Voransicht der Verwaltungsgerichtsentscheide nach Jahr

Es wurde zuvor den Kanton SG und Jahr 2014 ausgewählt. Mit der untenaufgeführten Navigation, können Sie entsprechend blättern und zum Entscheid gelangen.


Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
FallnummerInstanzDatum - Leitsatz/StichwortSchlagwort (gekürzt)
IV 2013/106Versicherungsgericht09.04.2014 - Entscheid Art. 17 Abs. 1 IVG. Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG. Umschulung. Arbeitsvermittlung. Der Begriff der Invalidität in Art. 17 Abs. 1 IVG bezieht sich nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen, sondern auf die angestammte Tätigkeit, also gegebenenfalls auf den erlernten Beruf. Der Gesetzgeber hat den Anwendungsbereich der Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung mit der Einführung von Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG ausdehnen wollen. Verlangt wird einzig eine Arbeitsunfähigkeit, die den Grund für den Verlust einer Arbeitsstelle bilden muss. Eine besondere gesundheitliche Beeinträchtigung bei der Stellensuche ist nicht notwendig. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. April 2014, IV 2013/106). Arbeit; IV-act; Anspruch; Beruf; Quot; IV-Stelle; Eingliederung; Arbeitsvermittlung; Umschulung; Massnahmen; Verfügung; Arbeitsfähigkeit;
IV 2014/92Versicherungsgericht08.04.2014 - Entscheid Art. 28 Abs. 1 IVG. Invalidenrente eines Asylsuchenden mit späterer Anerkennung des Flüchtlingsstatus. Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen. Unmöglichkeit der Feststellung, wann das Wartejahr abgelaufen bzw. der Versicherungsfall Invalidität eingetreten ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. April 2014, IV 2014/92). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_315/2014. ähig; IV-act; Schweiz; Invalidität; Einreise; Arbeitsunfähigkeit; Verfügung; Abklärung; Anspruch; Beschwerdeführers; Zeitpunkt;
IV 2013/393Versicherungsgericht07.04.2014 - Entscheid Art. 15 ff. IVG. Anspruch auf berufliche Massnahmen. Ungenügende Abklärungen namentlich betreffend Eingliederungsbereitschaft. Rückweisung zur Vornahme weiterer Abklärungen und neuen Entscheidung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 07. April 2014, IV 2013/393). ähig; Quot; Anspruch; Massnahmen; Eingliederung; Abklärung; Arbeitsfähigkeit; Leistung; Arbeitsvermittlung; Verfügung; Erwerbspensum;
IV 2012/363Versicherungsgericht07.04.2014 - Entscheid Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Es besteht vorliegend keine Rechtfertigung, von der gutachterlich bescheinigten Arbeitsfähigkeitsbeurteilung abzuweichen und der depressiven Krankheit aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit abzusprechen. Bestimmung des Valideneinkommens. Vermutung, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall die langjährig erfolgreich ausgeübte angestammte Tätigkeit fortgeführt hätte, aufgrund der konkreten Umstände bejaht (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 7. April 2014, IV 2012/363. Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_358/2014 ähig; Quot; Rente; Arbeitsfähigkeit; Arbeitsunfähigkeit; Invalidität; Leiden; Einkommen; IV-Stelle; Tätigkeiten; Gesundheit; Gutachter;
IV 2013/112Versicherungsgericht04.04.2014 - Entscheid Art. 16 ATSG. Ermittlung des Valideneinkommens eines Inhabers und Angestellten einer Aktiengesellschaft. Berücksichtigung sämtlicher Umstände (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. April 2014, IV 2013/112). Einkommen; IV-act; Gericht; Bundesgericht; Invalidität; Valideneinkommen; Entscheid; IV-Stelle; Invalideneinkommen; Gallen; Rente;
