Es wurde zuvor den Kanton SG und Jahr 2022 ausgewählt. Mit der untenaufgeführten Navigation, können Sie entsprechend blättern und zum Entscheid gelangen.
| Fallnummer | Instanz | Datum - Leitsatz/Stichwort | Schlagwort (gekürzt) |
| UV 2021/58 | Versicherungsgericht | 08.09.2022 - Arbeitsunfähigkeit gestützt auf von der IV eingeholtes Gutachten festlegbar; Einkommensvergleich mittels Prozentvergleich; Kein Abzug analog des sog. Tabellenlohnabzugs; Anspruch auf eine Rente nach Massgabe eines 20%igen Invaliditätsgrades; Gutheissung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. September 2022, UV 2021/58). | Arbeit; IV-act; Schulter; Arbeitsfähigkeit; Rente; Arbeitsunfähigkeit; Gutachten; Recht; Unfall; Invalidität; Tätigkeiten; Anspruch; |
| EL 2021/45 | Versicherungsgericht | 08.09.2022 - Art. 43 Abs. 1 ATSG. Sistierung des Verwaltungsverfahrens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. September 2022, EL 2021/45). | Verfahren; Zahlung; Verfügung; Ergänzungsleistung; Verfahrens; Verwaltung; Franken; EL-act; EL-Bezüger; Sozialamt; Verfahren; Gallen; |
| IV 2020/101 | Versicherungsgericht | 08.09.2022 - Würdigung eines polydisziplinären Gutachtens. Rückwirkende befristete Rentenzusprache (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. September 2022, IV 2020/101). | IV-act; IV-act ; Arbeit; Bericht; Gallen; Kantons; Klinik; G ; Arbeitsfähigkeit; St Gallen; Gutachten; Rente; Januar; |
| IV 2021/215 | Versicherungsgericht | 07.09.2022 - Art. 28 IVG; Art. 16 ATSG: Verneinung einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen auf dem ersten Arbeitsmarkt. Anspruch des Beigeladenen auf eine ganze Invalidenrente bejaht; angefochtene Verfügung der IV-Stelle bestätigt. Abweisung der Beschwerde der Berufsvorsorgeeinrichtung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. September 2022, IV 2021/215). | IV-act; Beigeladene; Eingliederung; Arbeitsfähigkeit; Leistung; Arbeitsmarkt; Störung; Phase; Beigeladenen; Behandlung; IV-Stelle; Phasen; |
| UV 2021/49 | Versicherungsgericht | 07.09.2022 - Art. 118 UVG. Unter der Herrschaft des alten Rechts (KUVG) entstandene Ansprüche auf Invalidenrenten sind in revisionsrechtlicher Hinsicht weiterhin nach Massgabe des KUVG zu beurteilen, unabhängig davon, dass mit der ursprünglichen Rente vorwiegend Integritätseinbussen abgegolten wurden. Die revidierte Invalidenrente bemisst sich demnach nach demselben versicherten Jahresverdienst wie die ursprünglich ausgerichtete Rente. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. September 2022, UV 2021/49). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_600/2022. | Suva-act; Integrität; Rente; Invalidenrente; Recht; Integritätsentschädigung; Unfall; Entscheid; Versicherungsgericht; Urteil; Gallen; |
| ZV.2022.85_EZE2 | Kantonsgericht | 06.09.2022 - Art. 308 Abs. 2 ZGB: Der Erlass vorsorglicher Massnahmen im Eheschutzverfahrens wird als zulässig erachtet, sofern sich der vorsorglich zu regelnde Belang im Rahmen des Eheschutzes verselbständigen lässt. Dem Beistand kann vorsorglich die Kompetenz übertragen werden, die Modalitäten des Besuchsrechts festzusetzen (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Familienrecht, 6. September 2022, ZV.2022.85-EZE2). | Beistand; Eltern; Besuchs; Entscheid; Beistands; Kompetenz; Modalitäten; Kinder; ; Aufgaben; Ferien; Regelung; Eheschutz; |
| UV 2021/51 | Versicherungsgericht | 06.09.2022 - Art. 26 UVG. Art. 37 UVV. Art. 38 UVV. Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung. Hilfebedarf bei den alltäglichen Lebensverrichtungen. Vollständige Gebrauchsunfähigkeit der dominanten Hand (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. September 2022, UV 2021/51). | önne; Hilflosigkeit; UV-act; Hilflosenentschädigung; Recht; Lebensverrichtung; Lebensverrichtungen; Essen; Dritthilfe; Anspruch; |
