Es wurde zuvor den Kanton SG und Jahr 2007 ausgewählt. Mit der untenaufgeführten Navigation, können Sie entsprechend blättern und zum Entscheid gelangen.
| Fallnummer | Instanz | Datum - Leitsatz/Stichwort | Schlagwort (gekürzt) |
| EL 2007/35 | Versicherungsgericht | 14.09.2007 - Entscheid Art. 53 Abs. 2 ATSG. Bei Zweifeln, ob der von einem EL-Bezüger und seinem Sohn als dessen Vermieter vereinbarte Mietzins tatsächlich bezahlt wird bzw. ob dieser vereinbarte Mietzins nicht deutlich übersetzt ist, kann nicht ohne weitere Abklärungen der massiv unter dem geltend gemachten Mietzins liegende Eigenmietwert der Wohnung in der EL-Berechnung berücksichtigt werden. Vermutet die EL-Durchführungsstelle einen Versicherungsbetrug, so hat sie den Sachverhalt nötigenfalls unter Beizug der Strafverfolgungsbehörden näher abzuklären. Wurden EL in einer bestimmten Höhe unter Anrechnung eines von der EL-Durchführungsstelle neu als übersetzt betrachteten Mietzinses bereits rechtskräftig zugesprochen, so kann die EL-Durchführungsstelle ohne Sachverhaltsveränderung keine Anpassung vornehmen, sondern kann sich gegebenenfalls der Wiedererwägung bedienen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. September 2007, EL 2007/35). | Verfügung; EL-act; Wohnung; Eigenmietwert; Mietzins; Wiedererwägung; Miete; Einsprache; Liegenschaft; Einspracheentscheid; Anpassung; |
| RZ.2007.61 | Kantonsgericht | 14.09.2007 - Entscheid Art. 197 lit. d ZPO (sGS 961.2). Für einen Ausweisungsentscheid nach Art. 197 lit. d ZPO brauchen weder klares Recht noch liquide tatsächliche Verhältnisse vorzuliegen (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, 14. September 2007, RZ.2007.61). | Rekurs; Klage; Entscheid; Recht; Ausweisung; Kantons; Verhältnisse; Kantonsgericht; Gallen; Einzelrichter; Rekurse; Pächter; |
| IV 2006/197 | Versicherungsgericht | 13.09.2007 - Entscheid Art. 21 Abs. 5 ATSG. Sistierung einer IV-Rente während des Massnahmenvollzugs. Aufgrund der im Kanton St. Gallen geltenden Regelung über die Kostenbeteiligung von Eingewiesenen im Straf- und Massnahmenvollzug kann eine Rentensistierung nur in Frage kommen, wenn der invalide Eingewiesene im Vollzug einer Arbeit nachgehen und dafür ein Einkommen erzielen kann, das es ihm u.a. erlaubt, eine Rücklage für die Zeit nach dem Vollzug zu bilden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. September 2007, IV 2006/197). | Rente; Massnahme; Vollzug; Arbeit; Massnahmen; Massnahmenvollzug; Vollzug; Renten; Vollzugs; Person; Gallen; Anstalt; IV-Rente; |
| IV 2007/139 | Versicherungsgericht | 13.09.2007 - Entscheid Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 28 Abs. 1 IVG; Art. 17 Abs. 1 IVG; Art. 18 Abs. 1 IVG; | Arbeit; Arbeitsfähigkeit; Gutachten; Verfügung; Beschwerdeführers; Anspruch; Recht; Schulter; Beurteilung; Hilfsarbeit; IV-Stelle; |
| IV 2006/139 | Versicherungsgericht | 13.09.2007 - Entscheid Art. 16 und 17 ATSG: Einkommensvergleich. Kein Abzug für Teilzeit arbeitende Frauen beim Heranziehen von Tabellenlöhnen. Vorliegen von Revisionsgründen bei rückwirkender Zusprache einer befristeten Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. September 2007, IV 2006/139). | Arbeit; Invalidität; MEDAS; Rente; Arbeitsfähigkeit; IV-act; Arbeitsunfähigkeit; Invaliditätsgrad; Sachbearbeiterin; Ostschweiz; |
