Voransicht der Verwaltungsgerichtsentscheide nach Jahr

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FallnummerInstanzDatum - Leitsatz/StichwortSchlagwort (gekürzt)
7R 15 1Kantonsgericht14.04.2016 - Verwaltungsgerichtliche Prüfung von Erlassen nach §§ 188 ff. VRG (Änderungen Anhang 1 Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste und § 12b und Anhang 1 PVO vom 6.1.2015). Die Herabstufung sämtlicher Lehrpersonen für Instrumentalunterricht und Sologesang an Gymnasien und Fachmittelschulen von Lohnklasse 21 auf Lohnklasse 20 widerspricht höherrangigem Recht, da nur ein Teil des Unterrichts auf Sekundarstufe I, der andere Teil aber auf Sekundarstufe II erfolgt (E. 3). Die Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung der Lehrpersonen für Instrumentalunterricht und Sologesang an Gymnasien in Verbindung mit der herabgesetzten Lohnklasse verletzt den Grundsatz der Gleichbehandlung im Vergleich mit den übrigen Lehrpersonen an Gymnasien. Obwohl eine Ungleichbehandlung zwischen diesen beiden Kategorien von Lehrpersonen an sich sachlich gerechtfertigt ist, erweist sie sich in ihrem Ausmass als nicht mehr haltbar. Sie wird auch nicht durch die angestrebte Angleichung an die Behandlung der Lehrpersonen an kommunalen Musikschulen gerechtfertigt, deren Tätigkeit nicht in sämtlichen Belangen gleich ist (E. 4-6).Lehrperson; Lehrpersonen; Funktion; Instrument; Instrumental; Musik; Besoldung; Recht; Unterricht; Schul; Lohnklasse; Sologesang;
7R 15 1Kantonsgericht14.04.2016 - Verwaltungsgerichtliche Prüfung von Erlassen nach §§ 188 ff. VRG (Änderungen Anhang 1 Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste und § 12b und Anhang 1 PVO vom 6.1.2015). Die Herabstufung sämtlicher Lehrpersonen für Instrumentalunterricht und Sologesang an Gymnasien und Fachmittelschulen von Lohnklasse 21 auf Lohnklasse 20 widerspricht höherrangigem Recht, da nur ein Teil des Unterrichts auf Sekundarstufe I, der andere Teil aber auf Sekundarstufe II erfolgt (E. 3). Die Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung der Lehrpersonen für Instrumentalunterricht und Sologesang an Gymnasien in Verbindung mit der herabgesetzten Lohnklasse verletzt den Grundsatz der Gleichbehandlung im Vergleich mit den übrigen Lehrpersonen an Gymnasien. Obwohl eine Ungleichbehandlung zwischen diesen beiden Kategorien von Lehrpersonen an sich sachlich gerechtfertigt ist, erweist sie sich in ihrem Ausmass als nicht mehr haltbar. Sie wird auch nicht durch die angestrebte Angleichung an die Behandlung der Lehrpersonen an kommunalen Musikschulen gerechtfertigt, deren Tätigkeit nicht in sämtlichen Belangen gleich ist (E. 4-6).Lehrperson; Lehrpersonen; Unterricht; Instrument; Instrumental; Unterrichts; Recht; Musik; Sologesang; Funktion; Kanton;
3H 15 103Kantonsgericht07.04.2016 - Obschon die gerichtliche Beschwerdeinstanz nicht allseitig, d.h. auch betreffend die ausserkantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verfügend tätig werden kann (E. 3.2.1), ist Art. 444 Abs. 4 ZGB nicht bloss bei inner-, sondern auch bei interkantonalen Zuständigkeitskonflikten einschlägig (E. 3.3).ändig; Zuständigkeit; Beschwerdeinstanz; Behörde; Kanton; Erwachsenenschutz; Kompetenzkonflikt; Meinungsaustausch;
