Voransicht der Verwaltungsgerichtsentscheide nach Jahr

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FallnummerInstanzDatum - Leitsatz/StichwortSchlagwort (gekürzt)
BO.2014.29Kantonsgericht27.07.2015 - Entscheid Art. 270a OR (SR 210): Der Mieter hat Anspruch auf Herabsetzung des Mietzinses, wenn sich die für die Bestimmung des Mietzinses massgebenden Berechnungsgrundlagen wesentlich verändert haben. Der Vermieter kann einem Senkungsbegehren den Einwand des nicht übersetzten Ertrages entgegenhalten. Als rechtshindernde Tatsache ist dieser vom Vermieter zu beweisen. Der Ertrag gilt als übersetzt bzw. die Rendite als missbräuchlich, wenn sie den Referenzzinssatz um mehr als ein halbes Prozent übersteigt. Massgebend ist der – im Rahmen der absoluten Methode errechnete – Nettoertrag, welcher sich aus dem Verhältnis zwischen den in die Mietliegenschaft investierten Eigenmitteln und dem Mietzins nach Abzug der Fremdkapitalkosten sowie der Verwaltungs-, Betriebs- und Unterhaltskosten ergibt (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, Darlehen; Unterhalt; Berechnung; Hochhaus; Liegenschaft; Unterhaltskosten; Ertrag; Berufung; Beklagten; Darlehens; Vermieter; Nettorendite;
BO.2014.29Kantonsgericht27.07.2015 - Entscheid Art. 270a OR (SR 210): Der Mieter hat Anspruch auf Herabsetzung des Mietzinses, wenn sich die für die Bestimmung des Mietzinses massgebenden Berechnungsgrundlagen wesentlich verändert haben. Der Vermieter kann einem Senkungsbegehren den Einwand des nicht übersetzten Ertrages entgegenhalten. Als rechtshindernde Tatsache ist dieser vom Vermieter zu beweisen. Der Ertrag gilt als übersetzt bzw. die Rendite als missbräuchlich, wenn sie den Referenzzinssatz um mehr als ein halbes Prozent übersteigt. Massgebend ist der – im Rahmen der absoluten Methode errechnete – Nettoertrag, welcher sich aus dem Verhältnis zwischen den in die Mietliegenschaft investierten Eigenmitteln und dem Mietzins nach Abzug der Fremdkapitalkosten sowie der Verwaltungs-, Betriebs- und Unterhaltskosten ergibt (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, Darlehen; Unterhalt; Berechnung; Hochhaus; Liegenschaft; Unterhaltskosten; Ertrag; Berufung; Beklagten; Darlehens; Vermieter; Nettorendite;
IV 2013/403Versicherungsgericht27.07.2015 - Entscheid Art. 21 Abs. 2 IVG. Bauliche Massnahmen für Heimbewohner. Auslegung des Art. 21 Abs. 2 IVG hinsichtlich der Frage, ob Heimbewohner einen Anspruch auf Hilfsmittel in der Form baulicher Massnahmen an einem Ort ausserhalb des Heims haben, an dem sie sich regelmässig aufhalten wollen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Juli 2015, IV 2013/403). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_640/2015. Massnahme; Hilfsmittel; Massnahmen; Eltern; Person; Anspruch; Wohnung; IV-act; Invalidenversicherung; Finanzierung; Bedürfnis; Verfügung;
AVI 2014/47Versicherungsgericht23.07.2015 - Entscheid Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG. Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung einer Versicherten, die vor und nach der Trennung im Betrieb ihres Ehemannes mitarbeitete. Trennung der Ehegatten bereits vor der gerichtlichen Scheidung glaubhaft dargelegt. Trotzdem Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung, da ein gemeinsames Zusammenwirken im Hinblick auf die Beantragung von Arbeitslosenentschädigung nicht überwiegend wahrscheinlich ausgeschlossen werden konnte. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Juli 2015, AVI 2014/47).Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2015.Entscheid vom 23. Juli 2015 Arbeit; Trennung; Entscheid; Scheidung; Anspruch; Arbeitslosenentschädigung; Ehemann; Betrieb; Stellung; Bundesgericht; Missbrauchsrisiko;