| RZ.2007.50 | Kantonsgericht | 13.09.2007 - Entscheid Im kantonalen Recht besteht keine Regelung zur Frage, wann eine eingeschriebene Sendung als zugestellt gilt. Abzustellen ist daher auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichts. Danach beginnt die siebentägige Abholfrist mit dem erfolglosen Zustellversuch, dessen Datum auf der Abholeinladung erscheint. Bei Postfachinhabern ist als Tag des erfolglosen Zustellversuchs der Tag der Avisierung zu betrachten. An diesem Tag beginnt die Abholfrist zu laufen (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, 13. September 2007, RZ. 2007.50). | Rekurs; Eingabe; Recht; Sendung; Abholfrist; Beilage; Rekurrentin; Zustellversuch; Entscheid; Quot; Mietzins; Frist; Zustellinformationen; |
| IV 2006/122 | Versicherungsgericht | 12.09.2007 - Entscheid Art. 28 und 29 IVG. Rentenanspruch. Beim zusätzlichen Abzug ("Leidensabzug") ist ein Teilzeitabzug vorzunehmen, wenn gemäss der Lohnstrukturerhebung Teilzeitarbeit im entsprechenden Segment schlechter entlöhnt wird, was bei männlichen Hilfsarbeitskräften der Fall sein kann (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. September 2007, IV 2006/122). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_733/2007. | ähig; Arbeitsfähigkeit; Gutachten; IV-act; Recht; Verfügung; Sicht; Leidensabzug; Invalidität; Rente; Arbeitsunfähigkeit; Teilzeit; |
| AVI 2006/160 | Versicherungsgericht | 12.09.2007 - Entscheid Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG. Ablehnung einer zumutbaren Stelle; Aufhebung der Einstellung, wenn Sachverhalt zufolge Zeitablaufs nicht mehr genau ermittelt werden kann und keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einstellungsrelevantes Verhalten besteht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. September 2007, AVI 2006/160). | Arbeit; Stunden; Stundenlohn; Herrn; Vorstellungsgespräch; Sargans; Gespräch; Einsprache; Vertreter; Stellung; Verhalten; Gericht; |
| AVI 2007/30 | Versicherungsgericht | 12.09.2007 - Entscheid Art. 24 Abs. 3 AVIG. Die Anrechnung einer Motivationsentschädigung im Rahmen einer therapeutischen Massnahme zur Wiedererlangung und Erhaltung der Arbeitsvermittlungsfähigkeit bei einer sozialtherapeutischen Stiftung, die bereits vor Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung begonnen wurde, widerspricht der Zielrichtung des berufs- und ortsüblichen Verdienstes von Art. 24 Abs. 3 sowie Zweck des AVIG gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. September 2007, AVI 2007/30). | Arbeit; Zwischenverdienst; Stiftung; Arbeitsmarkt; Beschäftigung; Arbeitslosenentschädigung; Person; Verdienst; Erwerb; Sozialamt; |
| UV 2007/26 | Versicherungsgericht | 12.09.2007 - Entscheid Art. 6, 18 und 24 UVG. Bemessung der Invalidität und der Integritätsentschädigung. Abklärung der Unfallkausalität von psychischen Beschwerden nach einem Verkehrsunfall (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. September 2007, UV 2007/26). | Arbeit; Unfall; Integrität; Suva-act; Recht; Arbeitsunfähigkeit; Pause; Kausalzusammenhang; Beurteilung; Entscheid; Handgelenk; Pausen; |
| AVI 2007/35 | Versicherungsgericht | 12.09.2007 - Entscheid Art. 52, 49 ATSG. Lädt die Arbeitslosenkasse die versicherte Person vor Verfügungserlass zur Stellungnahme ein, so darf sie die daraufhin erhaltene Stellungnahme nicht als Einsprache werten und in der Folge sowohl Verfügung als auch Einspracheentscheid erlassen, auch wenn die versicherte Person in der Stellungnahme "Einsprache erhebt", da einerseits eine falsche Bezeichnung nicht schaden kann sowie eine Einsprache ohne Anfechtungsgegenstand (d.h. ohne Verfügung) nicht möglich ist und andererseits das Einspracheverfahren, welches zwingend ist, dadurch seines Sinns entleert wird. Ausserdem wird dadurch der Anspruch auf das rechtliche Gehör im Einspracheverfahren verletzt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. September 2007, AVI 2007/35). | Einsprache; Kasse; Verfügung; Arbeitslosenentschädigung; Handelsregister; Gesellschaft; Stellung; Anspruch; Gesellschafter; Antrag; |
