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| Fallnummer | Instanz | Datum - Leitsatz/Stichwort | Schlagwort (gekürzt) |
| IV 2012/186 | Versicherungsgericht | 27.03.2015 - Entscheid Art. 28 IVG. Anspruch auf Rente verneint. Würdigung Gerichtsgutachten nach Observation (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. März 2015, IV 2012/186). | IV-act; Gutachter; Sicht; Gutachten; Beurteilung; Observation; Gericht; Rente; Achtung; Arbeitsfähigkeit; Verfügung; Stellung; IV-Stelle; |
| IV 2013/444 | Versicherungsgericht | 26.03.2015 - Entscheid Art. 28 IVG. Würdigung Gutachten. Beweiskraft der gutachterlichen 70%igen Arbeitsfähigkeit bestätigt. Höhe Tabellenlohnabzug (höchstens 10%). Kein Anspruch auf befristete Rente. Abweisung des Rentengesuchs bestätigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. März 2015, IV 2013/444). | ähig; Arbeit; IV-act; Arbeitsfähigkeit; Gutachter; Gutachten; Arbeitsunfähigkeit; Verfügung; Abklärung; Gesundheit; Beurteilung; |
| UV 2013/89 | Versicherungsgericht | 25.03.2015 - Entscheid Art. 6 UVG: Verneinung neuer, unfallkausaler bleibender Gesundheitsschäden im Sinn struktureller Veränderungen; Erreichen des Status quo sine/ante nach vorübergehender Verschlimmerung eines Vorzustandes bzw. einer in einer ersten Phase schädigenden Einwirkung des Unfalls auf den Körper; Verneinung einer Adäquanzprüfung nach den Grundsätzen der Schleudertrauma-Praxis und der Psychopraxis (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. März 2015, UV 2013/89).Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Della BatlinerEntscheid vom 25. März 2015in SachenA. ,Beschwerdeführer,gegenAllianz Suisse Versicherungs- Gesellschaft,Schadenservice, Postfach, | Unfall; UV-act; Beschwerden; Untersuchung; Quot; Bericht; Diskushernie; Unfallereignis; Hinweis; Bereich; Verletzung; Behandlung; Medizin; |
| UV 2011/96 | Versicherungsgericht | 24.03.2015 - Entscheid Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 18 Abs. 1 UVG, Art. 24 Abs. 1 UVG. Beweiskraft eines Gerichtsgutachtens. Adäquanz psychischer Beschwerden anhand der Psycho-Praxis verneint. Aufgrund der physischen Unfallrestfolgen wird der Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 20% und eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 10% bejaht. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom | Unfall; Suva-act; Arbeit; Becken; Beschwerden; Recht; Beurteilung; Gericht; Invalid; Diagnose; Rechtsprechung; Quot; Integrität; Adäquanz; |
| UV 2013/80 | Versicherungsgericht | 24.03.2015 - Entscheid Art. 6 und 15 UVG. Rentenanspruch. Adäquate Kausalität allenfalls bestehender organisch nicht objektiv ausgewiesener Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit verneint. Bestimmung der Vergleichseinkommen. Höhe Tabellenlohnabzug (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. März 2015, UV 2013/80).Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug,Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Philipp GeertsenEntscheid vom 24. März 2015in SachenA. ,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Sebastian Lorentz, Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich,zusätzlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Wyss, Weinbergstrasse 29, | UV-act; Quot; Rente; Einsprache; Bundesgericht; Unfall; Leistungen; Urteil; Bundesgerichts; Tabellenlohnabzug; Beschwerdeführers; Anspruch; |
| AK.2015.50 | Kantonsgericht | 24.03.2015 - Entscheid Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO (SR 312.0). Entschädigung des erbetenen Verteidigers bei einem Verfahren vor der Staatsanwaltschaft. Festlegung des angemessenen Aufwandes für die Ausübung der Verfahrensrechte.Der Staat trägt das Risiko für die Kosten eines eröffneten Strafverfahrens; dabei ist mit zu berücksichtigen, dass ein erbetener Verteidiger je nach den Umständen mehr kosten kann als ein amtlicher Verteidiger und beim erbetenen Verteidiger nicht zwingend eine Abrechnung nach der Pauschale vorzunehmen ist, sondern