Voransicht der Verwaltungsgerichtsentscheide nach Jahr

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FallnummerInstanzDatum - Leitsatz/StichwortSchlagwort (gekürzt)
IV 2023/195Versicherungsgericht26.08.2024 - Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Abstellen auf das polydisziplinäre Gutachten. Ausschliesslich qualitative, orthopädisch und psychisch bedingte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Invaliditätsgradbestimmung durch gemischte Methode (Erwerb & Haushalt). Kein rentenbegründender Invaliditätsgrad gegeben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. August 2024, IV 2023/195). Beim Bundesgericht angefochten.IV-act; Arbeit; Gutachter; Diagnose; Einschränkung; Diagnosen; Untersuchung; Sicht; Beurteilung; Erwerb; Behandlung; Gutachterin; Haushalt;
AK.2024.309_AKKantonsgericht22.08.2024 - Einstellung zufolge geringfügiger Schuld und Tatfolgen. Die Staatsanwaltschaft kann das Strafverfahren einstellen, wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann, namentlich unter den Voraussetzungen von Art. 52-54 StGB. Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Die Regelung von Art. 52 StGB ist zwingender Natur; beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Schuld des Beschwerdegegners wurde nicht mehr als geringfügig beurteilt, weil er als Bohrmeister über langjährige Berufserfahrung verfügt, die Bohrstelle in der Nähe zu einem Fliessgewässer lag und einfach abzuklären gewesen wäre, wohin der Meteorschacht, in welchen das Spül- und Bohrwasser floss, entwässert. Auch im Vergleich zu typischen, unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten erschien die Schuld nicht mehr gering.Schuld; Entscheid; Tatfolgen; Kantonsgericht; Einstellung; Verfahren; Verfolgung; Bestrafung; Voraussetzungen; Kammer; Staatsanwaltschaft;
IV 2023/181Versicherungsgericht22.08.2024 - Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Invalidenrente. Würdigung eines polydisziplinären Administrativgutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. August 2024, IV 2023/181).ähig; IV-act; Sachverständige; Prozent; IV-Stelle; Rente; Tätigkeiten; Operation; Sicht; Arbeitsfähigkeit; Franken; Beruf;
IV 2023/247Versicherungsgericht22.08.2024 - Art. 12 IVG. Art. 13 IVG. Medizinische Massnahmen. Ergotherapie. Geburtsgebrechen. Eingliederungscharakter. Dauerbehandlung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. August 2024, IV 2023/247).Ergotherapie; Anspruch; IV-act; Verfügung; Massnahme; IV-Stelle; Massnahmen; Voraussetzungen; Behandlung; Geburtsgebrechen; Daumen;
EL 2024/14Versicherungsgericht22.08.2024 - Art. 25 Abs. 1 ATSG. Erlass einer EL-Rückforderung. Die EL-Bezügerin hat ihre Kontrollpflicht verletzt, indem sie das zur leistungszusprechenden Verfügung gehörende Berechnungsblatt nicht bzw. nicht sorgfältig genug kontrolliert hat. Verneinung des guten Glaubens. Die EL-Durchführungsstelle hat den Erlass der Rückforderung somit zu Recht verweigert. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. August 2024, EL 2024/14).Rückforderung; Mietzins; EL-act; Ergänzungsleistung; EL-Durchführungsstelle; Garage; Anspruch; Erlass; Ergänzungsleistungen; Wohnung;
IV 2024/14Versicherungsgericht22.08.2024 - Art. 87 Abs. 2 IVV. Rentenerhöhungsgesuch. Glaubhaftmachung einer erheblichen Änderung des IV-Grades. Der Beschwerdeführer hat keine Unterlagen eingereicht, die eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit der Referenzverfügung glaubhaft erscheinen lassen würden. Die IV-Stelle ist daher zu Recht nicht auf das Rentenerhöhungsgesuch eingetreten. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 22. August 2024, IV 2024/14).IV-act; Bericht; IV-Stelle; Arbeitsunfähigkeit; Arbeitsfähigkeit; Gesundheitszustand; Verschlechterung; Hausarzt; Rentenerhöhungsgesuch;
