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| Fallnummer | Instanz | Datum - Leitsatz/Stichwort | Schlagwort (gekürzt) |
| KES.2016.6 | Kantonsgericht | 02.12.2016 - Entscheid Begründungspflicht einer Verfügung der KESB, mit welcher eine kinderpsychiatrische Begutachtung gegen den Willen der Kindsmutter angeordnet wird (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 2. Dezember 2016, KES.2016.6). | Verfügung; Begründung; Akten; Schule; Fördermassnahmen; Mutter; Abklärung; Heilpädagogische; Beiständin; Begutachtung; Aktennotiz; |
| AVI 2015/47 | Versicherungsgericht | 01.12.2016 - Entscheid Art. 23 Abs. 1 AVIG, Art. 40b AVIV, Art. 27 Abs. 1 und 2 lit. a-c, Art. 18 Abs. 1 AVIG: Kürzung des versicherten Verdienstes auf Grund gleichzeitiger Ausrichtung einer Suva-Rente sowie Berücksichtigung von deren Erhöhung während des laufenden Beschwerdeverfahrens. Höhe der Anzahl Taggelder. Anzahl der zu bestehenden Wartezeit, wenn der versicherte Verdienst infolge teilweiser Erwerbsunfähigkeit unter die Grenze von Fr. 60‘000.-- . (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom1. Dezember 2016, AVI 2015/47).Entscheid vom 1. Dezember 2016 | Arbeit; Verdienst; Arbeitslosen; Taggeld; Taggelder; Beitragszeit; Berechnung; Arbeitslosenkasse; Einsprache; Wartezeit; Verfügung; |
| IV 2014/171 | Versicherungsgericht | 01.12.2016 - Entscheid Art. 28 IVG. Würdigung Gutachten. Kein Rentenanspruch gegeben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Dezember 2016, IV 2014/171). | IV-act; Gutachten; Bericht; Untersuchung; Abklärung; Arbeitsfähigkeit; Verfügung; Rente; Schlaf; Zentrum; Beurteilung; Abklärungen; |
| HG.2012.95 | Handelsgericht | 30.11.2016 - Entscheid Art. 3 lit. d UWG, Art. 2 URG: Urheberrechtlicher und lauterkeitsrechtlicher Schutz des Kreuzzargenstuhls und des HfG-Barhockers von Max Bill (Handelsgericht, 30. November 2016, HG.2012.95). Die Entscheidung des Handelsgerichts St. Gallen vom 30. November 2016 ist in Bezug auf den Kreuzzargenstuhl rechtskräftig. In Bezug auf den HfG-Barhocker wurde der Entscheid vom Bundesgericht mit Urteil vom 12. Juli 2017 (BGer 4A_115/2017) aufgehoben. | Lizenz; Kreuz; Barhocker; Kreuzzarge; Recht; Urheber; Quot; Urheberrecht; Stühle; Stuhl; Möbel; HfG-Barhocker; Klage; Kreuzzargenstuhl; |
| IV 2016/103 | Versicherungsgericht | 30.11.2016 - Entscheid Art. 28 IVG. Bei (nach einer Rückweisung) durch psychiatrisches Gutachten ergänzter Beweislage ist (nebst den somatisch festgestellten Gesundheitsschäden) vom Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung mit invalidisierender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des inzwischen im AHV-Alter stehenden Beschwerdeführers auszugehen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. November 2016, IV 2016/103). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_14/2017. | Arbeit; Gutachten; IV-act; Rente; Beschwerdeführers; Arbeitsfähigkeit; Untersuchung; Schmerz; Behandlung; Störung; Quot; |
| IV 2014/60 | Versicherungsgericht | 30.11.2016 - Entscheid Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Nachweis einer erheblichen Änderung des Gesundheitszustandes ist nicht gelungen. Neubegutachtung überzeugt aus rechtlichen und anderen Gründen nicht, weshalb offen bleiben konnte, ob die zufolge der neuen EGMR-Praxis (mangelnde rechtliche Grundlage für Observationen) hätte aus dem Recht gewiesen werden müssen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. November 2016, IV 2014/60). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017. | IV-act; Arbeit; Rente; Arbeitsunfähigkeit; Arztbericht; Gutachten; Recht; Verfügung; Facharzt; Gesundheitszustand; Störung; Bericht; |
