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| Fallnummer | Instanz | Datum - Leitsatz/Stichwort | Schlagwort (gekürzt) |
| IV 2013/307 | Versicherungsgericht | 29.10.2015 - Entscheid Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Würdigung Gutachten. Erheblichkeit der psychischen Leiden bejaht. Anspruch auf halbe Rente bestätigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Oktober 2015, IV 2013/307). | IV-act; Rente; Verfügung; Episode; Invalidität; Arbeitsfähigkeit; Diagnose; Versicherung; IV-Stelle; Gutachter; Invalidenrente; MEDAS; |
| HG.2013.56 | Handelsgericht | 27.10.2015 - Entscheid Art. 62 OR, Art. 63 Abs. 1 OR: Das Wissen eines Verwaltungsrates, der in eigenem deliktischen Interesse gegen die Gesellschaft handelt, ist dieser im Verhältnis zu Dritten nicht zurechenbar. Es handelt sich somit nicht um eine freiwillige Bezahlung einer Nichtschuld, wenn der einzige Verwaltungsrat zum Nachteil der Gesellschaft eine Banküberweisung tätigt, um damit die Schuld einer mit ihm verbunden Drittfirma, die in finanziellen Schwierigkeiten steckt, zu tilgen. Der gute Glauben der Gläubigerin als Empfängerin des Geldes ist zu vermuten. Erfolgt die Zahlung jedoch erst auf wiederholtes Drängen und ist aus der Überweisungsanzeige ersichtlich, dass das Geld nicht vom Konto der Schuldnerin überwiesen wurde, ist die Gläubigerin zu zumutbaren Abklärungen bei der Gesellschaft, von deren Konto das Geld überwiesen wurde, verpflichtet. Ist der Verwaltungsrat, der die Zahlung unrechtmässig überwiesen hat, die einzige gegen aussen ersichtliche Person der Gesellschaft, so ist es er der Empfängerin des Geldes nicht zumutbar, nach Aktionären zu forschen und sich über die Besitzverhältnisse an der Gesellschaft zu informieren. Ebenso wenig ist die Gläubigerin als Empfängerin des Geldes verpflichtet, sich bei der Revisionsstelle nach der Geschäftsführung des einzigen Verwaltungsrates der Gesellschaft zu erkundigen (Handelsgericht, 27. Oktober 2015, HG. 2013.56). | Beklagten; Quot; Über; Zahlung; Verwaltung; Beweis; Überweisung; Protokoll; Verwaltungsrat; Besprechung; Gesellschaft; Bankkonto; |
| IV 2013/450, IV 2015/40 | Versicherungsgericht | 27.10.2015 - Entscheid Art. 17 Abs. 1 ATSG. Rentenrevision. Einstellung einer Invalidenrente infolge einer erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes. Rückweisung zur weiteren Abklärung. Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren wegen besonders schwerem Eingriff bejaht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Oktober 2015, IV 2013/450 und IV 2015/40). | IV-act; Rente; Arbeitsfähigkeit; Klinik; Verfügung; Rechtsverbeiständung; Verfahren; Beschwerdeführers; MEDAS; Gutachter; Bericht; |
| IV 2013/420 | Versicherungsgericht | 27.10.2015 - Entscheid Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 2 IVG Zusprechung einer ganzen Rente basierend auf dem polydisziplinären Gutachten der Medas Ostschweiz; 70 % AUF (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Oktober 2015, IV 2013/420). | IV-act; Arbeit; Störung; Medas; Rente; Klinik; Arbeitsfähigkeit; Bericht; Arbeitsunfähigkeit; Diagnose; Gutachten; Invalidität; Sicht; |
