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| Fallnummer | Instanz | Datum - Leitsatz/Stichwort | Schlagwort (gekürzt) |
| EL 2009/24 | Versicherungsgericht | 24.11.2009 - Entscheid Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; Art. 14a ELV. Anrechnung von hypothetischen Erwerbseinkommen für den teilinvaliden EL-Bezüger und für dessen Ehefrau. Beide haben erfolglose, qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachzuweisen. Dies gelingt ihnen vorliegend nicht, sodass ihnen hypothetische Einkommen anzurechnen sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. November 2009, EL 2009/24). | Arbeit; Erwerb; Ehefrau; Erwerbseinkommen; Recht; EL-act; Beschwerdeführers; Gallen; Arbeitsfähigkeit; Einnahme; Rechtsvertreter; Kantons; |
| EL 2009/28 | Versicherungsgericht | 24.11.2009 - Entscheid Art. 25 ATSG. Wahrung der einjährigen Verwirkungsfrist für die Rückforderung von Ergänzungsleistungen. Da im betreffenden Jahr keine Hinweise auf weitere Einkommensveränderung bestanden, hatte die Versicherungseinrichtung auch keinen Anlass, Abklärungsmassnahmen vorzunehmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. November 2009, EL 2009/28). | EL-act; Verfügung; Rückforderung; Erwerbseinkommen; Leistung; Einsprache; Ergänzungsleistung; EL-Durchführungsstelle; Lohnabrechnung; |
| KV_SG 2009/3 | Versicherungsgericht | 24.11.2009 - Entscheid Art. 11 Abs. 3 EG-KVG, Art. 12quater Vo-EG: Nur eine dauerhafte Änderungen der Einkommensgrundlage rechtfertigt es, bei der Ermittlung des Prämienverbilligungsanspruchs von der letzten definitiven Steuerveranlagung abzuweichen, wenn diese offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht (Entscheid Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 24. November 2009, KV- SG 2009/3). | Prämienverbilligung; Einkommen; Leistungsfähigkeit; Einkommens; Verhältnisse; EG-KVG; Rekurrent; Kanton; Gallen; Berechnung; Recht; |
| KV 2009/15 | Versicherungsgericht | 23.11.2009 - EntscheidKrankenversicherer im Zusammenhang mit dem Begehren der versicherten | Recht; Verfügung; Leistungsaufschub; Versicherung; Konkurs; Betreibung; Krankenversicherung; Prämien; Versicherer; Person; |
| IV 2009/24 | Versicherungsgericht | 23.11.2009 - Entscheid Art. 21 Abs. 4 und 43 Abs. 3 ATSG: Nichtantritt einer angeordneten berufliche Abklärung. Rückweisung zu medizinischen Abklärungen, ob der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen der Abklärung ferngeblieben ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. November 2009, IV 2009/24). | IV-act; Abklärung; Arbeit; Leistung; Verfügung; Eingliederung; Leistungs; Akten; Massnahme; Ausbildung; Klinik; Mitwirkung; |
| IV 2008/119 | Versicherungsgericht | 23.11.2009 - Entscheid Art. 8 IVG, Art. 28 IVG (Fassung bis 31. Dezember 2007). Würdigung Arbeitsfähigkeitsschätzungen. Keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes im Verlaufe der Behandlung. Daher gilt die später erstellte adaptierte Arbeitsfähigkeitsschätzung bereits mit Eintreten der krankhaften Rückenproblematik. Abweisung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. November 2009, IV 2008/119). | Arbeit; Arbeitsfähigkeit; Verfügung; Beschwerdeführers; Arbeitsunfähigkeit; IV-act; Rente; Gericht; Gallen; Leistung; Verlauf; Kantons; |
| KV_SG 2009/2 | Versicherungsgericht | 23.11.2009 - Entscheid Art. 11 Abs. 3 EG-KVG; Art. 9 Abs. 1 und Art. 12quater VO EG-KVG: Rechtsmittelfrist eingehalten. Massgebend für die Anspruchsberechtigung auf Prämienverbilligung sind die persönlichen und familiären Verhältnisse einer Person am 1. Januar des Jahres, für das die Prämienverbilligung beansprucht wird. Änderungen während des Anspruchsjahres können dabei nicht berücksichtigt werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. November 2009, KV-SG 2009/2). | Prämienverbilligung; EG-KVG; Rekurrent; Einkommen; Anspruch; Gallen; Kanton; Einsprache; Einspracheentscheid; Bezug; Verhältnisse; Rekurs; |