| UV 2021/50 | Versicherungsgericht | 06.09.2022 - Art. 24 UVG. Mangels rechtsgnüglicher Abklärung Rückweisung zur externen Beurteilung des Integritätsschadens. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. September 2022, UV 2021/50). | Suva-act; Integrität; Beurteilung; Integritätsschaden; Integritätsentschädigung; Recht; Schmerz; Mittelfinger; Verfügung; |
| AVI 2021/62 | Versicherungsgericht | 05.09.2022 - Art. 17, 30 und 59 AVIG. Art. 45 AVIV, Art. 39 ATSG und Art. 9 BV. Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Die Beweislast für die Zustellung von Unterlagen obliegt der Partei, die daraus Rechte ableitet. Zumutbarkeit einer arbeitsmarktlichen Massnahme. Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern stellen keinen Grund für die Unzumutbarkeit von arbeitsmarktlichen Massnahmen dar. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. September 2022, AVI 2021/62). | Person; G ; Arbeit; Personalberater; E-Mail; November; Personalberaterin; Kinder; Oktober; Anspruch; Anspruchs; |
| ZV.2022.101 | Kantonsgericht | 01.09.2022 - Art. 99 Abs. 1 ZPO (SR 272): Gesuche um Sicherheitsleistung können bereits eingereicht werden, nachdem der Eingang einer Berufung der Gegenpartei von der Berufungsinstanz angezeigt wurde oder sogar schon vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, womit für die Abnahme einer bereits laufenden Frist für die Berufungsantwort kein Raum bleibt (Kantonsgericht, Verfahrensleiterin III. Zivilkammer, 1. September 2022, ZV.2022.101). | Berufung; Entscheid; Frist; Höhe; Kantonsgericht; Berufungsantwort; Sicherheitsleistung; Eingang; Beklagten; Abänderung; Disp-Ziff; |
| BO.2021.10 | Kantonsgericht | 01.09.2022 - Art. 468, Art. 604 ZGB (SR 210): Der vom Erblasser vollständig übergangene Pflichtteilserbe ist als sog. virtueller Erbe so lange nicht aktivlegitimiert zur Erbteilungsklage, als er seiner Erbenstellung nicht durch gerichtliches Gestaltungsurteil im Ungültigkeits- oder Herabsetzungsverfahren Anerkennung verschafft hat. Die Auslegung eines Erbvertrages erfolgt nach den obligationenrechtlichen Regeln der Vertragsauslegung (E. III.2). Art. 522 Abs. 1 ZGB; Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO (SR 272): Sind die Rechtsbegehren in einer Klage ungenügend, ist grundsätzlich nur dann auf die Klagebegründung zurückzugreifen, wenn das Begehren unklar ist und einer Auslegung bedarf (E. III.3). Art. 521 Abs. 1, Art. 533 Abs. 1 ZGB; Art. 227 Abs. 1 ZPO: Bei einer Klageänderung findet kein zeitlicher Rückbezug der Rechtshängigkeit statt. Unterlässt es ein virtueller Erbe, fristgerecht eine Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklage einzureichen, ist sein Anspruch verwirkt und er verliert seine Eigenschaft als Erbe endgültig (E. III.4). (Kantonsgericht, I. Zivilkammer, 1. September 2022, BO.2021.10; vom Bundesgericht bestätigt [BGer 5A_765/2022]. | Klage; Recht; Herabsetzung; Erben; Pflichtteil; Erbvertrag; Rechtsbegehren; Erblasser; ; ; Art ; Beklagten; |
| IV 2021/216 | Versicherungsgericht | 01.09.2022 - Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Beweiswürdigung Gutachten. Bestimmung des Invalideneinkommens. Rückweisung zur retrospektiven Beurteilung des Arbeitsfähigkeitsverlaufs (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. September 2022, IV 2021/216). | -act ; IV-act ; Arbeit; Arbeitsfähigkeit; PMEDA; Recht; Beurteilung; Rente; Oktober; Klinik; Mai; Gutachter; Art ; April; |