| EL 2015/37 | Versicherungsgericht | 29.11.2016 - Entscheid Art. 17 ATSG, Art. 9 Abs. 2 ELG. Rückwirkende revisionsweise Herabsetzung der Ergänzungsleistungen aufgrund des erneuten Zusammenzugs zuvor faktisch getrennter Ehegatten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. November 2016, EL 2015/37).Entscheid vom 29. November 2016 | Ergänzungsleistung; Ergänzungsleistungen; Rückforderung; EL-act; Einsprache; EL-Bezüger; EL-Bezügerin; Verfügung; Ehemann; Höhe; |
| IV 2016/143 | Versicherungsgericht | 29.11.2016 - Entscheid Art. 69 Abs. 1 IVG. Art. 60 ATSG. Art. 38 f. ATSG. Einhaltung der Beschwerdefrist. Nicht bewiesene, aber durch Umstände belegte Zustellung der angefochtenen Verfügung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. November 2016, IV 2016/143). | Verfügung; Pflege; Eltern; Beschwerde; Kinderspitex; Verein; Beschwerdefrist; Minuten; Massnahmen; Sachverhalt; Woche; IV-Stelle; Stunden; |
| IV 2015/352 | Versicherungsgericht | 29.11.2016 - Entscheid Art. 13 f. IVG. Art. 49 Abs. 2 ATSG. Kinderspitex. Feststellung betreffend den maximalen Aufwand für die medizinische Pflege (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. November 2016, IV 2015/352). Teilweise aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_46/2017. | Pflege; Stunden; Woche; IV-act; Feststellung; Minuten; Eltern; Verfügung; IV-Stelle; Zeitraum; „Kostendach“; Einsätze; Sauerstoff; |
| IV 2014/380 | Versicherungsgericht | 29.11.2016 - Entscheid Ein im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholtes Gutachten von externen Spezialärzten, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangten, besitzt bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. November 2016, IV 2014/380). | IV-act; Arbeit; Arbeitsfähigkeit; Rente; Störung; Episode; Tätigkeiten; Klinik; Behandlung; Gutachten; Gutachter; Sicht; Invalidität; |
| IV 2014/186 | Versicherungsgericht | 29.11.2016 - Entscheid Art. 8 ATSG, Art. 28 IVG: Beweistauglichkeit eines Gutachtens, wonach die Beschwerdeführerin in adaptierter Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. Die Gutachter haben insbesondere einer diagnostizierten andauernden somatoformen Schmerzstörung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannt. Auch die nach neuer Rechtsprechung erforderliche Abwägung beeinträchtigender und ressourcenbildender Indikatoren führt zu diesem Ergebnis (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. November 2016, IV 2014/186). | ähig; IV-act; Arbeit; Arbeitsfähigkeit; Einschränkung; Gutachten; Bericht; Diagnose; Schmerzen; Fibromyalgie; Beurteilung; |
| IV 2014/151 | Versicherungsgericht | 29.11.2016 - EntscheidBesetzung | Rente; Renten; Revision; IV-act; Arbeit; Schlussbestimmung; IVG-Revision; Schlussbestimmungen; Arbeitsfähigkeit; Verfügung; Eingliederung; |
| IV 2014/130 | Versicherungsgericht | 29.11.2016 - Entscheid Art. 53 Abs. 1 ATSG: Prüfung der Voraussetzungen für eine (prozessuale) Revision der ursprünglichen Rentenverfügung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. November 2016, IV 2014/130). | Arbeit; IV-act; Rente; Verfügung; Arbeitsfähigkeit; IV-Stelle; Leistung; Revision; Rentenverfügung; Tatsache; Abklärung; Erlass; |
