nachhinein - etwa im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens - herausstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ein Amtsmissbrauch vor (Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 312 N 7 f.; BGE 127 IV 209 E. 1b S. 213). Amtsmissbräuchlich handelt auch die Beamtin, die zwar legitime Ziele anstrebt, zur Erreichung derselben aber unverhältnismässige Mittel einsetzt, so dass die Mittel in wesentlicher Weise nicht mehr in Relation zum angestrebten Zweck stehen (statt vieler: BGE 113 IV 29 E. 1 S. 30; Heimgartner, a.a.O., Art. 312 N 11). Dies ist nach der Praxis insbesondere der Fall, wenn physische Gewalt angewendet wird (vgl. Kasuistik bei Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 312 N 9.). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, das heisst, dass sich der Täter über seine Sondereigenschaft im Klaren sein und bewusst seine Amtsgewalt missbrauchen muss. Daran fehlt es, wenn er glaubt, pflichtgemäss zu handeln. Zusätzlich muss eine Vorteils- oder Bereicherungsabsicht vorliegen (Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 312 N 7).
3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung damit, dass sämtliche vorgeworfene Handlungen - sofern sie überhaupt vom beschuldigten Staatsanwalt vorgenommen oder veranlasst worden seien - innerhalb der Befugnisse seiner Amtsausführung gelegen hätten. Zudem seien sie pflichtgemäss durchgeführt worden und hätten erforderliche Massnahmen gebildet, um die Vorverfahren ordnungsgemäss weiterzuführen. Sowohl lic. iur. B____ als auch die im Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingesetzten Untersuchungsbeamten der Staatsanwaltschaft hätten sich gesetzmässig verhalten und die strafprozessualen Vorgaben eingehalten. Damit sei der zur Anzeige gebrachte Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt. Es bestehe vor diesem Hintergrund kein Anlass, ein Untersuchungsverfahren zu eröffnen (Verfügung E. 6 p. 3).
3.3
3.3.1 Den zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist zu folgen. Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten formellen Fehlern in der angefochtenen Verfügung (Beschwerde Ziff. 6 lit. a-c p. 2) kann auf die obigen Erwägungen betreffend den Unterschied zwischen Strafanzeige und Strafantrag verwiesen werden (E.1.2.2).
3.3.2 Der Beschwerdeführer rügt, Staatsanwalt lic. iur. B____ habe in ehrenrühriger Weise behauptet, seine Verletzungen würden von Sexspielen herrühren (Beschwerde lit. f p. 2 f.). Bei der körperlichen Untersuchung hat die Gutachterin des IRM Hautabschürfungen und Hämatome an linkem Arm, Flanke und Rücken des Beschwerdeführers festgestellt. In einer Klammer hat sie festgehalten, die Verletzungen stammten gemäss der Angabe des Beschwerdeführers von Spielen mit seiner Freundin (vgl. Gutachten vom 25. Juli 2013, Akten S. 42). Die Interpretation von Spielen in Anführungszeichen als Sexspiele im konkreten Kontext, nämlich als Antwort auf die Frage nach der Ursache der Hautabschürfungen und Hämatome durch den angeschuldigten Staatsanwalt ist nicht abwegig und muss allenfalls als Missinterpretation angesehen werden. Ein Missbrauch im Sinne von unrechtmässiger Ausübung von Amtsgewalt ist hierbei jedoch nicht zu erkennen.
3.3.3 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, der angeschuldigte Staatsanwalt habe zu Unrecht die Erledigung des (seit 2013 rechtskräftig abgeschlossenen) Verfahrens V111024051 durch einen Strafbefehl abgelehnt, sondern den Fall an die Kammer des Strafgerichts Basel-Stadt weitergeleitet. Dieses Vorgehen habe unverhältnismässig hohe Verfahrenskosten generiert, die er zu tragen habe (Beschwerde Ziff. 6 lit. g-i p. 3). Zu diesem Vorwurf hat die Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt, dass sowohl die beantragte Sanktion von sieben Monaten Freiheitsstrafe und 20 Tagessätzen Geldstrafe als auch der in Erwägung gezogene Aufschub der Strafe zugunsten einer Massnahme die Verfahrenserledigung mittels Strafbefehls ausschliessen (Art. 325 Abs. 1 lit. b StPO). Den vollständigen und schlüssigen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ist nichts beizufügen (Verfügung E. 4 lit. b).