| IV 2022/39 | Versicherungsgericht | 30.08.2022 - Art. 28 IVG. Art. 77 und Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV. Art. 25 Abs. 2 ATSG i.V.m Art. 70 IVG, Art. 87 Abs. 1 AHVG und Art. 148a StGB. Invalidenrente. Meldepflicht. Rückwirkende Anpassung. Verwirkungsfrist. Zu melden ist nicht nur eine Erwerbsaufnahme im eigentlichen Sinn, sondern jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruchs führen kann. Dazu gehört auch die Ausübung eines körperlich anstrengenden und zeitaufwändigen Hobbys (in casu Autoreparaturen), die auch eine Erwerbstätigkeit als möglich erscheinen lässt. Da eine Meldepflichtverletzung vorliegt, ist die Rentenanpassung rückwirkend vorzunehmen (E. 3.2) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Juni 2021, IV 2019/168). Da auf Grund der gegebenen Beweislage nicht von einer vorsätzlich begangenen Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers auszugehen ist, liegt keine strafbare Handlung vor. Es bleibt damit bei der fünfjährigen absoluten Verwirkungsfrist (E. 4.4).(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. August 2022, IV 2022/39). | Rente; Arbeit; Entscheid; Handlung; Arbeitsfähigkeit; Zeitraum; Leistung; Versicherungsgericht; Meldepflicht; Beschwerdeführers; |
| IV 2021/48 | Versicherungsgericht | 29.08.2022 - Art. 17 ATSG; Art. 28 IVG Das Versicherungsgericht wies die Sache in einem ersten Urteil im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurück, um den Verlauf nach einer Ellbogenoperation, deren Rekonvaleszenz im Zeitpunkt der Begutachtung noch nicht abgeschlossen war, weiter abzuklären. Ansonsten bestätigte es das Gutachten. Dieses Urteil ist bindend, so dass im vorliegenden Verfahren nur noch der seitherige Verlauf beurteilt werden kann und insbesondere die Frage der Dauer der Einschränkung seitens des Ellbogens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. August 2022, IV 2021/48). | IV-act; IV-act ; Arbeit; Gutachten; Arbeitsfähigkeit; Rente; Februar; März; Begutachtung; Dezember; Dr C; Urteil; Entscheid; |
| IV 2021/159 | Versicherungsgericht | 25.08.2022 - Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Beweiswürdigung administrativgutachterlicher Beurteilungen. Beweiskraft bejaht. Höhe Tabellenlohnabzug. Rückwirkend befristeter, abgestufter Rentenanspruch. Art. 28 IVG. Rentenanspruch. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. August 2022, IV 2021/159). | IV-act ; Arbeit; Arbeitsfähigkeit; Rente; März; Februar; Tabelle; Arbeitsunfähigkeit; Sachverständigen; SMAB-Sachverständige; |
| UV 2021/62 | Versicherungsgericht | 25.08.2022 - Art. 6 UVG. Der Zeitpunkt des Erreichens des Status quo sine vel ante ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gestützt auf die beweiskräftige versicherungsinterne rheumatologische Beurteilung zu bejahen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. August 2022, UV 2021/62). | Unfall; UV-act ; UV-act M; Bericht; September; Dr F; Dr E; Art ; August; März; Beschwerden; Bundesgericht; Helsana; Recht; |
| KSCHG 2020/1 | Versicherungsgericht | 24.08.2022 - Art. 89 Abs. 2 KVG. Örtliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts des Kantons St. Gallen verneint. Die von den Klägerinnen geltend gemachte Forderung betrifft weder Leistungen, auf die der Tarif des Kantons St. Gallen Anwendung findet, noch befindet sich dort die ständige Einrichtung des Beklagten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. August 2022, KSCHG 2020/1). (Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_474/2022) | Kanton; Kantons; Schiedsgericht; Gallen; Klage; St Gallen; Klägerinnen; Art ; Schiedsgerichts; Zuständigkeit; Abs ; Versicherungen; |
