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Urteil Verwaltungsgericht (AG)

Kopfdaten
Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2002 42
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2002 42 vom 10.01.2002 (AG)
Datum:10.01.2002
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2002 42 S.155 2002 Straf- und Massnahmenvollzug 155 IV. Straf- und Massnahmenvollzug 42 Bedingte Entlassung aus dem...
Schlagwörter: Vollzug; Entlassung; Massnahme; Vollzugs; Bedingte; Gericht; Recht; Vollzug; Beschwerde; Urteil; Fachkommission; Verwaltungsgericht; Kanton; Beschwerdeführer; Massnahmen; Begleitende; Bedingten; Freiheit; Vollzugsbegleitende; Konkordat; Kantone; Telbar; Rückfall; Massnahmenvollzug; Richtlinien; Departement; Angeordnet
Rechtsnorm: Art. 43 StGB ; Art. 44 StGB ; Art. 6 EMRK ;
Referenz BGE:123 IV 102; 124 IV 194; 125 IV 113; 125 IV 115;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid
2002 Straf- und Massnahmenvollzug 155

IV. Straf- und Massnahmenvollzug

42 Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug (Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). - Grundsätze der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug auf Grund der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Erw. 4). - Die Einsetzung der "Fachkommission zur Überprüfung der Gemein- gefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen" ist rechtmässig (Erw. 2). - Auslegung eines unklaren Dispositivs mit Hilfe der Erwägungen (Erw. 3/b/aa). - Die Anordnung einer vollzugsbegleitenden Massnahme endet mit der vollständigen Verbüssung der entsprechenden Strafe, selbst wenn un- mittelbar anschliessend eine weitere Freiheitsstrafe (ohne Verbindung mit einer Massnahme) vollzogen wird (Erw. 3/b/cc).
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 10. Januar 2002 in Sa-
chen C.J.M. gegen Verfügung des Departements des Innern.
Aus den Erwägungen
2. a) Der Kanton Aargau gehört dem am 4. März 1959 ge-
schlossenen Konkordat über den Vollzug von Strafen und Massnah-
men nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch und dem Recht der
Kantone der Nordwest- und Innerschweiz (Strafvollzugskonkordat
NW; SAR 253.010) an (vgl. § 4 Abs. 1 des Dekrets über den Vollzug
von Strafen und Massnahmen [Strafvollzugsdekret; SAR 253.110]
vom 27. Oktober 1959). Zweck des Konkordats ist die Bestimmung
der in den Konkordatskantonen betriebenen Anstalten und der
koordinierte bzw. gemeinsame Vollzug der von den Kantonen aus-
gesprochenen Strafen und Massnahmen in diesen Anstalten. Sämtli-
che Vollzugskompetenzen verbleiben bei den Kantonen (Art. 8 Abs.
1 Strafvollzugskonkordat NW). Es handelt sich also um ein bloss
2002 Verwaltungsgericht 156

mittelbar rechtsetzendes Konkordat, d.h. dieses enthält keine unmit-
telbar rechtsetzenden Normen, sondern verpflichtet vielmehr die
beteiligten Kantone, ihr internes Recht nach den Bestimmungen des
Konkordats auszugestalten (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl., Zürich 2001,
Rz. 1285 f.; Yvo Hangartner, Grundzüge des schweizerischen Staats-
rechts, Bd. I, Zürich 1980, S. 78). Die Umsetzung, also die Schaf-
fung des internen kantonalen Rechts, richtet sich nach dessen Be-
stimmungen.
b) Die Konkordatskonferenz (vgl. Art. 17 Strafvollzugskonkor-
dat NW) hat am 21. April 1995 "Richtlinien betreffend gemeinge-
fährliche Straftäter/-innen im Freiheitsentzug" erlassen, die inzwi-
schen durch neue Richtlinien vom 3. Dezember 1999 (im Folgenden:
Richtlinien) ersetzt wurden. Deren Zweck ist die Vereinheitlichung
der Praxis bei der Erkennung, Erfassung, Beurteilung, Behandlung
und Unterbringung von gemeingefährlichen Straftäterinnen und
Straftätern (Ziff. 1.1 der Richtlinien). Zur Durchführung setzt jeder
Kanton eine unabhängige Fachkommission ein oder schliesst sich
einer regionalen Fachkommission an (Ziff. 2.1 Abs. 1 der Richtli-
nien).