| UV 2015/9 | Versicherungsgericht | 28.11.2016 - Entscheid Art. 4 ATSG: Verneinung eines Unfallereignisses bzw. eines ungewöhnlichen Faktors.Art. 9 Abs. 2 UVV: Bejahung eines unfallähnlichen Ereignisses bei arthroskopisch objektiviertem Meniskusriss; Aufspringen und Landen auf dem rechten Bein beim „Herumturnen“ mit zusätzlicher „Verdrehung“ des Kniegelenks (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. November 2016, UV 2015/9).Entscheid vom 28. November 2016 | Unfall; Körper; Faktor; Bewegung; Sturz; Körpers; Einsprache; Ereignis; Faktors; Schmerz; Frage; Mobiliar; Versicherung; Sachverhalt; |
| KV 2014/16 | Versicherungsgericht | 28.11.2016 - Entscheid Art. 3 Abs. 1 ATSG: Krankheitswert einer Hyperhidrose bejaht. Art. 32 Abs. 1 KVG: Weitere Abklärungen in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit einer chirurgischen Schweissdrüsenresektion beidseits erforderlich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. November 2016, KV 2014/16).Entscheid vom 28. November 2016 | Schweiss; Krankheit; Hyperhidrose; Behandlung; Schweissdrüsen; Schweissdrüsenresektion; Quot; Krankheitswert; Leistung; Swica; |
| IV 2014/432 | Versicherungsgericht | 28.11.2016 - Entscheid Art. 7 ATSG, Art. 16 ATSG, Art. 28 IVG, internationaler Sachverhalt (Fürstentum Liechtenstein); VO (EG) Nr. 883/2004. Die Anmeldung im Fürstentum Liechtenstein ist auch für die Anmeldung in der Schweiz massgebend (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. November 2016, IV 2014/432). | Arbeit; IV-act; Arbeitsfähigkeit; Gutachten; Rente; Leistung; Arbeitsunfähigkeit; Invalidität; IV-Stelle; Verordnung; Panikstörung; |
| IV 2014/192 | Versicherungsgericht | 28.11.2016 - Entscheid Art. 7 ATSG, Art. 28 IVG: invalidisierende Wirkung einer andauernden Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F62.0) bei vorbestehender kombinierter Persönlichkeitsstörung. Gemäss Gutachten wurde die Beschwerdeführerin in ihrer Kindheit traumatisiert. Ein Unfall im Erwachsenenalter führte dazu, dass aufgrund der dadurch bewirkten Persönlichkeitsstörung eine invalidisierende Persönlichkeitsänderung eintrat. Gutachter und RAD legten dar, dass die Arbeitsunfähigkeit durch die Persönlichkeitsänderung bzw. strukturell bedingt und nicht durch die ebenfalls diagnostizierte Somatisierungsstörung verursacht sei. Zumutbarkeit eines Arbeitspensums von höchstens 50 % aufgrund der vorhandenen Beeinträchtigungen und Ressourcen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. November 2016, IV 2014/192). | ähig; Arbeit; IV-act; Persönlichkeit; Arbeitsfähigkeit; Bericht; Rente; Leistung; Gutachten; Recht; Diagnose; Belastung; |
| IV 2014/13 | Versicherungsgericht | 28.11.2016 - Entscheid Art. 43 Abs. 3 ATSG. Art. 61 lit. c ATSG. Vorgehen bei einer Weigerung der Beschwerde führenden Person, im kantonalen Beschwerdeverfahren an der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. November 2016, IV 2014/13). | IV-act; Sachverhalt; Verfügung; Arbeit; Gutachten; Prozent; IV-Stelle; Untersuchung; Achtung; Abklärung; Rente; Versicherungsgericht; |
| BES.2016.43 | Kantonsgericht | 28.11.2016 - Entscheid Art. 219, Art. 229 Abs. 2 und Art. 253 ZPO (SR 272). Ordnet der Summarrichter einen zweiten Schriftenwechsel oder die Durchführung einer Verhandlung an, dürfen in der schriftlichen Replik und Duplik bzw. in den ersten Vorträgen anlässlich der Verhandlung Noven unbeschränkt vorgebracht werden (Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 28. November 2016, BES.2016.43). | Verhandlung; Akten; Schuldner; Recht; Vortrag; Stellung; Schriftenwechsel; Gesuch; Gesuchs; Stellungnahme; Gesuchsantwort; Aktenschluss; |
