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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:AUS.2021.29 (AG.2021.441)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid AUS.2021.29 (AG.2021.441) vom 20.08.2021 (BS)
Datum:20.08.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Vorbereitungshaft (Art. 75 Abs. 1 AlG)
Schlagwörter: Ausländer; Aufenthalt; Asylgesuch; Worden; Bereit; Aufenthalts; Einreise; Gemäss; Wegweisung; Behörde; Stellt; Einreiseverbot; August; Halten; Migration; Vorbereitung; Werden; Ausschaffung; Anordnung; Migrationsamt; Asylgesuchs; Gestellt; Gefälscht; Illegal; Seiner; Schweiz; Andere; Person; Ausschaffungshaft; Schengen
Rechtsnorm: Art. 62 AIG ; Art. 63 AIG ; Art. 67 AIG ; Art. 68 AIG ; Art. 74 AIG ; Art. 75 AIG ; Art. 78 AIG ; Art. 79 AIG ;
Referenz BGE:125 II 369; 127 II 168; 128 II 241; 130 II 56;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht


AUS.2021.29


URTEIL


vom 20. August 2021




Beteiligte


Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel


gegen


A____, geb. [...], von der Türkei,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse48, 4057Basel


Gegenstand


Verfügung des Migrationsamtes vom 19. August 2021


betreffend Vorbereitungshaft (Art. 75 Abs. 1 AlG)


Sachverhalt


Der türkische Staatsangehörige A____ wurde gemäss Rapport der Kantonspolizei vom 18. August 2021 nach seiner Ankunft mit dem Flug der Corendon Airlines aus Antalya durch die Beamten des Zolls Basel-Flughafen einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wies er sich mit einem echten und zustehenden türkischen Reisepass sowie mit einem blankogefälschten deutschen Aufenthaltstitel aus. Weitere Abklärungen ergaben, dass A____ mit einem von einer italienischen Behörde verfügten Einreiseverbot, vorläufig geltend bis zum nächsten Kontrolldatum am 6.März 2022 und ausgestellt am 19. Juni 2001, belegt ist. Zudem stellten sich sämtliche in seinem (echten) türkischen Pass enthaltenen Schengen Ein- und Ausreisestempel als total gefälscht heraus.


Mit Strafbefehl vom 19. August 2021 ist A____ der Fälschung von Ausweisen schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe sowie zu einer Busse verurteilt worden.


A____ ist am 17. August 2021 vorläufig zu Handen des Migrationsamts festgenommen worden. Dieses hat nach Durchführung seiner Befragung am 18. August2021 die Vorbereitungshaft für die Dauer von drei Monaten angeordnet, nachdem A____ am Ende der Befragung um Asyl ersucht hat. Sein Asylgesuch ist dem Staatssekretariat für Migration (SEM) mitgeteilt worden.


A____ ist an der heutigen Verhandlung zur Sache befragt worden. Für sämtliche Depositionen wird auf das Protokoll verwiesen.


Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.


2.

2.1 Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) droht, sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheids über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn einer der Haftgründe gemäss Art. 75 Abs. 1 AIG (Ausländer- und Integrationsgesetz, SR 142.00) vorliegt. Ein solcher ist insbesondere gegeben, wenn sich die betroffene Person rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Dies wird von Gesetzes wegen vermutet, wenn ihr eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar gewesen wäre und sie ihr Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung stellt (Art.75 Abs. 1 lit.fAIG).


Weitere Haftgründe sind gemäss Art. 75 Abs. 1 AIG die Weigerung des Ausländers, in einem Asyl- oder Wegweisungsverfahren oder in einem Strafverfahren, indem eine Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis MStGB droht, seine Identität offen zu legen, die Einreichung mehrerer Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten, das wiederholte Nichtfolgeleisten auf eine Vorladung ohne ausreichende Gründe oder andere Missachtungen von Anordnungen der Behörden im Asylverfahren (lit. a), das Verlassen eines dem Ausländer nach Art. 74 AIG zugewiesenen Gebiets oder das Betreten eines verbotenen Gebietes (lit. b), das Betreten des Gebiets der Schweiz trotz Einreiseverbot, wenn der Ausländer nicht sofort weggewiesen werden kann (lit. c), die Einreichung eines Asylgesuchs durch einen Ausländer, nachdem diesem wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder wegen Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit eine Bewilligung gemäss Art. 62 AIG oder die Niederlassungsbewilligung (Art. 63 AIG) rechtskräftig widerrufen oder nicht verlängert worden ist (lit. d), die Stellung eines Asylgesuches nach einer Ausweisung gemäss Art. 68 AIG (lit. e), die Verurteilung wegen eines Verbrechens (lit. h) sowie wenn der Ausländer andere Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet hat und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (lit. g).