| IV 2007/113 | Versicherungsgericht | 11.09.2007 - Entscheid Art. 17 Abs. 1 IVG, Art. 23bis IVV. Berufliche Massnahmen. Umschulung im Ausland, Beachtlicher Grund im Sinne von Art. 23bis Abs. 3 IVV (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. September 2007, IV 2007/113). | Beruf; Ausbildung; Berufs; Arbeit; Pflege; Umschulung; Schweiz; Betagte; Massnahme; IV-act; Ausland; Eingliederung; Betagten; Anspruch; |
| BV 2007/2 | Versicherungsgericht | 11.09.2007 - Entscheid Art. 23 lit. A BVG. Leistungsanspruch auf eine Invalidenrente. Verneinung des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses und der rentenbegründenden Invalidität (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. September 2007, BV 2007/2). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_756/2007. | ähig; Vorsorge; Arbeitsunfähig; Arbeitsunfähigkeit; Invalidität; Versicherung; Vorsorgeeinrichtung; Zusammenhang; IV-act; Leistung; |
| UV 2007/12 | Versicherungsgericht | 11.09.2007 - Entscheid Art. 24 Abs. 1 UVG, Art. 36 UVV. Ausrichtung einer Integritätsentschädigung aufgrund einer mittelschweren psychischen Störung infolge eines Schädel- Hirntraumas (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. September 2007, UV 2007/12). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_660/2007. | Integrität; Integritätsschaden; Integritätsentschädigung; Beurteilung; Unfall; Störung; Suva-act; Integritätsschadens; Gutachten; |
| UV 2006/57 | Versicherungsgericht | 11.09.2007 - Entscheid Art. 6 UVG. Unfallkausalität von gesundheitlichen Einschränkungen im Nachgang zu einer HWS-Distorsion. Prüfung der Rechtmässigkeit der Leistungseinstellung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. September 2007, UV 2006/57). | Unfall; UV-act; Arbeit; Recht; MEDAS; Beschwerden; Beschwerdeführers; MEDAS-; Bericht; Sicht; Gutachten; Rechtsprechung; Beschwerdebild; |
| AVI 2006/155 | Versicherungsgericht | 10.09.2007 - Entscheid Art. 15 Abs. 1 AVIG. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört die rasche Verfügbarkeit. Werden zehn Tage nach Anmeldung beim RAV 14 Tage Ferien im Ausland gemacht, ist die Vermittlungsfähigkeit während der Ferien nicht gegeben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. September 2007, AVI 2006/155). | Arbeit; Ferien; Person; Anspruch; Vermittlungsfähigkeit; Informationsveranstaltung; Quot; Arbeitslosenentschädigung; Verfügung; |
| RZ.2007.1 | Kantonsgericht | 07.09.2007 - Entscheid Art. 506 OR (SR 220). Nach Art. 506 OR kann der Bürge vom Hauptschuldner Sicherstellung verlangen, wenn dieser den mit ihm getroffenen Abreden zuwiderhandelt oder wenn durch Verschlimmerung der Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners die Gefahr für den Bürgen erheblich grösser geworden ist, als sie bei der Eingehung der Bürgschaft war. Unter Abreden im Sinne von Art. 506 Abs. 1 OR sind solche zu verstehen, die im Zusammenhang mit der Errichtung der Bürgschaft getroffenen wurden; die Nichteinhaltung später getroffener Vereinbarungen berechtigt den Bürgen nicht, eine Sicherstellung zu verlangen. Bei der Prüfung der Frage, ob sich die Vermögenslage der Hauptschuldner verschlimmert hat, sind deren Vermögensverhältnisse und nicht bloss die der Kollektivgesellschaft zu beurteilen (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, 7. September 2007, RZ. 2007.1). | Quot; Beklagten; Bürgschaft; Rekurs; Abrede; Klage; Bürge; Rustico; Beweis; Eingabe; Hauptschuldner; Zusammenhang; Finanzcoaching; |