UV 2014/22Versicherungsgericht21.07.2015 - Entscheid Art. 6 UVG: Verneinung eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis mit schweren Verbrennungen, insbesondere am Kopf, und verschiedenen, nachfolgend geltend gemachten Beschwerden; insbesondere Verneinung einer posttraumatischen BelastungsstörungArt. 18 Abs. 1 UVG: Verneinung eines Rentenanspruchs trotz Bejahung gewisser Unfallrestfolgen mangels Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit des Versicherten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Juli 2015, UV 2014/22).Entscheid vom 21. Juli 2015BesetzungVersicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Ralph Jöhl; Gerichtsschreiber Philipp GeertsenGeschäftsnr.UV 2014/22ParteienA. ,Beschwerdeführer,vertreten durch Advokat lic. iur. Dieter Roth, Advokatur Gysin + Roth, Zeughausplatz 34, Postfach 375, Suva-act; Belastung; Unfall; Beschwerdeführers; Quot; Integrität; Recht; Diagnose; Klinik; Belastungsstörung; Integritätsschaden;
IV 2013/179Versicherungsgericht21.07.2015 - Entscheid Art. 28 IVG. Das Gutachten ist nicht überzeugend. Rückweisung zur weiteren Abklärung, da der Sachverhalt sich auch in weiteren Punkten als unzureichend abgeklärt erweist (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 21. Juli 2015, IV 2013/179). Arbeit; Arbeitsfähigkeit; Einschränkung; IV-act; Haushalt; Gutachten; Abklärung; Sicht; Medikament; Medikamente; Quot; Arbeitgeber;
BE.2014.55_58Kantonsgericht20.07.2015 - Entscheid Art. 247 lit. c und d ZPO/SG (sGS 961.2) bzw. Art. 328 Abs. 1 lit. b und c ZPO (SR 272). Voraussetzungen, unter denen ein (altrechtlich) mit einem Vergleich erledigtes Verfahren der Revision wegen Einwirkung durch ein Verbrechen oder ein Vergehen (Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO) unterliegt (E. 1). Keine erneute Aufrollung einer mit gerichtlichem Vergleich beigelegten Frage (sog. caput controversum) gestützt auf Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO E. 2; (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 20. Juli 2015, BE. 2014.55-58). Vergleich; Revision; Vergleichs; Entscheid; Rechnung; Klage; Quot; Parteien; Richter; Verfahren; Beweis; Gesuchsgegner; Verfahren;
IV 2013/75Versicherungsgericht16.07.2015 - Entscheid Art. 7 ATSG; Art. 8 ATSG, Verlust der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Es besteht kein Rentenanspruch, wenn eine Arbeitsunfähigkeit in adaptierter Tätigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist und die Aufnahme einer adaptierten Verweistätigkeit zumutbar ist und nicht zu einer rentenbegründenden Erwerbseinbusse führt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Juli 2015, IV 2013/75). ähig; Arbeit; IV-act; Arbeitsfähigkeit; Rente; Arbeitsunfähigkeit; Versicherungsgericht; Gutachten; Tätigkeiten; Leistung; Urteil;
AVI 2014/15Versicherungsgericht16.07.2015 - Entscheid Art. 31 Abs. 1 lit. d, Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG. Kurzarbeitsentschädigung, Anrechenbarer Arbeitsausfall. Die Wechselkursproblematik wurde während der Zeit von deren Anrechenbarkeit (September 2011 bis Dezember 2013) stets geltend gemacht. Eine Verlängerung darüber hinaus ist nicht gerechtfertigt. Die übrigen geltend gemachten Umstände sind im Wesentlichen als branchenüblich anzusehen. Zudem ist die Wirksamkeit der Durchführung von Kurzarbeitsentschädigung fraglich, nachdem seit deren Beginn knapp 40 % der Arbeitsplätze abgebaut worden sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Juli 2015, AVI 2014/15).Entscheid vom 16. Juli 2015 Arbeit; Kurzarbeit; Kurzarbeitsentschädigung; Wechselkurs; Arbeitsausfall; Wechselkursproblematik; Projekt; Kunden; Begründung; Projekte;