IV 2012/340Versicherungsgericht04.04.2014 - Entscheid Art. 17 IVG. Art. 28 Abs. 1 IVG (in der zwischen 2004 und 2007 gültig gewesenen Fassung). Der Versicherte hat sich ohne entsprechende Ausbildung selbst erfolgreich in eine andere Tätigkeit eingegliedert, sodass verglichen mit dem früheren Lohn keine Erwerbseinbusse mehr vorliegt. Aktuell besteht kein Anspruch auf Umschulung, was im Fall des Verlustes des aktuellen Arbeitsplatzes auf Gesuch hin erneut zu überprüfen wäre. Verneinung des Anspruchs auf eine befristete Rente gestützt auf die Rechtsprechung zur Überwindbarkeit somatoformer Schmerzstörungen und vergleichbarer Krankheitsbilder (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. April 2014, IV 2012/340). IV-act; Arbeit; Massnahme; Umschulung; Anspruch; Massnahmen; Einkommen; Invalid; Beschwerdeführers; Immobilien; Recht; Beruf; Abklärung;
UV 2013/42Versicherungsgericht04.04.2014 - Entscheid Art. 6 UVG; Art. 11 UVV. Verneinung eines Rückfalls bzw. eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen Verkehrsunfall mit erlittener Weichteilverletzung im Bereich des Kniegelenks und acht Jahre später gemeldeten Kniegelenksbeschwerden bei radiologisch erhobener Gonarthrose (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St Gallen vom 4. April 2014, UV 2013/42).Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_400/2014 Unfall; Suva-act; Beweis; Rückfall; Untersuchung; Kniegelenk; Recht; Beurteilung; Kniegelenks; Gonarthrose; Kreuzband; Beschwerdeführers;
OH 2012/1Versicherungsgericht03.04.2014 - Entscheid Art. 1 OHG. Opfereigenschaft bejaht. Rückweisung zu weiteren Abklärungen betreffend die Erfüllung der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Genugtuung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. April 2014, OH 2012/1). Opfer; Rekurrent; Genugtuung; Vorinstanz; Schlägerei; Rekurrenten; Sachverhalt; Opferhilfe; Körper; Raufhandel; Körperverletzung; Täter;
IV 2012/338Versicherungsgericht01.04.2014 - Entscheid Art. 42 ff. IVG, Art. 35 ff. IVV. Hilflosigkeit; Art. 43 Abs. 1 ATSG. Untersuchungsgrundsatz Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer Abklärung der Hilflosigkeit an Ort und Stelle in der Wohnung der versicherten Person (Augenschein und Befragung). (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. April 2014, IV 2012/338). IV-act; Hilfe; Begleitung; Lebensverrichtung; Dritt; Verrichtung; Hilflosigkeit; Auskleiden; Abklärung; Rechtsver; Verfügung;
UV 2013/67Versicherungsgericht01.04.2014 - Entscheid Art. 4 ATSG: Erfüllung sämtlicher Merkmale des Unfallbegriffs beim ZeckenbissArt. 53 Abs. 2 ATGS: Prüfung der Wiedererwägungsvoraussetzungen in Bezug auf eine rechtskräftige De- facto-Leistungszusprache; zweifellose Unrichtigkeit einer ursprünglichen Leistungszusprache bei Vorliegen eines Unfalls bzw. Zeckenbisses, einer positiven IgG-Borrelien-Serologie sowie nachfolgend typischem Beschwerdebild für eine Lyme-Borreliose verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. April 2014, UV 2013/67). Borreliose; Einsprache; Entscheid; Helsana; Recht; Verfügung; Unfall; Zecke; Zecken; Lyme-Borreliose; Beschwerden; Einspracheentscheid;
IV 2012/327Versicherungsgericht31.03.2014 - Entscheid Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Beweiswert Gutachten und berufliche Abklärungsergebnisse. Bestimmung des Valideneinkommens gestützt auf Art. 26 IVV. Höhe Tabellenlohnabzug (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. März 2014, IV 2012/327). Arbeit; Quot; Rente; Arbeitsfähigkeit; Abklärung; Anspruch; Recht; IV-Stelle; Beurteilung; Urteil; Invalidität; Massnahme; Tätigkeiten;