| IV 2021/84 | Versicherungsgericht | 24.08.2022 - aArt. 28 IVG und aArt. 17 ATSG (in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung) sowie Art. 77 und 88bis Abs. 2 lit. b IVV. Rückwirkende revisionsweise Aufhebung des Rentenanspruchs infolge Meldepflichtverletzung bestätigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. August 2022, IV 2021/84). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_586/2022. | -act ; IV-act ; Rente; Renten; Beschwerdeführers; Arbeitsfähigkeit; Wahrscheinlichkeit; Art ; Beurteilung; Sachverhalt; Leistung; |
| FO.2020.12_K2 | Kantonsgericht | 23.08.2022 - Art. 123 Abs. 1, Art. 124b Abs. 2 und Art. 125 Abs. 1 ZGB: Scheidungsfolgen; Bei lebensprägender Ehe wären finanzielle Mittel, die nach der wirtschaftlichen Selbständigkeit der Kinder frei werden, vermutungsweise zugunsten der ehelichen Lebenshaltung verwendet worden, es sei denn, es bestand eine ausgewiesene nennenswerte Sparquote zum Zeitpunkt des ehelichen Zusammenlebens, die nicht den trennungsbedingten Mehrkosten zum Opfer fiel (E. III/2.c). Abweichen vom Grundsatz der hälftigen Teilung beim Vorsorgeausgleich (Art. 123 Abs. 1 ZGB) gemäss Art. 124b Abs. 2 ZGB, da die Ehefrau nur im Ausland über Renteneinkommen verfügt, die ausländische Vorsorge aber nicht zwischen einer ersten und zweiten Säule unterscheidet und die Leistungen auch nicht geteilt werden können (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 23. August 2022, FO.2020.12-K2). | Berufung; Unterhalt; Berufungsklägerin; Vorsorge; Berufungsbeklagte; Unterhalts; Art ; Teilung; Vorinstanz; Berufungsbeklagten; Recht; |
| KES.2021.16_K2 | Kantonsgericht | 22.08.2022 - Art. 59 Abs. 2 lit. a und Art. 242 ZPO; Art. 17 Abs. 1 lit. e EG-ZPO: Wird eine fürsorgerische Unterbringung im Verlauf des Beschwerdeverfahrens vor Kantonsgericht aufgehoben, führt dies mangels aktuellen und praktischen Interesses grundsätzlich zur Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit, es sei denn, dem Beschwerdeführer komme ein virtuelles Interesse an der Beurteilung der strittigen Fragen zu. Steht die materielle Begründetheit der fürsorgerischen Unterbringung in Frage, wird ein virtuelles Interesse regelmässig als gegeben erachtet, wenn die betroffene Person schon mehrfach hospitalisiert bzw. fürsorgerisch untergebracht wurde und zu befürchten ist, dass fürsorgerische Unterbringungen auch in Zukunft nötig werden bzw. sich die aufgeworfenen Fragen in gleicher oder ähnlicher Weise wieder einmal stellen könnten (E. II/4.b). (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, verfahrensleitende Richterin, 22. August 2022, KES.2021.16-K2). | Unterbringung; Interesse; Beschwer; Art ; ; Zukunft; Verfahren; Entscheid; Kanton; ; Kantonsgericht; Beschwerdeführers; |
| FE.2022.2_4_EZE2 | Kantonsgericht | 19.08.2022 - Art. 288 Abs. 1 aZPO-SG; Art. 123 Abs. 1 ZPO: Die Erben einer Person, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden war, sind zur Nachzahlung verpflichtet, sofern sich die finanziellen Verhältnisse der verstorbenen Person vor deren Tod in genügender Weise verbessert hatten. Auf das Vorhandensein eines Nettonachlasses kommt es nicht an (E. III/4.c). Zumutbarkeit des lebzeitigen Verkaufs der der verstorbenen Person gehörenden Liegenschaft verneint, weil es sich um selbstgenutztes Wohneigentum handelte, bei dem die Wohnkosten offenbar tiefer ausfielen als bei gemieteten Räumlichkeiten, und auf der Liegenschaft ein WEF-Vorbezug lastete, der bei einem Verkauf an die Vorsorgeeinrichtung der verstorbenen Person bzw. an eine Freizügigkeitseinrichtung hätte zurückbezahlt werden müssen (E. III/4.f). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Familienrecht, 19. August 2022, FE.2022.2-4-EZE2). | Zahlung; Art ; Liegenschaft; Recht; Erblasserin; Vorinstanz; Rechtspflege; Verkauf; ; Todes; Zahlungspflicht; Person; Verhältnisse; |