grundsätzlich auch eine Abrechnung nach Zeitaufwand zulässig ist. Bei einer privaten Verteidigung ist allerdings – auch wenn sie grundsätzlich nach Zeitaufwand abgerechnet wird – nicht jeglicher Aufwand zu entschädigen, unnötiger Aufwand fällt vielmehr ausser Betracht (Art. 23 Abs. 2 HonO) bzw. nach Bundesrecht besteht ein Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Art "Luxusverteidigung" – sprich eine Verteidigung mit übermässigem Aufwand und vom Verfahren her nicht in allen Punkten zwingend notwendigem Verteidigereinsatz – ist zwar ohne Weiteres erlaubt, eine solche kann jedoch nicht zu Lasten des Staates bzw. des Steuerzahlers erfolgen (Anklagekammer, 24. März 2015, AK. 2015.50). | Aufwand; Staat; Verfahren; Staatsanwalt; Verteidigung; Honorar; Staatsanwaltschaft; Verteidiger; Stellungnahme; Stunden; Quot; Verfahren; |
| UV 2014/8 | Versicherungsgericht | 23.03.2015 - Entscheid Art. 6 UVG: Verneinung der Kausalität zwischen einem Unfall mit Schulterkontusion und leichtem Schädelhirntrauma und zwei Jahre nach dem Unfall gemeldeten Schulter-, HWS- und BWS-Beschwerden sowie Kopfschmerzen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. März 2015, UV 2014/8).Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), VersicherungsrichterinnenMiriam Lendfers und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Peter WohnlichEntscheid vom 23. März 2015in SachenA. ,Beschwerdeführer,gegenHelsana Unfall AG, Recht, Postfach, 8081 Zürich | Unfall; Schulter; Quot; Untersuchung; Beschwerden; Verletzung; Behandlung; Schmerzen; Regel; Diagnose; Medizin; Beurteilung; |
| IV 2013/210, IV 2013/510 | Versicherungsgericht | 23.03.2015 - Entscheid Art. 53 Abs. 1 ATSG. Rückweisung zur materiellen Beurteilung eines prozessualen Revisionsbegehrens betreffend die erste rechtskräftige Leistungsabweisung. Die wegen Beweislosigkeit abschlägige zweite Verfügung, welche den Zeitraum nach der mit der ersten Verfügung erfolgten rechtskräftigen Abweisung eines Leistungsbegehrens betrifft, unterliegt aufgrund der prozessualen Revision ebenfalls einer uneingeschränkten Neubeurteilung. Sie ist zusammen mit der ersten Verfügung aufzuheben und die Sache ist zu ergänzenden Abklärungen und anschliessender Neuverfügung an die Verwaltung zurückzuweisen. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. März 2015, IV 2013/210 und IV 2013/510). | Revision; Verfahren; Verfügung; IV-act; Austrittsbericht; BEGAZ; Beweismittel; Recht; IV-Stelle; Abklärung; Klinik; Schizophrenie; Gesuch; |
| IV 2012/430 | Versicherungsgericht | 23.03.2015 - Entscheid Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Art. 43 ATSG. Prüfungsumfang bei einer Neuanmeldung nach einer früheren abweisenden Verfügung. Widersprüchliches und nicht überzeugendes MEDAS-Gutachtens. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. März 2015, IV 2012/430). | Sachverhalt; Sachverständige; Sachverhalts; Leistung; Gutachten; Verfügung; MEDAS; Gallen; Dauerleistung; Sachverständigen; Ostschweiz; |
| UV 2014/94 | Versicherungsgericht | 20.03.2015 - Entscheid Art. 16 UVG, Art. 6 ATSG, Anspruch auf Taggelder gemäss UVGBeweiswürdigung, Nachteil der Beweislosigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. März 2015, UV 2014/94).Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Andrea WepferEntscheid vom 20. März 2015in | Arbeit; Suva-act; Taggeld; Recht; Maurer; Unfall; Beruf; Spital; Arbeitsfähigkeit; Schmerzen; Arbeitsunfähigkeit; Behandlung; |
| AHV 2014/2 | Versicherungsgericht | 19.03.2015 - Entscheid Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG, Art. 17 AHVV. AHV-Beiträge selbstständig Erwerbende. Kapitalerträge aus Vermietung von Liegenschaften stellen vorliegend Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar, da die Mietzinseinnahmen das Haupteinkommen des Beschwerdeführers (der über keine Pensionskasse verfügt) darstellen und der Erwerb der Liegenschaften stark überwiegend mit Fremdkapital erfolgt. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. März 2015, AHV 2014/2).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer undMarie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Jürg SchutzbachEntscheid vom 19. März 2015in | Liegenschaft; Liegenschaften; Einkommen; Quot; Geschäfts; Erwerbstätigkeit; Wohnungen; Renovation; Vermögens; Steuermeldung; Einsprache; |