FE.2015.11Kantonsgericht15.07.2015 - Entscheid Art. 117 ZPO: Bei der Bestimmung der Höhe des sog. Notgroschens sind die gesamten persönlichen und finanziellen Verhältnisse der gesuchstellenden Person zu berücksichtigen (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 15. Juli 2015, FE.2015.11). Einkommen; Vorinstanz; Notgroschen; Gesuchsteller; Einkommens; Bedürftigkeit; Leuenberger; Beurteilung; Zeitpunkt; Beschwerdeführers;
UV 2014/3Versicherungsgericht15.07.2015 - Entscheid Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Ermittlung der Vergleichseinkommen. Für das Invalideneinkommen Beizug der LSE anstelle der von der Suva verwendeten DAP (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Juli 2015,UV 2014/3).Entscheid vom 15. Juli 2015BesetzungVizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Della BatlinerGeschäftsnr.UV 2014/3ParteienA. ,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Rufener, schmuckipartner, Neugasse 26, Postfach 545, 9004 St. Gallen,gegenSchweizerische Arbeit; Suva-act; Invalidität; Beschwerdeführers; Recht; Unfall; Invaliditätsgrad; Verfahren; Einkommen; Urteil; Rente; Person;
UV 2014/44Versicherungsgericht15.07.2015 - Entscheid Art. 28 KVG: Die Ursächlichkeit einer Wurzelfraktur - krankheits- oder unfallbedingt - kann anhand der vorliegenden, sich widersprechenden zahnärztlichen Beurteilungen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgelegt werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Juli 2015,UV 2014/44).Entscheid vom 15. Juli 2015BesetzungVersicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Karin Huber Studerus und Lisbeth Mattle Frei;Gerichtsschreiberin Della BatlinerGeschäftsnr.UV Wurzel; Unfall; Zahns; Beweis; Wurzelfraktur; Krone; Stift; Beurteilung; Karies; Röntgenbild; Recht; Fotos; Quot; Sachverhalt; Erwägung;
IV 2013/435Versicherungsgericht09.07.2015 - Entscheid Art. 28 IVG. Invalidenrente. Leidensabzug. Auf Grund des hohen Arbeitsunfähigkeitsgrades von 75 % (halbtags bei halber Leistung), sowie weiterer, qualitativer Einschränkungen - wobei aber gerade noch von der grundsätzlichen Verwertbarkeit auszugehen ist - ist hier ein maximal zulässiger Leidensabzug von 25 % angemessen (E. 2.3). (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Juli 2015, IV 2013/435.) Arbeit; Einschränkung; Haushalt; Invalidität; Arbeitsfähigkeit; Ehemann; Invaliditätsgrad; Rente; Einschränkungen; Verfügung;
IV 2014/457Versicherungsgericht08.07.2015 - Entscheid Art. 28 IVG. Art. 17 ATSG. Rentenrevision. Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Würdigung Gutachten und Observationsergebnisse. Neu ist der Beschwerdeführer zu 80% arbeitsfähig. Da dem Beschwerdeführer keine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden kann, darf die Rente nicht rückwirkend aufgehoben werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juli 2015, IV 2014/457). ähig; Arbeit; Arbeitsfähigkeit; IV-act; Schmerz; Observation; IV-Stelle; Rente; Beschwerdeführers; Gesundheitszustand; Erwerbstätigkeit;