Die Einsetzung der aargauischen Fachkommission zur Überprü-
fung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen
(im Folgenden: Fachkommission) und die Vorgaben für deren Tätig-
keit erfolgten durch Verfügung und Reglement vom 10. November
1995, beide erlassen durch den Vorsteher des Departements des In-
nern (heute abgelöst durch das Reglement vom 23. August 2000 und
die Verfügung vom 7. November 2000). Die Fachkommission wird
ausschliesslich auf Anfrage von Strafverfolgungs- und Strafvollzugs-
behörden hin tätig und gibt zuhanden dieser Behörden Beurteilungen
über die Gemeingefährlichkeit von Straftäterinnen und Straftätern
sowie gegebenenfalls gewisse konkrete Empfehlungen ab; sie hat
keine eigenen Entscheidungs- oder Weisungsbefugnisse. Dies ergibt
sich aus dem Reglement und aus den Richtlinien, auf die darin ver-
wiesen wird, klar. Unter diesen Umständen lässt sich nicht beanstan-
den, dass der Vorsteher des Departements des Innern als zuständiger
Vollzugsbehörde (§ 18 Abs. 1 StPO) ein solches beratendes Gremium
2002 Straf- und Massnahmenvollzug 157

mittels Verfügung eingesetzt hat, auch wenn die Bedeutung der Sa-
che wohl eine Regelung im Strafvollzugsdekret gerechtfertigt hätte.
c) Der Beschwerdeführer ist der Meinung, das Wirken der
Fachkommission widerspreche der EMRK und dem Bundesrecht
(StGB). Er übersieht dabei, dass Art. 6 EMRK im strafrechtlichen
Bereich nur auf das Verfahren bis zur Verurteilung, nicht aber auf
den Strafvollzug Anwendung findet (Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und
kantonale Verwaltungsrechtspflege, Diss. Bern 1995, S. 109; Mark
E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention,
2. Aufl., Zürich 1999, Rz. 401). Dass andererseits das StGB solche
Fachkommissionen nicht vorsieht, macht diese nicht unzulässig. Die
vom Beschwerdeführer geltend gemachte Revisionsbedürftigkeit des
StGB (Vollzugsgerichte) ändert nichts daran, dass das Verwaltungs-
gericht das zurzeit geltende Recht anzuwenden hat. Nach diesem
gehört der Strafvollzug grundsätzlich - Art. 397bis StGB statuiert Ausnahmen, die auf den vorliegenden Sachverhalt aber nicht zutref-
fen - zum Zuständigkeitsbereich der Kantone (Art. 42 i.V.m. Art. 123
BV; zuvor Art. 64bis
der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874), und dass die Einsetzung der Fachkommission mit dem kantonalen Recht
vereinbar ist, wurde bereits ausgeführt.
3. a) In der Beschwerde und an der Verhandlung wurde mehr-
fach auf die vollzugsbegleitende Massnahme gemäss Urteil des BG
Kulm vom 12. Mai 1998 Bezug genommen. Der Zusammenhang mit
dem vorliegenden Verfahren, ist offenbar der Folgende. Der Be-
schwerdeführer argumentiert damit, dass er, wenn keine bedingte
Entlassung erfolgt, am 30. Dezember 2003 ohne Auflagen und Wei-
sungen aus dem Strafvollzug entlassen werden muss, während das
Departement davon ausgeht, bis dann gelte diese vollzugsbegleitende
Massnahme; wenn sie sich als erfolglos erweise, könne sie der
Richter noch bei Strafende gestützt auf Art. 43 Ziff. 3 Abs. 3 StGB
durch eine andere Massnahme bis hin zur Verwahrung nach Art. 43
Ziff. 1 Abs. 2 StGB ersetzen (vgl. dazu BGE 123 IV 102 ff.; 125 IV
228 ff.).
