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| Fallnummer | Instanz | Datum - Leitsatz/Stichwort | Schlagwort (gekürzt) |
| BR.2008.3 | Kantonsgericht | 20.11.2016 - Art. 12 lit. a BGFA (SR935.61). Anwaltsrechtliches Disziplinarverfahren. Direkte Kontakte zu Zeugen sind nur zulässig, wenn dies ausnahmsweise aufgrund der konkreten Umstände notwendig ist. Ist die private Befragung aus sachlichen Gründen ausnahmsweise zulässig, so muss Gewähr geboten werden, dass keine Beeinflussung des Zeugen stattfindet respektive dass auch nicht der Anschein einer Beeinflussung entsteht. Entscheidend ist die Art und Weise, wie die Befragung durchgeführt wird | Anwalt; Verfahren; Zeuge; Untersuchung; Zeugen; Befragung; Vorinstanz; Beschwerde; Entscheid; Recht; Anwalts; Quot; Verfahren; Verfahrens; |
| IV 2014/54 | Versicherungsgericht | 18.11.2016 - Entscheid Art. 28 IVG. Würdigung Gerichtsgutachten. Anspruch auf eine ganze Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. November 2016, IV 2014/54). | IV-act; Gericht; Rente; Recht; Gerichtsgutachten; Parteien; Bericht; Arbeitsunfähigkeit; Gutachten; Sicht; Arbeitsfähigkeit; Verfügung; |
| EL 2015/16 | Versicherungsgericht | 17.11.2016 - Entscheid Art. 14a Abs. 2 ELV, Art. 23 ELV.Einem Teilinvaliden, der aufgrund seiner Minderintelligenz und seinen Verhaltensauffälligkeiten auf einen Nischenarbeitsplatz mit einem verständnisvollen Betreuer und einem verhältnismässig geringen Arbeitstempo angewiesen ist, ist im konkreten Fall infolge unverschuldeter Arbeitslosigkeit kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Die Praxis, wonach Ergänzungsleistungen bei einem schwankenden Erwerbseinkommen monatlich anzupassen sind, gilt auch bei schwankenden Arbeitslosen- und IV-Taggeldern (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom17. November 2016, EL 2015/16).Entscheid vom 17. November 2016 | Arbeit; Ergänzungsleistung; EL-act; IV-act; Ergänzungsleistungen; Einkommen; Taggeld; Recht; IV-Stelle; Anspruch; Höhe; Erwerbseinkommen; |
| UV 2015/7 | Versicherungsgericht | 16.11.2016 - Entscheid Art. 37 Abs. 2 UVG. Art. 39 UVG. Art. 49 Abs. 2 lit. a und b UVV. Die Kürzung von Geldleistungen wegen Beteiligung an Schlägereien und Raufereien ist vorliegend unrechtmässig, da der Beschwerdeführer die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung nicht erkennen musste. Eine Kürzung der Geldleistungen rechtfertigt sich auch nicht aufgrund einer starken Provokation oder grobfahrlässiger Verursachung des Unfalls durch den Beschwerdeführer. Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. November 2016, UV 2015/7).Entscheid vom 16. November 2016 | UV-act; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Täter; Unfall; Auseinandersetzung; Schläger; Schlägerei; Verhalten; Aussage; Gefahr; |
| KV 2015/11 | Versicherungsgericht | 16.11.2016 - Entscheid Art. 51 Abs. 1 ATSG. Abgrenzung zwischen einer Feststellung im formlosen Verfahren und einer behördlichen Auskunft bzw. deren unterschiedlichen Rechtsfolgen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. November 2016, KV 2015/11).Entscheid vom 16. November 2016 | Kostenbeteiligung; Recht; Kostenbeteiligungen; Leistung; Betreibung; Zahlung; Auskunft; Avenir; Rechnung; Vertrauen; Forderung; Behandlung; |
| IV 2014/559 | Versicherungsgericht | 16.11.2016 - Entscheid Art. 25 ATSG. Rückforderung. Verwirkungsfristen. Strafrechtliche Prüfung einer deliktischen Einwirkung auf den unrechtmässigen Leistungsbezug (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. November 2016, IV 2014/559). | Rückforderung; Rente; Recht; Verfügung; Verwirkung; Korrektur; IV-act; Verwirkungsfrist; Leistung; Rückforderungsverfügung; Leistungen; |