| AVI 2009/10 | Versicherungsgericht | 20.11.2009 - Entscheid Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG; Art. 46b Abs. 1 AVIV; Art. 25 Abs. 1 ATSG: Verfügt ein Arbeitgeber über keine betriebliche Zeiterfassung und ist deshalb der Arbeitsausfall der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer nicht kontrollierbar, ist die bezogene Kurzarbeitsentschädigung zurückzuerstatten. Der Arbeitgeber kann sich in einem Verfahren um Erlass der Rückerstattung nicht auf den guten Glauben berufen, wenn er die Informationen in der Informationsbroschüre zur Kurzarbeitsentschädigung und auf dem Antragsformular nicht beachtet (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. November 2009, AVI 2009/10). | Arbeit; Arbeitszeit; Kurzarbeit; Stunden; Recht; Kurzarbeitsentschädigung; Arbeitszeitkontrolle; Glaube; Erlass; Einsprache; Ausfall; |
| AVI 2009/33 | Versicherungsgericht | 19.11.2009 - Entscheid Art. 55 Abs. 1 AVIG. Kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht während der Dauer des Arbeitsverhältnisses, wenn der Beschwerdeführer trotz Lohnausständen während fast zwei Jahren bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses keine rechtlichen Schritte gegen den Arbeitgeber einleitet (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. November 2009, AVI 2009/33). | Forderungen; Arbeitsverhältnis; Arbeitgeber; Lohnforderung; Insolvenzentschädigung; Lohnforderungen; Arbeitsverhältnisses; Konkurs; |
| AVI 2009/35 | Versicherungsgericht | 19.11.2009 - Entscheid Art. 36 Abs. 1 AVIG; Art. 58 Abs. 1 AVIV: Frist zur Voranmeldung von Kurzarbeit. Die Anwendung der Ausnahmeregelung von Art. 58 Abs. 1 AVIV, wonach die Anmeldefrist nur drei Tage beträgt, setzt voraus, dass die plötzlich eingetretenen, unvorhersehbaren Umstände, die Einführung der Kurzarbeit derart dringlich erforderlich machen, dass die ordentliche Frist von zehn Tagen nicht mehr eingehalten werden kann. Voraussetzungen für eine Anwendung von Art. 58 Abs. 1 AVIV im vorliegenden Fall nicht erfüllt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. November 2009, AVI 2009/35). | Kurzarbeit; Arbeit; Frist; Einsprache; Kurzarbeitsentschädigung; Kunden; Beschwerdegegner; Zehntagesfrist; Gallen; Arbeitgeber; Hoffnung; |
| BZ.2009.51 | Kantonsgericht | 19.11.2009 - Entscheid Art. 357b Abs. 1 OR (SR 220); Art. 6 Abs. 1 AVEG (SR 221.215.311); Art. 164 | Kontroll; Arbeit; Beklagten; Kontrollbericht; Konventionalstrafe; Arbeitnehmer; Berufung; Verletzung; Beweis; Vorinstanz; Trags; Kantons; |
| KV 2009/4 | Versicherungsgericht | 18.11.2009 - Entscheid Art. 64a Abs. 1 KVG, Art. 90 KVV. Prämienausstände in der obligatorischen Krankenversicherung. Beendigung des Versicherungsverhältnisses bzw. der Prämienzahlung nach Wegzug aus der Schweiz. Rechtsöffnung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. November 2009, KV 2009/4). | Prämien; Betreibung; Versicherung; Versicherungs; Recht; Schweiz; Krankenversicherung; Einsprache; Vaudoise; Person; Zahlung; |
| EL 2009/20 | Versicherungsgericht | 18.11.2009 - Entscheid Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG; Art. 12 ELKV/SG. Vergütung von Kosten für Pflege und Betreuung von EL-Bezügern durch Familienangehörige. Eine Kostenvergütung kommt auch dann in Frage, wenn der Angehörige arbeitslos ist, aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen wäre, dass er ohne die Pflege- und Betreuungsleistungen eine Vollzeitbeschäftigung aufnehmen würde. Ob er von der Arbeitslosenversicherung Taggelder basierend auf einer vollen Vermittlungsfähigkeit bezieht, ist im EL-Verfahren nicht entscheidend. Der pflegende Sohn der beschwerdeführenden EL-Bezügerin wird der Arbeitslosenversicherung den Bezug der Entschädigung via EL-rechtliche Krankheits- und Behinderungskosten aber zu melden haben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. November 2009, EL 2009/20). | Pflege; Betreuung; EL-act; Familienangehörige; Kanton; Vergütung; Arbeitslosenversi; Mutter; Arbeitslosenversicherung; Krankheits; Recht; |