2.2. Das Migrationsamt begründet die Anordnung der Vorbereitungshaft mit dem Verstoss des A____ gegen ein geltendes Einreiseverbot für den Schengenraum sowie wegen der Stellung eines offensichtlich missbräuchlichen Asylgesuchs.


2.3 Das Haftgericht überprüft Einreiseverbote mit einer eingeschränkten Überprüfungsbefugnis auf offensichtliche Rechtsverletzungen bzw. Nichtigkeit (Businger, Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Dissertation 2015, S.166). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verbietet es Art. 67 Abs. 3 AIG, die Wirkung unbefristeter Einreiseverbote, die vor Inkrafttreten der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger verhängt wurden, über die (ab dem Zeitpunkt des Verlassens des Territoriums einsetzende) Höchstdauer des Verbots von 5 Jahren aufrechtzuerhalten, es sei denn, das Verbot wurde gegen Drittstaatangehörige ausgesprochen, die eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und die öffentliche oder die nationale Sicherheit darstellen (BGer 2C_655/2019 vom 26. Juli2019 E. 2.3.1). Dies hat auch für Einreiseverbote zu gelten, die ein anderer Schengenstaat ausgesprochen hat. Das gegenständliche Einreiseverbot wurde am 16.Mai2001 seitens dem Ufficio Immigrazione der Questura die Gorizia angeordnet und A____ unterschriftlich eröffnet. Die Verfügung enthält keine Hinweise, dass das Einreiseverbot aus anderen Gründen ausgesprochen wurde, als der rechtswidrigen Einreise und dem rechtswidrigen Aufenthalt. Über den weiteren Verlauf des Aufenthalts von A____ im Schengenraum ist zu wenig erstellt, zumal seitens der holländischen Behörden noch keine weiteren Angaben zu dessen (illegalen) Aufenthalt in Holland und dem Datum seiner Ausweisung aus den Niederlanden vorliegen. Der Haftgrund des Verstosses gegen ein Einreiseverbot gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG kann vor diesem Hintergrund nicht greifen.


2.4 Der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG greift grundsätzlich bei Vorliegen eines rechtswidrigen Aufenthalts, wobei gemäss den bundesrätlichen Ausführungen in der Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8.März 2002 die (damals neu einzuführende) Bestimmung dazu dienen soll, dass «Ausländer und Ausländerinnen neu in Vorbereitungshaft genommen werden können, wenn sie nach einem längeren illegalen Aufenthalt ein Asylgesuch stellen, das offensichtlich nur noch dazu dient, eine drohende Ausschaffung zu verhindern». Es sei ausserdem die Pflicht der haftanordnenden Behörde zu prüfen, ob entschuldbare Gründe für die Einreichung eines verspäteten Asylgesuchs vorliegen (BBl 2002 3709, 3816). Im gegebenen Fall ist festzustellen, dass A____ bereits beim Versuch in die Schweiz einzureisen von den Zollbeamten kontrolliert wurde, wobei sofort festgestellt werden konnte, dass er nicht über die notwendigen Papiere verfügt bzw. dass der von ihm vorgelegte deutsche Aufenthaltstitel eine Blankofälschung ist, sowie dass die Einreisestempel in den Schengenraum im echten Pass gefälscht sind, was umgehend zu weiteren Abklärungen sowie zu seiner Festnahme zu Handen des Migrationsamts geführt hat. Damit hat A____ «lediglich» versucht, mit gefälschten Papieren in die Schweiz einzureisen, sich aber nicht länger illegal in der Schweiz aufgehalten, wie dies gemäss dem Gesetzestext notwendig ist, um zusammen mit der Vermutung für die missbräuchliche Stellung eines Asylgesuchs einen Haftgrund zu begründen. Zwar hat A____ zugestanden, dass es sich bei dem Aufenthaltstitel und bei den Stempeln in seinem Pass um Fälschungen handelt. Er habe für den blankogefälschten deutschen Aufenthaltstitel in Istanbul EUR 7'000.- bezahlt und die Stempel habe ebenfalls diejenige Person in den Pass eingefügt, die ihm den Aufenthaltstitel verkauft habe. Auch fällt auf, dass er gegenüber den Zollbeamten und der Kantonspolizei offenbar mit keinem Wort erwähnt hat, dass er ein Asylgesuch stellen will. Auch in der Einvernahme durch das Migrationsamt hat er zuerst angegeben, er wolle zu Bekannten nach Deutschland und wolle arbeiten. Auf die Frage, weshalb er ausgerechnet am Flughafen Basel-Mulhouse-Freiburg eingereist sei, hat er geantwortet: «Ich habe einfach das Ticket nach Basel gelöst. Es gab viele andere Orte, aber ich dachte, ich probiere meine Chance hier». Erst am Ende der Befragung, nachdem er gefragt worden war, ob er einen Flug antreten könne, hat er den Antrag um Asyl gestellt. Dieses Vorgehen ist äusserst auffällig und legt nahe, dass A____ nicht in die Schweiz einreisen wollte, um Asyl zu erhalten, sondern um hier (illegal) zu arbeiten oder aber um nach Deutschland weiterzureisen. Auch an der Gerichtsverhandlung hat er ausgesagt, er habe von Basel aus zu seinen Bekannten nach Deutschland reisen wollen, um dort zu arbeiten. Dafür spricht selbstredend auch die Blankofälschung des deutschen Aufenthaltstitels. Gleichwohl fehlt es an der gesetzlichen Voraussetzung des (längeren) illegalen Aufenthalts, weshalb die Anordnung von Vorbereitungshaft gestützt auf Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG nicht angezeigt ist.


