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Urteil Verwaltungsgericht (AG)

Kopfdaten
Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2001 40
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2001 40 vom 03.05.2001 (AG)
Datum:03.05.2001
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2001 40 S.161 2001 Strassenverkehrsrecht 161 V. Strassenverkehrsrecht 40 Wiedererteilung des Führerausweises mit Auflagen....
Schlagwörter: Führer; Beschwerdeführer; Verfügung; Auflage; Alkoholabstinenz; Auflagen; Wiedererteilung; Führer; Recht; Werte; Beurteilung; Voraussetzung; Strassenverkehrsrecht; Nebenbestimmung; Totalabstinenz; Führerausweis; Kontrolle; Nebenbestimmungen; Voraussetzungen; Vorzeitige; Weisung; Angeordnet; Wochen; Fest; Verwaltungsgericht; Bedingte; Gesuch; Resolutivbedingung; Kontrollen; Strassenverkehrsamt
Rechtsnorm: Art. 17 SVG ; Art. 38 StGB ;
Referenz BGE:121 II 88;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid
2001 Strassenverkehrsrecht 161

V. Strassenverkehrsrecht



40 Wiedererteilung des Führerausweises mit Auflagen. - Die Auflage bzw. Weisung einer vollständigen Alkoholabstinenz ist eine Nebenbestimmung der Verfügung, die nicht ausdrücklich in einem Rechtssatz vorgesehen sein muss (Erw. 1c) - Massgebender Zeitraum für die Einhaltung einer Alkoholabstinenz (Erw. 2c). - Anforderungen an die Feststellung des weisungswidrigen Verhaltens (Erw. 3).
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 3. Mai 2001 in Sachen D.D. gegen Entscheid des Departements des Innern
Aus den Erwägungen

1. a) Ein für längere Zeit entzogener Ausweis kann nach Ablauf von mindestens sechs Monaten bedingt und unter angemessenen Auflagen wieder erteilt werden, wenn angenommen werden darf, die Massnahme habe ihren Zweck erreicht. Die gesetzliche Mindestent- zugsdauer darf dabei nicht unterschritten werden. Werden die Aufla- gen missachtet oder täuscht der Führer in anderer Weise das in ihn gesetzte Vertrauen, so ist der Ausweis wieder zu entziehen (Art. 17 Abs. 3 SVG). b) Die Wiedererteilung vor Ablauf der ursprünglich festgelegten Entzugsdauer bedeutet keine Aufhebung der rechtskräftig angeord- neten Massnahme, sondern nur den Abbruch der verfügten Sanktion, d.h. die Aufhebung der Wirkungen der ursprünglichen Verfügung ex nunc. Die Rechtslage ist vergleichbar mit derjenigen bei der beding- ten Entlassung gemäss Art. 38 Abs. 1 StGB (AGVE 1995, S. 158 f.). Die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 17 Abs. 3 SVG sind streng zu prüfen. Die vorzeitige Wiedererteilung darf nicht dazu
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benützt werden, zu Recht für längere Zeit ausgesprochene Entzüge systematisch zu verkürzen und kann bedingt und unter angemessenen Auflagen ausgesprochen werden. Sie ist an die Resolutivbedingung geknüpft, dass der Betroffene die Auflagen beachtet und das in ihn gesetzte Vertrauen nicht in anderer Weise täuscht. Als Auflagen kommen grundsätzlich alle zweckdienlichen und verhältnismässigen Verhaltensanweisungen in Betracht. Im Gegensatz zum gewöhnli- chen zeitlichen Ablauf des Warnungsentzuges hat der Betroffene ein Gesuch zu stellen und die geeigneten Beweismittel zum Nachweis der Voraussetzungen beizubringen. Die Administrativbehörde ihrer- seits hat eine Verfügung darüber zu erlassen, ob und allenfalls mit welchen Auflagen sie eine vorzeitige Wiedererteilung gestattet (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, Rz. 2468 und 2471 f.). c) Die Auflage bzw. Weisung einer vollständigen Alkoholab- stinenz knüpft die vorzeitige Wiedererteilung