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Urteil Verwaltungsgericht (AG)

Kopfdaten
Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2015 40
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2015 40 vom 19.03.2015 (AG)
Datum:19.03.2015
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2015 Abgaben 257 40 Verfügungsbegriff; Verfügungscharakter einer Gebührenrechnung Den periodischen Abwasser-Benützungsgebührenrechnungen...
Schlagwörter: Fügung; Verfügung; Bühren; Recht; Rechnung; Verwaltung; Gebühren; Renrechnung; Verwaltung; Gemeinde; Rechnungen; Bührenrechnungen; ÜLLER; Recht; Beschwerde; Gebührenrechnung; Verwaltungsgericht; Wasser; Derat; Gebührenrechnungen; Gungen; Beschwerdeführer; Finanzverwaltung; Verfügungscharakter; Gemeinderat; Abwasser; Rechtsmittelbelehrung; Rechnungsstellung
Rechtsnorm: Art. 5 VwVG ; Art. 80 KG ;
Referenz BGE:100 Ib 429; 111 V 251; 115 V 375; 139 V 72;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid
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40 Verfügungsbegriff; Verfügungscharakter einer Gebührenrechnung Den periodischen Abwasser-Benützungsgebührenrechnungen der Ge- meindeverwaltung kommt aufgrund ihrer konkreten (inhaltlichen) Aus- gestaltung und mangels Verfügungskompetenz der Gemeindeverwaltung kein Verfügungscharakter und damit keine Rechtsbeständigkeit zu. Sie können grundsätzlich nachträglich abgeändert werden. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 19. März 2015 in Sachen A. gegen die Einwohnergemeinde B. (WBE.2014.143). Aus den Erwägungen 1. 1.1. Gemäss § 34 Abs. 2 BauG können die Gemeinden von den Grundeigentümern Beiträge an die Kosten der Erstellung, Änderung und Erneuerung von Anlagen der Versorgung mit Wasser und elektri scher Energie sowie der Abwasserbeseitigung erheben. Die Gemein den regeln die Erhebung der Beiträge und Gebühren an die erwähn-
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ten Versorgungs- und Beseitigungsanlagen selber, soweit keine kan tonalen Vorschriften bestehen (§ 34 Abs. 3 BauG). § 29 des Reglements Erschliessungsfinanzierung der Gemeinde B. (nachfolgend: REF) sieht vor, dass die Kosten (für die Erstellung, Änderung, Erneuerung, den Unterhalt und Betrieb öffentlicher Er schliessungsanlagen u.a. der Wasserversorgung und Abwasserbeseiti gung) durch Benützungsgebühren zu finanzieren sind, soweit sie nicht durch Erschliessungs- und Anschlussbeiträge gedeckt werden (Abs. 1). Mit der Benützungsgebühr werden folgende Kosten abge deckt: a) Unterhalt und Betrieb der Anlagen; b) Effektiver Verbrauch (Abwasser, Wasser); c) Benützung von Erschliessungsanlagen, so fern diese über den normalen Gebrauch hinausgeht; d) Nicht gedeck te Kosten für die Erstellung, Änderung und Erneuerung von Er schliessungsanlagen (Abs. 2). Nach § 30 Abs. 1 REF erfolgt die Rechnungsstellung in regelmässigen Zeitabständen (Quartal, Semes ter, Jahr). Bei Besitzer- oder Benützerwechsel werden die Gebühren auf den Zeitpunkt des Wechsels abgerechnet (§ 30 Abs. 3 REF). Zur Bezahlung der Benützungsgebühren sind diejenigen Personen ver pflichtet, die im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht das Grundeigentum benützen oder besitzen (§ 31 Abs. 1 REF). Die Be nützungsgebühren für das Wasser und Abwasser gliedern sich in eine Grundgebühr, die in erster Linie pro Wasserzähler bemessen wird, und in eine Verbrauchsgebühr, die sich nach dem Frischwasserver brauch (pro m3 bezogenem Wasser) richtet (§§ 39 f. und 43 f. REF). (...) 1.2. Vorliegend ist umstritten, wie hoch der tatsächliche Wasserver brauch der Bewohner des Mehrfamilienhauses an der Z.-strasse 11 15 im Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2010 war und ob die Beschwerdegegnerin auf die für den betreffenden Zeit raum ergangenen halbjährlichen Benützungsgebührenrechnungen zu rückkommen und die Differenz zwischen dem ursprünglich faktu rierten und einem höheren tatsächlichen Wasserverbrauch nachfor dern darf. (...) 2.