| IV 2014/46 | Versicherungsgericht | 16.11.2016 - Entscheid Art. 28 Abs. 1 IVG: Anspruch auf eine Rente, Beurteilung eines tridisziplinären Gutachtens bei einer psychischen Diagnose, Einordnung einer posttraumatischen Belastungsstörung, Rückweisung aufgrund Nichtbeantwortung des Beginns und des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. November 2016, IV 2014/46). | ähig; Arbeit; Arbeitsfähigkeit; IV-act; Gutachten; Richt; Arbeitsunfähigkeit; Klinik; Diagnose; Beschwerden; Sicht; Gesundheit; |
| IV 2012/33 | Versicherungsgericht | 15.11.2016 - Entscheid Art. 13 f. IVG. Kinderspitex. Notwendigkeit einer medizinischen Überwachung rund um die Uhr. Die Beschränkung des Kostendachs auf sieben (IV-Rundschreiben Nr. 297) bzw. auf acht (IV-Rundschreiben Nr. 308) Stunden pro Tag ist gesetzwidrig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. November 2016, IV 2012/33). | Pflege; Stunden; Massnahme; Verfügung; Massnahmen; Kinderspitex; Behandlung; Vergütung; Bundesamt; Sozialversicherungen; Fachperson; |
| IV 2015/262 + IV 2016/77 | Versicherungsgericht | 14.11.2016 - Entscheid Art. 12 und 13 IVG. Stationäre Rehabilitation nach Komplikationen bei einer operativen Behandlung eines Geburtsgebrechens. Zusammenhang zum anerkannten Geburtsgebrechen. Eingliederungswirksamkeit der Rehabilitation (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. November 2016, IV 2015/262 und IV 2016/77). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_842/2016. | IV-act; Behandlung; Mitteilung; Verfügung; Rehabilitation; Verfahren; IV-Stelle; Geburtsgebrechen; Operation; Kosten; |
| IV 2015/419 | Versicherungsgericht | 14.11.2016 - Entscheid Art. 14 IVG. Art. 21 IVG. Rz. 1002 KHMI. Abgrenzung zwischen Hilfsmitteln und Behandlungsgeräten. Massgebend ist entgegen der Rz. 1002 KHMI nicht das sachfremde und untaugliche Kriterium der Nutzungsdauer, sondern vielmehr der primäre Einsatzzweck (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. November 2016, IV 2015/419). | Behandlung; IV-act; Rollstuhl; IV-Stelle; Hilfsmittel; Rehabilitation; Geburtsgebrechen; Verfahren; Behandlungsgerät; Kinderspital; |
| IV 2015/399 | Versicherungsgericht | 11.11.2016 - Entscheid Art. 28 IVG. Art. 17 Abs. 1 ATSG. Rechtliches Gehör. Rentenrevision. Beweiswürdigung Gutachten. Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht genügend nachgekommen, weshalb keine Gehörsverletzung vorliegt. Das bidisziplinäre Gutachten ist - abgesehen vom Zeitpunkt der Erhöhung der Arbeitsfähigkeit - beweiskräftig und ein Abzug vom Tabellenlohn maximal mit 10% zu berücksichtigen. Damit ist der Rentenentscheid anzupassen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. November 2016, IV 2015/399). | ähig; Arbeit; IV-act; Rente; Arbeitsfähigkeit; Arbeitsunfähigkeit; Hinsicht; Gutachten; Verfügung; Begutachtung; Beurteilung; Gutachter; |
| AHV 2015/5 | Versicherungsgericht | 09.11.2016 - Entscheid Art. 5 Abs. 2 AHVG. Art. 7 lit. h AHVV. Verwaltungsratsentschädigung. Wird ein Dritter (vorliegend eine Kollektivgesellschaft [Anwaltskanzlei]) mit der Führung eines Verwaltungsratsmandats beauftragt, stellt die Entschädigung nur dann keinen massgebenden Lohn dar, wenn der Verwaltungsrat Arbeitnehmer des Dritten ist und dessen Interessen im Verwaltungsrat vertritt. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Verwaltungsrat Gesellschafter der Kollektivgesellschaft ist und auch nicht die Interessen der Anwaltskanzlei im Verwaltungsrat vertritt (Entscheid des Versicherungsgerichts des KantonsSt. Gallen vom 9. November 2016, AHV 2015/5).Entscheid vom 9. November 2016 | Verwaltung; Verwaltungsrat; Arbeit; Verwaltungsrats; Arbeitgeber; Person; Bundesgericht; Entgelt; Einkommen; Verwaltungsratshonorar; Gallen; |