| IV 2014/355 | Versicherungsgericht | 25.11.2016 - Entscheid Art. 16 ATSG. Art. 28 IVG. Festlegung der Höhe der Arbeitsunfähigkeit im Verlauf. Bestimmung der Vergleichseinkommen. Keine aussagekräftige Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens. Prozentvergleich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. November 2016, IV 2014/355). | IV-act; Arbeit; Arbeitsfähigkeit; Rente; Tätigkeit; Tätigkeiten; Kantons; Arbeitsunfähigkeit; Gallen; Bericht; Kantonsspital; StGallen; |
| IV 2014/99 | Versicherungsgericht | 24.11.2016 - Entscheid Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Auf das beweistaugliche Gutachten ist abzustellen und ein Rentenanspruch zu verneinen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. November 2016, IV 2014/99). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_51/2017. | Arbeit; IV-act; Arbeitsfähigkeit; Sicht; Einschränkung; Beschwerdeführers; Störung; Diagnose; Behandlung; Einschätzung; Tätigkeiten; |
| IV 2015/432 | Versicherungsgericht | 23.11.2016 - Entscheid Art. 16 f. IVG, Art. 23 Abs. 1 und 2 IVG Die Abgrenzung zwischen dem so genannten kleinen und dem grossen Taggeld folgt der Art der zugesprochenen beruflichen Massnahme (erstmalige berufliche Ausbildung/ Umschulung). Dem Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftig gewordener Verfügung für eine vorgängige Taggeldperiode ein kleines Taggeld zugesprochen. Hinsichtlich der angefochtenen Verfügung für die aktuelle Taggeldperiode besteht keine Bindungswirkung der vorgängigen Verfügung, da die Begründungspflicht verletzt ist und dem Beschwerdeführer nach Art. 49 Abs. 3 ATSG daraus kein Nachteil entstehen darf. Nach den medizinischen Akten hat der Gesundheitsschaden erst nach Abschluss der Ausbildung die Rückkehr in den erlernten Beruf des Bodenlegers endgültig verunmöglicht. Es ist daher das grosse Taggeld geschuldet. Auszugehen ist vom hypothetischen Einkommen als Bodenleger (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. November 2016, IV 2015/432. Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2016. | IV-act; Verfügung; Taggeld; Ausbildung; Arbeit; Recht; Bodenleger; Umschulung; Anspruch; Bericht; Mitteilung; Begründung; Massnahme; |
| IV 2014/235 | Versicherungsgericht | 23.11.2016 - Entscheid Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Würdigung Gutachten. Arbeitsunfähigkeit invalidisierend. Einkommensvergleich mittels Prozentvergleich. Tabellenlohnabzug von 15%. Anspruch auf halbe Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. November 2016, IV 2014/235). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_845/2016. | IV-act; Rente; Verfügung; Gutachten; Arbeitsfähigkeit; MEDAS; Gutachter; Episode; Behandlung; IV-Stelle; Invalidität; Therapie; Hinweis; |
| IV 2014/288 | Versicherungsgericht | 21.11.2016 - Entscheid Art. 59 ATSG. Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Legitimation einer beruflichen Vorsorgeeinrichtung, die Leistungen aus der weitergehenden beruflichen Vorsorge erbringt, zur Beschwerde gegen eine rentenabweisende Verfügung bejaht. Prozentvergleich. Kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 21. November 2016, IV 2014/288). | IV-act; Arbeit; Beigeladene; Quot; Arbeitsunfähigkeit; Rente; Invalidität; Beigeladenen; Beeinträchtigung; Invaliditätsgrad; Lehrperson; |