BO.2013.29Kantonsgericht27.03.2014 - Entscheid Art. 126, Art. 132, Art. 144 Abs. 1, Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Art. 148, Art. 311 Abs. 1 ZPO (SR 272). Die Berufungsfrist ist eine gesetzliche Frist und kann nicht erstreckt werden. Keine Sistierung einer bereits verstrichenen Frist. Innerhalb der Berufungsfrist ist die vollständige Berufungsbegründung zu erstatten. Keine Nachfrist und keine Aufforderung zur Nachbesserung bei zwar rechtzeitiger Berufung, aber mangelhafter Begründung. Art. 317 Abs. 1 ZPO. Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel im Berufungsverfahren, im Allgemeinen (E. II.3) und Besonderen (E. II.4.d).Art. 311 Abs. 1 ZPO. Anforderungen an die Rechtsmittelanträge und die Begründung einer Berufung als Eintretensvoraussetzung. Eintreten nach Einzelfallprüfung verneint (E. II.4). (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 27. März 2014, BO.2013.29). Berufung; Begründung; Quot; Frist; Frist; Vorinstanz; Entscheid; Rechtsmittel; Selbstverschulden; Gutachten; Ergänzung; Verweis; Antrag;
BO.2013.42Kantonsgericht26.03.2014 - Entscheid Art. 18 aLugÜ (SR 0.275.11) und Art. 6 IPRG (SR 291). Einlassung unter dem LugÜ bzw. IPRG, wenn in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit keine der Parteien in einem LugÜ-Staat Wohnsitz hat (Kantonsgericht St. Gallen, LugÜ; Wohnsitz; Zuständigkeit; Parteien; LugÜ-Staat; Klage; Kreisgericht; Gallen; Einlassung; Gericht; Aufenthalt; Recht; Titeln;
ZS.2014.1/2Kantonsgericht26.03.2014 - Entscheid Art. 136 Abs. 1 StPO Keine Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Strafkläger im Berufungsverfahren. Sofern sich die Privatklägerschaft einzig im Strafpunkt am Verfahren beteiligen möchte, besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Verfügung des Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts, 26. März 2014, ZS.2014.1/2). Privatklägers; Privatklägerschaft; Rechtspflege; Zivilansprüche; Zivilklage; Punkt; Verfahren; Prozessrecht; Berufungsverfahren;
IV 2012/476Versicherungsgericht20.03.2014 - Entscheid Würdigung eines medizinischen Gutachtens. Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit, insbesondere bei fortgeschrittenem Alter. Abzug vom Tabellenlohn (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. März 2014, IV 2012/476). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_415/2014 ätig; Hilfsarbeit; Schulter; IV-act; Tätigkeiten; Arbeitsfähigkeit; Sachver; Beschwerdeführers; Hilfsarbeiter; Arbeitsmarkt; Gutachten;
UV 2012/94Versicherungsgericht18.03.2014 - Entscheid Art. 19 Abs. 3 UVG; Art. 30 UVV. Anspruch auf eine Übergangsrente der Unfallversicherung, solange die Eingliederung der Invalidenversicherung noch nicht abgeschlossen ist. Anspruch auf Integritätsentschädigung. Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. März 2014, UV 2012/94).Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2014.Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider undMiriam Lendfers; a.o. Gerichtsschreiberin Franziska Müller Suva-act; Arbeit; Unfall; Beschwerdeführers; Belastung; Integritätsentschädigung; Kreisarzt; Einsprache; Beurteilung; Tätigkeiten;
IV 2012/71Versicherungsgericht17.03.2014 - Entscheid Art. 28 IVG, Art. 16 ATSG. Beweiswürdigung von zwei ABI-Verlaufsgutachten; erhebliche Aggravation seitens des Beschwerdeführers ist zu bejahen. Einkommensvergleich; Die angestammte Tätigkeit als Lastwagenchauffeur ist trotz medizinischer Zumutbarkeit als ungeeignet zu qualifizieren, da aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers, welcher eine ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung zeigt, eine Fremdgefährdung angenommen werden muss. Kein Rentenanspruch (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. März 2014, IV 2012/71). ähig; IV-act; Beschwerdeführers; Gutachter; Befunde; Gutachten; Arbeitsfähigkeit; Untersuchung; Klinik; Psychiatrische; Störung;
IV 2012/315Versicherungsgericht14.03.2014 - Entscheid Art. 28 IVG. Zumutbarkeit der Aufgabe eines Bergbauerbetriebs wegen psychischer Verwurzelung, fortgeschrittenen Alters, erschwerter Vermittelbarkeit und selbst für leidensangepasste Tätigkeiten bestehender 20%iger Arbeitsunfähigkeit verneint. 20%iger Tabellenlohnabzug (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. März 2014, IV 2012/315). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_357/2014 und 9C_364/2014. ätig; Quot; Arbeit; Verfügung; Rente; Landwirt; Invalidität; Betrieb; Nebenerwerb; Invaliditätsgrad; Beschwerdeführers; Person; Renten;