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2.1. Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Verwaltungsgerichts beschwerde - weiterhin - auf den Standpunkt, die periodischen Be nützungsgebührenrechnungen für die Zeiträume von März 2007 bis Mai 2008 und Mai 2008 bis September 2010 seien formell rechts kräftig und nicht mehr abänderbar. Richtigerweise stehen hier die Zeiträume von Oktober 2006 bis Mai 2008 und Mai 2008 bis Sep tember 2010 zur Diskussion, denn die Gebührenrechnung vom 21. März 2007, die als erste Rechnung von der Korrektur durch die Gebührenrechnungen vom 8. Juli 2011 erfasst wird, bezieht sich auf die am 1. Oktober 2006 beginnende halbjährliche Abrechnungsperio de. Der Beschwerdeführer argumentiert, den Gebührenrechnungen komme entgegen der Auffassung der Vorinstanz Verfügungscharakter zu. Aus verfahrensökonomischen Gründen würden Gebühren - wie im vorliegenden Fall - bisweilen direkt, d.h. ohne vorgängige forma le Verfügung in Rechnung gestellt. Das ändere aber nichts daran, dass die Behörde mit der Rechnungsstellung ihren klaren Willen er kennen lasse, ein Rechtsverhältnis mit dem Bürger als Adressaten einseitig und hoheitlich zu regeln, womit die Rechnung unter den Begriff der Verfügung zu subsumieren sei. Die Qualifizierung einer behördlichen Handlung als Verfügung hänge nicht von der Form ab, in der sie getätigt werde. Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung sei der Qualifikation als Verfügung nicht abträglich. Sobald eine Behör de die Absicht habe, auf die Rechtsstellung eines Adressaten einzu wirken oder dessen Rechtsstellung zu kommentieren, müsse die Be hörde eine Verfügung erlassen. Sei die Gewährung eines Rechts oder die Auferlegung einer Pflicht vom Gesetz vorgesehen und komme die Behörde zum Schluss, die Sachverhaltselemente seien erfüllt, stelle ihre Anordnung eine Verfügung dar. Charakteristisches Merk mal sei die unmittelbare Vollziehbarkeit. (...) 2.2. Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass der Verfü gungsbegriff im VRPG nicht eigens umschrieben wird. Nach herr schender Lehre und Rechtsprechung ist die Verfügung ein individuel-
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ler, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder fest stellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (BGE 139 V 72, Erw. 2.2.1; 135 II 38, Erw. 4.3; 131 II 13, Erw. 2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2014 [B 198/2014], Erw. 2.3.1, vom 15. Mai 2012 [A-6037/2011], Erw. 5.3.2.1, und vom 18. Mai 2010 [A-5646/2009], Erw. 3.1; AGVE 2010, S. 235; 2006, S. 85 ff.; 1981, S. 209 f.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 854; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 28 N 16 ff.; MARTIN BERTSCHI/KASPAR PLÜSS, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 4-31 N 19 ff.; MARKUS MÜLLER, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 5 N 13 ff.; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfah- ren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Diss. Zürich 1998, § 38 N 4). Diese Umschreibung entspricht der Legaldefinition in Art. 5 VwVG, die nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts mit dem kantonalrechtlichen Verfügungsbe griff übereinstimmt (AGVE 2010, S. 235; 1978, S. 300; 1972, S. 339; MERKER, a.a.O., § 38 N 3). Vom (materiell verstandenen) Verfügungsbegriff zu trennen ist die Frage nach der Form der Verfü gung. Die Missachtung von Formerfordernissen bewirkt lediglich ei nen Eröffnungsmangel: Die Verfügung wird fehlerhaft und als Folge davon anfechtbar, in seltenen Fällen nichtig. Formfehler lassen den Verfügungscharakter aber (ausser bei Nichtigkeit) nicht dahinfallen; die mangelhaft eröffnete Verfügung bleibt Verfügung (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 28 N 18). Für die Verfügung ist zunächst charakteristisch, dass sie einsei tig von den Behörden erlassen wird. Sie ist also grundsätzlich auch ohne Zustimmung des Betroffenen rechtswirksam (HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 858). Als Behörde im Sinne des Ver-