| RZ.2009.31 | Kantonsgericht | 20.11.2016 - Art. 120 ff., Art. 257d, Art. 272a Abs. 1 lit. a, Art. 274c OR. Der Vermieter A und die Mieter B und C schlossen einen Mietvertrag über eine Villa. Kurze Zeit später erteilte der Liegenschaftenverwalter dem Mieter B eine Handlungsvollmacht betreffend die Liquidation des noch bestehenden Mietverhältnisses mit einem Dritten. Wenige Monate nach Mietantritt kündigte der Vermieter den Mietvertrag wegen Zahlungsrückstands der Mieter. Die Einzelrichterin des Kreisgerichts wies die Kündigungsanfechtung der Mieter ab und gab dem Ausweisungsbegehren des Vermieters statt, wogegen die Mieter Rekurs erhoben. Sie bestritten - gestützt auf eine Mediations-/Schiedsvereinbarung in der dem Mieter B erteilten Handlungsvollmacht - die Zuständigkeit der Vorinstanz und machten zudem geltend, die Mietzinse seien durch Verrechnung mit Auslagenersatz für Aufwendungen des Mieters B im Zusammenhang mit der Handlungsvollmacht getilgt. Die Unzuständigkeitseinrede erwies sich als unbegründet: Die Schiedsklausel wäre - sollte sie sich auch auf den Mietvertrag beziehen (was aufgrund des Wortlauts und der systematischen Stellung nicht anzunehmen war) - jedenfalls gemäss Art.274c OR unverbindlich, da die Mieter die Villa auch zu Wohnzwecken nutzten und bei gemischt genutzten Objekten vor dem Hintergrund des Schutzwecks dieser Bestimmung die Nutzung als Wohnung entscheidend ist (Erw. II.3). Die Zuständigkeit des staatlichen Richters zur Beurteilung der Verrechnungsforderung war - ungeachtet der Mediations-/Schiedsklausel in der Handlungsvollmacht - in sachgemässer Anwendung von Art. 70 ZPO zu bejahen: Anders als in eigentlichen Forderungsprozessen, wo das Verfahren zu sistieren ist, bis das Schiedsgericht über die Verrechnungsforderung entschieden hat, kann dem Vermieter im Kündigungsanfechtungs-/Ausweisungsverfahren die damit verbundene Verfahrensverzögerung nicht zugemutet werden (Erw. II.4). In materieller Hinsicht wurde der Rekurs abgewiesen. Zwar steht es dem Mieter und Gläubiger offen, fällige Forderung gegenüber dem Vermieter - anstatt sie sofort einzutreiben - mit erst später fällig werdenden Mietzinsansprüchen zu verrechnen (Erw. III.1.c.aa). Zulässig ist auch eine Verrechnungsvereinbarung, wonach bestehende und zukünftige Forderungen des Mieters mit bestehenden und zukünftigen Mietzinsforderungen des Vermieters ohne Abgabe von Verrechnungserklärungen getilgt werden sollen (Erw. III.1.c.bb). Im zu beurteilenden Fall war aber die behauptete Verrechnungsvereinbarung nur für einen Teil der ausstehenden Mietzinse bewiesen, und der Nachweis für die ebenfalls behauptete - einseitige - Verrechnungserklärung nicht erbracht. Ausserdem fehlte es an einer ordnungsgemässen Abrechnung des Mieters B über seine Auslagen, weshalb die Verrechnungswirkung ohnehin nicht eingetreten wäre (Erw. III.1.c.dd und ee). Die dreissigtägige Zahlungsfrist gemäss Art. 257d Abs. 1 Satz 2 OR wurde vom Vermieter beachtet: Die Kündigungen wurde am letzten Tag der Frist eingeschrieben versandt und den Mietern drei Tage später zur Abholung avisiert, womit sie vier Tage nach Ablauf der Frist als erfolgt gelten und somit gültig sind (Erw. III.2). | Verrechnung; Quot; Miete; Mieter; Vermieter; Kündigung; Zahlung; Forderung; Rekurs; Forderung; Mietzinse; Ausweisung; Liegenschaft; |
| BR.2008.3 | Kantonsgericht | 20.11.2016 - Art. 12 lit. a BGFA (SR935.61). Anwaltsrechtliches Disziplinarverfahren. Direkte Kontakte zu Zeugen sind nur zulässig, wenn dies ausnahmsweise aufgrund der konkreten Umstände notwendig ist. Ist die private Befragung aus sachlichen Gründen ausnahmsweise zulässig, so muss Gewähr geboten werden, dass keine Beeinflussung des Zeugen stattfindet respektive dass auch nicht der Anschein einer Beeinflussung entsteht. Entscheidend ist die Art und Weise, wie die Befragung durchgeführt wird | Anwalt; Verfahren; Zeuge; Untersuchung; Zeugen; Befragung; Vorinstanz; Beschwerde; Entscheid; Recht; Anwalts; Quot; Verfahren; Verfahrens; |