2N 16 15Kantonsgericht06.04.2016 - Art. 85 Abs. 2 StPO sieht für das Strafverfahren ausdrücklich eine Zustellung gegen Empfangsbestätigung vor. Durch Zustellung mittels sog. "A-Post Plus" erfolgt keine Empfangsbestätigung. Folgen einer nicht gesetzeskonformen Zustellung im Strafverfahren.Zustellung; Verfügung; Empfänger; Sendung; A-Post; Plus; Adressat; Verfahren; Mitteilung; Kenntnisnahme; Recht; Person; BGer-Urteil;
4M 15 104Kantonsgericht05.04.2016 - Unter der Voraussetzung, dass der unterbliebenen Konfrontation keine mangelnde Sorgfalt der Strafverfolgungsbehörden zugrunde liegt, sind belastende Aussagen trotz inhaltlich unterbliebener Konfrontation verwertbar, sofern der Beschuldigte zum streitigen Zeugnis hinreichend Stellung nehmen kann, die Aussagen sorgfältig geprüft werden und der Schuldspruch nicht alleine darauf abgestützt wird.Aussage; Beschuldigte; Beweis; Aussagen; Recht; Konfrontation; Urteil; Aussageverweigerung; Beschuldigten; Verfahren;
7H 16 8Kantonsgericht29.03.2016 - Die Abweisung eines Sistierungsgesuchs im Rahmen einer Ortsplanungsrevision begründet keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, wenn zur Begründung des Gesuchs vorgebracht worden war, übergeordnete Grundlagen – hier der kantonale Richtplan und ein Schutzkonzept – lägen nicht vor bzw. die Ortsplanungsrevision sei ungenügend mit diesen Grundlagen koordiniert. Diese Rüge kann auch noch gegen den Endentscheid erhoben werden(E. 2.4.2.).Verfahren; Ortsplanung; Verfahrens; Gemeinde; Recht; Zwischenentscheid; Ortsplanungsrevision; Grundlage; Richtplan; Interesse; Planung;
1B 15 59Kantonsgericht24.03.2016 - Im Fall der reinen Schlichtung hat die Schlichtungsbehörde nur diejenigen Prozessvoraussetzungen zu prüfen, die für die Gültigkeit der Klagebewilligung von Bedeutung sind (E. 6.3.2.1). Betreffend Prozessvoraussetzungen, die sich aus der Klage ergeben, darf sie im reinen Schlichtungsverfahren auf keinen Fall einen Nichteintretensentscheid fällen (E. 6.3.2.2).Schlichtung; Schlichtungsbehörde; Prozessvoraussetzung; Prozessvoraussetzungen; Nichteintretensentscheid; Klage; Gesuch; Hinweise;
1A 12 4Kantonsgericht16.03.2016 - Die Unabhängigkeit in der Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts hindert den Zivilrichter nicht daran, die Beweisergebnisse der Strafuntersuchung (u.a. Einvernahmen) im Rahmen seiner selbständigen Prüfung der Streitsache mitzuberücksichtigen bzw. darauf abzustellen. Im vorliegenden Zivilprozess kann auf die im Strafverfahren erfolgten umfangreichen Einvernahmen abgestellt werden.Einvernahme; Beklagten; Einvernahmen; Person; Personen; Verfahren; Zivilprozess; Befragung; Parteien; Befragungsprotokolle; Urteil; Zeuge;
1A 12 4Kantonsgericht16.03.2016 - Art. 2, Art. 3 lit. a UWG: Das Abwerben von Mitarbeitenden durch Dritte ist grundsätzlich zulässig. Es ist dann unlauter im Sinn von Art. 2 UWG, wenn besondere Umstände hinzutreten, etwa die Verfolgung verwerflicher Zwecke oder die Anwendung verwerflicher Mittel und Methoden. Im vorliegenden Fall sind besondere Umstände klar gegeben. Zudem haben die Beklagten gegen Art. 3 lit. a UWG verstossen (E. 6.5.-6.7).