des Führerausweises an Bedingungen. Diese stellen Nebenbestimmungen der Verfügung dar. Voraussetzung für die Anordnung von Nebenbestimmungen ist eine gesetzliche Grundlage. Nebenbestimmungen brauchen nicht aus- drücklich in einem Rechtssatz vorgesehen zu sein; wo eine gesetzli- che Grundlage fehlt, kann die Zulässigkeit der Nebenbestimmungen aus dem Gesetzeszweck oder aus einem mit der Hauptanordnung in Sachzusammenhang stehenden öffentlichen Interesse hervorgehen. Sie müssen zudem die Voraussetzungen der Eignung, der Erforder- lichkeit und der Verhältnismässigkeit zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung erfüllen (BGE 121 II 88 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, Rz. 719, 724 ff.). Bei einer Resolutivbedingung, wie der Einhaltung einer Alkoholabstinenz, endigt die Rechtswirkung der Verfügung mit der Feststellung, dass die Bedingung eingetreten ist. 2. a) und b) (...) 2. c) aa) Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, für die Beurteilung der Alkoholabstinenz sei einzig der Zeitraum zwischen dem 7. Oktober 1997 und dem 6. Februar 1998 massgebend. Die Entzugsbehörde könne nicht in der Verfügung vom 27. August 1998,
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mit welcher die viermonatige Restentzugsdauer angeordnet wurde, auf den Zeitraum zwischen dem 12. September 1997 und dem 6. Ok- tober 1997 zurückkommen, nachdem sie ihm den Führerausweis mit Verfügung vom 6. Oktober 1997 bedingt wieder erteilt habe. bb) Gegen diese Ansicht spricht der eindeutige Wortlaut der Verfügung vom 6. Oktober 1997. Der Führerausweis wurde zwar per sofort aber bedingt unter der Auflage der "Weiterführung der voll- ständigen Alkoholabstinenz" wieder erteilt. Die Verfügung war an die Resolutivbedingung geknüpft, dass der Beschwerdeführer die begonnene Totalabstinenz weiterführe. Somit kann sich der Be- schwerdeführer nicht darauf berufen, dass der Beurteilungszeitpunkt mit Erlass der Verfügung vom 6. Oktober 1997 neu begonnen habe. Abgesehen davon wurden dem Beschwerdeführer vom Strassenver- kehrsamt vorgängig im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Voraus- setzungen und die Möglichkeiten der bedingten Wiedererteilung des Führerausweises vor Ablauf des angeordneten Warnungsentzuges erläutert (Protokoll, S. 15; Aktennotiz vom 28. November 1996, ins- besondere Rückseite). Entsprechend hat der Beschwerdeführer in seinem Gesuch um die vorzeitige bedingte Wiedererteilung die Wei- terführung der kontrollierten Alkoholabstinenz zugesagt. 3. Zu prüfen ist, ob das Strassenverkehrsamt auf Grund der von Dr. X. eingereichten Unterlagen zu Recht das Nichteinhalten der Weisung zur Totalabstinenz festgestellt und die Verfügung von 6. Oktober 1997 aufgehoben hat. a) In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Beschwerdefüh- rer sich nach Einreichung des Gesuchs vom 12. September 1997 und nach Erhalt der Verfügung (Empfangsschein 6. Oktober 1997) nicht bei Dr. X. gemeldet hat. Sein Hausarzt musste ihn mit Schreiben vom 30. Oktober 1997 mahnen. Auch wenn die von Dr. X. praktizierten Kontrollen und die konkrete Durchführung der Aufgebote den An- weisungen des Strassenverkehrsamts nicht genügen können, steht fest, dass der Beschwerdeführer sich den regelmässigen kurzfristigen Kontrollen auch nach Eingang der Verfügung nicht unterzogen hat. Aus der Verfügung und den Kenntnissen des Beschwerdeführers über die Kontrollmechanismen und die Handhabung der "Aufgebote" durch Dr. X. kann ohne weiteres auf die Nichteinhaltung dieser Wei-