IV 2023/108Versicherungsgericht22.08.2024 - Art. 7 ATSG; Art. 8 ATSG; Art. 28 IVG Beweiskräftiges Gutachten, wonach in adaptierter Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Die Verwertbarkeit ist in Anbetracht des Zumutbarkeitsprofils und früherer Einschätzungen einer hohen Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten gegeben. Bei knapp unter dem Tabellenlohn liegenden Valideneinkommen ist ein Prozentvergleich vorzunehmen. Somit besteht kein Rentenanspruch (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. August 2024, IV 2023/108).Entscheid; Versicherungsgericht; ATSG; Arbeitsfähigkeit; Beweiskräftiges; Gutachten; Verwertbarkeit; Anbetracht; Zumutbarkeitsprofils;
IV 2024/8Versicherungsgericht20.08.2024 - Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Invalidenrente. Bestimmung der Validenkarriere und der Invalidenkarriere. Würdigung eines polydisziplinären Administrativgutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2024, IV 2024/8).ähig; Sachverständige; IV-act; Arbeit; Rente; Prozent; Gutachten; Fähigkeit; IV-Stelle; Untersuchung; Kauffrau; Sachverständigen;
UV 2023/31Versicherungsgericht20.08.2024 - Art. 6 Abs. 1 und 2 UVG; Keine Leistungspflicht für die erst Monate nach dem Unfall festgestellte SLAP II-Läsion, da diese aufgrund von Indizien (fehlende Brückensymptome) überwiegend wahrscheinlich nicht traumatisch, sondern degenerativ bedingt ist. Eine Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG (Listendiagnose) entfällt infolge der überwiegend wahrscheinlich degenerativen Bedingtheit der SLAP II-Läsion. Zudem wurde auch kein anderes initiales Ereignis geltend gemacht. Für die bei der Schulteroperation erlittene Nervenläsion besteht ebenfalls keine Leistungspflicht, da weder der Unfallbegriff erfüllt ist noch eine Listendiagnose vorliegt. Art. 37 Abs. 4 und Art. 52 Abs. 3 ATSG; Für das vorinstanzliche Einspracheverfahren besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2024, UV 2023/31).Unfall; UV-act; Versicherung; Schulter; Läsion; -Läsion; Behandlung; Ereignis; Arbeit; Nerven; Beweis; UV-act I ; Operation; Recht;
EL 2024/12Versicherungsgericht20.08.2024 - Art. 4 Abs. 1 ELG. Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Ergänzungsleistungen. Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben nur Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz. Die Versicherte lebt seit vielen Jahren in Deutschland, weshalb sie keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2024, EL 2024/12). Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten 8C_543/2024.Ergänzungsleistung; Ergänzungsleistungen; Schweiz; Kanton; Wohnsitz; Kantons; Gallen; EL-act; Deutschland; EL-Ansprecherin; Aufenthalt;
AHV 2023/5Versicherungsgericht20.08.2024 - Art. 52 Abs. 2 AHVG. Schadenersatz. Organhaftung. Als Gesellschafterin und Vorsitzende der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift einer GmbH kann die Beschwerdeführerin nicht geltend machen, sie habe mit der Gesellschaft "nichts zu tun". Vielmehr hat sie als formelles Organ die gesetzlichen Pflichten wahrzunehmen, wozu unter anderem die Überwachung der Beitragsablieferungspflicht gehört (Erw. 4.3). Im Weiteren wird der Beschwerdeführerin kein Exkulpationsgrund zugestanden. Es genügt nicht, dass sie einfach den zu kontrollierenden Personen vertraut haben will. Vielmehr wäre sie gehalten gewesen, sich selber anhand der Geschäftsunterlagen ein Bild der finanziellen Situation der Gesellschaft zu machen. Dies hat sie - wenn überhaupt - erst zu spät getan (Erw. 5.4.4)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2024, AHV 2023/5).Schaden; Organ; Schadenersatz; Recht; Gesellschaft; Beiträge; Verfahren; Person; Verfügung; Ausgleichskasse; Geschäftsführer;