b) aa) Der Beschwerdeführer bringt vor, die fragliche Mass-
nahme sei weder gestützt auf Art. 43 noch Art. 44 StGB angeordnet
worden; dies sei ein formaljuristischer Fehler, der zur Folge habe,
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dass diese Anordnung nicht zu seinem Nachteil ausgelegt (d.h. im
Ergebnis nicht berücksichtigt) werden dürfe. Dispositiv Ziff. 4 des
Urteils des BG Kulm vom 12. Mai 1998 lautet:
"4. Es wird eine ambulante Psychotherapie verbunden mit der Verhinde- rung von Alkoholkonsum angeordnet." Massgeblich ist bei Urteilen und Verfügungen - insoweit hat der
Beschwerdeführer durchaus Recht - das Dispositiv. Ist dieses nicht
aus sich heraus verständlich und eindeutig, also auslegungsbedürftig,
so ist sein Sinn mit Hilfe der Erwägungen auszulegen. Dies ist ein
allgemeiner und unbestrittener Grundsatz (vgl. Fritz Gygi, Verwal-
tungsrecht, Bern 1986, S. 129; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kom-
mentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton
Bern, Bern 1997, Art. 52 N 12). Aus den Erwägungen seines Urteils
geht nun eindeutig hervor, dass das BG Kulm eine Massnahme ge-
mäss Art. 43 StGB geprüft und angeordnet hat (S. 29 unten: "Gestützt auf die vorliegenden Gutachten und die Aussagen des Bezirksarztes
ist daher eine ambulante psychotherapeutische Behandlung nach
Art. 43 StGB anzuordnen."). Hiervon hat die Vollzugsbehörde
auszugehen.
cc) Der Beschwerdeführer verbüsste die vom BG Kulm am
12. Mai 1998 ausgefällte Strafe vollumfänglich; sie lief am 28. No-
vember 2000 ab. Das Departement des Innern ist offenbar der Mei-
nung, weil es die unmittelbar nacheinander vollzogenen Freiheits-
strafen (zunächst, bis zum 28. November 2000, diejenige gemäss
Urteil BG Kulm vom 12. Mai 1998; dann diejenige gemäss Urteil
BG Lenzburg vom 7. September 2000) für die Berechnung der frü-
hestmöglichen bedingten Entlassung zusammenzähle, gelte die vom
BG Kulm angeordnete vollzugsbegleitende Massnahme bis zum
Endtermin 30. Dezember 2003, obwohl mit Urteil des BG Lenzburg
vom 7. September 2000 ausschliesslich der Vollzug der aufgescho-
benen Freiheitsstrafen, ohne zusätzliche Durchführung einer ambu-
lanten/vollzugsbegleitenden Massnahme, angeordnet wurde. Das
Verwaltungsgericht vermag dieser Auffassung nicht zu folgen. Die
Berechnung der Vollzugsdaten, namentlich im Hinblick auf eine
allfällige bedingte Entlassung, erfolgt unter Zusammenrechnung der
Strafen; dem Sinn von Art. 38 Ziff. 1 StGB entsprechend, muss dies
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gelten, ob nun Art. 2 Abs. 5 der Verordnung 1 zum StGB (VStGB 1;
SR 311.01) vom 13. November 1973 direkt anwendbar ist oder, weil
die Freiheitsstrafen nicht gleichzeitig vollziehbar waren, lediglich
analog. Es ist eine ganz andere Fragestellung, ob bei mehreren Frei-
heitsstrafen, die unmittelbar nacheinander vollzogen werden und von
denen nicht alle mit einer vollzugsbegleitenden Massnahme verbun-
den sind, diese Massnahme während der Gesamtdauer gilt. Dies ist
zu verneinen, weil es auf eine Änderung der Strafurteile - nämlich
derjenigen ohne Anordnung einer Massnahme während des Straf-
vollzugs - hinausliefe, was der Strafvollzugsbehörde nicht zusteht.