3.

3.1 Wie dargelegt, hat A____ erst um Asyl ersucht, als er nach seiner Reisefähigkeit gefragt worden ist, um den (Rück)flug anzutreten. Vorher wurde ihm an der Grenze die Einreise grundsätzlich verweigert, er wurde einzig der Polizei übergeben, da er sich (mutmasslich) eines Urkundendelikts schuldig gemacht hat. Er ist damit sinngemäss bereits an der Grenze weggewiesen worden und es wurde die Anordnung der Wegweisung eingeleitet, wenn eine solche zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht direkt ausgesprochen und schriftlich eröffnet worden ist. Damit ist der vorliegende Sachverhalt so zu handhaben, wie wenn das Asylgesuch nach erfolgter Wegweisung gestellt worden wäre und es sind die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft zu prüfen. Die schriftliche Eröffnung der Wegweisung ist durch das Migrationsamt nachzuholen.


3.2 Die Ausschaffungshaft zur Sicherung des Vollzugs der Wegweisung kann angeordnet werden, wenn Untertauchensgefahr besteht. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG).


3.3 Vorliegend ist bereits dargelegt worden, dass A____ versucht hat, mit gefälschten Dokumenten einzureisen. Weiter ist bekannt, dass er im Jahr 2001 bei den italienischen Behörden unter einem Aliasnamen ([...]) vorstellig wurde und nach seiner Wegweisung aus Italien wohl untertauchte und sich mutmasslich danach oder ab einem späteren Zeitpunkt in den Niederlanden aufhielt, da die dortigen Behörden ihn gemäss eigenen Angaben «zurückgeschickt» haben und sein Pass im Jahr 2015 in den Niederlanden ausgestellt wurde. Es ist offensichtlich, dass A____ sich nicht an behördliche Anweisungen hält und mit allen Mitteln versucht, sich den illegalen Aufenthalt im Schengenraum zu ermöglichen, weshalb die Untertauchensgefahr gegeben ist und damit ein Haftgrund für die Anordnung von Ausschaffungshaft vorliegt. Das Stellen eines Asylgesuchs nach erfolgter Wegweisung steht der Anordnung von Ausschaffungshaft ebenfalls nicht entgegen, sofern damit gerechnet werden kann, dass dieses innert kurzer Zeit bearbeitet wird. Erfahrungsgemäss bearbeitet das SEM in Haft gestellte Asylgesuche innert 4 bis 6 Wochen, womit diese Voraussetzung erfüllt ist. Aufgrund des - unter anderem auch kriminellen - Verhaltens des A____ ist nicht ersichtlich, welche mildere Massnahme die Durchführung seine Wegweisung sicherstellen könnte. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass er sich an eine allfällige Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet halten würde. Die Haftanordnung ist damit auch verhältnismässig.


4.

4.1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung der betroffenen Person entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG; Beschleunigungsgebot), und die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).


4.2 Der Asylantrag des A____ ist umgehend weitergeleitet worden. Es gibt keine Anhaltspunkte für die Verletzung des Beschleunigungsgebotes. Rückführungen in die Türkei sind aktuell trotz der Pandemiesituation möglich. A____ befindet sich seit dem 17. August 2021 in Haft, allerdings wurde ihm im Strafbefehl ein Tag ausgestandene Haft an die Strafe angerechnet. Die Administrativhaft beginnt damit am 18.August 2021 zu laufen. Aufgrund des gestellten Asylgesuchs rechtfertigt es sich, diese für die Dauer von drei Monaten anzuordnen, auch wenn die Organisation und Durchführung der Rückreise nach Eingang des Asylentscheids (vorausgesetzt dieser fällt negativ aus) nur wenige Wochen in Anspruch nehmen sollte.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:



://: Die Vorbereitungshaft ist rückwirkend per 18. August 2021 als Ausschaffungshaft anzuordnen und ist bis zum 17. November 2021 rechtmässig und verhältnismässig.


Es werden keine Kosten erhoben.


VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT


Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange




Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.


Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.



Hinweis


Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich eröffnet und begründet.



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