| EL 2009/9 | Versicherungsgericht | 18.11.2009 - Entscheid Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für den Ehemann einer Versicherten. Dessen familiäre Betreuungspflichten verhindern eine Erwerbsaufnahme nicht. Sein Gesundheitszustand lässt zudem nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen. Diese Beurteilung kann in antizipierter Beweiswürdigung bereits vorgenommen werden, ohne dass auf den Abschluss des pendenten IV-Verfahrens des Ehemanns gewartet werden müsste (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. November 2009, EL 2009/9). | Ehemann; Kinder; Recht; Verfahren; Ehemanns; Familie; EL-act; Erwerbseinkommen; Vormundschaftsamt; Rechtsvertreter; Mutter; Arbeit; Gallen; |
| UV 2008/115 | Versicherungsgericht | 18.11.2009 - Entscheid Art. 6 Abs. 1 UVG. Art. 18 Abs. 1 UVG. Art. 16 ATSG. Art. 15 UVG. Art. 24 Abs. | Unfall; UV-act; Recht; Verdienst; Rehaklinik; Bellikon; Urteil; Rente; Behandlung; Beschwerdeführers; Rechtsprechung; Störung; |
| IV 2008/80 | Versicherungsgericht | 18.11.2009 - Entscheid Übergangsrecht der 5. IV-Revision. Art. 28 IVG. Qualifikation als Vollerwerbstätiger; Einkommensvergleich bei teilweisem Soziallohn. Bei entsprechender Nachfrage und ohne Gesundheitsbeeinträchtigung würde der alleinstehende, kinderlose Versicherte ein Vollpensum unterrichten und ist demzufolge als Vollerwerbstätiger zu qualifizieren. Es liegt eine Soziallohnkomponente vor, weil die Arbeitsleistung nicht der geforderten Qualität entspricht. Das tatsächlich zumutbare Invalideneinkommen ist entsprechend der effektiven Leistungsfähigkeit, die laut Arztbericht 50 % beträgt, zu berechnen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. November 2009, IV 2008/80). | Arbeit; Woche; Wochenstunden; Rente; Pensum; Invalidität; Arbeitgeberin; Invaliditätsgrad; Invalideneinkommen; Arbeitsunfähigkeit; Recht; |
| IV 2008/158 | Versicherungsgericht | 18.11.2009 - Entscheid Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2ter IVG. Vorliegend ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Versicherte als Gesunde vollerwerbstätig wäre, obwohl sie eine behinderte Tochter betreuen muss. Sie hat sich in der Vergangenheit als sehr leistungsfähig erwiesen und im Ausmass von über 100% gearbeitet. Zudem ist die Betreuung der Tochter durch eine durchgehend anwesende Drittperson sichergestellt. Ob beim Valideneinkommen der über das Vollpensum hinausgehenden Nebenerwerb hinzuzurechnen ist, kann offen bleiben, weil so oder anders ein Invaliditätsgrad entsteht, der zum Bezug einer halben Invalidenrente berechtigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. November 2009, IV 2008/158) | Arbeit; IV-act; Invalidität; Erwerb; Erwerbs; Arbeitsfähigkeit; Haushalt; Person; Tochter; Arbeitsunfähigkeit; Entscheid; |
| AVI 2009/43 | Versicherungsgericht | 16.11.2009 - Entscheid Art. 32 Abs. 4 AVIG; Art. 52 AVIV. Kurzarbeitsentschädigung. Anerkennung einer Betriebsabteilung im Sinn von Art. 52 Abs. 1 AVIV im vorliegenden Fall verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. November 2009, AVI 2009/43). | Betrieb; Innendienst; Arbeit; Betriebsabteilung; Quot;Innendienstquot; Kurzarbeit; Person; Kurzarbeitsentschädigung; Beigeladene; Verkauf; |