Art. 321a OR: Verletzung bejaht (E. 7).

Art. 717 OR: Verletzung bejaht (E. 8).
Beklagte; Beklagten; Mitarbeitende; Mitarbeitenden; Verwaltungsrat; Mitarbeiter; Mitarbeiterversammlung; Kündigung; Verhalten; Wettbewerb;
7H 15 51Kantonsgericht08.03.2016 - Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren sind Entgelte für den Anschluss an öffentliche Versorgungs- und Gewässerschutzanlagen.

Mangels abweichender Regelung verjährt das Recht zur Erhebung von Anschlussgebühren innert fünf Jahren nach dem Anschluss des Grundstücks an das Versorgungs- bzw. Entsorgungsnetz.

Die frühere Rechtsprechung, wonach für einmalige Gebühren eine Verjährungsfrist von zehn Jahren gelten sollte, ist seit dem Inkrafttreten des Gebührengesetzes überholt.

Anschluss; Gebühr; Gebühren; Verjährung; Wasser; Anschlussgebühr; Gemeinde; Wasserversorgung; Recht; Gebäudeversicherung; Rechnung;
1B 15 53Kantonsgericht23.02.2016 - Erwirbt die Ehefrau ein Grundstück von ihrem Ehemann, der es seinerseits aufgrund eines nichtigen Rechtsgeschäfts erworben hatte, ohne sich über die Nichtigkeit im Klaren zu sein, kann der Ehefrau kein böser Glaube unterstellt werden. Sie gilt als Dritte im Sinne von Art. 973 ZGB. Bei der Beurteilung der Gutgläubigkeit kann die Rechtsprechung zur paulianischen Anfechtungsklage nicht analog angewendet werden, weil sie einen anders gelagerten Sachverhalt betrifft. Der öffentliche Glaube des Grundbuchs bewirkt für den Erwerber eines Rechts, dass sein Erwerb unangefochten bleibt, auch wenn er das Recht nicht vom wirklichen, rechtmässigen Eigentümer, sondern von der im Grundbuch zu Unrecht eingetragenen Person erworben hat und sich sein Vertragspartner als nicht verfügungsberechtigt erweisen sollte. Das Prinzip, dass niemand mehr Rechte übertragen kann, als er hat, wird damit durchbrochen.Beklagten; Vertrag; Recht; Vorinstanz; Vertrags; Glaube; Grundbuch; Erwerb; Glauben; Schutz; Glaubens; Grundstück; Person; Schmid; Urteil;
7H 14 341Kantonsgericht23.02.2016 - Die Zuweisung des Hotels Schweizerhof in die Tourismuszone gemäss Art. 10 der Bau- und Zonenordnung der Stadt Luzern (BZO) ist rechtens.Hotel; Tourismus; Interesse; Schweiz; Wirtschaft; Tourismuszone; Schweizer; Stadt; Luzern; Hotels; Schweizerhof; Interessen;
1H 16 1Kantonsgericht19.02.2016 - Voraussetzungen für eine längerfristige psychologische Hilfe durch einen Dritten nach Opferhilfegesetz.Opfer; Hilfe; Opferhilfe; Leistung; Therapie; Leistungen; Gesuch; Taten; Psychotherapie; Opferhilfegesetz; Therapeutin; Recht; Zehntner;
2C 15 74Kantonsgericht18.02.2016 - Die Parteikosten der rein betreibungsrechtlichen Summarsachen nach Art. 251 ZPO werden zu den Betreibungskosten geschlagen und können nicht Gegenstand einer gesonderten Betreibung sein; sie sind im Rahmen der Fortsetzung der Betreibung zu liquidieren. Für die Betreibungskosten wird nach ständiger Praxis der Luzerner Behörden keine Rechtsöffnung erteilt, weil dem Gläubiger bei erfolgreicher Betreibung der Ersatz der Betreibungskosten durch den Schuldner von Gesetzes wegen zusteht.Betreibung; Betreibungs; SchKG; Rechtsöffnung; Betreibungskosten; Fortsetzung; Schuldner; Gläubiger; Einstellung; Verweisen;
7H 15 70Kantonsgericht17.02.2016 - Gebühr für die dauernde Beanspruchung von Kantonsstrassen: Berechnung des Bezugswerts.Grundstück; Bezug; Bezugswert; Kataster; Bezugswerts; Grundstücke; Leitung; Katasterwert; Berechnung; Gebühr; Abgabe; Verkehrswert;
7H 15 226Kantonsgericht16.02.2016 - Entdeckt die Vergabebehörde nach der Zuschlagserteilung die Nichterfüllung einer Grundvoraussetzung, stellt dies einen zulässigen persönlichen Widerrufsgrund dar. Zuschlag; Widerruf; Verfahren; Zuschlags; Arbeit; Verfügung; Berufskommission; Paritätische; Bestätigung; Ausschluss; Paritätischen;
1B 15 39Kantonsgericht12.02.2016 - Befugnis des früheren Teilungsschreiber-Substituten von Luzern zur Vornahme von öffentlichen Beurkundungen.

Voraussetzungen für die Aufnahme von Gemeindern in die Gemeinderschaft.