Die Anordnung einer ambulanten Psychotherapie als vollzugs-
begleitende Massnahme gemäss Dispositiv Ziff. 4 des Urteils des BG
Kulm vom 12. Mai 1998 hat folglich heute keine Gültigkeit mehr, da
jene Strafe seit langem vollständig verbüsst ist.
4. a) Hat der zu Zuchthaus oder Gefängnis Verurteilte zwei
Drittel der Strafe - und mindestens drei Monate - verbüsst, so kann
ihn die zuständige Behörde bedingt entlassen, wenn sein Verhalten
während des Strafvollzuges nicht dagegen spricht und anzunehmen
ist, er werde sich in der Freiheit bewähren (Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1
StGB).
b) Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung zu dieser Be-
stimmung (zusammengefasst wiedergegeben in AGVE 1993, S. 319
f.) in neuester Zeit geändert bzw. fortentwickelt (vgl. BGE 124 IV
194 ff., 125 IV 113 ff.). In BGE 124 IV 194 ff. führte es aus, die
bedingte Entlassung als vierte Stufe des Strafvollzugs sei in der Re-
gel anzuordnen; davon dürfe nur aus guten Gründen abgewichen
werden. Ob dem Verhalten des Verurteilten während dem Strafvoll-
zug noch selbstständige Bedeutung zukomme, könne offen bleiben.
Entscheidend sei eine Gesamtwürdigung mit Hinblick auf das künf-
tige Wohlverhalten. Für diese Prognose komme es lediglich insoweit
auf die Art der begangenen Delikte an, als diese Rückschlüsse auf die
Täterpersönlichkeit und damit auf das künftige Verhalten erlaube. Ob
die mit der bedingten Entlassung immer verbundene Gefahr neuer
Delikte zu verantworten sei, hänge sowohl von der Wahrscheinlich-
keit eines Rückfalls als auch von der Bedeutung des eventuell be-
drohten Rechtsgutes ab. Die Rückfallgefahr müsse dabei um so we-
2002 Verwaltungsgericht 160

niger gross sein, je gewichtigere Rechtsgüter bedroht seien. Die aus-
nahmsweise Verweigerung der bedingten Entlassung sei folglich
dann möglich, wenn mit etwelcher Wahrscheinlichkeit mit neuen,
erheblichen Delikten zu rechnen sei. Dabei sei aber auch in Betracht
zu ziehen, dass die bedingte Entlassung, die sachgerechte Weisungen
und die Stellung unter Schutzaufsicht ermögliche, eher zu einer dau-
erhaften Problemlösung und -entschärfung führe als die vollständige
Strafverbüssung.
