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| Fallnummer | Instanz | Datum - Leitsatz/Stichwort | Schlagwort (gekürzt) |
| FO.2021.24_K2 | Kantonsgericht | 08.01.2024 - Art. 6 Abs. 1 ZGB, Art. 43 Abs. 1 SHG; Kostentragung bei Unterbringung eines fremdplatzierten Kindes in einem der Interkantonalen Vereinbarung sozialer Einrichtungen (IVSE) unterstellten ausserkantonalen Kinder- bzw. Jugendheim: Die Beiträge von leistungsfähigen Eltern am Heimaufenthalt ihres Kindes sind – soweit keine freiwillige Vereinbarung abgeschlossen wurde – unter Anwendung des kantonalen öffentlichen Rechts auf Fr. 25.00 (sogenannter Unterhaltsbeitrag/Kostgeld) pro Tag sowie die individuellen Nebenkosten beschränkt. Bei den zusätzlichen Beiträgen von Kanton und Gemeinde handelt es sich um Staatsbeiträge mit Subventionscharakter, weshalb diese von den Eltern nicht zurückgefordert werden können. Der Kanton St. Gallen hat derzeit keine gesetzliche Regelung, um von den Eltern weitere Beiträge – ausser auf freiwilliger Basis mittels Vereinbarung – zu verlangen (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 8. Januar 2024, FO.2021.24-K2). | Kanton; Entscheid; Kantonsgericht; Vereinbarung; Beiträge; Eltern; Kindes; Zivilkammer; Kostentragung; Unterbringung; Interkantonalen; |
| BE.2023.28_EZO3 | Kantonsgericht | 04.01.2024 - Art. 204 Abs. 1, Art. 206 Abs. 1 ZPO. Zur Schlichtungsverhandlung müssen die Parteien persönlich erscheinen. Dies gilt auch für juristische Personen und zwar unabhängig davon, ob sie im Handelsregister eingetragen sind oder nicht. Die Schlichtungsbehörde muss an der Schlichtungsverhandlung möglichst einfach und rasch und gestützt auf Urkunden darüber befinden können, ob die Voraussetzung des persönlichen Erscheinens nach Art. 204 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Dies bedingt, dass die zur Beurteilung nötigen und aussagekräftigen Unterlagen bereits an der Schlichtungsverhandlung vorzulegen sind. Ist eine einfache und rasche Feststellung der persönlichen Anwesenheit der klagenden Partei nicht möglich, so ist das Verfahren von der Schlichtungsbehörde in Anwendung von Art. 206 Abs. 1 ZPO abzuschreiben. Stellt die Schlichtungsbehörde dennoch eine Klagebewilligung aus, erweist sich diese als ungültig und auf eine darauf gestützte Klage ist in Anwendung von Art. 59 i.V.m. Art. 204 Abs. 1 ZPO nicht einzutreten (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 4. Januar 2024, BE.2023.28-EZO3). | Entscheid; Kantonsgericht; Schlichtungsverhandlung; Schlichtungsbehörde; Klage; Einzelrichter; Parteien; Personen; Handelsregister; |
| BO.2022.43_K3 | Kantonsgericht | 03.01.2024 - Art. 199 Abs. 1 ZPO. Für die Zulässigkeit des Verzichtes auf die Schlichtungs-verhandlung im Sinne von Art 199 Abs. 1 ZPO ist auf den Streitwert im Zeitpunkt der Klageeinleitung beim erstinstanzlichen Gericht abzustellen. Beträgt der Streitwert im Schlichtungsgesuch mehr als Fr. 100'000.00 und verzichten beide Parteien im laufenden Schlichtungsverfahren auf die Schlichtungsverhandlung, so ist der Verzicht nur dann gültig, wenn die klagende Partei beim erstinstanzlichen Gericht ein Rechtsbegehren mit einem Streitwert von mindestens Fr. 100'000.00 stellt. Andernfalls läge es in der Macht der Parteien, jedes Schlichtungsverfahren zu umgehen (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 3. Januar 2024, BO.2022.43-K3). | Entscheid; Kantonsgericht; Streitwert; Gericht; Parteien; Schlichtungsverfahren; Verzicht; Zivilkammer; Zulässigkeit; Verzichtes; |
| AVI 2022/41 | Versicherungsgericht | 03.01.2024 - Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG. Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG. Art. 27 ATSG in Verbindung mit Art. 9 BV. Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG. Da die Mitarbeitenden keine rechtsgenügliche Arbeitszeitkontrolle führten, haben sie keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Die zu viel bezogenen Leistungen sind durch deren Arbeitgeberin zurückzuerstatten. Die Beschwerdeführerin kann sich nicht darauf berufen, dass die Kurzarbeitsentschädigung während längerer Zeit vorbehaltlos ausgerichtet wurde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Januar 2024, AVI 2022/41). | Arbeit; Kurzarbeit; ALK-act; Arbeitgeber; Arbeitszeit; Kurzarbeits; Kurzarbeitsentschädigung; Arbeitgeberin; Anspruch; Verfügung; |
| OH 2023/1 | Versicherungsgericht | 03.01.2024 - Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 3 OHG (in der bis zum 31. De¬zem¬ber 2008 gültig gewesenen Fassung [aOHG]). Opferhilfe. Genugtuung. Da sich sämtliche geltend gemachten Straftaten (Misshandlung durch die Mutter) vor dem übergangsrechtlich relevanten Stichtag des 1. Januar 2007 ereignet hatten, kommt das alte Recht zur Anwendung. Dieses sah eine Frist zur Geltendmachung von opferhilferechtlichen Ansprüchen von zwei Jahren nach der Straftat vor. Der Antrag vom 22. April 2021 ist demnach grundsätzlich verspätet eingereicht worden. Im Weiteren ist anhand der Aktenlage davon auszugehen, dass die Rekurrentin die psychischen Auswirkungen der Taten nicht erst im Frühling 2020 - wie geltend gemacht - erkennen konnte, sondern wesentlich früher, spätestens aber im Januar 2016, als die psychische Symptomatik selbst nach ihren eigenen Angaben voll ausgeprägt und der Erfolg der geltend gemachten Straftaten der Mutter eingetreten waren. Selbst in diesem Fall wäre der Genugtuungsanspruch spätestens Ende Januar 2018 verwirkt (Erw. 2.4) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Januar 2024, OH 2023/1) | Rekurrentin; Mutter; Opfer; Genugtuung; Gewalt; Opferhilfe; Recht; Lehrmeister; Taten; Abs ; Gesuch; Akten; Verletzung; Januar; Kindheit; |