IV 2013/245Versicherungsgericht08.07.2015 - Entscheid Art. 28 Abs. 2 IVG. Rückweisung insbesondere zur Abklärung der Auswirkungen eines schweren Schlafapnoe-Syndroms auf die Arbeitsfähigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juli 2015, IV 2013/245). IV-act; Arbeit; Syndrom; Arbeitsunfähigkeit; Verfügung; Gutachten; Arbeitsfähigkeit; Klinik; Stunden; -Syndrom; Beschwerdeführers;
FE.2015.20Kantonsgericht07.07.2015 - Entscheid Art. 118 ZPO: In einem nicht einfachen Eheschutzverfahren, bei dem zwischen den Ehegatten ein erhebliches Ungleichgewicht besteht und die Ehefrau Analphabetin ist, ist letztere auf anwaltliche Unterstützung angewiesen (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 7. Juli 2015, FE. 2015.20). Ehefrau; Ehemann; Vertretung; Familie; Rechte; Familienrichterin; Schwierigkeiten; Untersuchungs; Analphabetin; Unterlagen; Verbeiständung;
BV 2013/20Versicherungsgericht07.07.2015 - Entscheid Art. 34a Abs. 1 BVG, Art. 24 Abs. 2 BVV 2: Die Anrechenbarkeit eines zumutbaren Einkommens in der Überentschädigungsberechnung der beruflichen Vorsorge bedarf der Berücksichtigung der persönlichen Umstände und des tatsächlichen Arbeitsmarktes. Wird vom Versicherten ein von der Vorsorgeeinrichtung angerechnetes zumutbares Einkommen bestritten, so trifft diesen hierfür die Behauptungs- und Substantiierungslast. Beim Nachweis, dass keine reellen Chancen auf eine geeignete und zumutbare Arbeitsstelle zur Verwertung der Restarbeitsfähigkeit bestehen, stehen dem Anspruchsberechtigten, nebst dem Nachweis von erfolglosen Stellenbewerbung, sämtliche weiteren Beweismittel gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz zur Verfügung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juli 2015,BV 2013/20).Entscheid vom 7. Juli 2015BesetzungPräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Markus JakobGeschäftsnr.BV Arbeit; Tätigkeiten; Leistung; Arbeitsmarkt; Recht; Rente; Pensionskasse; Invalidenrente; Einkommen; Invalideneinkommen; Beklagten;
IV 2013/483Versicherungsgericht07.07.2015 - Entscheid Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Würdigung Gutachten. Bestimmung Validen- und Invalideneinkommen. Höhe Tabellenlohnabzug. Abgestufter befristeter Rentenanspruch (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juli 2015, IV 2013/483). ähig; IV-act; Rente; Arbeitsfähigkeit; Gutachten; Tätigkeiten; Invalidität; Arbeitsunfähigkeit; Tabelle; ABI-Gutachten;
IV 2013/246Versicherungsgericht07.07.2015 - Entscheid Art. 28 IVG. Würdigung Gutachten. Höhe Tabellenlohnabzug. Rentenbeginn. Abgestufter Rentenanspruch (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juli 2015, IV 2013/246). ähig; Arbeit; IV-act; Rente; Arbeitsunfähigkeit; Arbeitsfähigkeit; Gutachten; Verfügung; Invalidität; Anspruch; Leistungsfähigkeit;
IV 2013/154Versicherungsgericht07.07.2015 - Entscheid Art. 28 IVG. Rückweisung zur weiteren Abklärung insbesondere betreffend Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht; Grundlagen für den Einkommensvergleich und Eingang der IV-Anmeldung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juli 2015, IV 2013/154). ähig; Arbeit; IV-act; Arbeitsfähigkeit; Quot; Abklärung; Rente; IV-Stelle; Beschwerdeführers; Transplantat; Valideneinkommen;