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waltungsverfahrensrechts gilt dabei jeder Akteur, der mit der unmit telbaren Erfüllung von Verwaltungsaufgaben betreut ist (TSCHAN- NEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 28 N 19). Mit der Verwaltungs- kompetenz ist in der Regel die Befugnis verbunden, konkrete indivi- duelle Rechtsverhältnisse des behördlichen Aufgabenbereichs mittels Verfügung hoheitlich zu regeln (BGE 115 V 375, Erw. 3b). Ein weiteres Begriffselement bildet, dass die Verfügung auf Rechtswir kungen ausgerichtet ist. Mit der Verfügung werden in einem konkre ten Fall Rechte und Pflichten eines bestimmten Privaten begründet, geändert oder aufgehoben, oder es werden bestehende Rechte und Pflichten autoritativ festgestellt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 862; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 28 N 25). Dadurch grenzt sich die Verfügung von Verwaltungshandlungen ab, die keine unmittelbaren Rechtswirkungen haben und lediglich einen tatsächlichen Erfolg herbeiführen. Dazu zählt die Lehre respektive ein Teil davon Rechnungsstellungen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 878; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 28 N 26; BERTSCHI/PLÜSS, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 4-31 N 22). Das bedeutet allerdings nicht, dass (Gebühren-)Rechnungen nicht als Ver fügung ausgestaltet werden können. Entscheidend ist, ob der Rech nungsadressat mit der Rechnung verpflichtet werden soll, den Rech nungsbetrag zu begleichen, oder ob eine blosse Zahlungsaufforde rung ohne gleichzeitige Begründung von Zahlungspflichten vorliegt. Letzteres ist zweifelsohne der Fall, wenn die Rechnungsstellung auf einer separaten Verfügung basiert und eine reine Inkassomassnahme darstellt. Weniger eindeutig ist die Rechtslage, wenn Gebühren aus verfahrensökonomischen Überlegungen direkt, d.h. ohne vorgängige formale Verfügung in Rechnung gestellt werden (vgl. MÜLLER, a.a.O., Art. 5 N 9). Doch auch in dieser Konstellation kann einer Rechnung nicht ohne weiteres Verfügungscharakter attestiert werden. Notwendig ist eine Einzelfallbetrachtung. Es ist immerhin denkbar, dass erst bei Streitigkeiten über eine Rechnung, also im Nachgang zur Rechnungsstellung eine Gebührenverfügung erwirkt werden kann und erlassen wird, und die Rechnung selbst - aufgrund ihrer Ausgestaltung - nicht die Merkmale einer Verfügung aufweist (Bun desverwaltungsgerichtsentscheid [BVGE] 2008/41, Erw. 6.4). Verfü-
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gungen müssen verbindlich und erzwingbar sein, mithin zwangswei se vollstreckt werden können, ohne dass hierfür eine weitere Kon kretisierung notwendig ist (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 864; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 28 N 34; BERTSCHI/PLÜSS, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 4-31 N 23). Die Verbindlichkeit fehlt, wenn sich eine Behörde mittels Hinweisen, Be lehrungen und dergleichen an einen Adressaten wendet, aber