| BO.2014.32 | Kantonsgericht | 19.03.2015 - Entscheid Art. 340c OR (SR 220). Dahinfallen des arbeitsvertraglich vereinbarten, nachvertraglichen Konkurrenzverbotes in einem Fall, in dem die Arbeitgeberin erst ordentlich und sodann fristlos den Arbeitsvertrag kündigt. Die ordentliche Kündigung lässt für die Dauer der Kündigungsfrist (auch im Falle einer Freistellung) die Sorgfalts- und Treuepflicht des Arbeitnehmers nicht erlöschen. Setzt er mit seinem Verhalten in der Kündigungsfrist einen Grund für eine ausserordentliche Kündigung, so ist diese die für die Frage des Dahinfallens des Konkurrenzverbotes ausschlaggebende Kündigung.Art. 18 Abs. 1 und Art. 340a Abs. 1 OR. Auslegung einer Vertragsbestimmung, welche die örtliche Ausdehnung des Konkurrenzverbotes mit einer Kilometerzahl umschreibt. Entscheidend ist nicht die (Fahr-)Distanz zwischen Unternehmensstandorten, sondern das Gebiet, auf welchem sich die Arbeitgeberin wirtschaftlich betätigt und in dem die dem Arbeitnehmer zur Kenntnis gelangten Daten wirksam werden können (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 19. März 2015, BO.2014.32). | Kündigung; Konkurrenzverbot; Anlass; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Quot; Arbeitsverhältnis; Konkurrenzverbotes; Beklagten; Verhalten; |
| IV 2013/270 | Versicherungsgericht | 16.03.2015 - Entscheid Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Würdigung Gutachte. Gutachten beweiskräftig. Kein Tabellenlohnabzug. Kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. März 2015, IV 2013/270). | Gutachten; IV-act; Diagnose; SMAB-Gutachten; Beurteilung; Gutachter; Arbeitsfähigkeit; Person; Episode; Panikstörung; Psychiater; Befunde; |
| IV 2013/198 | Versicherungsgericht | 16.03.2015 - Entscheid Art. 28 IVG und Art. 17 Abs. 1 ATSG. Revision Rentenanspruch. Würdigung Gutachten. Revisionsgrund bejaht. Zeitpunkt der Rentenaufhebung bei zwischenzeitlich wegen Taggeldbezugs sistierter Rentenausrichtung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. März 2015, IV 2013/198). | IV-act; Arbeit; Rente; Arbeitsfähigkeit; Quot; Tätigkeiten; Beurteilung; Gutachten; Gutachter; Verfügung; IV-Stelle; Anspruch; Stellung; |
| BO.2013.41 | Kantonsgericht | 13.03.2015 - Entscheid Art. 28 und Art. 28a ZGB (SR 210), Art 106 ZPO (SR 272).Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann verlangen, dass eine drohende Verletzung verboten, eine bestehende Verletzung beseitigt und die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festgestellt wird, wobei Letzteres voraussetzt, dass sich die Verletzung weiterhin störend auswirkt. Eine Verletzung der Persönlichkeit liegt vor, wenn die Ehre einer Person durch Herabsetzung ihres gesellschaftlichen, wirtschaftlichen oder beruflichen Ansehens beeinträchtigt wird. Eine Persönlichkeitsverletzung ist grundsätzlich widerrechtlich, es sei denn, sie werde durch die Einwilligung der Verletzten respektive ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse gerechtfertigt oder es liege ein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund vor. Bei der Verlegung der Prozesskosten kann der Frage der grundsätzlichen Klagegutheissung ein höheres Gewicht beigemessen werden als der konkreten Ausgestaltung der zu treffenden Anordnung (Kantonsgericht, I. Zivilkammer, 13. März 2015, BO.2013.41). | Quot; Persönlichkeit; Beklagten; Berufung; Person; Recht; Vorinstanz; Äusserung; Aussage; Frauen; Entscheid; Persönlichkeitsverletzung; |