| IV 2013/352 | Versicherungsgericht | 27.10.2015 - Entscheid Art. 28 IVG. Würdigung Gutachten. Gutachten beweiskräftig. Einkommensvergleich. Tabellenlohnabzug maximal 15%. Wartejahr erfüllt. Kein Anspruch auf eine befristete Rente. Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bejaht. Kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Oktober 2015, IV 2013/352). | ähig; IV-act; Gutachten; Arbeitsfähigkeit; MEDAS; Invalidität; Arbeitsunfähigkeit; Invaliditätsgrad; Gutachter; Verfügung; IV-Stelle; |
| IV 2013/243 | Versicherungsgericht | 27.10.2015 - Entscheid Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Gutachten beweistauglich. Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit gegeben. Prozentvergleich. Tabellenlohnabzug max. 5%. Anspruch auf eine Viertelsrente. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Oktober 2015, IV 2013/243). | ähig; IV-act; Arbeit; Gutachten; Arbeitsfähigkeit; MEDAS; Verfügung; Invalidität; Rente; Erwerb; Urteil; Tätigkeiten; Bundesgerichts; |
| ST.2015.34 | Kantonsgericht | 27.10.2015 - Entscheid Art. 14 StGB (SR 311.0), Art. 31 Abs. 1, Art. 141 Abs. 2 StPO (SR 312.0), Art. 6 | Verkehr; Verkehrs; Polizei; Polizeibeamte; Kanton; Geschwindigkeit; Kantons; Fahrzeug; Verkehrsregelverletzung; Abstand; Recht; Strasse; |
| BO.2015.19_21 | Kantonsgericht | 26.10.2015 - Entscheid Art. 110 ZPO (SR 272). Ein Kostenentscheid, der mit der Hauptsache angefochten wird, unterliegt demselben Rechtsmittel wie diese. Selbständig kann er jedoch – auch wenn gegen den Entscheid in der Hauptsache das Rechtsmittel der Berufung gegeben wäre – nur mit Beschwerde angefochten werden. Dabei ist unerheblich, ob der Kostenentscheid die Prozesskosten nach ihrer Höhe festsetzt und unter den Parteien verlegt oder ob der Entscheid darüber auf einen späteren Zeitpunkt aufgeschoben wird. Auch der Entscheid, die Kostenregelung erst mit dem Endentscheid vorzunehmen, ist daher selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Kantonsgericht, I. Zivilkammer, 26. Oktober 2015, BO.2015.19-21). | Quot; Entscheid; Kostenentscheid; Berufung; Prozesskosten; Hauptsache; Kostenregelung; Rechtsmittel; Quot;Kostenentscheidquot; Wortlaut; |
| ST.2014.111, ST.2014/112 | Kantonsgericht | 22.10.2015 - Entscheid Art. 86 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG (SR 812.21) Strafbarkeit der Widerhandlungen gegen Bestimmungen der Tierarzneimittelverordnung. Widerhandlungen gegen Bestimmungen der Tierarzneimittelverordnung sind nicht strafbar (Kantonsgericht, Strafkammer, 22. Oktober 2015, ST. 2014.111/112). | Tierarzneimittel; Heilmittel; Abgabe; Arzneimittel; Vereinbarung; Gesundheit; Tierarzneimitteln; Sorgfaltspflicht; Sorgfaltspflichten; |
| EL 2014/32 | Versicherungsgericht | 21.10.2015 - Entscheid Art. 52 ATSG, Art. 10 Abs. 1 und 5 ATSV. Rechtsbegehren und Begründung als zwingende Voraussetzungen des Eintretens auf eine Einsprache.Die Einsprache ist ein niederschwelliges Rechtsmittel, so dass die Eintretensvoraussetzungen minimal sind. Aus diesem Grund verlangt Art. 52 ATSG bewusst keine Eintretensvoraussetzungen, die über das absolut Notwendige (Aktivlegitimation, Fristwahrung) hinausgehen. Art. 52 ATSG weist also keine ausfüllungsbedürftige Lücke auf, die durch Art. 10 ATSV dadurch ausgefüllt werden müsste, dass als zusätzliche Eintretensvoraussetzungen ein Rechtsbegehren und eine Begründung gefordert würden. Diesbezüglich ist Art. 10 Abs. 1 und 5 ATSV gesetzwidrig. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Oktober 2015, EL 2014/32).Entscheid vom 21. Oktober 2015BesetzungVizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Lea LocherGeschäftsnr.EL 2014/32ParteienA. ,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Roos, Postgasse 5,Postfach, | Einsprache; Recht; Frist; Frist; Rechtsvertreter; Begründung; Fristen; Beschwerdeführers; Verfügung; Rechtsbegehren; Fristerstreckung; |