auf frei willige Erfüllung hofft (MERKER, a.a.O., § 38 N 13). In einem Entscheid vom 25. September 1972 (AGVE 1972, S. 337 ff.), auf den sich die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin stützen, erwog das Verwaltungsgericht, dass es sich bei der Gebüh renrechnung eines Finanzverwalters (für die Behandlung eines Baugesuchs) im internen Verhältnis um einen Antrag an den Gemein derat als Kollegium und im externen Verhältnis (zum Rechnungsad ressaten) um einen blossen Vollstreckungsversuch handle. Nach her kömmlichem aargauischem Gemeinderecht stehe den einzelnen Ge meinderatsmitgliedern und Gemeindebeamten keine Verfügungsbe fugnis zu. Diese konzentriere sich beim Gemeinderat als Kollegial behörde. Im Interesse einer rationellen Verwaltungsführung schicke die Finanzverwaltung ihren Antrag nicht primär an den Gemeinderat, sondern zunächst an den Betroffenen. Begleiche dieser die Rechnung freiwillig, erübrige sich eine Verfügung des Gemeinderats. Er sei in dessen nicht dazu verpflichtet, und die Finanzverwaltung dürfe ihm auch keine Frist ansetzen und rechtliche Nachteile für den Fall der Nichterfüllung androhen. Weigere sich der Betroffene die Rechnung zu bezahlen, so bleibe der Verwaltung nichts anderes übrig, als dem Gemeinderat den Erlass einer Verfügung im Sinne der Verwaltungs rechtspflege zu beantragen (a.a.O., S. 340). 2.3. Durch den Erlass des revidierten VRPG vom 4. Dezember 2007 hat dieser Entscheid - entgegen der Annahme des Beschwerdeführers - nicht an Aktualität eingebüsst. Der Verfügungsbegriff ist unter al tem wie neuem Recht derselbe (AGVE 2010, S. 235). Auch die Verfügungskompetenz liegt gemäss § 39 Abs. 1 GG weiterhin beim Gemeinderat, sofern sie nicht auf ein einzelnes Gemeinderatsmit glied, eine Kommission oder einen Mitarbeitenden der mit der ent-
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sprechenden Aufgabe betrauten Verwaltungsstelle übertragen wird. Die Einzelheiten der Delegation sind vom Gemeinderat in einem Reglement festzulegen (§ 39 Abs. 3 GG). Die Einwohnergemeinde B. verfügt über kein Reglement, worin die Delegation der Verfü gungsbefugnis (auf Verwaltungsstellen) geregelt wäre. Im Gegenteil: Aus § 46 des Wasserreglements und § 29 des Abwasserreglements der Gemeinde B. ist zu schliessen, dass die Kompetenz zum Erlass von Abgabeverfügungen im Bereich der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung beim Gemeinderat angesiedelt ist. Mit seiner Autonomierüge übersieht der Beschwerdeführer, dass die Beschwer degegnerin selber den Standpunkt vertritt, der Gemeindeverwaltung komme keine Verfügungskompetenz zu. Zwar stammen die als Verfügung (mit Rechtsmittelbelehrung) ausgestalteten Gebühren rechnungen vom 8. Juli 2011 ebenfalls von der Finanzverwaltung. Dazu ist festzuhalten, dass die sachliche Unzuständigkeit der ver fügenden Instanz unter Umständen zur Annahme der Nichtigkeit einer Verfügung führen kann (HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 961; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31 N 16, mit Hinweisen). Von der Urheberschaft aber einmal abgesehen sind die halbjähr lichen Gebührenrechnungen der Finanzverwaltung B. vor allem auch unter inhaltlichen Gesichtspunkten nicht als Abgabeverfügungen zu verstehen. Es weist absolut nichts auf deren Verbindlichkeit bzw. den Willen der Finanzverwaltung hin, mit den Rechnungen eine Zah lungsverpflichtung zu begründen. Es fehlt vorab an Rechtsmittelbe lehrungen, was zwar als Form- oder Eröffnungsfehler ohne Einfluss auf den Verfügungscharakter gewertet werden