AHV 2023/6Versicherungsgericht20.08.2024 - Art. 52 Abs. 2 AHVG. Schadenersatz. Organhaftung. Als (einziges) Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift einer AG kann die Beschwerdeführerin nicht geltend machen, sie habe mit der Gesellschaft "nichts zu tun". Vielmehr hat sie als formelles Organ die gesetzlichen Pflichten wahrzunehmen, wozu unter anderem die Überwachung der Beitragsablieferungspflicht gehört (Erw. 4.3). Im Weiteren wird der Beschwerdeführerin kein Exkulpationsgrund zugestanden. Es genügt nicht, dass sie einfach den zu kontrollierenden Personen vertraut haben will. Vielmehr wäre sie gehalten gewesen, sich selber anhand der Geschäftsunterlagen ein Bild der finanziellen Situation der Gesellschaft zu machen. Dies hat sie - wenn überhaupt - erst zu spät getan (Erw. 5.4.4)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2024, AHV 2023/6).Schaden; Organ; Schadenersatz; Gesellschaft; Recht; Verwaltung; Verwaltungs; Beiträge; Person; Ausgleichskasse; Arbeitgeber; Verfahren;
UV 2023/15Versicherungsgericht20.08.2024 - Art. 15 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 UVV. Art. 18 UVG. Art. 24 f. UVG. Würdigung eines Gerichtsgutachtens und (kreis-)ärztlicher Berichte. Der Beschwerdeführer ist unter Berücksichtigung der überwiegend wahrscheinlich unfallkausalen Beschwerden in der angestammten, ideal adaptierten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Prozentvergleich. Anspruch auf eine höhere Rente und eine höhere Integritätsentschädigung als bereits zugesprochen. Der versicherte Verdienst ist gestützt auf Art. 24 Abs. 2 UVV festzulegen und übersteigt damit den von der Beschwerdegegnerin angenommenen versicherten Verdienst. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2024, UV 2023/15). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_556/2024.Suva-act; Arbeit; Unfall; Beurteilung; Entscheid; Verdienst; Integrität; Muskulatur; Gericht; Rente; Bundesgericht; Arbeitsfähigkeit;
I/1_2024/15Verwaltungsrekurskommission20.08.2024 - Grundstückgewinnsteuer, Art. 132 Abs. 1 lit. f StG sowie Art. 12 Abs. 3 StHG. Der Rekurrent hatte aufgrund seiner zivilrechtlichen Trennungssituation weder die Möglichkeit, in der Familienliegenschaft zu wohnen, noch seinen Wohneigentumsanteil zu veräussern. In einer solchen Konstellation, in dem es dem einen Ehegatten aus rechtlichen Gründen gar nicht möglich war, die Liegenschaft vor dem Verkauf dauernd und ausschliesslich zu nutzen, erscheint es sachgerecht, diesem die Selbstnutzung des anderen Ehegatten anzurechnen. Dies steht im Einklang mit Art. 141 Abs. 3 StG, wonach bei der Festlegung von Zuschlägen und Ermässigungen im Zusammenhang mit Grundstücken aus steueraufschiebender Veräusserung ebenfalls auf die Eigentumsdauer und die Selbstnutzung durch den Veräusserer oder dessen Ehegatten abgestellt wird. Eine andere Beurteilung würde dazu führen, dass der Begriff des dauerhaften Selbstbewohnens innerhalb derselben Steuerart unterschiedlich ausgelegt würde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 20. August 2024, I/1-2024/15).Entscheid; Verwaltungsrekurskommission; Ehegatten; Selbstnutzung; Grundstückgewinnsteuer; Rekurrent; Trennungssituation; Möglichkeit;