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sung geschlossen werden. Dr. X. hat die Anweisung zu kurzfristigen Aufgeboten und seine Meldepflichten allzu sehr mit Rücksichtnahme auf den Beschwerdeführer gehandhabt. Die Tatsache, dass der Be- schwerdeführer selbst diesen milden Anforderungen nicht nachge- kommen ist, vermag er nicht dadurch zu entkräften, dass er den Arzt der Nachlässigkeit bezichtigt. Es war auf Grund der Verfügung und seiner Kenntnisse um die Praxis von Dr. X. seine Pflicht, mindestens monatliche Kontrolltermine wahrzunehmen und sich bei Dr. X. zu melden. Auch nach der schriftlichen Mahnung ersuchte er um eine Verschiebung des ersten Kontrolltermins um rund eine Woche. Der Schluss der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer die Kontrollen nicht im erforderlichen Rhythmus eingehalten hat, erweist sich auf Grund der Zeugenbefragung von Dr. X. als zutreffend. b) Der erste Test erfolgte erst am 14. November 1997, also mehr als einen Monat nach der Verfügung vom 6. Oktober 1997, über drei Monate nach der letzten Kontrolle vom 4. August 1997 und erst nachdem der Beschwerdeführer durch Dr. X. gemahnt wurde. Die drei Bluttests vom 14. November, 12. Dezember 1997 und 5. Januar 1998 ergaben alle GGT-Werte, die über dem Referenzwert von 50 U/l lagen. Erst der letzte Test vom 9. Januar 1998, wies wieder einen Wert innerhalb der Referenz von 48 U/l auf. Im ärztlichen Zeugnis vom 25. Februar 1998 bestätigte Dr. X. eine Alkoholabstinenz vom 14. November 1997 bis am 6. Januar 1998 und legte die Kopie einer "Vino Spumante"-Etikette bei, auf welcher das Datum vom 12. Dezember 1997 (Datum des zweiten Bluttests) vermerkt ist. Die Angaben im ärztlichen Zeugnis hat Dr. X. als Zeuge dahingehend verdeutlicht, dass seine Beurteilung der Alkoholabstinenz auch auf Informationen des Beschwerdeführers zum Trinkverhalten beruht. Die erhöhten Werte hat er in Relation zu diesen Angaben gesetzt. Der Beschwerdeführer habe die erhöhten Werte mit dem "Vino Spumante" erklärt. Medizinisch liessen sich die Werte über der Norm nur durch einen Alkoholabusus erklären, er habe aber die Beurteilung den zuständigen Instanzen überlassen wollen und deshalb die Etikette beigelegt. Auch nach der medizinischen Beurteilung von Dr. X. war der Schluss der Verwaltung, dass der Beschwerdeführer die Totalabstinenz nicht eingehalten hatte, zutreffend. Der Beschwerde-
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führer hat zu seinem Alkoholkonsum widersprüchliche Angaben ge- macht. Ob der Beschwerdeführer ab dem 14. November 1997 voll- ständig alkoholabstinent war, ist nicht entscheidend. Jedenfalls steht fest, dass der GGT - Wert von 77 U/l nur durch einen massiven Al- koholabsturz zwischen dem 4. August 1997 und dem 14. November 1997 erklärbar ist. Der regelmässige Konsum von "Vino spumante" vermag die erhöhten Werte vom 14. November 1997 bis zum 5. Ja- nuar 1998 angesichts der durchschnittlichen Normalisierungszeit von 6 bis 8 Wochen nicht zu erklären (H. Jochaim, Klinisch-chemischer Nachweis von chronischem Alkoholabusus, in: Deutsche Medizi- nische Wochenschrift, 1995, 120:580). Dass sich ein Alkoholvorfall nur im September abgespielt haben soll, wie der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren behauptet, ist nicht nachvollziehbar, nachdem der Beschwerdeführer selbst dies bestreitet und insbeson- dere in der Phase 1 der Totalabstinenz innert 6 Wochen eine massive Reduktion des GGT-Wertes ausgewiesen ist. Damit war jedenfalls die Weisung der Weiterführung der Totalabstinenz nicht mehr ein- gehalten.
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