| IV 2013/578 | Versicherungsgericht | 20.10.2015 - Entscheid Art. 18 IVG. Art. 43 ATSG. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Klärung des Begriffs „Arbeitsvermittlung“ unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks des Art. 18 IVG (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Oktober 2015, IV 2013/578). | Arbeit; Arbeitsvermittlung; Leistung; Arbeitsunfähigkeit; IV-Stelle; Arbeitslosigkeit; Hausarzt; IV-act; Verfügung; Sachverhalt; |
| IV 2013/52 | Versicherungsgericht | 19.10.2015 - Entscheid Art. 6 Abs. 2 IVG; Art. 36 Abs. 1 IVG. Versicherungsmässige Voraussetzungen. Rückwirkende Erfassung und Bezahlung von Beiträgen nach dem Eintritt des Versicherungsfalles. Interpretation der Wendung „Beiträge geleistet“. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. | Beiträge; Versicherung; Rente; Invalidenversicherung; Leistung; Eintritt; Versicherungsfall; Schweiz; Zeitpunkt; Voraussetzung; Person; |
| IV 2013/376 | Versicherungsgericht | 15.10.2015 - Entscheid Art. 21 Abs. 2 IVG, Ziff. 15.05 HVI-Anhang, Rz. 15.05.3 des vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2012 in Kraft gewesenen KHMI und Rz. 2174 des seit | Institution; Umwelt; Umweltkontrollgerät; Person; Sendegerät; Invalidenversicherung; Kranke; Betreuung; Wohnhuus; Personen; IV-act; |
| UV 2014/35 | Versicherungsgericht | 14.10.2015 - Entscheid Art. 56 ff. ATSG: Verneinung einer Verletzung des Devolutiveffekts.Art. 6 UVG: Verneinung eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem traumatischen Ereignis und einer rund zwei Jahre später radiologisch erhobenen Meniskusläsion im Kniegelenk (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Oktober 2015, UV 2014/35).Entscheid vom 14. Oktober 2015BesetzungVersicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Markus JakobGeschäftsnr.UV 2014/35ParteienA. ,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwältin Karin Herzog, M.A. HSG in Law,schmuckipartner, Neugasse 26, Postfach, 9004 St. Gallen,gegenSchweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, Bundesgasse 35, Postfach, | Meniskus; Akten; Quot; Ereignis; Meniskusläsion; Recht; Unfall; Untersuchung; Beweis; Korrespondenz/; Aktennotizen; Beurteilung; |
| FZG 2015/2 | Versicherungsgericht | 12.10.2015 - Entscheid Art. 4 Abs. 1 lit. c. und Abs. 2 FamZG i.V.m. Art. 5 FamZV. Die Regelung, wonach der Anspruch auf Familienzulagen für Pflegekinder an die Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses im Sinne von Art. 49 Abs. 1 AHVV anknüpft, hält sich an den Rahmen der vom Gesetzgeber an den Bundesrat delegierten Kompetenzen und ist weder gesetz- noch verfassungswidrig (akzessorische Normenkontrolle). Art. 25 Abs. 2 ATSG. Die relative Verjährungsfrist für Rückforderungen von unrechtmässig bezogenen Leistungen wird durch die zumutbare Kenntnis des Fehlers der Verwaltung (z.B. anlässlich einer Rechnungskontrolle) ausgelöst. Verjährungsfrist eingehalten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Oktober 2015, FZG 2015/2). | Pflege; Familie; Bundes; Familienzulagen; Pflegekinder; FamZG; Bundesrat; Anspruch; FamZV; Verordnung; Pflegeverhältnis; Leistung; Kinder; |