BO.2023.1_K3Kantonsgericht16.08.2024 - Art. 18 und Art. 151 OR: Abgrenzung zwischen Suspensivbedingung und Aufschub der Fälligkeit; eine zum Teil aufschiebend bedingte Hauptpflicht kann den ganzen Vertrag als bedingt erscheinen lassen. Untergang des Vertrags bei definitivem Ausfall der Suspensivbedingung (E.III/3/e/ii). (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 16. August 2024, BO.2023.1-K3).Entscheid; Kantonsgericht; Suspensivbedingung; Vertrag; Zivilkammer; Abgrenzung; Aufschub; Fälligkeit; Hauptpflicht; Untergang; Vertrags;
IV 2023/162Versicherungsgericht16.08.2024 - Art. 7 ATSG; Art. 8 ATSG; Art. 28 IVG Abstellen auf ein Gutachten, gemäss welchem Inkonsistenzen bestehen, aufgrund derer nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von geltend gemachten psychischen Erkrankungen ausgegangen werden kann. Abweisung der Beschwerde, da ein rentenbegründender Invaliditätsgrad nicht erreicht wird (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. August 2024, IV 2023/162).IV-act ; Arbeit; Arbeitsfähigkeit; Diagnose; Gutachter; Gutachten; Rente; Art ; Befunde; Einschränkung; Symptome; Diagnosen; Stellung;
AK.2024.168_AKKantonsgericht15.08.2024 - Art. 7 Abs. 2 StPO (SR 312.0) und Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO (sGS 962.1) Ermächtigung. Das Vorgehen eines Stadtpräsidenten wurde insbesondere unter finanz- und verwaltungsrechtlichen Aspekten in verschiedener Hinsicht als problematisch bzw. rechtswidrig eingestuft. Dies allein genügt für eine strafrechtliche Verfolgung jedoch nicht. Zur strafrechtlichen Beurteilung bedarf es weiterer Abklärungen, da verschiedene Punkte nicht abschliessend geprüft sind. Die weiteren Abklärungen sind zwingend in einem Strafverfahren vorzunehmen.Entscheid; Kantonsgericht; Abklärungen; Kammer; EG-StPO; Ermächtigung; Vorgehen; Stadtpräsidenten; Aspekten; Hinsicht; Verfolgung;
AK.2024.106_AKKantonsgericht15.08.2024 - Obwohl die Anklagekammer nicht um Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens ersucht wurde, wurde dieses im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung von Amtes wegen nachgeholt (E. I/B). Bei der Ermächtigung handelt es sich um eine positive Prozessvoraussetzung, welche von Amtes wegen zu prüfen ist. Es entspricht entgegen Teilen der Lehre der St. Galler Praxis, dass auch dann ein Ermächtigungsverfahren durchzuführen ist, wenn nach Eingang einer Strafanzeige vorab klar ist, dass keine strafbare Handlung vorliegt und die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen einer Nichtanhandnahme als erfüllt erachtet (E. II/3c).Entscheid; Ermächtigung; Kammer; Kantonsgericht; Anklagekammer; Einstellung; Amtes; Ermächtigungsverfahren; _Abs_;
AHV 2023/11Versicherungsgericht15.08.2024 - Art. 5 Abs. 2 AHVG. Massgebender Lohn. Abgrenzung einer Entschädigung für die vorzeitige Beendigung der weiteren Zusammenarbeit. Nachdem das Arbeitsverhältnis beendet wurde und die geplante weitere Zusammenarbeit mittels einer neu gegründeten GmbH nicht zustande kam, ist die Entschädigung im Rahmen einer Aufhebungsvereinbarung als massgebender Lohn einzustufen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 15. August 2024/AHV 2023/11).Arbeit; Zusammenarbeit; Einsprache; Entschädigung; Arbeitsverhältnis; Vertrag; Arbeitgeber; Ausgleichskasse; Recht; Verfügung; Aufhebung;