Gemeinde; Gemeinder; Gemeinders; Gemeinderschaft; Beurkundung; Substitut; Beklagten; Teilungsschreiber; Luzern; Gemeinderschaftsvertrag;
2N 15 159Kantonsgericht09.02.2016 - Voraussetzungen des Kostenerlasses. Für die Beurteilung eines Kostenerlassgesuchs werden praxisgemäss die Richtlinien über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege herangezogen.Gesuch; Gesuchsteller; Vorinstanz; Recht; Notbedarf; Person; Kostenerlass; Grundbetrag; Rechtspflege; Notbedarfs; Verfahrenskosten;
7W 14 70Kantonsgericht09.02.2016 - Steuerliche Qualifikation von Kosten einer Altlastensanierung: Erst die Sanierung des Baugrundes schuf die Voraussetzungen für die Bebaubarkeit des Grundstücks und die liegenschaftliche Ertragsquelle wurde erst durch die Überbauung geschaffen. Die Sanierungskosten stellen daher keine Liegenschaftsunterhaltskosten dar.Grundstück; Liegenschaft; Unterhalt; Aufwendungen; Unterhaltskosten; Sanierung; Kanton; Einkommen; Ertrag; Urteil; Luzern; Meuter;
3B 15 58Kantonsgericht04.02.2016 - Beweismass und Anwendung der einstufig-konkreten Methode bei der Berechnung des gebührenden Unterhalts.Unterhalt; Ehegatte; Unterhalts; Ehegatten; Grundbetrag; BGer-Urteil; Methode; Bähler; Position; Bedarfs; Regel; Berechnung; Anspruch;
7H 15 187Kantonsgericht01.02.2016 - Das Landumlegungsverfahren gliedert sich in zwei Verfahrensabschnitte: den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens (vgl. § 90 Abs. 1 PBG) und den Landumlegungsentscheid (vgl. § 98 Abs. 2 PBG). Beide Stufen werden mit einem Entscheid abgeschlossen, der jeweils auf unterschiedlichem Rechtsmittelweg angefochten werden kann (E. 2.2.1. ff.).

Gegen den Einleitungsentscheid können im Wesentlichen Rügen vorgebracht werden, die sich gegen die Zulässigkeit des Landumlegungsverfahrens (insbesondere zur Darstellung des Zwecks der Landumlegung) oder gegen das umschriebene Umlegungsgebiet richten (E. 2.3.3.).

Im Rechtsmittelverfahren gegen den Landumlegungsplan kann der rechtskräftige Einleitungsbeschluss grundsätzlich nicht mehr angefochten werden (E. 2.3.3.).

Landumlegung; Einleitung; Entscheid; Bahnhof; Landumlegungsverfahren; Bebauungsplan; Grundstück; Verfahren; Recht; Einleitungsentscheid;
3C 15 24Kantonsgericht28.01.2016 - In welchem Umfang Kosten für Musik und Sport von Kindern bei der UR-Notbedarfsberechnung zu berücksichtigen sind, ist im Einzelfall aufgrund der konkreten Verhältnisse zu entscheiden.Kinder; Grundbetrag; Musik; Auslagen; Sport; Vorinstanz; Ausbildung; Zuschlag; Förderung; Postauto; Schülerverpflegung; Berechnung;
7H 14 364 / 7H 15 1Kantonsgericht26.01.2016 - Bei der Ausnützungsziffer und der Überbauungsziffer handelt es sich um zwei gänzlich verschiedene Begriffe und Institute, weshalb sich beim Wechsel auf letztere eine Umrechnung der übertragenen Bruttogeschossfläche (BGF) resp. anrechenbaren Geschossfläche (aGF) aufdrängt (E. 4.3.3).



Die Umrechnung erfolgt mittels Division: Die übertragene BGF resp. aGF dividiert durch die zulässige Anzahl Geschosse ergibt die entsprechende überbaubare Grundfläche (üGF; E. 4.7), wobei diese Umrechnungsmethode mit einer gewissen Ungenauigkeit behaftet ist (E. 4.9).



Die Übertragung des Rechts auf die nicht beanspruchte üGF ist auf Kosten der berechtigten Grundeigentümer im Grundbuch anzumerken. Dies gilt auch, wenn die Anmerkung aufgrund einer Rechtsänderung erfolgen muss und der Antrag für diese Bereinigung vom belasteten Grundeigentümer stammt (E. 5.2).