| IV 2014/388 | Versicherungsgericht | 09.11.2016 - Entscheid Art. 42 Abs. 1 IVG, Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV. Hilflosenentschädigung. Lebenspraktische Begleitung. Der Bedarf für eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe bei der Selbsthilfe und im Haushalt ist vorliegend nicht begründet (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. November 2016, IV 2014/388). | IV-act; Haushalt; Recht; Hilflos; Begleitung; Abklärung; Quot; Haushalts; Arbeit; Hilfe; Verfügung; Wohnung; Hilflosenentschädigung; |
| IV 2014/441 | Versicherungsgericht | 08.11.2016 - Entscheid Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Invaliditätsbemessung. Einkommensvergleich auf der Grundlage des tatsächlichen Valideneinkommens und des parallelisierten LSE-Tabellenlohnes. Leidensabzug verneint. Anspruch auf Viertelsrente bestätigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. November 2016, IV 2014/441). | ähig; Invalideneinkommen; Einkommen; Invalidität; Rente; Arbeitsfähigkeit; Validen; Valideneinkommen; Arbeitsverhältnis; |
| IV 2014/68 | Versicherungsgericht | 07.11.2016 - Entscheid Art. 28 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG, Art. 7 ATSG. Rentenprüfung bei einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, Würdigung des psychiatrischen Gutachtens, Bemessung der Invalidität mittels Einkommensvergleichsmethode (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. November 2016, IV 2014/68). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_765/2016. | Arbeit; IV-act; Arbeitsfähigkeit; Gutachter; Rente; Gesundheit; Leistung; Pflegeassistentin; Behandlung; Arbeitsunfähigkeit; Klinik; |
| EL 2015/23 | Versicherungsgericht | 04.11.2016 - Entscheid Art. 43 Abs. 3 ATSG, Art. 20 ELV.Die Eintretensvoraussetzungen sind mit der Einreichung eines vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Anmeldeformulars erfüllt. Für ein Eintreten kann hingegen nicht verlangt werden, dass bereits mit der Anmeldung Beweismittel eingereicht werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. November 2016,EL 2015/23).Entscheid vom 4. November 2016 | EL-act; Nichteintreten; Ergänzungsleistung; Unterlagen; Einsprache; EL-Durchführungsstelle; Ergänzungsleistungen; Anmeldung; Akten; |
| KV 2014/7 | Versicherungsgericht | 02.11.2016 - Entscheid Art. 25 Abs. 1 KVG. Art. 32 Abs. 1 KVG. Teilweise Gutheissung der Beschwerde. Wirksamkeit einer Liposuktion bei Lipödem verneint. Pflicht zur Kostenübernahme für massangefertigte Kompressionsstrümpfe bejaht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. November 2016, KV 2014/7).Entscheid vom 2. November 2016 | Kompression; Lipödem; Liposuktion; Kompressionsstrümpfe; Krankheit; Behandlung; Beschwerden; Lipödems; Concordia; Krankheitswert; |
| IV 2015/204 | Versicherungsgericht | 02.11.2016 - Entscheid Art. 7 ATSG, Art. 16 ATSG, Art. 28 IVG; Würdigung einer RAD-Stellungnahme mit Verweis auf ein früheres Gutachten. Zahlreiche qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bei zeitlich voller Arbeitsfähigkeit. Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bejaht, indes erscheint aber der maximale Tabellenlohnabzug von 25 % angemessen. Damit resultiert ein Anspruch auf eine Viertelsrente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. November 2016, IV 2015/204). | IV-act; Arbeitsfähigkeit; Verfügung; Gutachten; Tätigkeiten; Invalidität; Urteil; Rente; IV-Stelle; Hinweis; Bericht; Einschränkung; |