| IV 2006/19 | Versicherungsgericht | 06.09.2007 - Entscheid Art. 28 Abs. 1 IVG. Bemessung des IV-Grads. Beweisrechtliche Anforderungen an medizinische Gutachten. Für das Gericht massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der Verfügung der IV-Stelle (resp. vorliegend bis zum Erlass des nach altem Recht ergangenen Einspracheentscheids) zugetragen hat. Eine behauptete, nach Ansicht eines Psychiaters aufgrund des rentenverneinenden Einspracheentscheids sich allenfalls einstellende psychische Fehlentwicklung bei einem Versicherten ist höchstens Grund für eine Neuanmeldung, rechtfertigt aber keine medizinische Oberbegutachtung im die Rechtmässigkeit des Einspracheentscheids überprüfenden Gerichtsverfahren (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. September 2007, IV 2006/19). | IV-act; Recht; Rente; Gutachten; Rechtsvertreter; Einsprache; Gericht; Beschwerdeführers; Verfahren; Arbeitsfähigkeit; Abklärung; |
| EL 2007/24 | Versicherungsgericht | 06.09.2007 - Entscheid Art. 3c Abs. 1 lit. g. ELG. Anrechnung eines Vermögensverzichts bei vertraglichem Verzicht auf einen Abfindungsanspruch der Beschwerdeführerin bei Austritt aus einer einfachen Gesellschaft, zu deren Gesamteigentum eine Liegenschaft gehört. Anrechnung einer nicht ausgewiesenen, als Auslagen- und Verwendungsersatz deklarierten Zahlung von Fr. 60'000.-- an die sie unentgeltlich pflegenden Töchter der Beschwerdeführerin als Vermögensverzicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. September 2007, EL 2007/24). | Gesellschaft; Gesellschafter; Liegenschaft; Töchter; Gesellschafterin; Abfindung; Verzicht; Vermögens; Punkte; Vereinbarung; |
| BZ.2007.20 | Kantonsgericht | 06.09.2007 - Entscheid Art. 97 Abs. 1, 398 Abs. 2 und 3 und 399 Abs. 2 OR (SR 220). Haftung eines Anwalts für den Schaden, der einem Mandaten durch die nicht fristgerechte Einleitung der Klage auf definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts entstanden ist: Ersatzfähiger Schaden (positives Vertragsinteresse), Unterbrechung des Kausalzusammenhangs durch grobes Drittverschulden, Abgrenzung zwischen Hilfsperson und Substitut. Kürzung des Honoraranspruchs wegen Schlechterfüllung. Teilweise Gutheissung der Berufung (Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, 6. September 2007, BZ.2007.20).Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (Urteil 4A_407/2007 neues Fenster vom 14. März 2008). | Recht; Klage; Berufung; Beklagten; Auftrag; Eintrag; Eintragung; Bauhandwerkerpfandrecht; Rechtsanwalt; Quot; Vertrag; Entscheid; Schaden; |
| IV 2007/170 | Versicherungsgericht | 05.09.2007 - Entscheid Art. 9 ATSG, Art. 42 IVG, Art. 37 f. IVV. Hilflosenentschädigung. Ohne genaue Kenntnis von Art, Ausmass und Auswirkung der Gesundheitsbeeinträchtigung kann das Mass der Hilflosigkeit nicht überzeugend ermittelt werden. Die Abklärung an Ort und Stelle ersetzt die fehlende medizinische Abklärung nicht, da die Angaben der die Hilfe leistenden Personen nicht auf die ihre Glaubwürdigkeit geprüft werden können (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. September 2007, IV 2007/170). | Abklärung; Hilfe; Hilflosigkeit; Fachstelle; Begleitung; Sozialpsychiatrie; Psychotherapie; Lebensverrichtungen; Gesundheit; IV-Stelle; |