könnte. Gegen die An nahme, dass die Finanzverwaltung versehentlich oder aus Unvermö gen keine Rechtsmittelbelehrungen angebracht hat, spricht jedoch der Umstand, dass die halbjährlichen Gebührenrechnungen standar disiert sind. Die Finanzverwaltung könnte somit anfänglich durchaus bewusst auf Rechtsmittelbelehrungen verzichtet haben, um damit ih rem Willen Ausdruck zu geben, die Gebührenrechnungen (vorerst) nicht in die Form (anfechtbarer) Verfügungen zu kleiden. Den Ge bührenrechnungen vom 8. Juli 2011, die im Gegensatz zu den ur sprünglichen Gebührenrechnungen mit Rechtsmittelbelehrungen ver-
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sehen sind, sind mündliche Verhandlungen zur Frage vorausgegan gen, ob die streitgegenständlichen Gebührennachforderungen zuläs sig sind. Weil keine Einigung erzielt werden konnte, ist die Finanz verwaltung dazu übergegangen, die Zahlungsverpflichtung auf dem Verfügungsweg zu regeln. In den halbjährlichen Gebührenrechnun gen werden auch keine (gesetzlichen) Grundlagen dafür genannt, ob und weshalb die in Rechnung gestellten Gebühren (im vorgesehenen Ausmass) geschuldet sind. Ferner fehlt jeglicher Hinweis auf Konse quenzen, die drohen, falls die Rechnung nicht fristgerecht beglichen wird. Eine Zahlungsaufforderung als solche, die eine freiwillige Zah lung auslösen kann - freiwillig im Sinne eines Verzichts auf den Rechtsweg -, darf nicht mit der (einseitigen) Begründung einer Zah lungsverpflichtung verwechselt werden. Der Beschwerdeführer zieht einen Zirkelschluss, wenn er meint, aus der vermeintlichen Verbind lichkeit und Beständigkeit der Gebührenrechnungen - eine Verbind lichkeit ergibt sich aus deren konkreten Ausgestaltung gerade nicht und die Beständigkeit ist eine Eigenschaft, die aus dem Wesen von Verfügungen fliesst -, ableiten zu können, dass diese als Verfügun gen aufzufassen sind. Eine Zwangsvollstreckung der fraglichen Gebührenrechnungen fiele, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, ausser Betracht. In Ermangelung von Merkmalen für deren Verfügungsqualität bilden die Rechnungen keinen Rechtsöffnungsti tel im Sinne von Art. 80 SchKG. (...) 2.4. (...) Für seinen Standpunkt kann der Beschwerdeführer aus den von ihm angeführten Gerichtsentscheiden nichts gewinnen. Zweifellos können Rechnungen Verfügungscharakter haben, ohne als Verfügung bezeichnet zu sein und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Mehr lässt sich aus BGE 111 V 251, Erw. 1b für den vorliegenden Rechtsstreit nicht ableiten. Die fehlende Rechtsmittelbelehrung ist nur ein Indiz unter mehreren, dass die Finanzverwaltung B. unter den gegebenen Umständen mit den halbjährlichen Gebührenrechnungen kein Schuldverhältnis begründen wollte, sondern der Erlass einer Ab gabeverfügung für den Streitfall vorbehalten war. Ohne Kenntnis der
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konkreten Ausgestaltung der Bezügerrechnung der Arbeitslosen kasse, die Gegenstand des betreffenden Bundesgerichtsentscheids bildete, und der Bezugspraxis der Arbeitslosenkasse kann ohnehin kein seriöser Vergleich vorgenommen werden. Hinzu kommt, dass die Arbeitslosenkasse auf jeden Fall Verfügungskompetenz hatte und nicht bekannt ist, ob der Verfügungscharakter der Bezügerrechnung jemals streitig war oder vom Bundesgericht als Eintretensvorausset zung von Amtes wegen geprüft wurde. Mit dem Sachverhalt, welcher BGE 100 Ib 429 zugrunde gelegen hat, lässt sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt erst recht nicht vergleichen. Das Schreiben