EO 2014/1Versicherungsgericht06.07.2015 - Entscheid Art. 10 Abs. 1 EOG, Art. 11 Abs. 2 EOG, Art. 4 Abs. 2 EOV. Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung. Der Beschwerdeführer macht glaubhaft, dass er während des Dienstes eine unselbständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätte. Berechnung der Entschädigung aufgrund des mutmasslich entgangenen Lohnes (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Juli 2015,EO 2014/1).BesetzungPräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Daniel FurrerGeschäftsnr.EO Dienst; Entschädigung; Person; Quot; Zivildienst; Durchschnitt; Weiterbildung; Berechnung; Ausbildung; Schreiner; Werkmeister; Personen;
IV 2013/191Versicherungsgericht06.07.2015 - Entscheid Art. 28 IVG. Mittelgradige depressive Störung und anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Die affektive Störung führt dazu, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich ist, ihre Schmerzen im Zusammenhang mit der somatoformen Schmerzstörung gänzlich zu überwinden. Es verbleibt eine Arbeitsunfähigkeit von 40% in einer optimal adaptierten Tätigkeit, woraus ein Anspruch auf eine Viertelsrente resultiert (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 6. Juli 2015, IV 2013/191). Arbeit; Schmerz; IV-act; Arbeitsfähigkeit; Störung; Rente; Invalidität; Krankheit; Gutachter; Quot; Leistung; Schmerzstörung; Anspruch;
MUV 2014/1Versicherungsgericht02.07.2015 - Entscheid Art. 16b Abs. 1 lit. c EOG. Mutterschaftsentschädigung. Da die Beschwerdeführerin ihre selbstständige Erwerbstätigkeit bereits vor der Niederkunft definitiv aufgegeben und sich bei der Ausgleichskasse abgemeldet hat, und auch nicht als arbeitslos gelten kann, besteht kein Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Juli 2015, MUV 2014/1).Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_577/2015.Entscheid vom 2. Juli 2015BesetzungPräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Jürg SchutzbachGeschäftsnr.MUV 2014/1ParteienA. ,Beschwerdeführerin,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, ändig; Mutterschaft; Anspruch; Mutterschaftsentschädigung; Erwerbstätigkeit; Geburt; Geschäft; Zeitpunkt; Niederkunft; Entscheid;
IV 2013/204Versicherungsgericht02.07.2015 - Entscheid Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Es besteht vorliegend keine Rechtfertigung, hinsichtlich der Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit von der gutachterlich bescheinigten Arbeitsfähigkeitsbeurteilung abzuweichen und der depressiven Krankheit aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit abzusprechen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Juli 2015, IV 2013/204). IV-act; Rente; Leiden; Bundes; Arbeitsfähigkeit; Gesundheit; Recht; Bundesgericht; Leidens; Urteil; Bundesgerichts; Stellungnahme; Sicht;
IV 2014/382Versicherungsgericht01.07.2015 - Entscheid Art. 28 IVG. Qualifikation der Beschwerdeführerin als voll erwerbstätig. Anspruch auf eine halbe Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 2015, IV 2014/382). ätig; Arbeit; Invalidität; IV-act; Pensum; Rente; Person; %-Pensum; Invaliditätsgrad; Gesundheit; Leistung; Aufgabenbereich; Haushalt;
IV 2013/603Versicherungsgericht01.07.2015 - Entscheid Art. 28 IVG, Art. 17 ATSG. Rentenrevision. Beweiskraft der Arztberichte und RAD-Stellungnahme. Einkommensvergleich. Bestimmung Valideneinkommen. Tabellenlohnabzug 20%. Gutheissung des Rentenerhöhungsgesuchs. Zusprache einer ganzen Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 2015, IV 2013/603). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_526/2015. Arbeit; IV-act; Rente; Arbeitsfähigkeit; Renten; Schulter; Verfügung; Invalidität; Rücken; Gesundheit; Einschränkung; Tabelle;