| IV 2014/158 | Versicherungsgericht | 12.03.2015 - Entscheid Art.16 ATSG. Das Validen- und das Invalideneinkommen sind die Einkommen, die eine versicherte Person bei voller Ausnutzung ihres Erwerbspotentials und unter Berücksichtigung der massgebenden Validen- und Invalidenkarriere erzielen könnte. Ist eine versicherte Person selbständig erwerbstätig gewesen, ist der objektive Wert der von ihr für ihren Betrieb geleisteten Arbeit als Valideneinkommen zu qualifizieren und nicht etwa das Betriebsergebnis (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. März 2015, IV 2014/158). | ähig; Arbeit; Prozent; Validen; Verfügung; Einkommen; Valideneinkommen; Gipser; Hilfsarbeit; Betrieb; Beruf; IV-act; Begründung; |
| KV 2014/4 | Versicherungsgericht | 12.03.2015 - Entscheid Art. 31 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1a Abs. 2 lit. b KVG, Leistungspflicht der Krankenversicherung für unfallbedingte Zahnschäden. Fragliche Kausalität zweier Unfallereignisse von 1985 und 2013, da im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Versicherung im Jahre 2013 eine deutliche Karies vorlag. Da weder die Kausalität der Unfallereignisse noch der Wegfall einer allfälligen Kausalität des Unfalles von 1985 überwiegend wahrscheinlich sind, ist die Sache zur weiteren zahnmedizinischen Abklärung zurückzuweisen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. März 2015, KV 2014/4).Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers undLisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Beatrix ZahnerEntscheid vom 12. März 2015in | Unfall; Karies; Brücke; Zähne; Behandlung; Quot; Versicherung; Wahrscheinlichkeit; Unfallereignis; Ursache; Zahnschaden; Zusammenhang; |
| FS.2014.25 | Kantonsgericht | 12.03.2015 - Entscheid Einbezug der Unterhaltsansprüche volljähriger, noch beim unterhaltsberechtigten Ehegatten lebender Kinder in die Unterhaltsberechnung im Massnahmeverfahren (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 12. März 2015, FS.2014.25). | Unterhalt; Unterhalts; Söhne; Methode; Verfahren; Parteien; Eltern; Verfahrens; Recht; Umstand; Vorderrichter; Überschuss; Sachverhalt:; |
| FS.2014.32 | Kantonsgericht | 12.03.2015 - Entscheid Art. 179 Abs. 1 ZGB: Abänderung einer eheschutzrechtlichen Kinderunterhaltsregelung mittels vorsorglicher Massnahme im Scheidungsverfahren; Frage der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens und der Gewährung einer Übergangsfrist, insbesondere mit Blick auf die ungenügenden Arbeitsbemühungen des Pflichtigen (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 12. März 2015, FS.2014.32). | Ehemann; Unterhaltspflicht; Anstrengung; Anstrengungen; Erwerbstätigkeit; Vorinstanz; Nettolohn; Einkommen; Aussteuerung; |
| UV 2013/82 | Versicherungsgericht | 11.03.2015 - Entscheid Art. 6 UVG: Bejahung natürlich kausaler Unfallrestfolgen im Bereich des rechten Handgelenks.Art. 18 Abs. 1 UVG: schlüssige ärztliche Beurteilung betreffend Arbeitsfähigkeitsgrad bzw. zumutbarer Tätigkeit. Bejahung eines Rentenanspruchs nach Durchführung eines Einkommensvergleichs gestützt auf die LSE, wegen Nichtanwendbarkeit der DAP. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. März 2015,UV 2013/82).Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Vera Holenstein WerzEntscheid vom 11. März 2015in SachenA. ,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Wenk, MLaw, Rechtsanwälte.og42,Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen,gegenSchweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, | Suva-act; Arbeit; Handgelenk; Invaliden; Untersuchung; Bellikon; Unfall; Rehabilitationsklinik; Schmerz; Invalidität; Handgelenks; |
| UV 2014/14 | Versicherungsgericht | 11.03.2015 - Entscheid Unfall / unfallähnliche Körperschädigung, Art. 6 UVG, Art. 4 ATSG, Art. 9 Abs. 2 UVV. Nach Jogging aufgetretene Beschwerden aufgrund eines Knochenrisses und einer Bänderverletzung. Abstellen auf ein medizinisches Gutachten, welches zum Schluss gelangt, ein später aufgetretenes Impingement sei nicht mehr Folge des geltend gemachten Vorfalls beziehungsweise der ursprünglichen Verletzungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. März 2015, UV 2014/14).Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider undLisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Beatrix ZahnerEntscheid vom 11. März 2015in | Unfall; Ereignis; Versicherung; Quot; Schmerzen; Gutachten; Tibia; Verfügung; Körper; Wesentlichen; Körperschädigung; Recht; Verletzung; |