| DZ.2016.1_6 | Kantonsgericht | 28.10.2016 - Entscheid Art. 8, Art. 18, Art. 56, Art. 132 Abs. 1, Art. 197, Art. 199 Abs. 1, Art. 221 Abs. 2 lit. b ZPO (SR 272). Art. 221 Abs. 2 lit. b ZPO, wonach mit der Klage gegebenenfalls die Klagebewilligung oder die allfällige Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde, einzureichen ist, lässt für einen konkludenten Verzicht auf das Schlichtungsverfahren durch blosse Einlassung keinen Raum. Der klagenden Partei, die dieser Bestimmung nicht nachkommt, ist aber eine entsprechende Nachfrist anzusetzen, wobei dies jedenfalls dann, wenn nicht einmal behauptet wird, es liege eine Klagebewilligung respektive ein gemeinsamer Verzicht auf das Schlichtungsverfahren vor, nicht gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZPO, sondern in Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO zu erfolgen hat. – Auch für die direkte Anrufung des oberen Gerichts genügt die blosse Einlassung durch die Gegenpartei nicht. Insbesondere ist Art. 18 ZPO in diesem Zusammenhang nicht analog anwendbar, da Art. 8 Abs. 1 ZPO ausdrücklich deren Zustimmung zur Direktklage und damit eine entsprechende (wenn auch allenfalls formlose) Willensäusserung verlangt. Macht die klagende Partei ihre Klage ohne Nachweis der Zustimmung der Gegenpartei direkt beim oberen Gericht anhängig, ist ihr ebenfalls gestützt auf Art. 56 ZPO eine Nachfrist anzusetzen, um das Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung noch darzutun (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, | Klage; Schlichtungsverfahren; Leuenberger; Verzicht; Berner; Kommentar; Sutter-Somm/; Klagebewilligung; Einlassung; Frist; Zustimmung; |
| BO.2016.10 | Kantonsgericht | 26.10.2016 - Entscheid Art. 335 OR (SR 220). Soll ein Arbeitsverhältnis nach einer emotional geführten Auseinandersetzung am Arbeitsplatz im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst werden, so ist dem Arbeitnehmer Gelegenheit einzuräumen, sich in zeitlichem und räumlichen Abstand vom Arbeitgeber mit der Aufhebungsvereinbarung auseinanderzusetzen (E. III.1). Rechtsfolgen bei Ungültigkeit der Aufhebungsvereinbarung (E. III.2) (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 26. Oktober 2016, BO.2016.10).Der Entscheid wurde beim Bundesgericht angefochten. | Aufhebung; Kündigung; Aufhebungsvereinbarung; Zeugin; Vorinstanz; Arbeitnehmer; Vereinbarung; Recht; Arbeitgeber; Vertrag; |
| IV 2014/342 | Versicherungsgericht | 26.10.2016 - Entscheid Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Würdigung Gerichtsgutachten. Einkommensvergleich. Prozentvergleich. Anspruch auf eine halbe Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Oktober 2016, IV 2014/342). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_753/2016. | ähig; Arbeit; Arbeitsfähigkeit; Gutachten; IV-act; Gericht; -Gutachten; Invalidität; Rente; Pensum; Gerichtsgutachten; Gesundheit; |
| IV 2014/340 | Versicherungsgericht | 26.10.2016 - Entscheid Art. 8 ATSG, Art. 16 ATSG, Art. 28 IVG Würdigung eines bidisziplinären Gutachtens; invalidisierende Wirkung einer mittelgradigen Depression bei vorhandenen psychosozialen Belastungsfaktoren, Prozentvergleich bei fehlender repräsentativer Grundlage für das Valideneinkommen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Oktober 2016, IV 2014/340). | IV-act; Arbeit; Arbeitsfähigkeit; Gutachter; Erwerb; Arbeitsunfähigkeit; Rente; Arbeitsmarkt; Schmerzen; Gutachten; Über; Urteil; |