| IV 2013/249 | Versicherungsgericht | 12.10.2015 - Entscheid Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG: Abstellen auf ein MEDAS-Gutachten. Vorhandene Berichte der behandelnden Ärzte vermögen den Beweiswert des den rechtlichen Anforderungen genügenden Gutachtens nicht in Frage zu stellen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Oktober 2015, IV 2013/249). | IV-act; Arbeitsfähigkeit; Gutachten; Diagnose; Schmerz; Bericht; Untersuchung; Gutachter; Befunde; Diagnosen; Beschwerden; Episode; Wesent; |
| IV 2013/287 | Versicherungsgericht | 09.10.2015 - Entscheid Art. 17 ATSG, Art. 28a Abs. 3 IVG: Revision wegen hypothetischer Reduktion des Erwerbspensums im Gesundheitsfall. Fall einer durch Unfall im Kindesalter invaliden Beschwerdeführerin mit kognitiven Beeinträchtigungen. Das Abstellen auf Aussagen der versicherten Person setzt voraus, dass diese den Inhalt und die Tragweite der Frage erfassen kann (hier verneint). Alleine die Geburt von Kindern rechtfertigt die Annahme, im Gesundheitsfall wäre die Erwerbstätigkeit eingeschränkt worden, nicht. Beweiskraft eines polydisziplinären Gutachtens, welches in der freien Wirtschaft eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Oktober 2015, IV 2013/287). | IV-act; Rente; Haushalt; Arbeit; Verfügung; Gesundheitszustand; IV-Stelle; Abklärung; Leistung; Arbeitsfähigkeit; Anspruch; Mutter; |
| IV 2013/265 | Versicherungsgericht | 09.10.2015 - Entscheid Art. 28 IVG und Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG. Erheblichkeit einer depressiven Störung bejaht. Die daraus resultierende Einschränkung führt zu einer teilweisen Erwerbsunfähigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Oktober 2015, IV 2013/265). | ähig; IV-act; Arbeitsfähigkeit; Rente; Arbeitsunfähigkeit; Invalidität; Tätigkeit; Recht; Tätigkeiten; Störung; Leiden; Sicht; |
| IV 2013/9 | Versicherungsgericht | 08.10.2015 - Entscheid Art. 28 Abs. 2 IVG. Befristete Rente aufgrund von Unfallfolgen(Schulterluxationen). (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Oktober 2014, IV 2013/9). | Arbeit; Beurteilung; Verfahren; IV-act; Recht; Rente; Verfügung; Invalidität; Unfall; Urteil; Akten; Quot; Arbeitsfähigkeit; |
| KES.2015.20 | Kantonsgericht | 07.10.2015 - Entscheid Art. 117 ZPO: Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Bei heiklen Fragen im Zusammenhang mit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts kann in der Regel kaum von einer Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich eine Partei dagegen wehrt. Auch die Abweisung eines Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vermag gewöhnlich keine Aussichtslosigkeit zu begründen (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 7. Oktober 2015, KES.2015.20). | Aussichtslos; Aussichtslosigkeit; Kinder; Verfahren; Leuenberger; Gesuch; Entscheid; Sutter; Aufenthaltsbestimmungsrecht; |
| IV 2015/9 | Versicherungsgericht | 06.10.2015 - Entscheid Art. 28 IVG. Invalidenrente. Umstritten, ob Nachweis für genügend Arbeitsgelegenheiten durch die Beschwerdegegnerin erbracht wurde. Nachdem sich die Einschränkungen des Beschwerdeführers jedoch als weniger gravierend erweisen als ursprünglich angenommen, ist er auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verweisen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Oktober 2015, IV 2015/9). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_858/2015. | Arbeit; IV-Stelle; Arbeitsmarkt; Eingliederung; Gesundheit; Gesundheits; Rente; Restarbeitsfähigkeit; Abklärung; Gesundheitszustand; |