| BR.2008.3 | Kantonsgericht | 16.11.2009 - Entscheid Art. 12 lit. a BGFA (SR 935.61). Anwaltsrechtliches Disziplinarverfahren. Direkte Kontakte zu Zeugen sind nur zulässig, wenn dies ausnahmsweise aufgrund der konkreten Umstände notwendig ist. Ist die private Befragung aus sachlichen Gründen ausnahmsweise zulässig, so muss Gewähr geboten werden, dass keine Beeinflussung des Zeugen stattfindet respektive dass auch nicht der Anschein einer Beeinflussung entsteht. Entscheidend ist die Art und Weise, wie die Befragung durchgeführt wird (Kantonsgericht | Anwalt; Verfahren; Zeuge; Untersuchung; Zeugen; Vorinstanz; Befragung; Beschwerde; Recht; Anwalts; Entscheid; Quot; Verfahren; Verfahrens; |
| RZ.2009.31 | Kantonsgericht | 16.11.2009 - Entscheid Art. 120 ff., Art. 257d, Art. 272a Abs. 1 lit. a, Art. 274c OR. Der Vermieter A und die Mieter B und C schlossen einen Mietvertrag über eine Villa. Kurze Zeit später erteilte der Liegenschaftenverwalter dem Mieter B eine Handlungsvollmacht betreffend die Liquidation des noch bestehenden Mietverhältnisses mit einem Dritten. Wenige Monate nach Mietantritt kündigte der Vermieter den Mietvertrag wegen Zahlungsrückstands der Mieter. Die Einzelrichterin des Kreisgerichts wies die Kündigungsanfechtung der Mieter ab und gab dem Ausweisungsbegehren des Vermieters statt, wogegen die Mieter Rekurs erhoben. Sie bestritten - gestützt auf eine Mediations-/Schiedsvereinbarung in der dem Mieter B erteilten Handlungsvollmacht - die Zuständigkeit der Vorinstanz und machten zudem geltend, die Mietzinse seien durch Verrechnung mit Auslagenersatz für Aufwendungen des Mieters B im Zusammenhang mit der Handlungsvollmacht getilgt. Die Unzuständigkeitseinrede erwies sich als unbegründet: Die Schiedsklausel wäre - sollte sie sich auch auf den Mietvertrag beziehen (was aufgrund des Wortlauts und der systematischen Stellung nicht anzunehmen war) - jedenfalls gemäss Art. 274c OR unverbindlich, da die Mieter die Villa auch zu Wohnzwecken nutzten und bei gemischt genutzten Objekten vor dem Hintergrund des Schutzwecks dieser Bestimmung die Nutzung als Wohnung entscheidend ist (Erw. II.3). Die Zuständigkeit des staatlichen Richters zur Beurteilung der Verrechnungsforderung war - ungeachtet der Mediations-/Schiedsklausel in der Handlungsvollmacht - in sachgemässer Anwendung von Art. 70 ZPO zu bejahen: Anders als in eigentlichen Forderungsprozessen, wo das Verfahren zu sistieren ist, bis das Schiedsgericht über die Verrechnungsforderung entschieden hat, kann dem Vermieter im Kündigungsanfechtungs-/ Ausweisungsverfahren die damit verbundene Verfahrensverzögerung nicht zugemutet werden (Erw. II.4). In materieller Hinsicht wurde der Rekurs abgewiesen. Zwar steht es dem Mieter und Gläubiger offen, fällige Forderung gegenüber dem Vermieter - anstatt sie sofort einzutreiben - mit erst später fällig werdenden Mietzinsansprüchen zu verrechnen (Erw. III. 1.c.aa). Zulässig ist auch eine Verrechnungsvereinbarung, wonach bestehende und zukünftige Forderungen des Mieters mit bestehenden und zukünftigen Mietzinsforderungen des Vermieters ohne Abgabe von Verrechnungserklärungen getilgt werden sollen (Erw. III.1.c.bb). Im zu beurteilenden Fall war aber die behauptete Verrechnungsvereinbarung nur für einen Teil der ausstehenden Mietzinse bewiesen, und der Nachweis für die ebenfalls behauptete - einseitige - Verrechnungserklärung nicht erbracht. Ausserdem fehlte es an einer ordnungsgemässen Abrechnung des Mieters B über seine Auslagen, weshalb die Verrechnungswirkung ohnehin nicht eingetreten wäre (Erw. III.1.c.dd und ee). Die dreissigtägige Zahlungsfrist gemäss Art. 257d Abs. 1 Satz 2 OR wurde vom Vermieter beachtet: Die Kündigungen wurde am letzten Tag der Frist eingeschrieben versandt und den Mietern drei Tage später zur Abholung avisiert, womit sie vier Tage nach Ablauf der Frist als erfolgt gelten und somit gültig sind (Erw. III.2). (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, 16. November 2009, RZ.2009.31). | Quot; Verrechnung; Miete; Mieter; Kündigung; Zahlung; Forderung; Vermieter; Rekurs; Forderung; Mietzinse; Rekurrenten; Recht; Ausweisung; |