| AHV 2007/14, KZL 2007/13 | Versicherungsgericht | 05.09.2007 - Entscheid Art. 52 AHVG ist sowohl auf Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerbeiträge anwendbar. Tritt ein Verwaltungsrat während des Kalenderjahrs zurück, so erstreckt sich seine Haftung auf die ausstehende Akontobeiträge während seiner Zeit als Verwaltungsrat, bis zum Betrag des Gesamtschadens. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes haben Sachverhaltsabklärungen auch noch im Einspracheverfahren stattzufinden, wenn erst dann Exkulpationsgründe vorgebracht werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. September 2007, AHV 2007/14 und KZL 2007/13) | Beiträge; Schaden; Arbeitgeber; Verwaltungsrat; Recht; Schadenersatz; Konkurs; Einsprache; Verfügung; Ausgleichskasse; Organ; |
| AHV 2007/11 | Versicherungsgericht | 05.09.2007 - Entscheid Art. 25 Abs. 1 AHVG, Art. 25 Abs. 1 ATSG. Rückforderung von Waisenrenten. Anspruch auf Waisenrente steht der Waise zu, weshalb sich eine allfällige Rückforderung bei volljährigen Waisen in Ausbildung an diese selbst zu richten hat (und nicht an die Mutter). (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. September 2007, AHV 2007/11) | Tochter; Waise; Ausbildung; Waisen; Waisenrente; Rente; Leistung; Anspruch; Ausgleichskasse; Leistungen; Entscheid; Versicherungsgericht; |
| AVI 2007/50 | Versicherungsgericht | 04.09.2007 - Entscheid Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG; Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV. Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Selbstkündigung eines Zwischenverdienstes. Kündigt eine Arbeitnehmerin beim selben Arbeitgeber erst eine Festanstellung und anschliessend einen bei ihm angetretenen Zwischenverdienst, obwohl ihr die (jeweilige) Arbeitsstelle zumutbar ist, so kann sie bei Aufgabe des Zwischenverdienstes ein zweites Mal in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. September 2007, AVI 2007/50). | Arbeit; Arbeitgeber; Arbeitsverhältnis; Arbeitslosenkasse; Person; Einstellung; Kündigung; Anspruch; Anspruchsberechtigung; Quot; Schwyz; |
| UV 2007/10 | Versicherungsgericht | 04.09.2007 - Entscheid Art. 10 ff. UVG. Anspruch auf Versicherungsleistungen. Dahinfallen der kausalen Bedeutung des Unfalls für die persistierende Gesundheitsstörung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. September 2007, UV 2007/10). | Unfall; Arbeit; Beweis; Kausalzusammenhang; Untersuchung; Hinweis; Beschwerden; Hinweise; Klinik; Beurteilung; Recht; Verletzung; Hinweisen; |
| ST.2007.59 | Kantonsgericht | 04.09.2007 - Entscheid Art. 220 Abs. 1, Art. 237 Abs. 1, Art. 254 Abs. 1 lit. a StP (sGS 962.1). Eine Begründungsverzichtserklärung kann nur zurückgenommen werden, wenn sie irrtümlich abgegeben worden ist. Ob ein Willensmangel vorliegt, ist von der ersten Instanz zu prüfen, sofern das (Kurz-)Urteil noch nicht zugestellt worden ist; andernfalls ist die Rechtsmittelinstanz zuständig, und zwar auf Rechtsverweigerungsbeschwerde hin (Kantonsgericht, Strafkammer, 4. September 2007, ST.2007.59). | Recht; Begründung; Urteil; Angeklagte; Begründungsverzicht; Rechtsmittel; Urteils; Kreisgericht; Willensmangel; Begründungsverzichts; |