des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (EVD) vom 9. Juli 1972, dessen Verfügungscharakter umstritten war, erging als Antwort auf ein Gesuch der dortigen Beschwerdeführerin, die Ein fuhr von roten Naturweinen zu bewilligen. Der Inhalt des Antwort schreibens wurde vom Bundesgericht als Abweisung des Importge suchs ausgelegt. Die Abweisung eines Gesuchs stellt immer eine Ver fügung dar, wogegen Rechnungen, wie bereits dargelegt, nicht not wendigerweise als Verfügungen ausgestaltet werden müssen. Die An fechtbarkeit ist auch gewährleistet, wenn im Nachgang zu einer Rechnung im Streitfall eine Abgabeverfügung erlassen wird. Das und nichts anderes besagt der vom Beschwerdeführer ebenfalls zitierte BVGE 2008/41, auf den bereits in Erw. 2.2 vorne eingegangen wurde. In BGE 100 Ib 429 hat das Bundesgericht nebenbei bemerkt darauf abgestellt, dass die Zuständigkeit für die Bewilligungen von Importgesuchen beim EVD lag. Die konkrete Ausgestaltung der vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einem Urteil vom 11. Januar 2008 (A-07-53) beurteilten Rechnungen ist ebenfalls nicht bekannt, genau so wenig wie die Zuständigkeiten für den Erlass von Gebührenverfügungen. Darüber hinaus bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdegegnerin im Streitfall auf den Stand punkt gestellt hätte, die halbjährlichen Gebührenrechnungen seien in Rechtskraft erwachsen. Aus diesen Gründen ist auch der Hinweis auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts Graubünden unbehelflich. Das Verwaltungsgericht Solothurn schliesslich hat die Frage, ob eine Gebührenrechnung (mit wiederum unbekannter konkreter Ausgestal tung) ohne Rechtsmittelbelehrung (und Unterschrift) in Rechtskraft
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erwachsen kann, explizit offen gelassen. Es brauchte die Frage nicht zu beantworten, weil die darin in Rechnung gestellten Anschlussge bühren (für Schmutzwasser, Wasserversorgung und Bauwasser) durch eine spätere Rechnungsstellung keine Änderung erfuhren. Aus der Feststellung, es sei zulässig, über sämtliche geschuldeten An schlussgebühren eine neue Rechnung auszustellen (...), jedenfalls solange diejenigen Positionen, welche bereits erhoben und bezahlt wurden, nicht verändert würden, darf nach den Gesetzen der Logik nicht der Umkehrschluss gezogen werden, eine Veränderung der be reits erhobenen und bezahlten Positionen sei in jedem Fall unzuläs sig. Im Übrigen verwies das Verwaltungsgericht auf seine Praxis, wonach eine Rechnung die an eine Verfügung gestellten Anforderun gen in aller Regel nicht erfülle (SOG 2012 Nr. 17, S. 106 ff., Erw. 4.4 ff.). 2.5. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die halbjährlichen Wasser- und Abwassergebührenrechnungen der Finanzverwaltung B. aufgrund ihrer konkreten Ausgestaltung und mangels Verfügungs kompetenz der Gemeindeverwaltung nicht als Verwaltungsverfügun gen aufzufassen sind. Deren nachträgliche Abänderung ist unter dem Vorbehalt der Wahrung des Grundsatzes von Treu und Glauben zulässig. Ein Verstoss gegen diesen Grundsatz ist nicht schon darin zu erblicken, dass nach einem gewissen Zeitablauf auf eine (unbe wusst) fehlerhafte Rechnungsstellung zurückgekommen wird. Vor in zeitlicher Hinsicht ungebührlichen Gebührennachforderungen schützt die Verjährungsfrist. (...) (Hinweis: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffent lich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid abgewie sen; Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2015 [2C_444/2015])
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