| IV 2008/317 | Versicherungsgericht | 16.11.2009 - Entscheid Art. 16 ATSG. aArt. 28 IVG. Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit nach sechs Jahren bei einem klar unterdurchschnittlichen und nicht existenzsichernden Einkommen vor Eintritt der Invalidität. Die Invaliditätsbemessung ist auf Grund der Tabellenlöhne LSE durchzuführen und nicht auf der Grundlage der nicht repräsentativen Zahlen während des Geschäftsaufbaus. Rückweisung zur Durchführung von beruflichen Massnahmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. November 2009, IV 2008/317). | ähig; Arbeit; Rente; Einkommen; IV-act; Anspruch; Arbeitsfähigkeit; Invalidität; Valideneinkommen; Arbeitsunfähigkeit; Verfügung; |
| IV 2009/108 | Versicherungsgericht | 15.11.2009 - Entscheid Art. 57a Abs 1 IVG; Art. 73bis Abs. 1 IVV; Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV. Vorbescheid. Auch einer Verfügung, mit der auf eine Neuanmeldung nicht eingetreten wird, hat ein Vorbescheid vorauszugehen. Nur so wird der Gesuchsteller in die Lage versetzt, rechtzeitig alle Unterlagen einzureichen, mit denen er die behauptete Sachverhaltsänderung glaubhaft machen will. Keine Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. November 2009, IV 2009/108). | Quot; Verfügung; Vorbescheid; IV-Stelle; Unterlagen; Gallen; Eintretens; Neuanmeldung; Kantons; Beschwerdeführers; Verfahren; |
| IV 2008/132 | Versicherungsgericht | 13.11.2009 - Entscheid Art. 17 Abs. 1 ATSG: Rentenrevision. Keine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Situation seit der letzten rechtskräftigen Verfügung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. November 2009, IV 2008/132). | ähig; Gutachten; Rente; Arbeitsfähigkeit; IV-act; Beurteilung; Invalidität; Begutachtung; Verfügung; Diagnose; Beschwerdeführers; |
| IV 2009/9 | Versicherungsgericht | 13.11.2009 - Entscheid Art. 17 Abs. 1 ATSG. Rentenrevision. Neuqualifizierung als Teilerwerbstätige nach der Geburt des ersten Kindes. Anwendung der gemischten Methode im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wodurch ein erheblich geringerer Invaliditätsgrad und der Wegfall der Rente resultiert (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. November 2009, IV 2009/9). | ätig; Haushalt; Recht; Erwerbs; Rente; Invaliditätsgrad; Haushalts; Erwerbstätigkeit; Abklärung; Tochter; Arbeit; Verfügung; |
| IV 2008/126 | Versicherungsgericht | 13.11.2009 - Entscheid Art. 17 ATSG. Revisionsweise Aufhebung von Rentenleistungen. Verlaufsgutachten nicht beweistauglich. Rückweisung zur Vornahme einer erneuten Verlaufsbegutachtung. Frage, ob die Rentenaufhebung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung bestätigt werden kann, offen gelassen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. November 2009, IV 2008/126). | Rente; Verfügung; Gutachten; Revision; Beurteilung; Quot; Invalidität; Rentenverfügung; IV-Stelle; Invaliditätsgrad; Arbeitsfähigkeit; |
| IV 2008/238 | Versicherungsgericht | 13.11.2009 - Entscheid Art. 16 ATSG. Bemessung des zumutbaren Invalideneinkommens. Ist eine versicherte Person auf leichteste Hilfsarbeiten ohne jede Anforderungen an den Intellekt oder an besondere Eigenschaften (wie beispielsweise die Zuverlässigkeit, die Stressresistenz, die Aufmerksamkeit usw.) beschränkt, so kann der Zentralwert der LSE nicht der Ausgangswert zur Ermittlung des zumutbaren Invalideneinkommens sein, weil der Durchschnittslohn für derartige Hilfsarbeiten weit darunter liegt. In solchen Fällen rechtfertigt es sich, wie zur Bestimmung des Valideneinkommens auch zur Ermittlung des zumutbaren Invalideneinkommens ausnahmsweise vom letzten erzielten Lohn auszugehen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. November 2009, IV 2008/238). | Arbeit; Haushalt; Arbeitsfähigkeit; Erwerb; Quot; Sachverständige; Invalidität; Gesundheit; Ehemann; Person; Bericht; Abklärung; |