IV 2012/103Versicherungsgericht14.03.2014 - Entscheid Art. 21 IVG, Art. 2 HVI Ziffer 15.02 der Liste im Anhang zur HVI. Elektronische Kommunikationsgeräte. Sinn und Zweck eines Hilfsmittels zur Ermöglichung des Kontakts mit der Umwelt muss sein, die behinderungsbedingt fehlende Sprechfähigkeit zu ersetzen. Auch wenn an die Kommunikationsfähigkeit von Schwerstbehinderten keine hohen Anforderungen zu stellen sind, ist gemäss dem Sinn und Zweck eines elektronischen Kommunikationsgeräts erforderlich, dass die versicherte Person immerhin in der Lage ist, mit einer erkennbaren Kommunikationsabsicht selbständig eine bestimmte Sprachausgabe auszulösen. Vorliegend fehlen der Beschwerdeführerin die nötigen intellektuellen Fähigkeiten zur Bedienung des beantragten Kommunikationsgerätes. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. März 2014, IV 2012/103). Gerät; Kommunikation; Dynavox; Taste; Kommunikationsgerät; Tasten; IV-act; Kontakt; Quot; Abklärung; Person; Hilfsmittel; Ebene; Umwelt;
EL 2012/24Versicherungsgericht13.03.2014 - Entscheid Art. 1a Abs. 2 der st. gallischen Verordnung über die nach Ergänzungsleistungsgesetz anrechenbare Tagespauschale (sGS 351.52). Strittige Tagestaxenbegrenzung auf den Ansatz für Verpflegung und Unterkunft nach Art. 11 Abs. 1 AHVV (zurzeit Fr. 33.-- pro Tag) für Kinder, für die ein Anspruch auf eine Kinderrente besteht und die sich in einem Kinder- oder Jugendheim aufhalten. Kinder, die einen Kinderrentenanspruch begründen, haben keinen eigenen EL-Anspruch. Die jährliche EL für sie wird, wenn sie nicht bei den Eltern leben, gesondert berechnet. Auch bei gesonderter Berechnung werden ihre Ausgaben und Einnahmen aber wie die des Anspruchsberechtigten nach Massgabe der Art. 9 ff. ELG eingesetzt. Am Ende ergibt sich ein einziger EL-Anspruch des Berechtigten. Auch Heimkosten, die sich aus einer Fremdplatzierung solcher Kinder ergeben, gehören demnach grundsätzlich in die Berechnung des EL-Existenzbedarfs. Die Begrenzung der Tagestaxe richtet sich auch hier nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG. Bei einer zivilrechtlichen Unterbringung eines solchen Kindes in einem der IVSE unterstellten anerkannten Kinder- oder Jugendheim hat der Kanton St. Gallen in der Verordnung zur IVSE und im Sozialhilfegesetz ein System der Tragung der Kosten durch Staatsbeiträge (politische Gemeinde und Staat) vorgesehen, soweit keine anderen gesetzlichen Kostenträger herangezogen werden können, so dass sich keine Sozialhilfeabhängigkeit des EL-Bezügers (mit potentieller Rückerstattungspflicht) ergibt. Bei diesen Gegebenheiten erscheint es nicht bundesrechtswidrig, sondern es ist dem seit der NFA für die materielle und rechtliche Organisation und die Finanzierung der Aufenthaltskosten in den Heimen zuständigen Kanton unbenommen, die für die EL anrechenbare Tagestaxe auf die Kosten für Verpflegung und Unterkunft zu beschränken (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. März 2014,EL 2012/24).Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_334/2014. Kinder; Anspruch; Kanton; Ergänzung; Ergänzungs; Sozialhilfe; Ergänzungsleistung; Verordnung; Unterhalt; Kinderrente; Person; Gallen;