| UV 2014/83 | Versicherungsgericht | 25.10.2016 - Entscheid Art. 49 Abs. 1 ATSG, Art. 124 lit. b UVV: Der zunächst formlos mitgeteilte Fallabschluss bzw. die zunächst formlos mitgeteilte Leistungseinstellung hat keine Rechtswirksamkeit erlangt, die es der Beschwerdegegnerin verunmöglicht hätte, voraussetzungslos (vgl. Art. 53 und Art. 17 ATSG) über dasselbe Rechtsverhältnis formgerecht mittels Verfügung nochmals zu entscheiden.Art. 6 UVG: Das Dahinfallen der Kausalität zwischen Unfall und geklagten Beschwerden ist ab dem Datum der Leistungseinstellung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan (Erreichen des Status quo sine vel ante)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom | Unfall; Suva-act; Quot; Rücken; Verfügung; Status; Beschwerdeführers; Bereich; Arbeitsunfähigkeit; Einsprache; Beschwerden; Taggeld; |
| MUV 2016/1 | Versicherungsgericht | 25.10.2016 - Entscheid Art. 16b Abs. 3 lit. b EOG i.V.m. Art. 29 Ingress und lit. b EOV. Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung bei Arbeitslosigkeit. Hier ist der Begriff der Arbeitslosigkeit nicht im Sinn von Art. 10 Abs. 3 AVIG zu verstehen, d.h. es ist keine Anmeldung beim RAV erforderlich. Materiell muss indessen Arbeitslosigkeit vorliegen. Die Betroffene muss somit gewillt sein, ihre Arbeitslosigkeit durch die Suche nach einer Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung als unselbstständige Erwerbstätigkeit zu beenden (E. 1), was die Beschwerdeführerin in casu darlegen konnte. An den Nachweis dürfen keine hohen Anforderungen gestellt werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Oktober 2016, MUV 2016/1).Entscheid vom 25. Oktober 2016 | Mutter; Arbeitslosigkeit; Mutterschaft; Mutterschaftsentschädigung; Versicherungsgericht; Anspruch; Entscheid; Erwerbstätigkeit; |
| BO.2015.53 | Kantonsgericht | 25.10.2016 - Entscheid Art. 730, Art. 778 i.V.m. Art. 764 Abs. 2 und 3 ZGB (SR 210): Ausschliessliches Wohnrecht. Eigentümer und Wohnrechtsberechtigte stehen als Inhaber von dinglichen Rechten an der gleichen Sache nebeneinander und stehen sich nicht etwa als Gläubiger oder Schuldner gegenüber. Der Eigentümer ist nur berechtigt, aber nicht verpflichtet, aussergewöhnliche Reparaturen vorzunehmen. Der Wohnrechtsberechtigte kann den Eigentümer daher nicht auf Erfüllung verklagen. Ihm steht nur das Selbsthilferecht auf Kosten des Eigentümers zu, wobei der Eigentümer den Verwendungsersatz erst bei Rückgabe der Sache zu leisten hat.Art. 737 ZGB (SR 210): Nach Art. 737 Abs. 3 ZGB, der auch auf das Wohnrecht anwendbar ist, darf der Belastete nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert. Sind die Voraussetzungen von Art. 737 Abs. 3 ZGB erfüllt, hat der Wohnberechtigte Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustandes. Wurden von der Vorinstanz hierzu keine entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen getroffen, rechtfertigt dies eine Rückweisung an die Vorinstanz (Kantonsgericht, I. Zivilkammer, 25. Oktober 2016, BO. 2015.53). | Quot; Beklagten; Wohnrecht; Sachverhalt; Heizung; Obergeschoss; Eigentümer; Vorinstanz; Recht; Kachelofen; Klage; Erdgeschoss; Küche; |
| IV 2014/215 | Versicherungsgericht | 25.10.2016 - Entscheid Art. 8 und 18 IVG; Art. 28 IVG; Art. 61 lit. d ATSG Reformatio in peius vorliegend verneint, da insgesamt keine Schlechterstellung resultiert. Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint; Anspruch auf eine halbe IV- Rente (rückwirkend ab Ablauf des Wartejahres) bejaht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Oktober 2016, IV 2014/215). | ähig; IV-act; Arbeit; Rente; Massnahmen; Bericht; Arbeitsfähigkeit; Anspruch; Invalide; Eingliederung; Quot; Arbeitsunfähigkeit; |