| IV 2012/439 | Versicherungsgericht | 10.03.2015 - Entscheid Art. 28 IVG. Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung, beginnend chronifiziert in mittelgradiger Ausprägung, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und somatischer Befunde. Angesichts der als vorrangig zu betrachtenden, fachärztlich-gutachterlich ausgewiesenen depressiven Störung gibt es keinen Grund, von der überzeugenden polydisziplinären Arbeitsfähigkeitsschätzung der MEDAS abzuweichen. Nichts anderes ergäbe sich, wenn die Rechtsprechung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage zur Anwendung gelangte. Stufenweise Rentenzusprache. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. März 2015, IV 2012/439). | ähig; Arbeit; IV-act; Arbeitsfähigkeit; MEDAS; Recht; Rente; Arbeitsunfähigkeit; Leistung; Störung; Beschwerdeführers; Begutachtung; |
| IV 2013/383 | Versicherungsgericht | 09.03.2015 - Entscheid Art. 13 IVG. Ziff. 171 und 178 Anh. GgV. Ausschluss der Leistungspflicht der Invalidenversicherung bei geringfügigen Geburtsgebrechen. Bedeutung allfälliger detaillierter Kriterien zur Geringfügigkeit im Kreisschreiben (KSME) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. März 2015, IV 2013/383). | Geburt; Geburtsgebrechen; Operation; IV-act; Invalidenversicherung; Behandlung; Ostschweizer; Kinderspital; Leistung; IV-Stelle; RAD-Arzt; |
| EL 2014/36 | Versicherungsgericht | 06.03.2015 - Entscheid Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV. Verspätete Erfüllung der Meldepflicht. Der Antrag, die Änderung dennoch rückwirkend zu berücksichtigen, ist wie ein Fristwiederherstellungsgesuch zu behandeln. Kein Grund nach Art. 41 ATSG erstellt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. März 2015, EL 2014/36).Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug undMarie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Fides HautleEntscheid vom 6. März 2015in SachenA. ,Beschwerdeführerin,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErgänzungsleistung zur AHVSachverhalt: | Mietzins; Ergänzung; Ergänzungsleistung; Sozialversicherungs; Quot; Sozialversicherungsanstalt; Einsprache; EL-An; Verfügung; |
| ST.2014.96 | Kantonsgericht | 06.03.2015 - Entscheid Art. 48 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 7 LMG (SR 817.0) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c VSFK (SR 817.190), Art. 25 StGB (SR 311.0) i.V.m. Art. 48 Abs. 2 LMG (SR 817.0) und | Lebensmittel; Tiere; Transport; Quot; Gehilfe; Anforderungen; Tierhalter; Lebensmittelgesetz; Schlachten; Herstellung; Sinne; Gebrauch; |
| BV 2014/1 | Versicherungsgericht | 04.03.2015 - Entscheid Art. 23 lit. a BVG: Bindungswirkung der Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung gegenüber der Vorsorgeeinrichtung verneint mangels formellen Einbezugs in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren (Eröffnung von Vorbescheid und Verfügung) und mangels materieller Behandlung der konkreten Fragestellung (Entscheidwesentlichkeit) im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren.Art. 23 lit. a BVG: Enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalidität bejaht.Art. 23 lit. a BVG: Verzinslichkeit bei verspäteter Auszahlung der Invalidenleistungen. Höhe des Zinses gemäss Reglement; subsidiär 5 % p.a. Beginn des Zinsenlaufs am Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage (BGE 119 V 133 E. 4).(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. März 2015, BV 2014/1).Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner; a.o. Gerichtsschreiber Silvan BötschiEntscheid vom 4. März 2015 in | Arbeit; IV-act; Arbeitsunfähigkeit; Vorsorge; Beklagte; Beklagten; Invalidität; Leistung; Rente; IV-Stelle; Renten; Leistungen; Eintritt; |