IV 2023/170Versicherungsgericht15.08.2024 - Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Neuanmeldung nach Abweisung. Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens bejaht. Kein rentenbegründender Mindestinvaliditätsgrad (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. August 2024, IV 2023/170).IV-act; Arbeitsfähigkeit; IV-act ; Bericht; Gutachter; Untersuchung; Diagnose; Beweis; Teilgutachten; Gutachten; IV-Stelle; Rente;
IV_2024/42Verwaltungsrekurskommission15.08.2024 - Warnungsentzug, Art. 16b Abs. 1 lit. a sowie Art. 30 Abs. 2 SVG. Die fehlende Sicherung der Ladung einer Ladefläche stellt vorliegend eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG dar. Selbst wenn von einer nur geringen Gefährdung auszugehen wäre, käme eine Sanktionierung nach Art. 16a SVG und damit eine leichte Widerhandlung nicht in Frage, weil das Verschulden des Rekurrenten nicht mehr als gering bezeichnet werden kann. Der Rekurrent ist als Lastwagenchauffeur tätig. Damit musste er wissen, wie man einen geladenen Lastwagen fachgerecht sichert. Ebenso musste ihm klar sein, dass er mit der von ihm vorgenommenen mangelhaften Sicherung eine beträchtliche Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer schuf. (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 15. August 2024, IV-2024/42).Entscheid; Verwaltungsrekurskommission; Sicherung; Widerhandlung; Rekurrent; Lastwagen; Verkehr; Warnungsentzug; Ladung; Ladefläche; Sinne;
I/1_2023/195, 196Verwaltungsrekurskommission15.08.2024 - Berufskostenabzug: Wochenaufenthalt, Art. 20 Abs. 1 StV. Für die Auslegung der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Wohnort kann auf den Begriff der zumutbaren Arbeit nach Art. 16 AVIG zurückgegriffen werden. Danach wird dabei ein Arbeitsweg von bis zu zwei Stunden je Hin- und Rückfahrt als zumutbar erachtet. (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 15. August 2024, I/1-2023/195, 196).Entscheid; Verwaltungsrekurskommission; Arbeit; Berufskostenabzug:; Wochenaufenthalt; Auslegung; Zumutbarkeit; Rückkehr; Wohnort;
I/1_2023/141Verwaltungsrekurskommission15.08.2024 - Rechnungslegung im internationalen Kontext, Art. 125 Abs. 2 lit. a DBG sowie Art. 958 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 959-959c OR. Mit der Steuererklärung reichte die Beschwerdebeteiligte die Bilanz- und Erfolgsrechnung ein, welche nach den Vorschriften eines international anerkannten Rechnungslegungsstandards erstellt und durch eine unabhängige Revisionsstelle geprüft worden ist. Im zusammenfassenden Bericht über das Ergebnis der Revision wurde festgehalten, dass der Jahresabschluss den Rechnungslegungsvorschriften entspreche. Für die steuerliche Gewinnermittlung nahm die Beschwerdebeteiligte eine Anpassung der Jahresrechnung an die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts vor (sog. Überleitung). Dabei wurden unter anderem die unrealisierten Fremdwährungsgewinne korrigiert und durch Rückstellungen für Währungsschwankungen passiviert. Es liegt somit eine Erfolgsrechnung vor, die auf einer ordnungsgemässen Buchhaltung beruht. Dasselbe gilt für die eingereichte Überleitung. Sofern die Beschwerdeführerin (EStV) nun die Korrektur der unrealisierten Fremdwährungsgewinne bestreitet, muss sie diesbezüglich den Beweis erbringen. (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 15. August 2024, I/1-2023/141). Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben (Verfahren B 2024/183).Entscheid; Verwaltungsrekurskommission; Rechnungslegung; Beschwerdebeteiligte; Erfolgsrechnung; Vorschriften; Revision; Überleitung;