| EO 2021/5 | Versicherungsgericht | 19.08.2022 - Art. 2 Abs. 3 und 3bis COVID-19-Verordnung (in der Fassung vom 6. Juli 2020). Da der Beschwerdeführer nicht von Massnahmen gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 der COVID-19-Verordnung 2 (Betriebsschliessung, Veranstaltungsverbot) betroffen ist, ist er als indirekt Betroffener zu qualifizieren (Härtefall). Nachdem sein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, auf dem die provisorischen AHV/IV/EO-Beiträge (Akontobeiträge) 2019 bezahlt wurden, die Einkommensgrenze von Fr. 90'000.-- übersteigt, besteht kein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung (Erw. 2.4). Er kann sodann nicht geltend machen, irrtümlich ein zu hohes Einkommen angegeben zu haben, da die Ausgleichskassen bei den provisorischen Beiträgen grundsätzlich auf die Angaben der Versicherten abzustellen haben (Erw. 2.5).(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. August 2022, EO 2021/5). | Einkommen; Erwerbsausfall; Ausgleichskasse; Verordnung; COVID-; -Verordnung; Corona; Betrieb; Abs ; Erwerbsersatz; Betriebsschliessung; |
| AK.2022.173_AK | Kantonsgericht | 18.08.2022 - Art. 382 Abs. 3 StPO (SR 312.0), Art. 117 StGB (SR 311.0) Bejahung der Beschwerdelegitimation des Ehemanns der Verstorbenen. Fahrlässige Tötung durch Unterlassen; Abgrenzung zwischen vorwerfbarem Diagnosefehler und nicht vorwerfbarer Fehldiagnose bzw. damit zusammenhängende Sorgfaltspflichtverletzung. Erkennbarkeit des Herzinfarkts und Vermeidbarkeit des Todes; fehlender Nachweis der Kausalität. | Herzinfarkt; Gutachten; Herzinfarkts; Abklärung; Diagnose; Verfahren; Gutachter; Sicherheit; Person; Verfahren; Untersuchung; Abklärungen; |
| AK.2022.194_AK | Kantonsgericht | 18.08.2022 - Art. 319 StPO (SR 312.0) In dubio pro duriore. Ein Hund biss A.___ ins Gesicht und verletzte sie schwer. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen die Hundehalterin zu Unrecht ein, weil es sich nicht um einen Fall mit klarer Sach- und Rechtslage handelt. Namentlich beschrieben die am Vorfall beteiligten Personen das Verhalten des Hundes vor dem Biss unterschiedlich. Rechtlich stellt sich zudem die nicht einfache Frage, welcher Sorgfaltsmassstab anzuwenden ist. | Einstellung; Verhalten; Hunde; Staat; Anklage; Sorgfalt; Staatsanwaltschaft; Hundes; Verfahren; Entscheid; Verfahren; Art ; Untersuchung; |
| BV 2021/14 | Versicherungsgericht | 18.08.2022 - Art. 35a BVG: Beurteilung einer von der Pensionskasse verrechnungsweise geltend gemachten Rückforderung falsch berechneter und zu hoch ausgerichteter Rentenleistungen. Prüfung der vom Kläger geltend gemachten Verjährungseinrede (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. August 2022, BV 2021/14). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_449/2022. | Rente; Verfügung; Rückforderung; Valideneinkommen; Pensionskasse; Leistung; IV-Stelle; Vorsorge; Rentenleistungen; Beklagten; |
| IV_2022/22 | Verwaltungsrekurskommission | 18.08.2022 - Art. 16d SVG (SR 741.01). Sicherungsentzug. Entzug des Führerausweises gestützt auf ein verkehrsmedizinische Aktengutachten des IRM und eine Fahreignungsbeurteilung anhand ärztlichem Zeugnis des IRM aus medizinischen Gründen auf unbestimmte Zeit. Würdigung des Gutachtens. Die Vorinstanz hat zu Unrecht allein gestützt auf das Aktengutachten und die Fahreignungsbeurteilung entschieden. Rückweisung zur weiteren Abklärung des Sachverhalts (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 18. August 2022, V-2022/22). | Entscheid; Verwaltungsrekurskommission; Aktengutachten; Fahreignungsbeurteilung; Sicherungsentzug; Entzug; Führerausweises; Zeugnis; |