Grundstück; Ausnützung; Grundstücks; Stadt; Ausnützungsziffer; Ausnützungsübertragung; Luzern; Umrechnung; Grundstücksfläche;
RRE Nr. 55Regierungsrat19.01.2016 - Es ist nicht zwingend, ein zusammenhängendes Gebiet mit nur einem Bebauungsplan zu beplanen, zumal der massgebliche Bebauungsplan einem übergeordneten städtebaulichen Gesamtkonzept entspricht.

Beim Entscheid, ob sich ein Projekt in die Umgebung einfügt, ist das Zusammenspiel verschiedener Einflussfaktoren zu berücksichtigen. Das erhöht und abgegrenzt liegende Wohnquartier ist nicht prägend, wenn das Areal hauptsächlich von Verkehrs- und Industrieanlagen umgrenzt ist und dadurch einen stark urbanen Charakter aufweist. Die wachsende Bodenknappheit verlangt nach verdichteter Bauweise, wobei die angestrebte Dichte im Grundsatz zunimmt, je urbaner ein Standort ist.

Massgebend im öffentlichen Recht ist im Wesentlichen das Eingliederungsgebot. Wird diesem Rechnung getragen und besteht keine Höhenbeschränkung oder eine sogenannte Aussichtsdienstbarkeit, existiert kein Recht oder kein Anspruch auf Aussicht, umso weniger im urbanen Raum.

Eine wesentliche Beeinträchtigung durch Schattenwurf bedingt eine mindestens zwei Stunden dauernde vollständige Beschattung benachbarter Wohnhäuser oder Grundstücke an einem mittleren Wintertag.

Im Bebauungsplanverfahren besteht keine Aussteckungspflicht.

Es ist zulässig, auf Stufe Bebauungsplan eine rechtliche Grundlage für Ausnahmen von den Bebauungsplanvorschriften vorzusehen. Da das Reglement zum Bebauungsplan von den Stimmberechtigten erlassen wird, verfügt es über die erforderliche demokratische Legitimation.

Mit einem Bebauungsplan, welcher von der Legislative erlassen wird und damit über eine stärkere demokratische Legitimation verfügt, sind grössere Abweichungen von der Grundnutzung möglich als mit einem Gestaltungsplan.

Die Massnahmen zur Reduktion der Lärmimmissionen sind nicht auf Stufe Bebauungsplan, sondern im Rahmen des Baubewilligungsgesuchs anzugeben.

§ 212 Abs. 2 PBG ist auf das Bebauungsplanverfahren nicht anwendbar. Die Kostenauflage im Genehmigungsverfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
Bebauung; Bebauungsplan; Planung; Eichhof; Gebiet; Parzelle; Gemeinde; Planungs; Areal; Höhe; Recht; Einsprache; Parzellen; Entwicklung;
2N 15 71Kantonsgericht13.01.2016 - Bejahung der Geschädigtenstellung des Privatklägers bei Fälschung von dessen eigener Unterschrift durch Drittperson, da die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsverletzung an den Rechtsgutbegriff anknüpft und namentlich das individuelle Selbstbestimmungsrecht an der eigenen Unterschrift vom Delikt der Urkundenfälschung zumindest nachrangig erfasst wird.Unterschrift; Mazzucchelli/Postizzi; Basler; Handlungsfreiheit; Schweizerischen; Selbstbestimmungsrecht; Erwägungen:; Urkundendelikte;
7H 14 207Kantonsgericht11.01.2016 - § 112a Abs. 2 PBG ist in Verbindung mit Abs. 1, der ausdrücklich gemeindeweise in Kraft gesetzt wird, auszulegen: Die ausschliessliche Anwendung der Definitionen von Abs. 2 anstelle der bisherigen Begriffe gemäss den Anhängen PBG und PBV gilt für eine Gemeinde erst, wenn sie ihre Bau- und Zonenordnung an das neue Recht angepasst und der Regierungsrat für diese die bisherigen Begriffe ausser Kraft gesetzt hat. Folglich keine Anwendung der neuen Begriffsdefinitionen nach § 112a Abs. 2 PBG auf Rechtsfolgen nach den Anhängen PBG und PBV (E. 3). Ausnahmen von diesem Grundsatz (E. 3.2.3). Auswirkungen des Grundsatzes auf den konkret zu beurteilenden Fall bezüglich vorspringender Gebäudeteile und Fassadenhöhe (E. 3.2.6 und 4). Fassade; Recht; Fassaden; Gebäude; Gemeinde; Definition; Fassadenhöhe; Kriens; Gebäudeteil; Messweise; Gebäudeteile; Messweisen;