3.3.4. In der Beschwerde wird moniert, im Verfahren V140718075 seien zu Unrecht ein Polizeieinsatz und die Einschaltung des Bedrohungsmanagers des Kantons Basellandschaft erfolgt. In diesem Zusammenhang mutmasst der Beschwerdeführer, es seien bereits vor der Übernahme des Verfahrens durch lic. iur. B____ Informationen geflossen, welche zu dem seiner Meinung nach unnötigen Polizeieinsatz geführt hätten. Damit macht der Beschwerdeführer lic. iur B____ für die getroffenen Massnahmen verantwortlich. Auch die Abweisung von durch den Beschwerdeführer benannten Zeugen sowie die durchgeführten erkennungsdienstlichen Massnahmen seien unzulässig gewesen (Beschwerde Ziff. 6 lit. k-m). Auch in diesem Punkt kann auf die zutreffenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. So sei der Polizeieinsatz vom 7. Januar 2015 nicht von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt angeordnet worden; diese habe das Verfahren erst am 24. April 2015 übernommen. Der Bedrohungsmanager sei durch die Polizei Basellandschaft zwecks Risikoanalyse des Beschwerdeführers eingeschaltet worden (Verfügung E. 4 lit. a, f). Auch die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung des Beschwerdeführers sei nicht durch lic. iur. B____ veranlasst worden. Im Übrigen sei die Staatsanwaltschaft mit Appellationsgerichtsentscheid vom 22. Mai 2015 angewiesen worden, die Daten aus der erkennungsdienstlichen Massnahme zu vernichten (Verfügung E. 4 lit. d mit Verweis auf AGE BES.2014.116). Daraus folgt, dass lic. iur. B____ die vom Beschwerdeführer gerügten Massnahmen gar nicht angeordnet hat; damit muss auch in diesem Punkt der Vorwurf des Amtsmissbrauchs entfallen.
3.3.5 Zudem moniert der Beschwerdeführer, es sei ihm zu Unrecht verwehrt worden, den Bedrohungsmanager [...] als Begleitperson bei der Einvernahme vom 2. Juni 2015 dabei zu haben. Gemäss Art. 127 Abs. 5 StPO ist die Verteidigung einer beschuldigten Person Anwältinnen und Anwälten vorbehalten. Der Beschwerdeführer war für den 2. Juni 2015 als beschuldigte Person vorgeladen worden und wurde am 22. Juli 2015 als solche einvernommen (vgl. Protokoll EV Band 1 und Vorladung Band 3). Folglich durfte er sich nur von einem zugelassenen Anwalt begleiten lassen.
3.3.6 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung seien einzig wegen des eskalierenden Fehlverhaltens der Staatsanwaltschaft erfüllt gewesen (Beschwerde lit. n p. 3). Die Staatsanwaltschaft hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für die Einsetzung einer notwendigen Verteidigung nach Art. 130 StPO erfüllt waren (Verfügung E. 4 lit. g). Worin bei der Bestellung eines amtlichen Verteidigers ein unrechtmässiger Nachteil für den Beschwerdeführer liegen soll, ist im Übrigen nicht ersichtlich und in der Beschwerde auch nicht substantiiert worden.
3.3.7 Zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs (Beschwerde Ziff. 6 lit. d, n p. 2 f.) ist schliesslich zu sagen, dass eine solche nicht vorliegt. Der Beschwerdeführer wollte offenbar am 2. Juni 2015 der Untersuchungsbeamtin Unterlagen zum Fall übergeben, welche sie nicht entgegengenommen hat. Diesbezüglich ist auf die gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen. Zwar können die Parteien der Verfahrensleitung jederzeit Eingaben machen (Art. 109 StPO). Doch kann die Verfahrensleitung unleserliche, unverständliche, ungebührliche oder weitschweifige Eingaben zurückweisen und Frist zur Überarbeitung setzen (Art. 110 Abs. 4 StPO). Ausserdem ist die Verfahrensleitung zuständig für die gesetzmässige und geordnete Durchführung eines Verfahrens (Art. 62 f. StPO). Aus der Aktennotiz der Untersuchungsbeamtin [...] vom 2. Juni 2015 geht hervor, dass der Beschwerdeführer versucht hat, seine Teilnahme an der Einvernahme ohne Anwalt an Bedingungen zu knüpfen. Unter anderem habe er an Ort und Stelle die von ihm mitgebrachten Unterlagen - welche einen ganzen Ordner umfassen (Verfahrensakten Band 3) - durchgehen wollen. Gestützt auf ihre Kompetenz als Verfahrensleiterin musste sich die Untersuchungsbeamtin auf eine solche Bedingung des Beschwerdeführers nicht einlassen und durfte ihn anweisen, die Unterlagen schriftlich einzureichen.
4.
4.1 Zusammenfassend ergibt sich weder aus den Darlegungen des Beschwerdeführers noch den eingereichten Unterlagen ein Anhaltspunkt für einen Verdacht auf den zur Anzeige gebrachten Straftatbestand. Damit erweist sich der vom Beschwerdeführer vorgebrachte strafrechtliche Vorwurf als haltlos. Vor diesem Hintergrund hat die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.-.
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.- (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Kosten).
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Statthalterin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
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