I/1_2023/209Verwaltungsrekurskommission15.08.2024 - Grundstückgewinnsteuer, Art. 134 sowie 136 Abs. 2 StG. Eine Verletzung des Kongruenzprinzips lässt sich nicht länger allein mit der wirtschaftlichen Abbruchreife einer Baute begründen. Zu prüfen war daher, ob es sich bei den streitigen Gebäuden um technische Abbruchobjekte handelte. Dies wurde vom Gericht verneint (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 15. August 2024, I/1-2023/209).Entscheid; Verwaltungsrekurskommission; Grundstückgewinnsteuer; Verletzung; Kongruenzprinzips; Abbruchreife; Baute; Gebäuden;
I/1_2023/267, 268Verwaltungsrekurskommission15.08.2024 - Steuerrechtliche Behandlung von Stromrückvergütungen aus Photovoltaikanlagen, Art. 47 lit. a StG. Das Steueramt wendet das Nettoprinzip an, wonach nur der Solarertrag zu versteuern ist, der nach Verrechnung der Gesamtvergütung mit dem Strombezug aus dem Netz ausbezahlt wird. Damit werden umweltpolitische Ziele verfolg. Das Nettoprinzip ist daher in diesem Kontext unter dem Gesichtspunkt des Energierechts auszuglegen. Danach ist der Ort der Produktion massgebend und somit das Grundstück, auf dem sich die Produktionsanlage befindet. Eine anlagenübergreifende Anwendung des Nettoprinzips ist aufgrund dieser klaren gesetzlichen Regelung somit ausgeschlossen. (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 15. August 2024, I/1-2023/267, 268).Entscheid; Verwaltungsrekurskommission; Nettoprinzip; Produktion; Steuerrechtliche; Behandlung; Stromrückvergütungen; Photovoltaikanlagen;
III/3_2023/4Verwaltungsrekurskommission15.08.2024 - Zulassung zur Obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). Art. 41quater lit. b VRP bestimmt, dass Verfügungen und Entscheide, für welche die Regierung, wenn nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, durch Verordnung die Möglichkeit des Weiterzugs an die VRK vorsieht, mit Rekurs bei der VRK angefochten werden können. In Ausführung des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung haben der Landamman und die Regierung des Kantons St. Gallen die Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (VO EG-KVG) erlassen. Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. d VO EG-KVG obliegt dem Gesundheitsdepartement insbesondere die Zulassung und die Beaufsichtigung von Leistungserbringern im Bereich der ambulanten Krankenpflege. In Art. 2a VO EG-KVG ist vorgesehen, dass Verfügungen nach Art. 1 Abs. 2 lit. d VO EG-KVG mit Rekurs bei der VRK angefochten werden können. Art. 41quater lit. b VRP hält weder vor dem kantonalen Recht noch vor dem Bundesverfassungsrecht stand. Die VRK ist als Gericht unabhängig von den anderen Staatsgewalten. Die Gerichte und ihre Zuständigkeiten müssen durch generell-abstraktes Verfahrensrecht im Voraus bestimmt sein. Vorliegend ist die durch Verordnung begründete Zuständigkeit sowohl in zeitlicher als auch sachlicher Hinsicht weder mit dem kantonalen noch dem Bundesverfassungsrecht vereinbar. Die Voraussetzungen für eine Gesetzesdelegation sind nicht erfüllt, zumal sich die Delegation nicht auf eine bestimmte Materie bezieht und die Regelung in Art. 41quater lit. b VRP keinerlei Grundzüge festhält. Die Zuständigkeit der VRK ist demnach aufgrund fehlender gesetzlicher Grundlage zu verneinen. Nichteintreten und gestützt auf Art. 11 Abs. 3 VRP Weiterleitung ans Verwaltungsgericht (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung III/3, 15. August 2024, III/3-2023/4). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht ist mit Entscheid vom 7. Februar 2025 nicht eingetreten (B 2024/163).Entscheid; EG-KVG; Verwaltungsrekurskommission; Verordnung; Zuständigkeit; Verwaltungsgericht; Zulassung; Verfügungen; Regierung; Rekurs;