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| Fallnummer | Instanz | Datum - Leitsatz/Stichwort | Schlagwort (gekürzt) |
| ST.2014.97 | Kantonsgericht | 19.01.2015 - Entscheid Art. 410 Abs. 1 lit. a und b StPO (SR 312.0) Revisionsgründe. Bei den Fragen, wie eine Strasse zu qualifizieren ist oder welche Höchstgeschwindigkeit auf einem Strassenabschnitt gilt, handelt es sich um Rechtsfragen. Werden diese Rechtsfragen in einem gleichgelagerten Fall einer anderen Person anders beantwortet als im Fall der gesuchstellenden Person, stellen diese richterlichen Rechtsauffassungen keine "vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel" im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO dar.Ein Widerspruch in der Rechtsanwendung im Sinne einer abweichenden rechtlichen Würdigung bezieht sich auf Fälle mit mehreren Teilnehmern an der gleichen Straftat. Auch wenn der Anwendungsbereich auf gleich gelagerte Sachverhalte von isoliert verurteilten Alleintätern ausgedehnt wird, muss sich der unverträgliche Widerspruch nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO | Revision; Recht; Sachverhalt; Höchstgeschwindigkeit; Befehl; StPO-Heer; Revisionsgr; Schmid; Geschwindigkeit; Entscheid; Fingerhuth; Quot; |
| IV 2012/366 | Versicherungsgericht | 16.01.2015 - EntscheidVizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Ahmet Birguel Entscheid vom 16. Januar 2015 | ähig; IV-act; Gutachten; Beurteilung; Arbeitsfähigkeit; Bericht; Rente; Untersuchung; Verfügung; IV-Stelle; Einwand; Ärzte; Diagnose; |
| UV 2014/46 | Versicherungsgericht | 09.01.2015 - Entscheid Art. 6 UVG, Art. 11 UVV: Weitergehender Leistungsanspruch nach ursprünglicher rechtskräftiger Rentenablehnung und Zusprechung einer Integritätsentschädigung mangels wesentlicher Verschlimmerung der Unfallfolgen verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Januar 2015, UV 2014/46).Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Della BatlinerEntscheid vom 9. Januar 2015in | Suva-act; Unfall; Integrität; Verfügung; Integritätsentschädigung; Einsprache; Rente; Verschlimmerung; Bericht; Beurteilung; |
| IV 2013/585 | Versicherungsgericht | 09.01.2015 - Entscheid Art. 28 IVG; Art. 28a Abs. 3 IVG. Invaliditätsbemessung. Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs, wenn die Reduktion eines Vollpensums nur auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen ist. Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Januar 2015, IV 2013/585). | IV-act; Arbeit; Verfügung; IV-Stelle; Erwerb; Invalidität; Bericht; Erwerbs; Gesundheit; Versicherungs; Entscheid; Gallen; Anspruch; |
| AK.2014.344 | Kantonsgericht | 07.01.2015 - Entscheid Art. 197 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Zwangsmassnahmen sind nur zulässig, wenn sie sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen können. Entsprechend besteht ein Numerus clausus der im Gesetz vorgesehenen Zwangsmassnahmen (Anklagekammer, 7. Januar 2015, AK.2014.344). | Verfügung; Zwangsmassnahme; Grundlage; Zwangsmassnahmen; Prozessordnung; Verfahren; Massnahme; Beschlagnahme; Person; Homepage; Staat; |