Im letztgenannten Entscheid, der einen mehrfachen Mörder be-
traf, führte das Bundesgericht aus (BGE 125 IV 115 f.):
"La nature des délits commis par l'intéressé n'est, en tant que telle, pas à prendre en compte, en ce sens que la libération conditionnelle ne doit pas être exclue ou rendue plus difficile pour certains types d'infractions. Toutefois, les circonstances dans lesquelles l'auteur a encouru la sanc- tion pénale sont pertinentes dans la mesure où elle sont révélatrices de sa personnalité et donnent ainsi certaines indications sur son comporte- ment probable en liberté. Au demeurant, pour déterminer si l'on peut courir le risque de récidive, inhérant à toute libération qu'elle soit con- ditionnelle ou définitive, il faut non seulement prendre en considération le degré de probabilité qu'une nouvelle infraction soit commise mais également l'importance du bien qui serait alors menacé. Ainsi, le risque de récidive que l'on peut admettre est moindre si l'auteur s'en est pris à la vie ou à l'intégrité corporelle de ses victimes que s'il a commis par exemple des infractions contre le patrimoine." Das Verwaltungsgericht hat hierzu (im Entscheid vom 26. Okto-
ber 1999 in Sachen des Beschwerdeführers) festgehalten:
"Diese Ausführungen des Bundesgerichts erscheinen in sich nicht völlig widerspruchsfrei. Wenn bei einem Gewaltverbrecher, der sich in schwe- rer Weise gegen hochwertige Rechtsgüter vergangen hat, die bedingte Entlassung nur bei gering(er)em Rückfallrisiko vertretbar ist (S. 195, Erw. 3), bedeutet dies, dass entgegen den vorangehenden Ausführungen die Entlassung für gewisse Tatkategorien (richtigerweise) erschwert werden darf. Die "Leitlinien" (S. 198 ff., Erw. 4d) deuten sodann ganz in der Richtung, dass die bedingte Entlassung der vollständigen Straf- verbüssung praktisch durchwegs vorzuziehen sei, indem sie dem Rechtsgüterschutz - längerfristig betrachtet - regelmässig besser diene
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als die Verbüssung der vollen Strafe. Danach wäre die bedingte Entlas- sung "als vierte und letzte Etappe des Stufenstrafvollzugs" ungeachtet einer Rückfallsgefahr immer dann am Platz, wenn nicht ausnahmsweise die volle Strafverbüssung auch langfristig das Risiko zukünftiger Straf- taten voraussichtlich stärker vermindert als die bedingte Entlassung. Dies bedeutet eine Abweichung von den generellen Ausführungen in Erw. 3 und lässt sich jedenfalls mit dem Wortlaut des Gesetzes ("wenn anzunehmen ist, er werde sich in der Freiheit bewähren") nicht mehr vereinbaren. Ob dieses Abweichen vom Wortlaut durch den Sinn des Gesetzes geboten ist oder zumindest gerechtfertigt werden kann, er- scheint fraglich; die Formulierungen in Erw. 4d scheinen stark von den Besonderheiten des konkreten Falles beeinflusst und lassen die Ausein- andersetzung mit zwei Fragen völlig vermissen (Wie verhält es sich, wenn die Prognose sowohl bei bedingter Entlassung als auch bei vollem Strafvollzug schlecht ist, also in beiden Fällen mit dem Rückfall zu rechnen ist? Welches Gewicht haben, bei schlechter Prognose, die Inter- essen der Öffentlichkeit an der Verhinderung von Straftaten wenigstens während der Zeit des restlichen Vollzugs?), ohne deren Beantwortung sich die Zulässigkeit des Abweichens vom Gesetzeswortlaut nicht gene- rell bejahen lässt. Interessanterweise hat das Bundesgericht in späteren Urteilen lediglich auf die allgemeinen Ausführungen in Erw. 3 zurück- gegriffen und bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefahr einer neuerlichen Straftat und hohem Wert des gefährdeten Rechtsgutes die Verweigerung der bedingten Entlassung ohne weiteres - also namentlich ohne Abwägung der Resozialisierungsaussichten bei bedingter Entlas- sung einerseits und vollständigem Strafvollzug anderseits - geschützt (nicht publizierter BGE vom 24. Juni 1999 in Sachen K. und BGE 125 IV 113 ff.)." Das Verwaltungsgericht orientierte sich in der Folge an BGE
125 IV 113 ff. Dies führte zur Abweisung der Beschwerde (gegen die
Verweigerung der bedingten Entlassung), da der Beschwerdeführer
nicht bereit erschien, sich mit seinen charakterlichen Problemen, die
zu den Straftaten geführt hatten, ernsthaft auseinander zu setzen, und
da keine ambulant durchführbare Methode ersichtlich war, um Alko-
holkonsum mit Sicherheit zu verhindern, sodass nach einer bedingten
2002 Verwaltungsgericht 162

Entlassung ernsthaft mit neuen Delikten gegen hochwertige Rechts-
güter (Leib und Leben) hätte gerechnet werden
müssen.

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