| IV 2014/283 | Versicherungsgericht | 06.10.2015 - Entscheid Rückwirkende stufenweise Zusprache von Rentenleistungen (bei altrechtlichem Rentenbeginn) gemäss dem medizinischen Verlauf aufgrund der Würdigung der medizinischen Aktenlage, namentlich zweier orthopädischer (UV- und IV-) und eines polydisziplinären Gutachtens, sowie bei schliesslich mangelnder Verwertbarkeit einer allfällig verbliebenen Restarbeitsfähigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Oktober 2015, IV 2014/283). | ähig; Arbeit; Rente; Arbeitsfähigkeit; Gutachten; Arbeitsunfähigkeit; Schulter; Beschwerdeführer; Recht; Beschwerdeführers; |
| IV 2013/257 | Versicherungsgericht | 03.10.2015 - Entscheid Art. 16 ATSG, Art. 28 IVG. Invaliditätsbemessung durch Einkommensvergleich. Ausführungen zur Funktion der Validen- und der Invalidenkarriere. Art. 21 Abs. 4 ATSG. Abmahnung der Schadenminderungspflicht. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Oktober 2015, IV 2013/257). | Arbeit; Arbeitsfähigkeit; IV-act; Eingliederung; Beruf; Person; Gesundheit; Erwerbs; Erwerbstätigkeit; Hilfsarbeit; Beschwerdeführers; |
| UV 2014/69 | Versicherungsgericht | 01.10.2015 - Entscheid Art. 6 UVG: Verneinung des überwiegend wahrscheinlichen natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem ersten Sturz und den Beschwerden nach einem zweiten Sturz (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom1. Oktober 2015, UV 2014/69).Entscheid vom 1. Oktober 2015BesetzungVersicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Andrea WepferGeschäftsnr.UV 2014/69ParteienA. ,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Sabine Baumann Wey, Brack & Partner AG, Werftestrasse 2, 6005 Luzern,gegenVaudoise Allgemeine Versicherungs- Gesellschaft AG, Place de Milan, Case postale 120, | Unfall; UV-act; Behandlung; Recht; Hinweis; Hinweise; Untersuchung; Beurteilung; Hinweisen; Arthrose; Daumen; Einsprache; Vaudoise; |
| IV 2013/423 | Versicherungsgericht | 01.10.2015 - Entscheid Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Würdigung Gutachten. Gutachten beweiskräftig. Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit verwertbar. Kein Rentenanspruch. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Oktober 2015, IV 2013/423). | Arbeit; IV-act; Arbeitsfähigkeit; MEDAS; Bericht; Verlauf; Tätigkeiten; Gutachten; Arbeitsunfähigkeit; Defäkation; Beurteilung; Ärzte; |
| OH 2014/5 | Versicherungsgericht | 30.09.2015 - Entscheid Art. 1 OHG und 13 Abs. 1 f OHG. Erweiterung einer Kostengutsprache im Rahmen der juristischen Soforthilfe nach Mobbinghandlungen in der Schule. Opfereigenschaft bejaht. Unter Berücksichtigung besonderer Umstände rechtfertigt sich die Erweiterung der Kostengutsprache (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. September 2015, OH 2014/5).Entscheid vom 30. September 2015BesetzungPräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Marie-Theres Rüegg Haltinner; a.o. Gerichtsschreiber Jaison ParampettGeschäftsnr.OH 2014/5ParteienA. ,Rekurrentin,vertreten durch B. ,dieser vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco | Opfer; Rekurrentin; Quot; Rechtsanwalt; Kinder; Kostengutsprache; Opferhilfe; Krisenintervention; Hilfe; Sachverhalt; Soforthilfe; |