BV 2013/11Versicherungsgericht11.03.2014 - Entscheid Konstitutiver Charakter einer, in einem Vorsorgereglement vorgesehenen, schriftlichen Meldepflicht für einen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente im überobligatorischen Bereich bei Konkubinatsverhältnissen. Für die Anrechnung einer vor der Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft bestehenden Lebenspartnerschaft ist keine explizite schriftliche Meldung an die Kasse erforderlich, sofern die Tatsache der Ehe bzw. der eingetragenen Partnerschaft der Kasse bekannt war (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. März 2014, BV 2013/11).Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_345/2014Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Peter Wohnlich Reglement; Partner; Lebenspartner; Reglements; Partnerschaft; Anspruch; Lebenspartners; Lebenspartnerschaft; Hinterlassenen; Pensionskasse;
UV 2013/74Versicherungsgericht11.03.2014 - Entscheid Art. 6 UVG: Verneinung eines überwiegend wahrscheinlich natürlich und adäquat kausalen Zusammenhangs zwischen einem Zahnschaden und einem Rollerblade-Unfall; insbesondere infolge mehrmonatigerLatenzzeit bis zur Dokumentation des Schadens in den Akten sowie eines Vorzustands am geschädigten Zahn (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. März 2014, UV 2013/74). Unfall; Zahns; Krone; Kronenfraktur; Erwägung; Sachverhalt; Fragebogen; Beurteilung; Kausalzusammenhang; Stellung; Einsprache; Sturz;
KV 2013/4Versicherungsgericht11.03.2014 - Entscheid Verletzung des Devolutiveffekts. Die nach Beschwerdeerhebung von der Beschwerdegegnerin produzierten Akten dürfen materiell nicht gewürdigt werden.Art. 31 Abs. 1 lit. a KVG, Art. 19a Abs. 2 Ziff. 17 KLV: Widersprüchliche bzw. unzureichende Aktenlage betreffend der Frage des Vorliegens einer schweren, nicht vermeidbaren Erkrankung des Kausystems bzw. einer angeborenen Dysplasie im geforderten Schweregrad oder eben einer erworbenen Zahnschädigung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. März 2014, KV 2013/4). Beweis; Beurteilung; Verwaltung; Abklärung; Quot; Geburtsgebrechen; Gutachten; Sachverhalt; Behandlung; Dysplasie; Schmelz; Sinne; Akten;
IV 2012/276Versicherungsgericht10.03.2014 - Entscheid Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Invalidisierende Wirkung eines eigenständigen mittelgradigen depressiven Leidens mit der diesbezüglich einhelligen medizinischen Aktenlage bejaht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. März 2014, IV 2012/276). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_278/2014. ähig; Arbeit; Quot; Arbeitsfähigkeit; MEDAS; Leiden; Rente; Arbeitsunfähigkeit; Gutachter; Invalidität; Gutachten; Urteil;
IV 2012/255Versicherungsgericht10.03.2014 - Entscheid Art. 28 IVG. Würdigung medizinisches Gutachten betreffend Arbeitsunfähigkeit im Haushaltsbereich. Bei Vorliegen psychischer Störungen kommt der ärztlichen Beurteilung der Einschränkungen im Haushalt grössere Bedeutung, unter Umständen wie vorliegend, wo die Abklärungsperson einen Vorbehalt an der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einschränkung anbringt, sogar Vorrang gegenüber den an Ort und Stelle erhobenen Abklärungsergebnissen zu (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. März 2014, IV 2012/255). ätig; Quot; Haushalt; Recht; Invalidität; Gutachten; Einschränkung; Rente; Erwerb; Person; Tätigkeiten; IV-Stelle; Abklärung; BEGAZ;
EL 2013/8Versicherungsgericht10.03.2014 - Entscheid Art. 25 Abs. 1 ATSG. Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV. Rückforderung von Ergänzungsleistungen bei rechtzeitiger Meldung und leicht verzögerter Anpassung. Angesichts der Praxis, eine laufende Ergänzungsleistung erst ab dem Folgemonat des Erlasses der Verfügung herabzusetzen, kann eine (bis dahin unveränderte) Ergänzungsleistung bis zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich gutgläubig bezogen werden. Der gute Glaube kann allerdings nicht mit einer Nichtverletzung von Sorgfaltspflichten gleichgesetzt werden, sondern geht darüber hinaus. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. März 2014, EL 2013/8). Leistung; Anspruch; Ergänzungs; Ergänzungsleistung; Verfügung; Franken; Erlass; EL-act; Sorgfaltspflicht; Sorgfaltspflichten; Anpassung;